Urteil des KG Berlin vom 07.03.2002

KG Berlin: ordentliche kündigung, auflösende bedingung, treu und glauben, fortsetzung des mietverhältnisses, mietvertrag, räumung, mietzins, besitz, vertretungsmacht, vertreter

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 122/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 307 BGB
Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Unwirksamkeit von
Vollmachtsklauseln mit wechselseitigen Ermächtigungen für die
Mieter
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 7. März 2002 verkündete
Urteil des Landgerichts Berlin – 12 O 610/01 – teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in
der ersten Instanz haben die Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) als Gesamtschuldner 53,33
% und der Beklagte zu 1) allein weitere 22,33 % zu tragen. Der Kläger hat die
erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen.
Von den Gerichtskosten in der Berufungsinstanz haben der Kläger 52,76 %,
die Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) als Gesamtschuldner 28,91 % und der Beklagte zu 1)
allein weitere 18,33 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Berufungskosten des Klägers haben die
Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) als Gesamtschuldner 39,97 % und der Beklagte zu 1)
22,63 % zu tragen.
Der Kläger hat die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des
Beklagten zu 2) zu tragen.
Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe des beizutreibenden Betrages nebst eines zehnprozentigen Zuschlages
abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Vermieterin B P hat die
Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Mietzins und
Nutzungsentschädigung und sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner auf Räumung
von Wohn- und Geschäftsräumen in der F straße ..., ... B, in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben; die Einzelheiten ergeben
sich aus dem Urteil vom 7. März 2002, auf das Bezug genommen wird.
Sämtliche Beklagten haben das Urteil in vollem Umfang mit ihren Berufungen
angegriffen. Die Berufungen der Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) hat der Senat durch
Versäumnisteilurteil vom 24. November 2003 zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2) rügt, das Landgericht habe die Nachtragsvereinbarung vom 21.
November 1989 zum Mietvertrag vom 10. April 1980 zwischen dem Beklagten zu 1) und
I. und B. P einschließlich der darin ausgesprochenen Kündigung sowie das
Kündigungsschreiben vom 24. März 1999 teils nicht beachtet, teils rechtlich unzutreffend
bewertet. Aus beidem ergebe sich bei richtigem Verständnis, dass er – der Beklagte zu
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bewertet. Aus beidem ergebe sich bei richtigem Verständnis, dass er – der Beklagte zu
2) – jedenfalls mit Ablauf des Monats März 2000 aus dem Mietverhältnis ausgeschieden
sei, also vor dem hier streitgegenständlichen Zahlungszeitraum. Folglich träfe ihn jetzt
keine Zahlungs- und Räumungspflicht mehr.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
das am 7. März 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 12 O 610/01
– abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten zu 2), über die jetzt in der Hauptsache noch zu entscheiden
ist, ist erfolgreich. Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) zu Unrecht zur Zahlung von
Mietzins für die Räume in der F straße ..., ... B, Vorderhaus, 3. OG links (Dezember 2000
bis September 2001) sowie zur Räumung und Herausgabe der Räume an die Klägerin
verurteilt: Das Mietverhältnis auch mit dem Beklagten zu 2) ist jedenfalls durch die
vorsorglich ausgesprochene Kündigung der Vermieterin vom 9. November 1992 beendet
worden. Infolgedessen ist er nicht zur Mietzinszahlung für den streitgegenständlichen
Zeitraum verpflichtet. Da die Vermieterin das Mietverhältnis anschließend mit dem
Beklagten zu 1) allein fortgesetzt und diesem den Besitz an den Räumen belassen hat,
kann der Kläger als Testamentsvollstrecker der Klägerin vom Beklagten zu 2) weder
Zahlung von Nutzungsentschädigung noch Räumung und Herausgabe der Mieträume
verlangen; das entsprechende Klagebegehren ist unbegründet.
