Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: nachlässigkeit, verfügung, quelle, sammlung, link, prozesshandlung, sicherheit, beratung, auflage

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 155/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 531 Abs 2 Nr 3 ZPO
Berufung: Berücksichtigung eines in der ersten Instanz nicht zu
den Akten gelangten Schriftsatzes
Leitsatz
Ist ein Schriftsatz in erster Instanz nicht zu den Akten gelangt und legt die Partei, die den
Schriftsatz verfasst hat, nicht dar, dass dies nicht auf einer Nachlässigkeit ihrerseits beruht,
ist der Inhalt dieses Schriftsatzes gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO im Berufungsrechtszug
nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 23. August 2006 verkündete Urteil der
Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat,
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren
Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 29. Dezember
2006 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter
Berücksichtigung der Schriftsätze der Kläger vom 13. Februar 2007 und 20. Februar
2007 keinen Anlass, davon abzuweichen.
Der Inhalt des von den Klägern erstmals in der Berufungsinstanz zu den Gerichtsakten
gereichten Schriftsatzes vom 18. August 2006 konnte bei der Entscheidung nicht
berücksichtigt werden. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass der Umstand, dass dieser
Schriftsatz nicht bereits im ersten Rechtszug zu den Gerichtsakten gelangt ist, nicht auf
einer Nachlässigkeit ihrerseits beruht, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Obgleich der Senat die
Kläger mit Verfügung vom 15. Februar 2007 darauf hingewiesen hat, dass ihrem
Schriftsatz vom 13. Februar 2007 nichts dafür zu entnehmen ist, dass eine Zulassung
des Vorbringens nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO geboten wäre, haben die Kläger nicht
vorgetragen, wie sie im Einzelnen Sorge dafür getragen haben wollen, dass der
Schriftsatz vom 18. August 2006 zu den Gerichtsakten gelangt ist.
Der Inhalt des Schriftsatzes vom 18. August 2006 konnte auch nicht im Rahmen von §
233 ZPO berücksichtigt werden. § 233 ZPO findet nur Anwendung, wenn es um die
Versäumung einer Prozesshandlung (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 25.m Auflage, § 233, Rdnr.
1, vor § 138, Rdnr. 14) und nicht wenn es um die Versäumung eines Sachvortrages geht.
Weder nach dem Vortrag der Kläger noch nach dem Akteninhalt kann davon
ausgegangen werden, dass das Landgericht irgendwelche Anhaltspunkte dafür gehabt
haben könnte, dass ein Schriftsatz der Kläger vom 18. August 2006 vorlag. Es bestand
daher für das Landgericht keinerlei Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass dieser
Schriftsatz nicht zu den Gerichtsakten gelangt ist, § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Übrigen
hat der Senat die Kläger bereits mit Verfügung darauf hingewiesen, dass das
Landgericht auch nicht verpflichtet war, die Kläger darauf hinzuweisen, dass ein
Bestreiten mit Nichtwissen, soweit es um den behaupteten Schimmelgeruch geht, nicht
zulässig ist. Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, den Klägern eine Erklärungsfrist
auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15. August 2006 zu gewähren, da dieser, wie das
Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, keinen neuen
entscheidungserheblichen Vortrag enthielt.
Davon abgesehen enthielt auch der Schriftsatz vom 18. August 2006 nicht den erstmals
in der Berufungsbegründung enthaltenen Vortrag, dass die Zeugen K., Z. und H.
jedenfalls im Dezember 2005 und März 2006 keinen Schimmelgeruch wahrgenommen
hätten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 5.666,67 € festgesetzt.
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