Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: einstweilige verfügung, analyse, fonds, anleger, steuerliche vergünstigung, meinung, veröffentlichung, emissionsprospekt, kapitalanlage, gesellschafter

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 127/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 BGB, § 824 BGB, § 1004
BGB
Rating einer Kapitalanlage: Maßstab für die Haftung der Rating-
Agentur gegenüber dem sie nicht beauftragenden Emittenten
Leitsatz
Die Haftung der Rating-Agentur gegenüber dem Emittenten für ein nicht von dem Emittenten
in Auftrag gegebenes Rating seiner Kapitalanlage richtet sich nach den Maßstäben, die die
Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Veröffentlichung (vergleichender) Waren- und/oder
Leistungstests entwickelt hat.
Tenor
1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 24. Mai 2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 27 O 293/05 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird dieses Urteil teilweise geändert, die
einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 7. April 2005 insgesamt aufgehoben
und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine Beteiligungsgesellschaft in Form eines Medienfonds
(Musikfonds), an der im April 2005 neben der Komplementär-GmbH etwa 170
Kommanditisten beteiligt waren. Zur Einwerbung weiterer Kommanditisten gab die
Antragstellerin im Februar 2005 einen Emissionsprospekt „T 2005“ heraus mit dem sie
plante, weiteres Kommanditkapital in Höhe von 13,7 Mio. EUR zu akquirieren.
Die Antragsgegnerin ist eine Rating-Agentur, die u. a. Investitionsmärkte, Kapitalanlagen
und Unternehmen bewertet. Sie stellt ihren Lizenznehmern und über das Internet auch
Verbrauchern gegen Entgelt eine Informationsplattform und Analysen zur Verfügung. Ihr
Arbeitsgebiet ist die Recherche, Analyse und Bewertung von Kapitalanlagen, deren
Managementunternehmen und deren Zielmärkten.
Die Antragsgegnerin erstellte am 2. März/26. März 2005 eine „Detailanalyse“ über das
Beteiligungsangebot der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin am 7. April 2005 eine einstweilige
Verfügung des Landgerichts Berlin auf Unterlassung folgender Äußerungen aus der
„Detailanalyse“ erwirkt:
a. Eine von Produktionsbeginn bis Produktionsende bestehende dauerhafte
Einflussnahme und Kontrollmöglichkeit der Anleger inklusive Änderungsmöglichkeiten in
kreativen Fragen ist nicht normiert.
b. Mit Nichtanerkennung der steuerlichen Konzeption ist auch ein Zusammenbruch
der wirtschaftlichen Konzeption verbunden.
c. Die bezeichneten von der Fondsgesellschaft zu tragenden Kosten sowie
prozentualen Beteiligungen werden hinsichtlich der Höhe nicht näher spezifiziert.
d. Vertriebsgebühren fließen in der Regel wieder in Richtung A C und J H zurück.
e. Die Höhe der laufenden Ausgabepositionen liege über dem branchenüblichen
Rahmen.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 24.
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Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 24.
Mai 2005 die einstweilige Verfügung zu b. bestätigt und im Übrigen die einstweilige
Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der in erster Instanz
gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts
Bezug genommen.
Der Antragstellerin ist das Urteil des Landgerichts am 1. Juni 2005 zugestellt worden. Mit
ihrer am 30. Juni 2005 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 1. September
2005 am 1. September 2005 begründeten Berufung verfolgt die Antragstellerin die
zurückgewiesenen Verfügungsansprüche weiter. Die Antragsgegnerin begehrt mit ihrer
am 29. Juli 2005 begründeten Berufung gegen das ihr am 31. Mai 2005 zugestellte Urteil
des Landgerichts die vollständige Zurückweisung der Unterlassungsansprüche der
Antragstellerin.