A. Die Forderung nach Zahlung von Mietzins ist unbegründet.
I. Der Mietvertrag vom 10. April 1980, aus dem der Kläger seine Forderungen ableitet,
enthält in § 2 folgende Regelung zur Mietzeit und zur ordentlichen Kündigung des
Vertrages:
"1. b) Das Mietverhältnis beginnt am 15. April 1980 und endet am 30. März 1983.
Es verlängert sich jedoch jeweils um 1 Jahr, wenn es nicht gekündigt ist.
Kündigungsfristen siehe 2).
2. Kündigungsfristen zu 1. a) und 1. b): Die Kündigungsfrist beträgt
3 Monate, wenn seit Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen
sind,
6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind,
9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind,
12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind."
II. Nach Maßgabe dieser Klausel hat die seinerzeitige Vermieterin, B P, den Vertrag
(auch) gegenüber dem Beklagten zu 2) durch Erklärung vom 9. November 1992 mit
Wirkung zum Ablauf des Monats November 1993 wirksam ordentlich gekündigt, so dass
der Kläger als ihr Testamentsvollstrecker für Dezember 2000 bis September 2001
keinen Mietzins von ihm verlangen kann.
1) Zutreffend hat das Landgericht allerdings auf Seite 7 des angefochtenen Urteils
ausgeführt, dass der Beklagte zu 2) nicht bereits durch den vom Beklagten zu 1)
unterzeichneten Nachtrag vom 21. November 1989 aus dem Mietverhältnis
ausgeschieden ist. Der Nachtrag hat auch nichts an den dargestellten Voraussetzungen
für eine ordentliche Kündigung des Vertrages geändert.
a) Der Nachtrag vom 21. November 1989 enthält keine Vereinbarung über das
Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus dem Mietvertrag.
In dem Text, den der Beklagte zu 2) selbst nicht unterschrieben hat, ist von seinem
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In dem Text, den der Beklagte zu 2) selbst nicht unterschrieben hat, ist von seinem
Ausscheiden aus dem Mietvertrag nicht ausdrücklich die Rede. Mit dem Landgericht
kann der Senat dem Nachtrag auch im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht
entnehmen, dass die Erklärenden das Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus dem
Mietvertrag regeln wollten. Der Text betrifft lediglich die Überwälzung der Betriebskosten
auf den Mieter, eine daraus folgende Neuberechnung der Miethöhe sowie eine
Laufzeitverlängerung bis zum 31. März 1993. Ansonsten nimmt er ausdrücklich die
übrigen Bestimmungen des Mietvertrages und damit auch die Abreden zur ordentlichen
Kündigung in Bezug. Diese Fragen betreffen die vom Beklagten zu 2) behauptete
Entlassung aus dem Mietverhältnis nicht. Allein der Umstand, dass das Schreiben nur an
den Beklagten zu 1) gerichtet ist, ist nicht als Erklärung zu verstehen, der Beklagte zu 2)
sei nicht mehr Vertragspartner.
b) Der Nachtrag enthält auch keine Kündigungserklärung gegenüber dem Beklagten zu
2). Der Text ist im Gegenteil ausdrücklich auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu
den geänderten Bedingungen gerichtet.
c) Mangels vertragsbeendigender Erklärungen kommt es in diesem Zusammenhang
nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2) vom Beklagten zu 1) nach Maßgabe der
Vertretungsklauseln in § 19 des Mietvertrages, die das Landgericht auf Seite 3 des
Urteils wiedergegeben hat, wirksam vertreten worden ist.
2) Der Mietvertrag ist jedoch durch die vorsorglich ausgesprochene Kündigung im
Nachtragsangebot der Vermieterin vom 9. November 1992 wirksam beendet worden. Zu
Recht bemängelt der Beklagte zu 2) in seiner Berufungsbegründung, das Landgericht
habe sich mit dieser Kündigung nicht auseinandergesetzt.
a) Mit dem Nachtragsangebot hat die Vermieterin gegenüber beiden Beklagten die
Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen, und zwar auflösend bedingt für den
Fall, dass mit ihnen als Mieter eine Einigung über die vorgeschlagenen Änderungen
zustandekommen sollte.
