Urteil des KG Berlin vom 15.10.2003

KG Berlin: persönliches erscheinen, reisekosten, sammlung, quelle, ausnahmefall, mündlichkeit, link

1
2
3
4
5
Gericht:
KG Berlin 27.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
27 W 402/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 91 ZPO
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der
Reisekosten der Partei
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15. Oktober 2003 wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2003 – 10 O 688/00 –
geändert:
Die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 2.916,23
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.
November 2003 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach einem Beschwerdewert von 366,40
EUR die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15. Oktober 2003 gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2003 ist gemäß § 11
Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO statthaft und zulässig. Sie ist in
der Sache auch begründet.
Der Beklagten steht gemäß § 91 ZPO ein Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten zu
den Terminen am 29. Juli 2002 und 23. September 2002 zu. Es handelt sich hierbei um
zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten. Unerheblich ist
insoweit, dass ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet war und ob sie in der
mündlichen Verhandlung sachdienliche Erklärungen abgegeben hat. Denn die Partei hat
grundsätzlich ein Recht darauf, am Verhandlungstermin teilzunehmen.
Die mündliche Verhandlung stellt nach der Prozessordnung den Mittelpunkt des
Rechtsstreits dar. Die Partei darf deshalb – auch im Hinblick auf den Grundsatz der
Mündlichkeit – nicht durch Überbürdung des Kostenrisikos davon abgehalten werden, die
Verhandlungstermine der Tatsacheninstanz wahrzunehmen, den Erörterungen zu folgen
und ggf. selbst dem Gericht ihren Standpunkt darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR
1996, 1342, OLG Koblenz MDR 1995, 424). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann,
wenn die Anwesenheit der anwaltlich vertretenen Partei im Verhandlungstermin als
missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten und daher als nicht notwendig
anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Das Landgericht wird die Kosten nach dieser Maßgabe neu festzusetzen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91/97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist gemäß
§§ 14, 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt worden.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum