Urteil des KG Berlin vom 12.10.2009

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Gericht:
KG Berlin 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(1) 1 Ss 561/09 (1/10)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 243 Abs 2 StGB
Leitsatz
Eine Sache im Wert bis zu 30 Euro ist geringwertig im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12.
Oktober 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung
der Strafen aus dem Urteil desselben Gerichts vom 2. Februar 2009 – 232b Ds 49/08 –
und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Monaten verurteilt. Seine wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte
(Sprung-)Revision hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen stahl der drogenabhängige und vielfach vorbestrafte
Angeklagte am 22. Juli 2008 in einem Supermarkt acht Päckchen Zigaretten im
Gesamtwert von 27,20 Euro. Er beabsichtigte, sie für sich selbst zu verwenden oder
weiterzuverkaufen, um sich von dem Erlös Drogen beschaffen zu können. Das
Amtsgericht hat die Tat als gewerbsmäßig begangen gewertet und hierfür unter
Anwendung des Strafrahmens aus § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB eine Freiheitsstrafe
von vier Monaten verhängt.
Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil sich die Tat des
Angeklagten auf eine geringwertige Sache bezog und deshalb gemäß § 243 Abs. 2 StGB
nicht der erhöhte Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB zugrunde gelegt
werden kann.
Der 2. Strafsenat des Kammergerichts hat durch Urteil vom 26. Januar 2009 – (2) 1 Ss
344/08 (27/08) – zum maßgeblichen Wert für die Geringwertigkeit einer Sache
ausgeführt: „Die Grenze der Geringwertigkeit unterliegt den Schwankungen der
wirtschaftlichen Verhältnisse und des Preisgefüges. Die seit Jahrzehnten angenommene
Wertgrenze von 50 DM (zutreffend umgerechnet 25,53 Euro) beziehungsweise
entsprechend 25 Euro (vgl. BGHR StGB § 248a Geringwertig 1; Thüringer OLG, Beschluss
vom 23. Oktober 2006 – 1 Ss 275/06 – juris) hält der Senat angesichts der Entwicklung
des Preisgefüges nicht mehr für angemessen. Ob der weitergehenden Ansicht zu folgen
ist, die Grenze bei 50 Euro zu ziehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2008, 311;
OLG Hamm NJW 2003, 2145; OLG Zweibrücken NStZ 2000, 526; Eser in
Schönke/Schröder, § 248a StGB Rdn. 10; Hohmann in Münchener Kommentar, StGB, §
248a Rdn. 6; Kindhäuser in Nomos Kommentar, StGB 2. Aufl. (2005), § 248a Rdn. 6;
Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl., § 248a Rdn. 3; Joecks, Studienkommentar StGB 7. Aufl., §
248a Rdn. 6), kann der Senat offen lassen, da die verfahrensgegenständlichen
Sachwerte diese Entscheidung nicht erfordern. Bei Werten von – wie hier - bis zu 30 Euro
(vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 1 Ss 70/08 - juris; OLG
Oldenburg NdsRpfl 2008, 347; NStZ-RR 2005, 111; Fischer, § 248a StGB Rdn. 3 [25 – 30
Euro]; Kindhäuser, StGB Lehr- und Praxiskommentar 3. Aufl. (2006), § 248a Rdn. 2)
erachtet er die Geringwertigkeit jedenfalls für gegeben.“
Der Senat schließt sich dieser Auffassung – nicht zuletzt auch im Interesse einer
einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk des Kammergerichts – an. Da nicht
einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk des Kammergerichts – an. Da nicht
auszuschließen ist, dass die erkannte Strafe unter Beachtung dieser neueren Sichtweise
geringer ausgefallen wäre, hebt der Senat das Urteil auf und verweist die Sache gemäß
§ 349 Abs. 4 i.V.m. § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.
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