Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: treu und glauben, höhere gewalt, wiedereinsetzung in den vorigen stand, eltern, ablauf der frist, verlängerung der frist, entschädigung, ausreise, wohnung, anerkennung

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Gericht:
KG Berlin 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 VA 20/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 2 EheAnerkG
Materielle Ausschlussfrist nach dem Eheanerkennungsgesetz:
Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung bei
Fristversäumung
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird nach einem Wert von 3.000 EUR
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am ... als Sohn der damals ledigen ... in Berlin- Neukölln
geboren.
Die am ... in Straßburg geborene ... war französische Staatsangehörige. Sie war das
nichtehelich geborene Kind einer elsässischen Mutter und eines deutschen Vaters.
Ab dem ... zog der Antragsteller als Untermieter in die Wohnung des ... in
Neubabelsberg.
Der am ... in ... geborene ... war der Sohn einer jüdischen Mutter. Seine Eltern waren
nicht verheiratet. Ausweislich der Eintragung im Taufbuch des katholischen Pfarramtes
St. Elisabeth in Berlin-Schöneberg sind beide Eltern des ... als mosaisch eingetragen. ...
wurde 1940 katholisch getauft und gefirmt.
... war rumänischer Staatsbürger und dann staatenlos. Er lebte in Berlin und leitete seit
1923 eine Herrenwäschekonfektion in Berlin.
Die Mutter des Antragstellers ... war in diesem Geschäft als Directrice angestellt.
In der Zeit vom 15. April 1935 bis zum 20. August 1939 waren der Antragsteller und
seine Mutter in der Wohnung des ... in Berlin-Schöneberg polizeilich gemeldet.
... erhielt am 12. Januar 1939 eine Landeerlaubnis für eine Auswanderung nach
Australien, gültig bis zum 26. Oktober 1939. Diese Einwanderungsgenehmigung war
auch erteilt für eine „Ehefrau ... und Sohn ...“ . Von dieser Erlaubnis wurde kein
Gebrauch gemacht.
Der Antragsteller und seine Mutter fuhren 1939 nach Frankreich. ... lebte dort bei dem
(ausgewanderten) Bruder des ... . Der Antragsteller lebte dort bis Ende April 1940 oder
bis Ende Juni 1940 in einem Kinderlager in der Nähe von Orleans.
Am 1. Juli 1940 verließ die Mutter mit dem Antragsteller die Wohnung des Onkels ... in
Paris und zog nach Biarritz. Das Verhältnis zwischen der Mutter und ... sowie seiner
Familie war sehr angespannt. Die Mutter und der Antragsteller wurden von der Gestapo
aufgefunden und nach Berlin zurückgeschickt. Am 2. September 1940 zogen sie wieder
in der Wohnung des ... in Berlin-Schöneberg ein.
Im Beichtbuch des katholischen Pfarramtes St. Elisabeth in Berlin-Schöneberg findet sich
im Jahr 1941 ein Eintrag für den Antragsteller unter dem Namen ..., ebenso im
Kommunionsbuch des Pfarramtes für das Jahr 1942.
Am 8. März 1942 wurde der Antragsteller in der Scharnhorstschule in Berlin unter dem
Namen ... genannt ... zur 1. Klasse angemeldet.
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Am 19. Oktober 1942 wurde ... mit dem 21. Osttransport nach Riga deportiert. Er kehrte
nie zurück und wurde zum 8. Mai 1945 für tot erklärt.
Das Amtsgericht Schöneberg erteilte dem Bruder ... im Januar 1956 einen Erbschein - ...
- der den Bruder als Alleinerben nach ... auswies.
Mit Beschluss vom 9. Juni 1960 hat das Amtsgericht Schöneberg - ... den Erbschein als
unrichtig eingezogen.
Die Mutter des Antragstellers ... heiratete 1947 in Zbaszyn. Sie starb dort am 19.4.1954.
Ihr testamentarischer Alleinerbe wurde der Kläger.
Der Antragsteller lebte in der Folge in Polen. Er konnte erst 1965 nach Berlin
zurückkehren.
Am 27. September 1966 stellte er einen Antrag nach dem
Bundesentschädigungsgesetz nach dem unmittelbar Geschädigten ... . Schon hier wies
der Antragsteller darauf hin, dass seine Eltern allein aus nationalsozialistischen
Verfolgungsgründen keine Ehe eingegangen seien. Der Antrag wurde mit Bescheid vom
16. Januar 1976 wegen Fristversäumung und weiter auch mit der Begründung abgelehnt,
dass weder die Vaterschaft des Verfolgten ... festgestellt noch nachgewiesen sei, dass ...
für den Lebensunterhalt des Antragstellers aufgekommen sei.
Im November 1998 erhielt der Antragsteller nach dem Tode seines in Polen lebenden
Stiefvaters von dessen Kindern eine Dokumentenmappe seiner Mutter ausgehändigt, in
der sich die dem Antrag beigefügten Nachweise befanden.
Am 13. November 1998 bemühte sich der Antragsteller um eine Wiederaufnahme des
Entschädigungsverfahrens, der Antrag wurde mit Beschied vom 2. August 1999
abgelehnt.
Mit Bescheid vom 25. September 2003 erkannte das Landesverwaltungsamt Berlin,
Entschädigungsbehörde, den Antragsteller als Verfolgten gemäß dem Gesetz über die
Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des
Nationalsozialismus (PrVG) an.
Am 3. August 2000 stellte der Antragsteller den Antrag nach dem Gesetz über die
Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter. vom 23. Juni 1956 (BGBl.
1950, Seite 226 (Eheanerkennungsgesetz).
Mit Bescheid vom 31. August 2000 wies die Antragsgegnerin den Antrag wegen
verspäteter Einreichung zurück.
Gegen den am 11. September 2000 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller
mit seiner - der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids folgend- an das
Verwaltungsgericht Berlin gerichteten Klage, eingegangen am 7. Oktober 2000.
Er trägt vor:
Die Versäumung der Antragsfrist nach dem Eheanerkennungsgesetz sei eine
uneigentliche Frist im Sinne des § 32 Abs. 5 VwVfG. Die ihm widerfahrenen Umstände
(höhere Gewalt und staatliches Fehlverhalten) rechtfertigen eine Nachsichtgewährung.
Bei Erlass des Eheanerkennungsgesetzes am 23. Juni 1950 habe ... in Polen gelebt. Die
1954 verstorbene Mutter selbst habe mithin keine Möglichkeit einer fristgerechten
Antragstellung gehabt. Auch der Antragsteller sei bis zu seiner Ausreise aus Polen 1965
an einer Antragstellung gehindert gewesen. Während des dann sogleich angestrengten
Verfahrens nach dem Bundesentschädigungsgesetz - bereits hier habe er darauf
hingewiesen, dass seine Eltern nur wegen der politischen Verhältnisse nicht geheiratet
hätten - habe er noch über keinerlei Unterlagen verfügt. Auch sei er zu keinem
Zeitpunkt darauf hingewiesen, worden, dass er einen Antrag nach dem
Eheanerkennungsgesetz hätte stellen können. Nach Erhalt der Unterlagen im November
1998 habe er sich sofort wieder an das Bundesentschädigungsamt gewendet, jedoch
erneut erfolglos.
Die Existenz des Antragstellers habe für das Entschädigungsverfahren die Folge gehabt,
dass überhaupt niemand eine Entschädigung erhalten habe: der Bruder ... nicht, denn
der Erbschein sei wegen möglicher Erbrechte des Antragstellers eingezogen worden und
der Antragsteller nicht, weil die Vaterschaft nicht hinreichend geklärt gewesen sei.
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... sei sein Vater gewesen und habe dies auch stets anerkannt. Dies ergebe sich
eindeutig aus der Korrespondenz zwischen ... und ... . Der Vater und ... hätten
spätestens am 1. März 1934 den Entschluss gefasst, eine dauerhafte Verbindung
einzugehen und sie hätten fortan in einer eheähnlichen Beziehung gelebt. Zu einer
Heirat sei es nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten im Januar 1933 dann
wegen der politischen Verhältnisse deshalb nicht mehr gekommen, weil der Vater die
Mutter und den Antragsteller habe schützen wollen, was sich auch daraus ergebe, dass
er ... bei seinem Bruder in Paris untergebracht habe.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für
Justiz vom 31. August 2000 zu verpflichten, der Verbindung der Frau ..., geboren am 21.
März 1910 in Straßburg, verstorben am 19. April 1954 in Zbaszyn, und des..., geboren
am 23. Juli 1883 in Czernowitz, für tot erklärt zum 8. Mai 1945, die Rechtswirkung einer
gesetzlichen Ehe zum 18. Oktober 1942 gemäß dem Gesetz über die Anerkennung
freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 zuzuerkennen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Antragsfrist sei abgelaufen.
