Urteil des KG Berlin vom 28.06.1990

KG Berlin: gegen die guten sitten, ddr, zgb, kaufpreis, gegenleistung, anschlussberufung, genehmigung, sittenwidrigkeit, vollstreckung, nichtigkeit

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 68/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 138 Abs 1 BGB, § 433 Abs 1
BGB
DDR-Grundstückskauf: Indiz für eine verwerfliche Gesinnung bei
einem wenige Tage vor Einführung der Währungsunion
abgeschlossenen Vertrag
Leitsatz
Zur Sittenwidrigkeit eines am 28. Juni 1990 über ein Grundstück in der früheren DDR zwischen
einem DDR-Bürger als Verkäufer und einem kurz zuvor in die DDR aus Bayern
übergesiedelten Käufer geschlossenen Kaufvertrages wegen groben Missverhältnisses
zwischen Kaufpreis und Wert des Grundstücks.
Nichzulassungsbeschwerde, BGH V ZR 118/04
Tenor
Das Versäumnisurteil des Kammergerichts vom 1. Dezember 2003 wird
aufrechterhalten.
Die Anschlussberufung der Kläger gegen das am 9. Januar 2002 verkündete Urteil der
Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin - 11 O 341/00 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Säumnis zu tragen. Von den weiteren Kosten des
zweiten Rechtszuges haben der Beklagte 69% und die Kläger 31% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich
10% abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Berufung des Beklagten und unselbständige Anschlussberufung der Kläger richten
sich gegen das am 9. Januar 2002 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen
Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Berufung ist wegen Säumnis des Beklagten im Termin vom 1. Dezember 2003 durch
Versäumnisurteil vom selben Tag zurückgewiesen worden. Gegen das ihm am 15.
Dezember 2003 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 12. Dezember 2003
Einspruch eingelegt. Der Beklagte wiederholt und vertieft im zweiten Rechtszug seinen
erstinstanzlichen Vortrag.
Sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung von § 138 BGB scheide aus. Das
Landgericht habe zu Unrecht eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten angenommen.
Die Feststellungen zum Grundstückswert seien unzureichend, das Gutachten fehlerhaft
und unvollständig. Dies ergebe sich u. a. aus der Stellungnahme des Dip. Ing. S. sowie
der Wertermittlung des Sachverständigen A. . Es habe sich bei dem Objekt um eine
Bauruine gehandelt.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2003 aufzuheben und die Klage unter
Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Im Wege der unselbständigen Anschlussberufung beantragen sie,
den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie
weitere 53.684,96 € nebst 4% Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.
November 2001 zu zahlen
Der Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Beklagte hafte
auf vollen Wertersatz, da er wusste bzw. hätte wissen müssen, dass die Leistung ohne
Anspruch erlangt worden war.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf
die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen verwiesen.
A. Berufung des Beklagten
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2003 ist
zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Versäumnisurteil nicht in
ungesetzlicher Weise ergangen, da den früheren Prozessbevollmächtigten des
Beklagten die Ladung zu dem Termin am 1. Dezember 2003 am 17. Juni 2002
zugegangen ist. In der Sache hat der Einspruch keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet. Den Klägern, vertreten
durch den Nachlasspfleger, steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch gemäß § 68
Abs. 1 Nr. 2 iVm § 356 Absatz 1 ZGB; Art 232 § 1 EGBGB in Höhe von 117.876,86 € zu.
Im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten im Zweiten Rechtszug ist das Folgende
auszuführen:
1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Annahme der Nichtigkeit des
Kaufvertrages vom 28. Juni 1990 (nicht 20. Juni 1990, wie im Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung wiedergegeben) infolge Sittenwidrigkeit nicht bereits
deshalb ausgeschlossen, weil der Kaufvertrag vor dem 1. Juli 1990 geschlossen und am
19. Oktober 1990 von der Stadtverwaltung nach der Grundstücksverkehrsordnung
genehmigt wurde.
a) Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft den sensiblen Bereich der
Grundstückskaufverträge in der Übergangszeit von der Plan- zur Marktwirtschaft in der
DDR (vgl. hierzu Fritsche, NJ 2001, 490 ff). Aus Sicht der zivilrechtlichen Bewertung
solcher Verträge ist grundsätzlich wie folgt zu unterscheiden:
aa) Bis zum 30. Juni 1990 galten nämlich die DDR-Vorschriften und insbesondere die
Stopppreise weiter formal weiter. Diese Preisbestimmungen sind erst aufgrund des
Gesetzes über die Preisbildung und die Preisüberwachung beim Übergang zur sozialen
Marktwirtschaft (PreisG) vom 22. Juni 1990 mit Wirkung zum 1. Juli 1990 und damit nach
dem o. g. Stichtag aufgehoben worden. Für Verträge, die bis zum 30. Juni 1990
geschlossen wurden, hat der BGH grundsätzlich entschieden, dass eine Nichtigkeit
wegen der Vereinbarung des in der DDR vorgeschriebenen Stopppreises nicht
anzunehmen ist, wenn der Vertrag preisrechtlich genehmigt wurde (vgl. BGH, Urteil vom
24. November 1995 betreffend einen Vertrag vom 21. Juni 1989; BGHZ 131, 209). Der
BGH hat diese Auffassung auch für später geschlossene Verträge bestätigt (vgl. BGH,
Urteil vom 26. März 1999 betreffend einen Vertrag vom 1. Juni 1990; BGHZ 141, 185;
BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 betreffend einen Vertrag vom 16. Juni 1990; BGHZ
143, 18). Der BGH führt in diesen Entscheidungen u. a. aus, die formale Bindungskraft
der Unbedenklichkeitsbescheinigung verbiete die Annahme einer Nichtigkeit als Folge
eines unangemessenen Preis-Leistungsverhältnisses.
bb) Für Verträge, die ab dem 1. Juli 1990 abgeschlossen wurden, befürwortet der BGH
hinsichtlich der Preisgestaltung eine Überprüfbarkeit nach § 68 ZGB, wobei die Maßstäbe
aus der Rechtsprechung zu § 138 Absatz 1 BGB abzuleiten sind (vgl. BGH, Urteil vom 4.
Februar 2000 betreffend einen Vertrag vom 9. Juli 1990, NJW 2000, 1487).
b) Trotz des am 28. Juni 1990 und damit vor dem Stichtag 1. Juli 1990 erfolgen
Vertragsschlusses kann der Beklagte sich vorliegend aus mehreren Gründen nicht auf
die formale Bindungskraft der Unbedenklichkeitsbescheinigung berufen:
23
24
25
26
27
28
29
die formale Bindungskraft der Unbedenklichkeitsbescheinigung berufen:
aa) In den drei o. g., vom BGH entschiedenen Fällen war der Kaufpreis jeweils aufgrund
der in der DDR geltenden Vorschriften ermittelt worden, und zwar entweder durch eine
„Festsetzung“ durch den Rat des Kreises (BGHZ 141, 185), einen Preisvorbescheid des
Rates der Stadt (BGHZ 143, 18) oder durch einen Sachverständigen (BGHZ 131, 209).
Er war mithin nach DDR-Vorschriften erkennbar „genehmigungsfähig“. Im vorliegenden
Fall hat eine solche Preisermittlung gerade nicht stattgefunden, vielmehr ergab sich der
vom Beklagten tatsächlich gezahlte Kaufpreis eher willkürlich aus der Höhe der
valutierenden Grundstücksbelastungen.