Die Antragstellerin macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin
geltend, dass es sich entgegen der Meinung des Landgerichts auch bei den Äußerungen
zu a., c., d. und e. nicht um Meinungsäußerungen handele, sondern um
Tatsachenbehauptungen; diese seien falsch.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird angeordnet, dass es die
Antragsgegnerin bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR zu
unterlassen hat, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, aufstellen zu
lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, dass
a) eine von Produktionsbeginn bis Produktionsende bestehende dauerhafte
Einflussnahme und Kontrollmöglichkeit der Anleger inklusive Änderungsmöglichkeiten in
kreativen Fragen nicht normiert ist
c) die bezeichneten von der Fondsgesellschaft zu tragenden Kosten sowie
prozentualen Beteiligungen hinsichtlich der Höhe nicht näher spezifiziert werden
d) Vertriebsgebühren in der Regel wieder in Richtung A C und J H zurückfließen
e) die Höhe der laufenden Ausgabepositionen über dem branchenüblichen
Rahmen liegen
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen;
2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung zu b.
aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend,
dass es sich auch bei der Äußerung zu b. entgegen der Meinung des Landgerichts um
eine Meinungsäußerung handele.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Antragsgegnerin ist begründet, die Berufung der Antragstellerin ist
unbegründet. Der Antragstellerin stehen keine Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 mit
§ 823 BGB bzw. 824 BGB gegen die Antragstellerin hinsichtlich der beanstandeten
Äußerungen zu.
A) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass das Rating als eine prognostische
Einschätzung der Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung der beworbenen
Kapitalanlage eine wertende Beurteilung darstellt (vgl. Habersack, ZHR 169 <2005>,
185, 195). Diese Beurteilung muss der Emittent grundsätzlich hinnehmen, und zwar
auch dann, wenn sie für ihn ungünstig ist. Jeder Gewerbebetrieb muss eine nicht in
Wettbewerbsabsicht verbreitete Kritik an seinem Produkt dulden (vgl. BGH GRUR 1969,
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Wettbewerbsabsicht verbreitete Kritik an seinem Produkt dulden (vgl. BGH GRUR 1969,
624, 627). Die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Ratings - hier im sogenannten
Investoren-Abonnement durch die Weitergabe der „Detailanalyse“ an die Lizenznehmer
- ist (mit) an den Maßstäben auszurichten, die die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1997,
2593; GRUR 1989, 539) für die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Waren- bzw.
Leistungstests entwickelt hat; dabei ist bei dem Rating ein besonderes Augenmerk auf
eventuelle Interessenkonflikte zu legen (vgl. Habersack a.a.O., S. 191, 195, 199 ff.).
Danach muss die jeweilige Analyse einer beworbenen Kapitalanlage neutral, sachkundig
und im Bemühen um objektive Richtigkeit erarbeitet werden. Unter diesen
Voraussetzungen ist dem Analysten in Ansehen der volkswirtschaftlichen Funktion für
Markttransparenz und Verbraucheraufklärung für sein Gutachten ein erheblicher
Entscheidungsfreiraum in der Durchführung und der Darstellung der
Untersuchungsergebnisse einzuräumen. Des Weiteren können in der Analyse enthaltene
unwahre Tatsachenbehauptungen zwar Ansprüche nach §§ 824 bzw. 1004, 824 BGB
auslösen; dies aber nur, wenn ihnen im Rahmen der Analyse eine eigenständige
Bedeutung zukommt. Handelt es sich dagegen um Angaben, die zu den
Analyseergebnissen hinführen, kann es gerechtfertigt sein, diese Angaben gemeinsam
mit den Ergebnissen als wertende Meinungsäußerung anzusehen.
B) Nach diesen rechtlichen Gesichtspunkten kann die Antragstellerin nicht die
Unterlassung der in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 7. April 2005
erfassten fünf Äußerungen der Detailanalyse vom 2. März/12. März 2005 verlangen. Die
Antragstellerin zeigt keine rechtswidrige Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebs in der
Auswertung ihres Emissionsprospektes „T 2005“ durch die Antragsgegnerin auf.
1. Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass die „Detailanalyse“ der
Antragsgegnerin die oben (A)) angeführten Kriterien erfüllt. Ansprüche aus dem
Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl.
dazu BGH NJW 1976, 620) scheiden somit aus.
Die Antragsgegnerin hat die Untersuchung des Musikfonds der Antragstellerin neutral
vorgenommen. Die Antragsgegnerin gehört nach ihrem unwidersprochen gebliebenem
Vortrag zu den führenden deutschen Rating-Agenturen für internationale Kapitalanlagen
und hat im Jahre 2004 über 1.650 Ratings vergeben. Auf ihre Ratingergebnisse greifen
derzeit über 700 Finanzinstitute mit einem jährlichen Vermittlungsvolumen von über 4
Mrd. EUR zu. Auch ist sie gesellschaftsrechtlich unabhängig, eine Einbindung in
Vertriebs- oder Produktinteressen Dritter ist nicht ersichtlich.
