Urteil des KG Berlin vom 21.01.2008
KG Berlin: gerichtliche zuständigkeit, körperverletzung, gesamtstrafe, auflösung, vollstreckung, geldstrafe, strafbefehl, sammlung, link, quelle
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Gericht:
KG Berlin 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(2) 1 Ss 267/08
(32/08)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 53 StGB, § 54 StGB, § 55 Abs
1 S 2 StGB
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Berücksichtigung
mehrerer Vorverurteilungen und mehrerer zeitlich auseinander
liegender Taten
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.
Januar 2008 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts
Berlin im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit der Maßgabe
aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe
nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1
StPO).
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte am 9. November 2006 den Angeklagten
Z. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Den
Angeklagten S. verurteilte es wegen Körperverletzung (Tatzeit: 26. Mai 2006,
Einzelfreiheitsstrafe sechs Monate) und gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit: 7. Juni
2005, Einzelfreiheitsstrafe neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Auf den Adhäsionsantrag des Nebenklägers wurden die Angeklagten
gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 Euro nebst
Zinsen an diesen verurteilt.
Das Landgericht Berlin verwarf mit Urteil vom 21. Januar 2008 deren unbeschränkte
Berufungen, beim Angeklagten S. mit der Maßgabe, daß er unter Auflösung der
Gesamtgeldstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Januar 2007,
236 Cs 54/06, und Einbeziehung der Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts
Tiergarten vom 24. April 2006, 236 Cs 54/06, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn
Monaten sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. Die
bereits vollstreckten Verurteilungen vom 16. März 2006 und 16. Juni 2006 bezog das
Gericht nicht ein.
I.
1. Die Revision des Angeklagten Z. ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich
unbegründet.
2. Die Revision des Angeklagten S. führt aufgrund der Sachrüge gemäß § 349 Abs. 4
StPO zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruches von zehn Monaten, im übrigen ist
sie ebenfalls offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
II.
Der Gesamtstrafenausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten kann
keinen Bestand haben. Denn das Landgericht hätte aus den Strafen aller drei
Erkenntnisse des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. März, 24. April und 6. Juni 2006 unter
Auflösung der bereits gebildeten Gesamtstrafen nachträglich mit der Strafe für die
gefährliche Körperverletzung eine Gesamtstrafe bilden müssen. Die Strafe für die am
26. Mai 2006 verübte vorsätzliche Körperverletzung hatte (insoweit zutreffend) daneben
bestehen zu bleiben; sie ist damit rechtskräftig und vollstreckbar.
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1. a) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB hat der Tatrichter nachträglich über eine
Gesamtstrafenbildung zu entscheiden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die
gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen
Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Entgegen der
Ansicht der Revision stand der nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch das
Berufungsgericht nicht das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO entgegen,
da das Amtsgericht ausweislich seiner Urteilsgründe in Unkenntnis der Vorverurteilungen
keine bewußte Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB
getroffen hat (vgl. BGHSt 35, 208, 212; BayObLG JR 1980, 378, 379; OLG Düsseldorf StV
1993, 31; Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 55 Rdn. 45; von
Heintschel-Heinegg in Münchener Kommentar, StGB, § 55 Rdn. 40; Stree/Sternberg-
Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 55 Rdn. 42; Fischer, StGB 55. Aufl., § 55
Rdn. 20; vgl. auch OLG Hamm NStZ-RR 2008, 235).
Dabei kommt bei mehreren Vorverurteilungen und mehreren zeitlich auseinander
liegenden Taten der ersten Vorverurteilung eine Zäsurwirkung zu. Maßgeblich ist gemäß
§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB derjenige Tag als Zäsur, an dem das Gericht die dem Urteil
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals hat prüfen können. Dies war
vorliegend der 16. März 2006 , an dem das Amtsgericht Tiergarten in der Sache 315 Ds
188/05 den Strafbefehl erließ. Alle vor diesem Tag liegenden Taten, deren Strafen am
letzten Tag der letzten tatrichterlichen Entscheidung in dieser Sache noch unerledigt
sind, sind grundsätzlich einer Gesamtstrafenbildung zugänglich (vgl. Fischer, § 55 StGB
Rdn. 9).
Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Vorverurteilungen und nur eine der Taten aus dem
vorliegenden Verfahren untereinander gesamtstrafenfähig sind und auch, wenn lediglich
eine der Strafen aus den Vorverurteilungen noch unerledigt ist, da der Angeklagte durch
die nachträgliche Gesamtstrafenbildung weder besser noch schlechter gestellt werden
soll als bei einer direkten Anwendung der §§ 53, 54 StGB (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGH
NStZ-RR 2007, 369; BGH NStZ-RR 2006, 337; BayObLG NJW 1957, 1810; Senat JR 1976,
202; Rissing-van Saan, § 55 StGB Rdn. 26; Fischer, § 55 StGB Rdn. 6, 6a und 10; Appl in
Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 460 Rdn. 14; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 460
Rdn. 13).
b) So liegt der Fall hier. Die der Verurteilung vom 24. April 2006 zugrunde liegende Tat
beging der Angeklagte am 10. Oktober 2005, also vor dem 16. März 2006. Die dafür
verhängte Geldstrafe ist noch nicht vollstreckt. Ebenso verübte er am 15. und 19.