Diese auflösende Bedingung, unter der die Kündigung ausgesprochen worden ist, ergibt
sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Text des Nachtragsangebotes. Dort wird die
Kündigung nur als "vorsorglich" bezeichnet. Die Voraussetzung, unter der die Kündigung
ausgesprochen worden ist, erschließt sich im Wege der Auslegung jedoch zweifelsfrei aus
dem Zusammenhang des Textes (§§ 133, 157 BGB). Der vorgeschlagene Nachtrag
regelt die Verlängerung des Mietvertrages vom 10. April 1980 um fünf Jahre bis zum 31.
März 1998, eine Mieterhöhung sowie eine Betriebskostenüberwälzung auf die Mieter. Im
übrigen enthält er die Klausel "Alle anderen Bestimmungen des Mietvertrages bleiben
unverändert" sowie die Aufforderung: "Wenn Sie mit der Vertragsänderung
einverstanden sind, schicken Sie uns bitte die beiliegende Kopie unterschrieben zurück".
Damit sollte die Kündigung im Falle einer Einigung mit beiden Mietern unwirksam werden
(vgl. zu dieser Möglichkeit der Änderungskündigung zum Zwecke der Mieterhöhung
Bub/Treier/Schultz, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, III. A
Rn. 201).
b) Der unstreitige Zugang des Schreibens vom 9. November 1992 beim Beklagten zu 1)
war auch gegenüber dem Beklagten zu 2) als weiterem Adressaten wirksam.
Dies ergibt sich aus der auf Seite 3 des angefochtenen Urteils zitierten Klausel in § 19
Ziff. 2 des Mietvertrages, nach der es für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des
Vermieters genügt, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Bedenken
gegen die Wirksamkeit dieser Empfangsbevollmächtigung der Mieter untereinander
bestehen nicht: Entsprechende Formularklauseln sind bei Mietverhältnissen über
Geschäftsräume wirksam und schließen auch den Empfang einer Kündigung des
Vermieters ein (vgl. Bub/Treier/Grapentin, a. a. O., IV Rn. 32 m. w. N.).
c) Die auflösende Bedingung, unter der die Kündigung ihre Wirkung verlieren sollte, ist
nicht eingetreten. Eine wirksame Einigung über die Änderungsvorschläge mit beiden
angesprochenen Mietern, also den Beklagten zu 1) und 2), ist nicht
zustandegekommen, denn der Beklagte zu 1), der durch seine Unterschrift am 3.
Dezember 1992 der Änderung und damit einer Fortsetzung des Vertrages zugestimmt
hat, hat nicht als Vertreter des Beklagten zu 2) gehandelt; zudem war er vom Beklagten
zu 2) hierzu nicht wirksam bevollmächtigt; dieser hat das Handeln des Beklagten zu 1)
auch nicht genehmigt.
(1) Ein wirksames Handeln zu Lasten eines Vertretenen setzt grundsätzlich voraus, dass
der Wille, in fremdem Namen zu handeln, erkennbar hervortritt. Es ist nicht erforderlich,
das der Vertreter ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelt; es genügt, wenn sich
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das der Vertreter ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelt; es genügt, wenn sich
ein Vertreterhandeln aus den Umständen ergibt (§ 164 Abs. 1 BGB).
Ferner sind Erklärungen eines Vertreters gegenüber einem Dritten nur zu Lasten des
Vertretenen wirksam, soweit sie durch eine entsprechende Vertretungsmacht gedeckt
sind. Fehlt die Vertretungsmacht bei einem Vertragsschluss, ist der Vertrag bis zur
Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB).
(2) Im vorliegenden Fall lässt sich bereits ein Handeln des Beklagten zu 1) im Namen
des Beklagten zu 2) bei Abgabe seiner Unterschrift vom 3. Dezember 1992 nicht
hinreichend feststellen.
Er hat nicht ausdrücklich als Vertreter gehandelt. Seiner Unterschrift fehlt jeder
Vertretungszusatz. Den von der Vermieterin vorformulierten Satz oberhalb der
Unterschrift ("Ich bin/wir sind mit der Vertragsveränderung einverstanden") hat der
Beklagte zu 1) unverändert und ohne Streichungen stehen lassen. Damit ist seine
Erklärung objektiv mehrdeutig.
Der Zusammenhang der Erklärung, insbesondere die Interessenlage der Beklagten zu 1)
und 2) führt nicht zu einem eindeutigen Erklärungsinhalt. Für ein Vertreterhandeln
könnte sprechen, dass ein Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus dem Mietverhältnis zu
einer Alleinhaftung des verbleibenden Beklagten zu 1) für Forderungen des Vermieters
unter Wegfall eines Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis nach § 426 BGB führen
würde. Andererseits ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) seit 1983 ohnehin alleine den
Mietzins gezahlt und die Angelegenheit mit der Vermieterin allein geregelt hat. Diese hat
ihn in dem ersten Nachtragsangebot vom 21. November 1989 auch als alleinigen Mieter
angesprochen. Damit ergibt sich aus der erkennbaren Interessenlage des Beklagten zu
1) für ein Vertreterhandeln nichts.
Sodann fehlt die erforderliche wirksame Bevollmächtigung des Beklagten zu 1) durch
den Beklagten zu 2) zur Vertragsverlängerung und Änderung der Vertragskonditionen.
Klauseln, durch die sich Mieter gegenseitig zur Abgabe von Willenserklärungen
bevollmächtigen, ohne den Kreis der in Betracht kommenden Erklärungen einzugrenzen,
sind auch in Mietverträgen über Geschäftsraum unwirksam, es sei denn, sie nehmen auf
Beendigung des Mietverhältnisses gerichtete Erklärungen wie die Kündigung und das
Angebot eines Mietaufhebungsvertrages ausdrücklich aus (vgl. Bub/Treier/Grapentin, a.
a. O., IV Rn. 32 m. w. N.).
Eine solche wirksamkeitserhaltende differenzierte Regelung enthält die vom Landgericht
auf Seite 3 des Urteils zitierte Vertretungsregelung in § 19 Ziff. 2 und 3 des
Ursprungsmietvertrages gerade nicht. Nach § 19 Ziff. 2 gelten Mieter ohne
Einschränkung zur Vornahme und Entgegennahme von Willenserklärungen als
gegenseitig bevollmächtigt. § 19 Ziff. 3 schränkt dies für den Fall einer Kündigung gerade
nicht ein, sondern bekräftigt vielmehr, die Kündigung eines Mieters bewirke die
Kündigung des gesamten Mietverhältnisses. Damit sieht der Vertrag eine
uneingeschränkte wechselseitige Vertretung der Mieter untereinander für jede Art von
Willenserklärungen vor – dies ist unwirksam.
Der Beklagte zu 2) hat den Beklagten zu 1) auch nicht nach den Regeln über die
Duldungsvollmacht wirksam vertreten (vgl. hierzu BGH, VersR 1992, 989;
Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 173 Rn. 11 ff. m. w. N.). Für die dafür
erforderliche positive Kenntnis des Vertretenen – hier des Beklagten zu 2) – von einem
möglichen Vertreterhandeln des Dritten – hier des Beklagten zu 1) – fehlt jeder
Anhaltspunkt.
Schließlich hat der Beklagte zu 2) die Erklärung des Beklagten zu 2) vom 3. Dezember
1992 nicht als Vertreterhandeln genehmigt, sondern im Gegenteil vorgetragen, die
Erklärung sei als gesonderte Vereinbarung der Vermieterin nur mit dem Beklagten zu 1)
zu verstehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich für eine Vertretungsmacht
des Beklagten zu 1) nichts.
c) Die ordentliche Kündigung der Vermieterin vom 9. November 1992 ist mit Ablauf des
Monats November 1993 wirksam geworden.