Es besteht kein hinreichender Anhalt, dass die Antragsgegnerin die der Veröffentlichung
zugrunde liegenden Untersuchungen und Berechnungen nicht sachkundig durchgeführt
hätte. Die Antragsgegnerin trägt vor, ihre Analyse des Fonds auf der Grundlage
anerkannter Kriterien erstellt zu haben. Die Antragstellerin tritt dem nicht in erheblicher
Weise entgegen. Es fehlt an jeglichem Vorbringen, dass die Antragsgegnerin
wissenschaftliche Standards nicht eingehalten hätte.
Die Antragsgegnerin war ersichtlich um objektive Richtigkeit ihrer Ausarbeitung bemüht.
Dem widerspricht nicht, dass sie wiederholt darauf verweist, sie habe sich im Sinn des
Verbraucherschutzes pointiert ausdrücken dürfen.
Die Frage, inwieweit zur sachkundigen und objektiven Erstellung des Analysegutachtens
auch das Bemühen der Rating-Agentur gehört, möglichst umfassend Informationen von
dem Emittenten über dessen Prospektangaben hinaus zu erhalten und/oder bei
Unklarheiten die sich aus der Auswertung des Emissionsprospektes ergeben,
gegebenenfalls bei dem Emittenten nachzufragen (vgl. Habersack, a.a.O., S. 201) kann
im Streitfall offen bleiben. Die Antragstellerin hatte im Verlauf des Rechtsstreits insoweit
kein Fehlverhalten der Antragsgegnerin gerügt. Ihr Vorbringen in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat, sie habe überhaupt keine Anfrage der Antragsgegnerin
erhalten, wurde von der Antragsgegnerin mit gegenteiliger Behauptung bestritten; es
muss somit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtet bleiben. Im Streitfall bedarf es ferner
keiner Entscheidung, ob die Rating-Agentur verpflichtet sein kann, vor der
Veröffentlichung ihres Ratings dem Emittenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
(so Habersack a.a.O., S. 197, 204). Die Antragstellerin hat sich auf diesen Gesichtspunkt
nicht berufen.
2. Ansprüche aus § 824 BGB bestehen nicht. Die von der Antragstellerin aus dem sehr
umfangreichen Analysegutachten herausgegriffenen fünf Äußerungen stellen keine
nachweisbar falschen Tatsachenbehauptungen dar.
zu a. Die Äußerung zu a. (dauerhafte Einflussnahme und Kontrollmöglichkeit der
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zu a. Die Äußerung zu a. (dauerhafte Einflussnahme und Kontrollmöglichkeit der
Kommanditisten des Fonds) und b. (wirtschaftlicher Zusammenbruch des Konzepts)
hängen mit der Problematik zusammen, ob das dem Fonds für die Anleger zugrunde
liegende steuerliche Konzept von der Finanzverwaltung anerkannt werden wird oder
nicht. Der vorliegende Musikfonds soll nach der Beschreibung im Emissionsprospekt
dem Anleger eine steuerliche Begünstigung ermöglichen, indem seine
Gesamtkonzeption die steuerliche Gesamtabschreibung der Einlage im Jahr der
Investition ermöglicht. Diese steuerliche Vergünstigung - die nach dem
unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin als Anreiz für Anleger bei Medienfonds
der vorliegenden Art stets vorgesehen ist - setzt voraus, dass die Antragstellerin (also
die Gesellschaft) und auch deren einzelne Gesellschafter (also die Anleger als
Kommanditisten) als „Hersteller“ der jeweiligen Medienproduktion von der
Finanzverwaltung anerkannt werden.
Die Anforderungen an die Herstellereigenschaft eines Fonds wurden durch die
Neufassung des sogenannten Medienerlasses des Bundesministers für Finanzen vom 5.
August 2003 gerade im Hinblick auf die einzelnen Gesellschafter deutlich verschärft. Die
Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass die Gesamtkonzeption des Fonds den
Medienerlassen in der früheren Fassung (so auch der vom 23. Februar 2001)
entsprochen hätte. Sie hegt jedoch erhebliche Zweifel, ob dies auch für die Fassung vom
5. August 2003 gilt.
Sofern die Antragsgegnerin nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung meint, dass im
Hinblick auf den Medienerlass in der Fassung vom 5. August 2003 Unsicherheiten in der
Fondsgestaltung bestehen, darf und muss sie diese darstellen. Sie darf diese ihrer
Meinung nach bestehenden Schwachpunkte des Konzeptes unmissverständlich
herausstellen.