September 2005 die zur Verurteilung am 6. Juni 2006 führenden Taten vor dem 16. März
2006. Folgerichtig bildete das Amtsgericht Tiergarten am 8. Januar 2007 nachträglich im
Beschlußwege nach §§ 460, 462 StPO aus den, den vorgenannten Erkenntnissen
zugrunde liegenden Geldstrafen unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem
Strafbefehl dieses Gerichts vom 6. Juni 2006 eine neue Gesamtgeldstrafe von 240
Tagessätzen zu je 10 Euro, deren Vollstreckung noch unerledigt ist. Da der Angeklagte
die gefährliche Körperverletzung im hiesigen Verfahren am 7. Juni 2005, mithin vor der
Zäsur vom 16. März 2006 beging, ist aus der Strafe für diese Tat und den Strafen der
Vorverurteilungen erneut eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die bereits durch den Gesamtstrafenbeschluß vom 8. Januar 2007 gegenstandlos
gewordene Vollstreckung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts
Tiergarten vom 16. März 2006 und 6. Juni 2006 steht dem also nicht entgegen (vgl. BGH
NStZ-RR 2006, 337; Beschluß vom 25. Juni 2008, 2 StR 176/08, juris, insoweit in NStZ-RR
2008, 342 und StraFO 2008, 387 nicht abgedruckt; vgl. auch BGH NStZ-RR 2007, 232).
2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b StPO Gebrauch. Er hebt
daher das angefochtene Urteil in dem benannten Umfang auf. Einer Zurückverweisung
der Sache bedarf es hingegen nicht (vgl. BGH NStZ 2005, 163; NJW 2004, 3788). Denn
diese ist nach der Gesetzessystematik nicht bei der Anwendung des § 354 Abs. 1 a bis b
StPO, sondern gemäß § 354 Abs. 2 StPO nur „in anderen Fällen“ vorgesehen. Der
Gesetzgeber hat dadurch auch dem Umstand Rechnung getragen, daß die gerichtliche
Zuständigkeit für das Nachverfahren gemäß § 462a Abs. 3 StPO zu bestimmen ist (vgl.
BT-Drucks. 15/3482, S. 22), was bei einem späteren Bekanntwerden weiterer
Verurteilungen die Unzuständigkeit eines mit der Revisionsentscheidung bereits
benannten Gerichts bewirken und auch dazu führen kann, daß ein Gericht zur
nachträglichen Gesamtstrafenbildung berufen ist, das außerhalb des Bezirks des
Revisionsgerichts liegt, an das die Sache zu verweisen es nicht befugt ist (vgl. zu diesen
Grundsätzen insgesamt KG, Beschluß vom 12. Juli 2005, (4) 1 Ss 93/05 (50/05)).
3. Der Senat weist für die nun vorzunehmende neue Gesamtstrafenprüfung darauf hin,
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3. Der Senat weist für die nun vorzunehmende neue Gesamtstrafenprüfung darauf hin,
daß hinsichtlich des Vollstreckungsstandes der Tag der letzten mündlichen Verhandlung
im ersten Verfahren maßgeblich ist, also der 21. Januar 2008. Eine spätere Tilgung der
Gesamtgeldstrafe hindert die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht (vgl. BGHR StGB
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; BGH NStZ 2001, 645; Rissing-van Saan in Leipziger
Kommentar, § 55 StGB Rdn. 25 und 45; Fischer, § 55 StGB Rdn. 20). Sie wirkt sich
lediglich insoweit aus, als durch die Tilgung jedes Tagessatzes je ein Tag Freiheitsstrafe
als verbüßt gilt.
Das Verbot der Schlechterstellung bewirkt, daß dem Angeklagten die Vorteile aus den
Gesamtstrafenbildungen vom 6. Juni 2006 und 8. Januar 2007 und dem insoweit
aufgehobenen Berufungsurteil erhalten bleiben müssen (vgl. BGHSt 15, 164, 166; BGHR
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 11; Rissing-van Saan § 55 StGB Rdn. 31, 44;
Wendisch in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 460 Rdn. 31; Meyer-Goßner, § 460 StPO
Rdn. 19). Dies bedeutet daß die neue Gesamtfreiheitsstrafe in der Spanne von neun
Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten zu liegen hat. Die Einzelfreiheitsstrafe von
sechs Monaten bleibt daneben bestehen. Ein hier ohnehin fernliegender Härteausgleich
für die Folgen der Zäsur (vgl. BGHSt 41, 310, 313; Rissing-van Saan in Leipziger
Kommentar, § 55 StGB Rdn. 35) ist angesichts der Rechtskraft dieser
Einzelfreiheitsstrafe ausgeschlossen.
Eine nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB an sich mögliche gesonderte Aufrechterhaltung der
bereits gebildeten Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 10 Euro bedürfte einer
besonders eingehenden Begründung, da die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach §
53 Abs. 2 Satz 1 StGB die Regel ist (vgl. Senat NStZ 2003, 207; JR 1986, 119; Rissing-
van Saan in Leipziger Kommentar, § 53 Rdn. 16; Fischer, § 53 StGB Rdn. 6).
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