Wiedereinsetzungen sehe das Gesetz nicht vor, sie sei auch in den damals ergangenen
Entscheidungen niemals gewährt worden. Aus Gründen der Gleichbehandlung komme
auch jetzt eine Nachfristgewährung nicht in Betracht.
Schließlich sei auch für die Annahme einer Eheschließungsabsicht für den Zeitpunkt der
Deportation am 18. Oktober 1942 nicht ausreichend vorgetragen. Der Respekt vor dem
Willen der Verstorbenen erfordere eine sorgfältige Untersuchung, ob ein beidseitiger
Wille zur Eheschließung vorhanden gewesen sei. Dies ergebe sich nicht allein aus dem
langen Zusammenleben der Eltern, die weder die Geburt des Antragstellers im Jahr 1931
noch die Zeit bis September 1935 (Nürnberger Gesetze) für eine bis dahin mögliche
Eheschließung genutzt hätten. Eine solche Untersuchung sei 60 Jahre später kaum noch
durchführbar.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23 ff EGGVG statthaft und zulässig
(vgl. BGH NJW 1964, 1625), insbesondere ist durch die am 7. Oktober 2000 bei dem
Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Klage die Frist des § 26 EGGVG als gewahrt
anzusehen. Der Antragsteller ist in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der dem
angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu schützen.
Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 6 des Eheanerkennungsgesetzes antragsberechtigt,
da beide Verlobten verstorben sind.
Die Antragsfristen nach § 2 Abs. 3 des Eheanerkennungsgesetzes, auch in der Fassung
des Änderungsgesetzes vom 7. März 1956 (BGBl. 1956, Teil I, Seite 104: Verlängerung
der Frist bis zum 31. Dezember 1957) sind abgelaufen.
Auch die Antragsfrist für Abwesende gemäß § 2 Abs. 4 des Eheanerkennungsgesetzes
vom 23. Juni 1950 war bereits 1966 abgelaufen, nachdem der Antragsteller 1965 nach
Deutschland zurückgekehrt war.
Der Antrag nach dem Eheanerkennungsgesetz ist bei der Landesjustizverwaltung
(Senatsverwaltung für Justiz) erst im August 2000 gestellt worden, er ist mithin verfristet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) sieht das
Eheanerkennungsgesetz nicht vor.
Dem Antragsteller ist zwar dahin zuzustimmen, dass es sich bei der in § 2 des
Eheanerkennungsgesetzes formulierten Frist um eine materielle Ausschlussfrist handelt.
Sie diente dem Zweck (vgl. BVerwGE 15, 85, 87), in angemessener Zeit einen Überblick
über die geltend gemachten Ansprüche zu gewinnen, und zwar auch für durch die
rückwirkend begehrte Änderung des familienrechtlichen Status betroffene Dritte
(insbesondere unter erbrechtlichen Gesichtspunkten). Die Fristbestimmung trägt ferner
dem Umstand Rechnung, dass die Feststellung des Sachverhalts nach allgemeiner
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dem Umstand Rechnung, dass die Feststellung des Sachverhalts nach allgemeiner
Erfahrung nach weiterem Zeitablauf entweder überhaupt nicht mehr oder nur noch unter
unzumutbaren Mühen möglich ist.
Bei Ausschlussfristen kommt, worauf der Antragsteller und auch das Verwaltungsgericht
in seiner Verfügung vom 30. August 2004 zutreffend hinweisen, eine so genannte
Nachsichtgewährung in Betracht. Danach kann die verspätete Handlung gleichwohl dann
als fristwahrend anzusehen sein, wenn die Fristversäumung auf höherer Gewalt beruht
(BVerwG NJW 1986, 207 - Ablauf der Frist des § 33 AsylVfG), auf staatlichem
Fehlverhalten (BVerwG DtZ 1996, 259 - Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a VermG
-) oder wenn der Berufung auf die Einhaltung der Frist Treu und Glauben entgegenstehen
(BVerwGE 24, 154 - für den Ablauf einer Ausschlussfrist im Subventionsrecht und KG
NJW-RR 1997, 643 f - verspäteter Eingang eines Antrags nach dem FamNamR , weil der
Antrag bei einem unzuständigen Standesamt - Standesamt des Wohnsitzes statt des
Standesamtes I nach der Eheschließung im Ausland) eingereicht war).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG NJW 1976, 34) sind
Ausschlussfristen nur dann mit Art 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren, wenn sie den
Rechtsschutz nicht unzumutbar erschweren. Soweit die verspätete Antragstellung dem
Zweck der gesetzlichen Fristbestimmung nicht entgegensteht (vgl. BVerwG NJW 1999,
3357 für den Fall der verspäteten Anmeldung (Genehmigung, § 182 BGB) nach § 30 a
VermG) ist die Frage der Fristversäumung stets unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu prüfen (vgl. dazu BVerwGE DtZ 1996 aaO).
