Urteil des KG Berlin vom 30.09.2010
KG Berlin: zwischenverfügung, grundstück, grundbuchamt, urkunde, quelle, link, sammlung, aufteilung, verfahrensrecht, einheit
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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 455/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 WoEigG, § 10 Abs 1 Nr 2 ZVG
Leitsatz
Die Begründung von Wohnungseigentum gem. § 8 WEG durch den Grundstückseigentümer
unterliegt auch im Hinblick auf die Rangklassenprivilegierung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG für
dort genannte Ansprüche der späteren Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dem
Zustimmungserfordernis von Grundpfandrechtgläubigern.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg vom 30.09.2010 zu Ziffer D aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Senats an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zurückgegeben.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin, eine Grundstücksgesellschaft b.R., beantragte unter dem
04.08.2010 unter Vorlage der ersten Ausfertigung der notariellen Verhandlung vom
03.08.2010, UR-Nr. R 5…/2010 des Notars U. R., auf die wegen der Einzelheiten
verwiesen wird (Bl.91 – 117 d.A.), u.a. das Grundbuch für das Stammgrundstück zu
schließen und unter Anlegung entsprechender Wohnungs-/Teileigentumsgrundbücher die
Teilung gemäß § 3 dieser Urkunde durchzuführen.
Mit Zwischenverfügung vom 30.09.2010 wies das Grundbuchamt u.a. auf Folgendes hin:
„...
D. Gläubigerzustimmung
Die Teilung gem. § 8 WEG bedarf der Zustimmung der am Grundstück lastenden
Gläubiger Abt.III/14 bis 16 (Kesseler, NJOZ 2010, 1466, 1467; ders. NJW 2010, 2317,
2318).“
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 05.10.2010, mit der geltend gemacht wird,
dass die geforderte Zustimmung jedenfalls dann nicht erforderlich sei, wenn es sich um
eine Teilung nach § 8 WEG handele. Bei einer derartigen Teilung entstehe die
Wohnungseigentümergemeinschaft erst mit der Veräußerung der ersten Einheit. Bis zu
diesem Zeitpunkt könnten keine Ansprüche im Sinne des 10 Abs.1 Nr. 2 ZVG bestehen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 12.10.2010 nicht
abgeholfen.
II. Maßgeblich ist das seit 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht (vgl. Art. 111 Abs. 1, Art.
112 Abs. 1 FGG-RG). Die vom Urkundsnotar namens der Beteiligten zulässig (vgl. § 15
Abs. 2 GBO; dazu Demharter, GBO, 27. Aufl. § 15 Rn. 20) erhobene Beschwerde (§§ 18
Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1, 2 GBO) hat insoweit Erfolg, als die Zwischenverfügung
aufzuheben ist.
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GBO liegen für die angefochtene
Zwischenverfügung nicht vor.
Das Grundbuchamt hat zu Unrecht den Eintragungsantrag der Beteiligten dahin
beanstandet, dass die Teilung gem. § 8 WEG „der Zustimmung der am Grundstück
lastenden Gläubiger Abt.III/14 bis 16 (Kesseler, NJOZ 2010, 1466, 1467; ders. NJW 2010,
2317, 2318)“ bedarf.
Nach § 19 GBO ist zu einer Eintragung im Grundbuch die Bewilligung desjenigen
erforderlich, dessen Recht von ihr betroffen wird. Der verfahrensrechtlich erforderlichen
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erforderlich, dessen Recht von ihr betroffen wird. Der verfahrensrechtlich erforderlichen
(Zustimmungs-) Bewilligung entspricht materiellrechtlich die Notwendigkeit der
Zustimmung nach §§ 876, 877 BGB. Zu Rechtsänderungen im Sinne der §§ 877, 876
Satz 1 BGB ist die Zustimmung eines Dritten erforderlich, mit dessen Recht das Recht
an dem Grundstück belastet ist.
Aus dem Schutzzweck der §§ 877, 876 S. 1, wie er auch in § 876 S. 2 BGB zum Ausdruck
kommt, ist allerdings zu folgern, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn
seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht nachteilig berührt wird. Dabei
muss nur eine rechtliche, nicht eine lediglich wirtschaftliche Beeinträchtigung mit
Sicherheit auszuschließen sein (BGHZ 91, 343 = NJW 1984, 2409; OLG Hamm, OLGZ
1989, 160; BayObLG, DNotZ 1988, 30).
Im zu entscheidenden Fall tritt mit dem Vollzug der vorliegend in Rede stehenden
Urkunde bei keinem Grundpfandrechtsgläubiger eine rechtliche Beeinträchtigung ein, die
zu einer Schmälerung der Haftungsgrundlage führen könnte. Denn wird das Grundstück,
das mit dem Recht eines Dritten belastet ist, als Ganzes durch den Eigentümer in
Wohnungseigentum aufgeteilt, ist dessen Zustimmung nicht erforderlich, weil sich an
dem Haftungsobjekt als Ganzem nichts ändert (Demharter, a.a.O., Rdn.17 Anhang zu §
3 m.w.N.). Derartige Rechte werden durch die Aufteilung zu Gesamtrechten (OLG
Stuttgart, NJW 1954, 682). Die Begründung von Wohnungseigentum gem. § 8 WEG an
sich ist sachenrechtlich kein zutreffender Anknüpfungspunkt für ein eventuelles
Zustimmungserfordernis Drittberechtigter (so zu Recht Schneider, ZNotP 2010, 299,
302; Kesseler geht hierauf in seiner Entgegnung, ZNotP 2010, 335, 336 nicht ein).
Die Problematik eines eventuellen Zustimmungserfordernisses im Hinblick auf die
Rangklassenprivilegierung des Wohngeldanspruchs in § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG entsteht
frühestens mit der Veräußerung des ersten Wohnungseigentums, da erst dann
begrifflich eine Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht (vgl. Schneider, a.a.O., mit
umfangr.Nachw.). Dies bedarf vorliegend daher keiner Vertiefung.
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