bb) Die im vorliegenden Fall am 19. Oktober 1990 von der Stadtverwaltung nach der
Grundstücksverkehrsordnung erteilte Genehmigung umfasst entgegen der Ansicht des
Beklagten nicht die preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Zwar hat der BGH
entschieden (BGHZ 131, 209), dass die nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilte
Genehmigung die preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung umfasst. Dies gilt
jedoch nur für Genehmigungen, die vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden sind. Nach
dem 3. Oktober 1990 war eine preisrechtliche Prüfung nicht mehr vorzunehmen und ist,
wie sich aus dem Wortlaut der Genehmigung vom 19. Oktober 1990 ergibt, vorliegend
auch nicht erfolgt. Nach diesem Wortlaut ist Grundlage der Genehmigung gerade auch
der Einigungsvertrag vom 6. September 1990. Die Spekulationen des Beklagten, die
Genehmigung sei noch nach alter Rechtslage erfolgt, da nicht davon ausgegangen
werden könne, dass der Einigungsvertrag dem Vermögensamt der Stadtverwaltung
Dresden am 19. Oktober 1990 vorgelegene habe, gehen mithin ins Leere.
cc) Im Übrigen ist den der Genehmigungsbehörde vorgelegten notariellen Urkunden
(Kaufvertrag, Vollmacht) der tatsächliche vom Beklagten gezahlte Kaufpreis nicht zu
entnehmen. Vielmehr erwecken diese Urkunden den Anschein, der Kaufpreis betrage
310.300 Mark der DDR. Auch aus diesem Grund kann von einer formale Bindungskraft
einer preisrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung - so sie vorliegen würde - nicht
ausgegangen werden.
2. Zu Recht hat deshalb das Landgericht die Frage der Sittenwidrigkeit der
Preisgestaltung anhand von § 138 Absatz 1 BGB geprüft.
a) Nicht zu beanstanden ist die Rechtsauffassung des Landgerichts Berlin, dass § 68
Abs. 1 Nr. 2 DDR - ZGB der Bestimmung von § 138 Abs. 1 BGB gleich steht. Zwar
wurden tatsächlich nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 VerfGrdG - DDR vom 17. Juni 1990
Bestimmungen in Rechtsvorschriften, die den Einzelnen oder Organe der staatlichen
Gewalt auf die sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf das Prinzip des
demokratischen Zentralismus, auf die sozialistische Gesetzlichkeit, auf das sozialistische
Rechtsbewusstsein oder die Anschauungen einzelner Bevölkerungsgruppen oder
Parteien verpflichteten, aufgehoben. Diese Rechtsvorschriften waren aber entsprechend
der in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 VerfGrdG - DDR statuierten freiheitlichen
Grundordnung auszulegen.
In seiner Entscheidung vom 4. Februar 2000 - V ZR 146/98 -, die einen am 9. Juli 1990
beurkundeten notariellen Vertrag betraf, hat der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2000,
1487) zu dieser Frage ausgeführt:
„Im Ansatz ist damit die Wirksamkeit des Vertrages nicht nach dem BGB, sondern nach
dem ZGB zu beurteilen (Art. 232 § 1 EGBGB). § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB stellt zwar auf die
Vereinbarkeit mit den "Grundsätzen der sozialistischen Moral" ab. Für den hier
maßgeblichen Zeitpunkt (9. Juli 1990) entsprach dies aber dem Begriff der guten Sitten
im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VerfGrdG vom 17. Juni 1990
waren Rechtsvorschriften aufgehoben, die den Einzelnen oder Organe der staatlichen
Gewalt auf die sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf das Prinzip des
demokratischen Sozialismus, auf die sozialistische Gesetzlichkeit oder das sozialistische
Rechtsbewußtsein verpflichten. Die bestehenden Rechtsvorschriften waren insoweit nach
einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung auszulegen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und § 1
Abs. 1 VerfGrdG; BGHZ 118, 34, 42). Entsprechendes folgt aus Art. 2 und 4 des
Staatsvertrages über die Herstellung einer Wirtschafts- und Währungsunion vom 18. Mai
1990. Demgemäß wurde in das am 28. Juni 1990 geänderte Gesetz über
Wirtschaftsverträge § 12 Abs. 2 eingefügt, der bestimmt, daß Erklärungen nichtig sind,
die gegen die guten Sitten verstoßen. Auch nach einhelliger Auffassung in der Literatur
ist § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB im Sinne von § 138 BGB auszulegen (vgl. MünchKomm-
BGB/Heinrichs, EGBGB, Art. 232 § 1 Rdn. 14; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Art. 232
EGBGB, § 1 Rdn. 5; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., EGBGB, Art. 232 § 1 Rdn. 3;
Staudinger/Rauscher, BGB <1996> EGBGB, Art. 232 § 1 Rdn. 83 und 84).“
30
31
32
33
34
35
36
37
38
Dieser Auffassung schließt der Senat sich an.
b) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der am 28. Juni 1990
geschlossene Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne von § 138
Absatz 1 BGB nichtig ist.
aa) Ein Rechtsgeschäft verstößt u. a. gegen die guten Sitten, wenn objektiv ein
auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und subjektiv eine
verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners hinzukommt (Palandt-
Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 138 BGB, Rdnr. 34). Ein besonders grobes Mißverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung rechtfertigt den Schluß auf eine verwerfliche
Gesinnung des Begünstigten(vgl. BGH, NJW 2000, 1487 m.w.N.). Von einem solchen
Mißverhältnis kann bereits dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung
knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, a.a.O.). Richtig ist
allerdings der Hinweis des Beklagten, daß es schwierig ist, für einen Zeitpunkt wenige
Tage vor Einführung der Währungsunion unter Aufhebung der Preisvorschriften die
Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zu beurteilen und von einem groben
Mißverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu schließen. Dies
schließt jedoch die Anwendung der angeführten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes nicht aus (vgl. BGH, NJW 2000, 1487). Es ist allerdings sorgfältig
und kritisch zu prüfen, ob der festgestellte Grundstückswert unter den besonderen
Umständen der DDR nach Aufhebung der Preisvorschriften einen Schluß auf eine
verwerfliche Gesinnung des Beklagten zuläßt (vgl. BGH, a.a.O.).
bb) Vorliegend ist das Landgericht unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze
zu Recht von einer verwerflichen Gesinnung des Beklagten ausgegangen.
aaa) Als Gegenleistung für das Grundstück hat der Beklagte - wie das Landgericht
ausgehend von der hier einschlägigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zutreffend
ausführt- einen Betrag von 28.902,42 Mark der DDR erbracht. Dies entsprach 14.451,21
DM.
Der Wert des Grundstücks betrug am 28. Juni 1990 auch unter Berücksichtigung der vom
Beklagten behaupteten Mängel jedenfalls mehr als das Doppelte dieses Betrages. Dies
ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem von Landgericht eingeholten
Gutachten des Sachverständigen F. und den gesamten von den Parteien vorgetragenen
Umständen. Es kann deshalb dahinstehen, ob der vom Sachverständigen F. mit
350.000,00 DM ermittelte Grundstückswert in voller Höhe zutreffend ist. Jedenfalls kann
aus dem Gutachten geschlossen werden, dass der Grundstückswert am 28. Juni 1990
deutlich über dem Betrag von 28.902,42 DM lag. Wegen der Frage der Verwertbarkeit
des Gutachtens wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten
10 ff der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Auf Seite zwei seines Schriftsatzes vom 21. Dezember 2001 errechnet der Beklagte
selbst auf der Grundlage von § 3 EntschG einen "Vergleichwert" von 66.010 DM.
Ausgehend von der vom Beklagten in den Prozess eingeführten 85 DM - Richtlinie ergibt
sich bei 560 qm für Grund und Boden ein Betrag von 47.600 DM.
Der vom Sachverständigen A. im Auftrag des Beklagten ermittelte Zeitwert von 19.900
Mark der DDR kann schon deshalb nicht dem tatsächlichen Grundstückswert
entsprechen, weil dieser Wert ausschließlich auf den am 28. Juni 1990 formal noch
geltenden Preisvorschriften der damaligen DDR beruht. Der Sachverständige A. hat -
anders als der vom Landgericht beauftragte Sachverständige F. - die politischen und
wirtschaftlichen Geschehnisse nach dem 9. November 1989, insbesondere die am 22.