Die zu a. von der Antragstellerin beanstandete Äußerung nimmt in der „Detailanalyse“
der Antragsgegnerin ausdrücklich auf die veränderten Anforderungen aufgrund des
Medienerlasses vom 23. Februar 2003 - wertend - Bezug, wie das Landgericht zutreffend
ausführt. Die Antragsgegnerin prüft, ob die Satzung der Antragstellerin den verschärften
steuerrechtlichen Anforderungen genügt. Sie beschreibt die den Gesellschaftern
zustehenden Mitsprache- und Kontrollrechte. Sie äußert in dem Zusammenhang ihre
Zweifel („dürfte ... nicht genügen“), ob die Konzeption dennoch den
gesellschaftsrechtlichen Anforderungen der Ergänzung des Medienerlasses genügt und
somit die Herstellereigenschaft aller Anleger von den Finanzverwaltungen anerkannt
werden wird. Die beanstandete Aussage der Antragsgegnerin ist in der Zusammenschau
der von der Antragstellerin zitierten § 12 Ziff. 2, § 16 und § 17 des
Gesellschaftsvertrages keine konstruierte, sondern eher sogar nahe liegende
Interpretation der Satzung und somit zulässige Wertungsfrage. Mit Recht durfte die
Antragsgegnerin - auch in apodiktischer Form - darstellen, dass (ihrer Meinung nach)
den Anlegern gerade keine dauerhafte Einflussnahme- und Kontrollmöglichkeit in allen
die „Hersteller“-Eigenschaft betreffenden Fragen eingeräumt und gewährleistet
(„normiert“) ist. Die Antragstellerin hat mit der Berufung unwidersprochen beispielhaft
die Konzeption eines mitbestimmenden Beiratsmodells aufgezeigt, das den
Anforderungen des Medienerlasses vom 2. August 2003 entsprechen dürfte und den
Unterschied in der Konzeption des hier in Rede stehenden Fonds veranschaulicht.
zu b. Entgegen der Meinung des Landgerichts stellt sich aus den oben angeführten
Gründen auch die Äußerung zu b. als Wertung und somit zulässige Meinungsäußerung
dar.
Die beanstandete Äußerung ist eingebettet in die Gesamtanalyse der Konzeption des zu
bewertenden Musikfonds. Demnach bewertet die Antragsgegnerin das Risikopotenzials
des Fonds als „sehr hoch“ und die Prognosesicherheit, d. h. die Vorhersagbarkeit der
seitens der Antragstellerin prognostizierten Umstände, als „sehr niedrig“.
Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus der beanstandeten Äußerung unmittelbar
vorangestellt, dass aufgrund der strengen Vorgaben des Medienerlasses die steuerliche
Konzeption bei Medienfonds stärker risikobehaftet sei als bei anderen Fonds, da
aufgrund der Interpretationsfähigkeit des Medienerlasses immer die Möglichkeit einer
abweichenden Meinung der Finanzverwaltung bestehe. Die Frage der Anerkennung der
steuerlichen Konzeption des Fonds ist hypothetisch und hängt von der zukünftigen
Entscheidung der zuständigen Finanzbehörden ab. Schon von daher geht auch im
vorliegenden Zusammenhang der Schluss auf eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche
Tatsachenbehauptung fehl.
Wesentlich ist ferner, dass ausweislich der von der Antragsgegnerin eingeführten
Performance-Analyse der Fa. C A betreffend Film- und Musikfonds per April 2005 lediglich
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Performance-Analyse der Fa. C A betreffend Film- und Musikfonds per April 2005 lediglich
4 von 153 bisher aufgelegten Medienfonds das nominal eingesetzte Kapital wieder
ausschütteten und von daher mit Medienfonds Renditen kaum zu erwirtschaften waren.
Das stellt die Antragstellerin nicht in Abrede.
Wenn aber Renditen mit Medienfonds kaum zu erzielen sind und die Antragstellerin im
Fondsprospekt auf Seite 6, der ersten Seite nach dem Vorwort, unter der Überschrift
„Negative Einkünfte im Beitrittsjahr“ ausführt, dass den Anlegern voraussichtlich im
Beitrittsjahr Verluste in Höhe von 105 % des gezeichneten Eigenkapitals steuerlich
zuzurechnen sein werden, so unterstreicht sie selbst - entgegen ihrem Vortrag im
Prozess - die steuerliche Anerkennung als zumindest einen - wenn nicht den zentralen -
Aspekt der wirtschaftlichen Konzeption des Fonds.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die beanstandete Äußerung vor dem Hintergrund
politischer Bestrebungen zur Reduzierung von Verlustzuweisungen aus u. a.