Für das Eheanerkennungsgesetz sind - soweit ersichtlich- noch keine höchstrichterlichen
Urteile ergangen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtfertigen die vorliegend aufgezeigten
Umstände des Einzelfalls nicht die Annahme der Voraussetzungen einer
Nachsichtgewährung. Die Fristversäumung beruhte weder auf höherer Gewalt noch auf
staatlichem Fehlverhalten noch steht der Berufung auf den Fristablauf der Einwand nach
Treu und Glauben entgegen.
Der Antragsteller war nicht gehindert, die Frist des § 2 Abs. 4 Eheanerkennungsgesetzes
1950 einzuhalten. Danach können Abwesende (als ein solcher ist der damals in Polen
lebende Antragsteller, der keine Möglichkeit zu einer früheren Ausreise hatte,
anzusehen) den Antrag noch binnen eines Jahres nach ihrer Rückkehr stellen. Dabei
kann zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass die 1960 gewährte 10-tägige
Ausreise aus Polen der Annahme einer Abwesenheit i.S.d. § 2 Abs. 4
Eheanerkennungsgesetz 1950 bis zur Ausreise des Antragstellers nach Deutschland im
Jahr 1965 (nach den Angaben des Antragstellers in seinem Lebenslauf, dort Seite 6,
bereits im Juni 1965) nicht entgegensteht.
Mit dem Übersiedeln nach Deutschland begann die Jahresfrist zu laufen. Entgegen den
Ausführungen des Antragstellers war er nicht durch höhere Gewalt gehindert, einen
Antrag nach dem Eheanerkennungsgesetz zu stellen. Der Antragsteller hat schon
damals angenommen, dass seine Eltern wegen in der nationalsozialistischen Zeit
befürchteter Repressalien von einer Eheschließung abgesehen haben. Er hat dies auch
in seinem Antrag auf Entschädigung vom 27. September 1966 (K 19) vortragen lassen.
Dass er zum damaligen Zeitpunkt über keine Nachweise oder auch nur Indizien für die
Eheschließungsabsicht seiner Eltern verfügte, kann nicht als höhere Gewalt gewertet
werden. Wollte man das bejahen, so müsste jedes spätere Auffinden von neuen
Unterlagen eine Nachsichtgewährung zu Folge haben.
Fehlende Belege haben den Antragsteller im Übrigen auch nicht gehindert, wenigstens
den Antrag nach dem Eheanerkennungsgesetz zu stellen. Auch den Antrag auf
Entschädigung nach dem BEG hat der Antragsteller gestellt, ohne über entsprechende
Nachweise der Vaterschaft des Verfolgten ... zu verfügen. Die gleichzeitige Einreichung
einer Begründung des Antrags verlangte das Eheanerkennungsgesetz nicht. Die Vorlage
von Urkunden war auch nicht das allein zulässige Beweismittel für die Darlegung einer
Eheschließungsabsicht. Es hätte damals die Möglichkeit weiterer Ermittlungen
bestanden, etwa durch die Einvernahme der den Verlobten nahe stehenden Personen,
nämlich des Onkels ... oder seiner Frau ... (falls diese damals noch gelebt haben sollten)
oder auch die Einvernahme des späteren Ehemannes der Mutter ..., der erst 1998
verstorben ist.
Das nach der Rückkehr des Antragstellers angerufene Entschädigungsamt war nicht
Empfangsstelle der Landesjustizverwaltung. Der Antragsteller konnte nach Treu und
Glauben nicht davon ausgehen, dass dieses Amt seinen Antrag, der auf Leistung einer
Entschädigung nach dem Gesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen
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Entschädigung nach dem Gesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung (BEG) vom 29. Juni 1956 idF des 2. Änderungsgesetzes vom 14. September
1965 gerichtet war, als einen Antrag auf Anerkennung einer freien Ehe seiner Eltern
auslegt und an die Landesjustizverwaltung weiterreicht.
Der verspäteten Antragstellung lag auch kein Verschulden einer staatlichen Stelle
zugrunde. Auch wenn der Antragsteller in seinem Schriftsatz an das Entschädigungsamt
vom 27. September 1966 mitgeteilt hat, dass seine Eltern aus nationalsozialistischen
Verfolgungsgründen keine Ehe eingehen konnten, begründete dieser Sachvortrag
entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Pflicht des Entschädigungsamtes, auf
das Eheanerkennungsgesetz und die von diesem eröffneten Antragsrechte hinzuweisen.
Dabei kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens vom 27.
September 1966 bei dem Entschädigungsamt nach Rückkehr des Antragstellers aus
Polen bereits im Juni 1965 die Jahresfrist nicht auch schon abgelaufen war. Zum einen
konnte das Entschädigungsamt weder die Verfristung beurteilen noch, ob der
Antragsteller die nach dem Eheanerkennungsgesetz erforderlichen Nachweise würde
beibringen können. Zum anderen war der Antragsteller durch einen Rechtsbeistand für
Wiedergutmachung und Sozialrecht, also einen ausgewiesenen sachverständigen
Bevollmächtigten vertreten. Der Beginn einer Antragsfrist hängt grundsätzlich nicht
davon ab, dass dem Antragsberechtigten sein Antragsrecht und die dieses
begründenden Umstände bekannt sind (vgl. BVerwGE 72, 368 f, 370 für die Feststellung
von Vertreibungsschäden nach § 28 Abs. 2 FG: „Ist dem Antragsteller ... nicht möglich,
den Schaden glaubhaft zu machen oder seine Geschädigteneigenschaft darzutun, so
hindert dies nicht den Beginn und Ablauf der Antragsfrist“).
Abgesehen von der verspäteten Antragstellung hat die Antragsgegnerin auch -
jedenfalls in ihren Stellungnahmen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens - von dem
ihr zustehenden Ermessen für die Beurteilung, ob die Verlobten den Willen, eine
dauerhafte Verbindung einzugehen, durch Erwirkung einer kirchlichen Trauung, durch
ernstlich bekundet
Abs. 1 des Eheanerkennungsgesetzes 1950) pflichtgemäß (BVerwG NJW 1954, 895)
Gebrauch gemacht. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Antrag des
Antragstellers auch in der Sache keine Erfolg haben könnte. Das begegnet keinen
durchgreifenden Bedenken.
Das Argument, dass der jüdische Vater die nichtjüdische Mutter habe schützen wollen,
trägt die Behauptung des Antragstellers nicht, denn der Nationalsozialismus hat nicht
nur die Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden verboten, sondern darüber hinaus
auch das Zusammenleben von Juden und Nichtjuden unter schwere Strafe gestellt und
jede nichtjüdische Frau diffamiert, die zu einem Juden Beziehungen unterhielt (vgl. dazu
BVerwG FamRZ 1963, 360, 361). Von daher hätte es - aus Schutzgründen - näher
gelegen, dem Antragsteller in den Institutionen (Kirche, Schule) nicht durch die
Beifügung des Namens des jüdischen Vaters („genannt U.“) als Abkömmling zu
kennzeichnen.
Zwar ist dem Umstand, dass die Eltern des Antragstellers auch nach dem Erlass der
Nürnberger Gesetze am 15. September 1935 weiter zusammengelebt haben, ein
.
jedoch nicht, andere Indizien des Einzelfalls außer Betracht zu lassen. So hätte für die
Verlobten auch nach September 1935 die Möglichkeit bestanden, nach dem Übertritt
der Mutter zum jüdischen Glauben die Ehe religiös zu schließen (vgl. dazu BVerwG NJW
1954, 895 ff). Für derartige Erwägungen der Eltern ist nichts vorgetragen. Aus der vom
Antragsteller eingereichten Korrespondenz zwischen ... ... und seinem Bruder ... ergibt
sich, dass das Verhältnis der Eltern des Antragstellers nicht unerheblichen
Anspannungen unterlag: Auf Seite 2 seines Briefes vom 28. März 1940 weist ... ... darauf
hin, dass ... (die damals für 9 Monate bei dem Bruder in Frankreich gelebt hat sich genau
so verhält, wie es ... zuvor seinem Bruder „jahrelang geschildert hat“ und dass es ... in
den letzten 12 - 13 Jahren nicht gelungen sei, auf die Lebensführung der ... Einfluss zu
nehmen, was ... seinem Bruder gegenüber zuvor lange und häufig beklagt hatte. (Seite
2 des Schreibens vom 24. April 1940). Die ganze eingereichte Korrespondenz zwischen
den Brüdern deutet auf ganz erhebliche Abweichungen der Lebensvorstellungen der
Eltern hin, auf deren Darstellung im Einzelnen hier verzichtet wird.
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