Juni 1990 mit Wirkung zum 1. Juli 1990 in Kraft getretene Aufhebung dieser
Preisvorschriften, ignoriert. Eine solche Vorgehensweise kann aber nicht zu einer
zutreffenden Wertermittlung führen, da spätestens seit Frühsommer 1990 in der DDR
feststand, dass der wirtschaftliche Wert von Hausgrundstücken in guter Lage wegen des
bereits eingeleiteten Übergangs zur Marktwirtschaft die bislang künstlich niedrig
gehaltenen, staatlich festgelegten Preise bei weitem überschritt. (BGH, NJW 1999, 1492).
Auch aus den vom Beklagten eingereichten Ausführungen des Dipl. Ing. S. vom 28. Juni
2002 ergibt sich ein geringerer Wert des streitgegenständlichen Grundstücks nicht.
Neben allgemeinen Ausführungen enthält dieses Schriftstück die Nennung einzelner
Verkaufsfälle, zu denen nähere Angaben fehlen. Eine Vergleichbarkeit mit dem
vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kann deshalb nicht hergestellt werden. Den
vorgenannten Ausführungen ist allerdings zu entnehmen, dass im Raum Leipzig im Jahre
1990 "plötzlich um das Hundertfache höhere Grundstückspreise" gezahlt worden sind.
bbb) Aus diesem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
38
39
40
41
42
43
bbb) Aus diesem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung auf eine verwerfliche
Gesinnung des Beklagten geschlossen.
Neben dem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
sprechen eine Vielzahl weiterer Indizien, die bei der notwendigen Gesamtwürdigung (vgl.
z.B. BGHZ 107, 92, 97 m.w.N.) zusätzlich eine Rolle spielen, für eine verwerfliche
Gesinnung des Beklagten. So konnte der unstreitig geschäftserfahrene, aus der
Bundesrepublik stammende Beklagte davon ausgehen, dass es zu ganz erheblichen
Preissteigerungen auf dem Grundstücksmarkt kommen würde, zumal es sich hier um
ein zentral gelegenes Grundstück in Dresden handelt (vgl. BGH, NJW 2000, 1487; BGH,
WM 1996, 262, 264). Dem steht die Unerfahrenheit der in der DDR wohnenden, bei
Vertragsschluss 85 Jahre alten Erblasserin auf dem Immobilienmarkt gegenüber, die sich
aus der jahrzehntelangen Strangulierung des Marktes durch die staatliche Preislenkung
ergab (vgl. BGH NJW 2000, 1487; BGH, NJW 1994, 1475, 1476 re. Sp. unten). Es kann
hierbei dahinstehen, ob die Erblasserin geschäftlich erfahren war. Ihre Erfahrungen, die
jedenfalls keine Grundstücksgeschäfte betrafen, konnte die Erblasserin nicht in einer
freien Marktwirtschaft sondern lediglich innerhalb der Planwirtschaft der DDR machen.
Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen
werden. Auffällig ist auch, dass der aus der Bundesrepublik stammende Beklagte -
entgegen der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung - noch versucht hat, die
Staatsbürgerschaft der DDR zu erlangen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der
Beklagte trotz der in der DDR seinerzeit noch bestehenden Beschränkungen möglichst
frühzeitig Grundstücksgeschäfte tätigen wollte. Der Beklagte trägt auch nicht vor, wie
der Kontakt zu der Erblasserin, die vor dem Tätigwerden des Beklagten keinerlei
Verkaufsabsichten hatte, zustande gekommen ist. Auch der Zeitpunkt des
Vertragsschlusses und die Gestaltung der Verträge sprechen indiziell für eine
verwerfliche Gesinnung des Beklagten. Der Vertragsschluss zwei Tage vor Aufhebung der
Preisvorschriften lässt darauf schließen, dass der Beklagte diese formal noch
bestehenden Vorschriften zu seinen Gunsten ausnutzen wollte. Denn aufgrund der ihm
von der Erblasserin erteilten Vollmacht konnte der Beklagte den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses frei wählen. Die vom Beklagten veranlasste Gestaltung der Verträge,
in denen der wahre Kaufpreis nicht genannt wird, kann nur den Zweck der Verschleierung
der tatsächlichen Gegebenheiten gedient haben. Jeder einzelne der oben dargestellten
Umstände mag sich auf die eine oder andere Weise nachvollziehbar erklären lassen. In
ihrer Gesamtheit und Häufung kann aus diesen Indizien nur gefolgert werden, dass der
Schluss aus dem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf die
verwerfliche Gesinnung des Beklagten zulässig ist.