Medienfonds erfolgte. Schließlich legt die Antragsgegnerin unwidersprochen das einem
Medienfonds - entgegen einer konservativen Geldanlage - besonders immanente Risiko
des Misserfolges dar.
Damit verbleibt für den Anleger eines Medienfonds nur eine Konstante, nämlich die der
steuerlichen Verlustzuweisung in Höhe der Einlage zuzüglich 5 % Agio im Jahr der
Investition. Fällt dieser steuerliche Anreiz aufgrund der Konstruktion des Medienfonds
oder politischer Bestrebungen weg, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang und auf dieser Grundlage wertend von
einem Zusammenbruch der wirtschaftlichen Konzeption spricht.
zu c. Die Äußerung zu c. (Kostenspezifizierung) - wie auch die Äußerung zu d.
(Vertriebsgebühren) - steht im Zusammenhang mit der Untersuchung und Bewertung
des Verhältnisses von Brutto- und Nettoerlösen auf der Ebene der Fondsgesellschaft lt.
Emissionsprospekt durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin bemängelt auf Seite
30 der Detailanalyse - wie sie im Prozess erläutert -, dass sich die Fondsinitiatoren im
Fondsprospekt abweichend von deren Emittenten nicht auf ein konkretes
Rückflussszenario festgelegt hätten, so dass der Anleger nicht hinreichend wisse, was
ihn erwarte.
Auch insoweit ist hinsichtlich der Äußerung zu c. aus den zu A) angeführten Erwägungen
nicht von einer Tatsachenbehauptung, sondern mit dem Landgericht von einer
Meinungsäußerung auszugehen.
Die Äußerung darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in dem Kontext
bewertet werden, in dem sie aufgestellt worden ist. Zwar schlüsselt die Antragstellerin,
worauf die Antragsgegnerin auf Seite 30 der Analyse eingangs auch hinweist, im
Rahmen der Prognoserechnung auf Seite 15 des Prospekts die erwarteten Nettoerlöse
nach Abzug sämtlicher von der Fondsgesellschaft zu tragenden Kosten sowie
prozentualen Beteiligungen von Künstlern, Produzenten, GEMA, Vertrieb usw. hinsichtlich
des einzelnen Tonträgers detailliert auf. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine am
HAP (Händlerabgabepreis) orientierte Modellrechnung betreffend die erwarteten
Einnahmen aus dem Tonträgerverkauf. Die Antragstellerin führt dort folgerichtig auch
aus, dass die Einnahmen üblicherweise vom Tonträgervertrieb gegenüber dem
Musikverlag abgerechnet und voraussichtlich Einnahmen in bezifferter Höhe erzielt
werden. Unter der Rubrik „Die Wirtschaftlichkeit“ führt die Antragstellerin auf Seite 36
des Prospekts sodann aus, dass die in Ansatz gebrachten Erlöse „bereits sämtliche
entstehenden und vom Fonds zu tragenden Kosten sowie die prozentualen
Beteiligungen von Künstlern, GEMA, Vertrieb, usw.“ berücksichtigen. Die beanstandete
Äußerung darf daher nicht nur auf den oben zitierten vorausgegangenen Satz bezogen
werden, sondern muss in dem von der Antragsgegnerin gemeinten Zusammenhang
(„Die Wirtschaftlichkeit“, Seite 36 des Prospekts) gewürdigt werden. Danach ist es nicht
zu beanstanden, dass es die Antragsgegnerin kritisiert, dass zwar die Nettoerlöse pro
einzelnem Tonträger auf Seite 15 des Prospekts detailliert in Aussicht gestellt werden, es
ihrer Meinung nach aber an einer abschließenden Spezifizierung der Kosten und an einer
Aufschlüsselung der prozentualen Höhe der Beteiligungen Dritter und der entstehenden
Kosten fehlt. Den wertenden Charakter ihrer Äußerung unterstreicht die Antragsgegnerin
mit dem unmittelbar anschließenden Satz, dass es aus ihrer Sicht der Antragstellerin
aufgrund vorhandener Erfahrungswerte hätte möglich sein sollen, hier Anhaltspunkte zu
geben.
Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergab, dass die Antragstellerin zu diesem
Punkt möglicherweise vor der Veröffentlichung der „Detailanalyse“ klarstellende
Angaben hätte machen können. Möglicherweise wären dann die hier in Rede stehenden
Angaben der Antragsgegnerin nicht als bewertende Meinungsäußerung zu qualifizieren.
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Angaben der Antragsgegnerin nicht als bewertende Meinungsäußerung zu qualifizieren.
Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Die Einlassung der Antragstellerin führte zu einer
kontroversen Diskussion der Parteien und ist somit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO
ausgeschlossen.
zu d. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt,
dargelegt, dass die Antragsgegnerin sich mit der Äußerung zu d. im Rahmen einer
zulässigen Wertung bewegt. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung
bestätigt, dass die Interpretation der Antragsgegnerin durch den Wortlaut der von der
Antragsgegnerin angeführten Passagen aus dem Emissionsprospekt gedeckt ist.
Die Antragstellerin hat allerdings des Weiteren in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt, dass dieser Interpretation der doppelten Vertriebsgebühr ein falsches bzw.
fehlendes Verständnis der Antragsgegnerin vom Musikgeschäft zugrunde liege. Denn
der auf Seite 22 ihres Prospekts im Zusammenhang mit der Vermittlungsagentur
erwähnte „Vertrieb“ beziehe sich lediglich auf die Vermittlung der Firma, die den
Tonträgervertrieb vornimmt, insoweit sei also lediglich eine Art Maklerprovision
angesprochen. Es spricht einiges dafür, dass angesichts des Wortlauts des Prospekts die
Antragsgegnerin dennoch zu der hier in Rede stehenden Beurteilung berechtigt wäre.
Diese Streitfrage bedarf jedoch wegen § 531 Abs. 2 ZPO ebenfalls keiner Entscheidung.
zu e. Auch die Äußerung zu e. (Höhe der laufenden Ausgabepositionen) stellt eine
zulässige Meinungsäußerung dar.
Die Antragstellerin übersieht, dass die Antragsgegnerin auf Seite 15 der Analyse im
Rahmen einer quantitativen Analyse (siehe die Einleitung auf Seite 13 der Analyse)
zunächst das von der Antragstellerin genannte bzw. prospektierte Zahlenmaterial (Seite
32 des Prospekts) unbewertet übernimmt und dieses anhand der so genannten
Benchmarks (Bezugspunkte) Durchschnitts-, Minimal- und Maximalwerten
gegenüberstellt. Aus diesen - nicht analysierten - Werten ergibt sich rein rechnerisch,
dass die prospektierten Fondskosten von 1,63 % der Einnahmen unter dem von der
Antragsgegnerin für dasselbe Fondssegment ermittelten Durchschnitt von 2,99 %
liegen.
Erst im Zuge der qualitativen Analyse (Seite 23 der Analyse) nimmt die Antragsgegnerin
unter den Stichpunkten „Prognosesicherheit, Chancen, Risiken, Zielgruppe“ eine
Bewertung des prospektierten Zahlenmaterials vor. Sodann folgt unter dem Unterpunkt
„Prognosesicherheit - Erläuterung“ auf Seite 32 die beanstandete Äußerung. Dort führt
sie aus, dass die Ausgabe-Positionen prinzipiell vollständig kalkuliert und detailliert
dargestellt seien, sie aber gleichwohl nach ihrer Einschätzung über dem
branchenüblichen Rahmen liegen. Dies begründet sie u.a. mit gegebenenfalls
entstehenden Kosten für Dienstleistungen Dritter, Zinsrisiken sowie Risiken im
Zusammenhang mit der Sicherungshinterlegung. Sie schlüsselt sodann die einzelnen
Kostenpositionen wertend auf, Seite 32 f. der Analyse.
Die Antragsgegnerin hält sich damit im Rahmen einer auf ihren Erfahrungen beruhenden
Bewertung der Kostenstruktur des Fonds.
Davon abgesehen hat die Antragstellerin ihre Behauptung, dass die Aussage zu e. falsch
sei, nicht belegt. Die im Teil der quantitativen Analyse auf Seite 15 der Detailanalyse
angeführten Benchmarks enthalten nicht den branchenüblichen Durchschnitt der Höhe
der laufenden Ausgabepositionen. Die Antragstellerin hätte somit zu ihrer Behauptung
näher vortragen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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