Zum Zeitpunkt ihres Zugangs beim Beklagten zu 1), also spätestens am 3. Dezember
1992, an dem dieser seine Zustimmung erklärt hat, bestand der Vertrag bereits über 10
Jahre, folglich galt nach der zitierten Regelung in § 2 des Vertrages eine zwölfmonatige
Kündigungsfrist. Der Lauf dieser Frist begann im Dezember 1992 und endete mit Ablauf
des Monats November 1993.
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Damit war der Beklagte zu 2) im der streitgegenständlichen Zeit von Dezember 2000 bis
zum September 2001 nicht mehr Mieter der streitgegenständlichen Räume und
schuldete daher auch nicht Zahlung des mit der Klage verlangten Mietzinses.
B. Der Beklagte zu 2) haftet auch nicht auf Zahlung des verlangten Betrages als
Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB a. F.
I. Nach § 556 BGB a. F. ist ein Mieter verpflichtet, die gemietete Sache nach der
Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Die Rückgabepflicht ist nur dann
erfüllt, wenn der Vermieter die Sache zurückerlangt hat. Für die Dauer der Vorenthaltung
des Besitzes über das Ende des Mietverhältnisses hinaus haftet auch der ausgezogene
Mieter nach § 557 Abs. 1 BGB a. F. auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe
des vereinbarten Mietzinses.
II. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte zu 2) hat der Vermieterin
nach Wirksamwerden der vorsorglich ausgesprochenen Kündigung vom 9. November
1992 die Räume nicht im Sinne des § 557 Abs. 1 BGB a. F. vorenthalten. Die Vermieterin
hat das Mietverhältnis nach Ausspruch der Kündigung gegenüber den Beklagten zu 1)
und 2) mit dem Beklagten zu 1) als einzigem Mieter fortgesetzt und diesem gegen
Zahlung der entsprechenden Miete den Besitz an den Räumen belassen. Damit war sie
einverstanden, den Besitz an den Räumen seinerzeit nicht zurückzuerhalten, so dass
jeder Anknüpfungspunkt für eine Nutzungsausfallentschädigung fehlt.
C. Aus demselben Grund kann der Kläger jetzt nicht mit Erfolg Räumung und
Herausgabe der Räume vom Beklagten zu 2) verlangen.
Zwar kann sich einer von mehreren Mietern kann nicht dadurch von seiner
Rückgabepflicht befreien, dass er die Räume verlässt und dadurch im Gegensatz zu den
anderen Mietern oder auch nur anderen Besitzern seinen Besitz daran vollständig
aufgibt; ggf. muss er auf die unberechtigt in den Räumen zurückbleibenden Personen
auch mit rechtlichen Mitteln einwirken und sie zur Rückgabe veranlassen (vgl.
Bub/Treier/Scheuer, a. a. O, V Rn. 22 m. w. N.).
Die Vermieterin war jedoch nach der Kündigung vom 9. November 1992 mit der
Weiternutzung der Räume durch den Beklagten zu 1) einverstanden, hat also vom
Beklagten zu 2) Räumung und Rückgabe gerade nicht verlangt, insbesondere keine
Einwirkung auf den Beklagten zu 1), die Räume zurückzugeben. Damit ist es ihr nach
Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, nunmehr – 10 Jahre später und nach
Beendigung des Mietverhältnisses auch mit dem Beklagten zu 1) – erstmals Rückgabe
der Räume vom Beklagten zu 2) zu verlangen.
D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
E. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 ZPO, wobei sie
im Wege des Versäumnisschlussurteils ergangen ist, soweit sie sich auf die
Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1), 3) 4) und 5) durch Versäumnisteilurteil
des Senats vom 24. November 2003 bezieht. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
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