B. Anschlussberufung der Kläger
Die unselbständige Anschlussberufung war zurückzuweisen.
Das Landgericht hat den Klägern zu Recht nicht mehr als 117.876,86 € zugesprochen.
Entgegen der Ansicht der Kläger steht diesen gemäß § 356 ZGB-DDR lediglich der vom
Beklagten tatsächlich erlangte Wertersatz zu. Mit zutreffender Begründung geht das
Landgericht davon aus, dass für eine interessengerechte Regelung im Rahmen des
Bereicherungsausgleichs des § 356 ZGB-DDR ein Rückgriff auf § 816 BGB erforderlich ist
(OLG Dresden, VIZ 2001, 54 ff).
Im Zivilgesetzbuch der DDR war das Bereicherungsrecht konzeptionell nicht anders
geregelt als im Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. Kohler, OLG-NL 1994, 145 f; Westen, Das
neue Zivilrecht der DDR, 1977, S. 263 f; Fritsche, NJ 1998, 483, 484). Die
Voraussetzungen des Grundtatbestandes (§ 356 Abs. 1 Satz 1 ZGB) entsprachen denen
des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der in § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Fall des späteren
Wegfalls des Rechtsgrundes war von § 356 Abs. 1 Satz 1 ZGB mitumfasst (Posch, in:
Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Kapitel 8.7.2.3.; Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom
Ministerium der Justiz, § 356 Anm. 1.1.). Die Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der
Herausgabepflicht (§ 356 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZGB) entsprachen, zum Teil wörtlich, den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Auch der Wegfall
der Bereicherung und die verschärfte Haftung sind weitgehend in gleicher Weise geregelt
(vgl. § 357 ZGB einerseits und §§ 818 Abs. 3, 819 BGB andererseits). Beide Gesetze
unterscheiden sich nur dadurch, daß das Bürgerliche Gesetzbuch mehr Einzelheiten
regelt, während sich das Zivilgesetzbuch der DDR auf die Festlegung der Grundsätze
beschränkt hat. Strukturelle Unterschiede sind demgegenüber nicht feststellbar, wie
auch die Darstellungen der Materie in dem vom Ministerium der Justiz herausgegebenen
Kommentar und in dem Zivilrechtslehrbuch (Posch aaO, Kapitel 8.7.) zeigen, deren
sachlicher Gehalt mit dem einer sehr knappen Erläuterung in einem Kurzlehrbuch zum
Bereicherungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergleichbar ist (so BGH VIZ 2000,
44
45
46
47
48
Bereicherungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergleichbar ist (so BGH VIZ 2000,
113).
Daraus folgt, dass im Bereicherungsrecht des Zivilgesetzbuchs der DDR die hier zu
entscheidende Sachfrage nicht anders beurteilt werden kann als nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch.
Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich eine weitergehende Haftung des Beklagten
auch nicht aus den §§ 819 Absatz 1, 818 Absatz 4, 292, 989 BGB. Eine verschärfte
Haftung des Bereicherten wegen Bösgläubigkeit setzt, wie § 817 BGB zeigt, dessen
Bewusstsein, sittenwidrig zu handeln, voraus. Dass der Beklagte dieses Bewusstsein in
den Jahren 1990/1991 hatte, haben die Kläger nicht dargelegt. Sie haben auch nicht
dargelegt, dass - was ausreichen würde (vgl. BGH NJW 1989, 3217) - der Beklagte „seine
Augen leichtfertig vor der Sittenwidrigkeit seines Handelns verschlossen hat“.
Im Übrigen hat der Senat Zweifel, dass der Wert des Grundstücks am 28. Juni 1990 über
dem am 19. April 1991 erzielten Kaufpreis lag.
C. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n.
F.)
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum