Urteil des KG Berlin vom 27.01.2010
KG Berlin: rechtsschutzversicherung, rücknahme der klage, verkäuferin, bauarbeiten, klagerücknahme, firma, auskunft, verjährungsfrist, kaufvertrag, gebäude
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Gericht:
KG Berlin 7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 31/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
ARB
Leitsatz
Die Baurisikoausschlussklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung kommt auch dann zum Tragen, wenn die
Gewährleistungsansprüche nicht gegen die bauausführende Firma, sondern gegen die
Verkäuferin der Wohnung durchzusetzen sind, wenn die Bauarbeiten noch nicht endgültig
abgeschlossen sind, weil noch Mängel bestehen, um deren Beseitigung gestritten wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Januar 2010 verkündete Urteil der
Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin – 33 O 273/08 – wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i. V.
m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe der vom
Landgericht zuerkannten 121,00 EUR. Einen darüber hinausgehenden Schaden kann er
nicht mit Erfolg durchsetzen.
1. Unstreitig hat der Beklagte die A. (nachfolgend: Rechtsschutzversicherung) des
Klägers zu einer Zeit verklagt, als der mit jener Klage verfolgte Anspruch auf Erstattung
von Rechtsanwaltskosten gemäß § 12 VVG a.F. bereits verjährt war. Er hat damit seine
Pflicht aus dem Anwaltsvertrag mit dem Kläger verletzt und ihm deshalb den daraus
entstanden Schaden gemäß § 280 BGB zu ersetzen.
Ebenfalls unstreitig hatte der Kläger angefallene Gerichtskosten in Höhe von 363,00 EUR
zu begleichen; davon hat der Beklagte jedoch nur den bereits zugesprochenen
Teilbetrag zu erstatten. Dem Kläger ist ein Verstoß gegen die ihm obliegende
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorzuhalten, weil er auf das Schreiben
des Beklagten vom 17. November 2005 (Anl. B 1, Bl. 34) nicht sein Einverständnis zur
Rücknahme der Klage erklärt hat.
Entgegen seiner Ansicht musste der Kläger das Verfahren vor dem Amtsgericht
Schöneberg nicht zur Sicherung seiner Regressansprüche gegen den Beklagten
durchführen; denn er konnte nicht erwarten, dass sich das Amtsgericht Schöneberg in
einem Urteil mit der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs gegen die
Rechtsschutzversicherung auseinandersetzt, wenn die Forderung ohnehin verjährt ist.
Für den auf die Verjährung gestützten Regress benötigte der Kläger ein Urteil in diesem
Verfahren schon deshalb nicht, weil der Beklagte mit seinem Schreiben vom 17.
November 2005 (Anl. B 1) den Regressanspruch wegen der Verfahrenskosten anerkannt
hatte. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die Offenbarung seines
Fehlverhalten durch die Anregung, die Klage zurückzunehmen, vermeiden wollen, trifft
daher nicht zu.
Der Kläger musste den Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Schöneberg auch nicht
deshalb fortsetzen, weil er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des Beklagten über die
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deshalb fortsetzen, weil er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des Beklagten über die
Verjährung und kein Vertrauen in seine Ratschläge haben konnte. Hätte sich diese
Auskunft als rechtlich fehlerhaft erwiesen und eine nicht gerechtfertigte Klagerücknahme
zur Folge gehabt, wäre der Beklagte nicht wegen der gerichtlichen Geltendmachung
eines von vornherein verjährten Anspruchs, sondern wegen des fehlerhaften Rates zur
Klagerücknahme haftbar gewesen. Diesen Beweis hätte der Kläger aber mit einem Urteil
des Amtsgerichts Schöneberg auch nicht führen können. Wäre der in diesem
Rechtsstreit gegen die Rechtsschutzversicherung geltend gemachte Anspruch nicht
verjährt gewesen und hätte das Amtsgericht die Klage aus anderen Gründen
abgewiesen, ist nicht ersichtlich, warum dem Beklagten in diesem Fall ein
regresspflichtiges Anwaltsverschulden zur Last gelegt werden könnte. Deshalb kommt
es auch nicht darauf an, ob der Beklagte das richtige Datum des Beginns der Verjährung
im Schreiben vom 17. November 2005 angegeben hat. Verjährt war der Anspruch bei
Klageerhebung im August 2005 ohnehin. Nur das ist erheblich und vom Beklagten
nachträglich richtig gesehen worden. Abgesehen davon gilt entgegen der Ansicht des
Klägers für den Beginn der Verjährungsfrist nicht § 203 S. 2 BGB sondern § 12 Abs. 2
VVG a.F. = 15 VVG n.F.
Unerheblich ist, dass das Amtsgericht Schöneberg der Rechtsschutzversicherung mit
Verfügung vom 16. Februar 2006 noch einen Hinweis erteilt hat, der sich auf die
Bezahlung der Anwaltsrechnung bezieht und mit der Verjährung nichts zu tun hat.
Vorzuwerfen ist dem Beklagten nur, dass er den Eintritt der Verjährung falsch beurteilt
und die Klage nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben hat. Diesen Fehler
hat der Beklagte durch sein Schreiben vom 17. November 2005 korrigiert. Er kann daher
nicht dafür haftbar gemacht werden, dass der Kläger dem insoweit richtigen Rat zur
Vermeidung weiterer Prozesskosten nicht nachgekommen ist.
Auf die Schadensminderungspflicht des Klägers musste der Beklagte nicht besonders
hinweisen. Dabei handelt es sich um eine gegenüber dem Beklagten bestehende
Obliegenheit des Klägers, die er ohne weiteres aus dem Hinweis des Beklagten, dass
sich die Gerichtskosten im Falle der Klagerücknahme um zwei Drittel reduzieren,
entnehmen konnte.
Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, sich durch ein Urteil des
Amtsgerichts Schöneberg die Möglichkeit des Rechtsmittelverfahrens offen gehalten zu
haben. Ein Rechtsmittelverfahren hätte angesichts der eindeutigen Rechtslage zur
Verjährung keinen Erfolg gehabt und dem Kläger daher bei der Durchsetzung seines
Anspruchs auf Erstattung der Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb
der Eigentumswohnung im Jahr 2002 entstanden sind, auch nicht weiter geholfen.
2. Ferner hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die schuldhafte
Pflichtverletzung des Beklagten nicht zu einem Schaden des Klägers in Höhe von
4.508,26 EUR geführt hätte, weil der Anspruch, für den die Rechtsschutzversicherung
hätte eintreten sollen, unter die Baurisikoausschlussklausel in § 3 Abs. 1 d) der
Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (Anl. K 7) fiel und der
geltend gemachte Anspruch gegen die Rechtsschutzversicherung deshalb auch dann
nicht hätte durchgesetzt werden können, wenn die Klage in unverjährter Zeit erhoben
worden wäre.
Der Senat geht mit dem Kläger davon aus, dass eine kundenfreundliche Auslegung der
vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen hat und dass verbleibende
Zweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders zu gehen haben. Hier gibt
aber keine ernsthaften Zweifel; die von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil
vorgenommene Auslegung ist richtig, ohne dass die Klausel besonders eng hätte
ausgelegt werden müssen. Die Klausel in § 3 Abs. 1 d) der Allgemeinen Bedingungen für
die Rechtsschutzversicherung stellt nicht auf die Art der Beteiligung der anderen Partei
am Bau ab, vielmehr auf den vorhandenen oder nicht vorhandenen unmittelbaren
Zusammenhang der wahrgenommenen rechtlichen Interessen mit der Planung oder
Errichtung eines Gebäudes. Maßgebend ist also die Rechtsnatur des Anspruchs oder der
Rechtsverteidigung, die geltend gemacht werden sollen (vergl. BGH VersR 1986, 132).
Der Baurisikoausschluss kommt deshalb auch dann zur Anwendung, wenn ein
Grundstück mit einem bereits errichteten Gebäude erworben wird, sofern jedenfalls auf
die Bauleistungen Werkvertragsrecht anzuwenden ist (OLGR Frankfurt 2002, 72).
Das war hier eindeutig der Fall. Es ging in dem Ausgangsfall, für dessen Kosten die
Rechtsschutzversicherung eintreten sollte, um die Durchsetzung von
Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit der Herstellung bzw. dem Ausbau
der von dem Kläger erworbenen Wohnung. Die Bauarbeiten waren zwar seit längerem
abgeschlossen; die Verkäuferin hatte ihre Gewährleistungsansprüche gegen die
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abgeschlossen; die Verkäuferin hatte ihre Gewährleistungsansprüche gegen die
bauausführende H. GmbH aber nicht durchgesetzt, sondern sie im Zusammenhang mit
der Veräußerung der Wohnung an den Klägerin an diesen in § 7 des notariellen
Kaufvertrages vom 10. Juni 2002 (Anl. K 1) abgetreten. Damit liegt ein ursächlicher
Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudeteils vor, dass der Kläger als
Versicherungsnehmer erworben hat, sodass § 3 Abs. 1 d) bb) der Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung hier zum Tragen kommt.
Das gilt auch dann, wenn die Gewährleistungsansprüche nicht gegen die
bauausführende Firma, sondern gegen die Verkäuferin der Wohnung durchzusetzen
gewesen wären. Entscheidend ist, dass die Bauarbeiten – unabhängig von der Angabe in
dem notariellen Kaufvertrag vom 10. Juni 2002 – eben nicht endgültig abgeschlossen
waren, weil noch Mängel bestanden, um deren Beseitigung gestritten wurde. Dann ging
es aber genau um das Risiko, dass durch die Baurisikoausschlussklausel in § 3 Abs. 1 d)
der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen werden
sollte. Das hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die
einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in jeder Hinsicht zutreffend festgestellt.
Auf welche Baumängel sich die durchzusetzenden Gewährleistungsansprüche im
Einzelnen bezogen und ob etwaige Gewährleistungsansprüche gegen bauausführende
Firmen bereits verjährt waren, ist unerheblich und ändert nichts daran, dass es bei dem
der Rechtsschutzversicherung um einen Fall handelte, der mit einem Baurisiko in
ursächlichem Zusammenhang stand, in dem die Bauarbeiten zwar – möglicher Weise
sogar schon seit längerer Zeit – abgeschlossen, die daraus resultierenden
Gewährleistungsansprüche aber noch im Streit waren. Ebenso ist auch unerheblich, ob
der Verweis auf die subsidiäre Haftung im letzten Absatz des § 7 des notariellen
Kaufvertrags unwirksam ist; das ändert nichts daran, dass es sich hier um Ansprüche im
Zusammenhang mit Baumaßnahmen ging, die entweder gegen die bauausführende
Firma oder statt dessen gegen die Verkäuferin durchzusetzen waren.
Schließlich legt der Kläger nicht dar, dass die Rechtsschutzversicherung wegen anderer,
nicht auf der Bauausführung beruhender Mängel um eine Deckungszusage gebeten
worden ist. Das Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 27. August 2002 (Anl. K 5) belegt
das Gegenteil. Darin ging es nur um Gewährleistungsansprüche, die im Zusammenhang
mit dem Ausbau der Dachgeschosswohnung standen.
Insgesamt ist die Deckungszusage daher von der Rechtsschutzversicherung zu Recht
abgelehnt worden. Der Prozess vor dem Amtsgericht Schöneberg hätte bei
Klageerhebung in unverjährter Zeit keinen Erfolg gehabt, so dass dem Kläger durch die
Abweisung der Klage kein weiterer Schaden entstanden ist.
3. Auf die Frage, ob die Hilfsaufrechnungen nur noch im Wege der Anschlussberufung
geltend gemacht werden können, kommt es mithin nicht mehr an; denn die Verurteilung
durch das Landgericht hat der Beklagte ohnehin hingenommen und nicht angefochten.
Diese Entscheidung ist damit rechtskräftig.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10
und 713 ZPO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543
Abs. 2 S. 1 ZPO).
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