Urteil des KG Berlin vom 09.03.2005

KG Berlin: nutzung des waldes, erhaltung des waldes, erholung, gewerbe, ordnungswidrigkeit, halter, hund, mensch, bestimmtheitsgebot, sucht

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Gericht:
KG Berlin 5. Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss 184/05 - 5 Ws
(B) 478/05, 2 Ss
184/05, 5 Ws (B)
478/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 3 OWiG, § 20 Abs 1 Nr
15 WaldG BB
Ordnungswidrigkeitenrecht: Gewerbsmäßiges Ausführen von
Hunden im Waldauslaufgebiet
Leitsatz
Zur Nutzung eines im Wald gelegenen Hundeauslaufgebiets durch einen gewerblichen
Hundeausführservice
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 9. März 2005 wird verworfen.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Mit dem Bußgeldbescheid vom 31. März 2004 hat die Behörde Berliner Forsten dem
Betroffenen zur Last gelegt, am 3. April 2003 im G., Revier D., J. 43, unbefugt ein
Gewerbe ausgeübt und damit ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 15 des
Gesetzes zur Erhaltung des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 30. Januar 1979
(GVBl. 177, 182) (im folgenden: LWaldG a.F.) gehandelt zu haben, und deshalb eine
Geldbuße von 50 Euro gegen ihn verhängt. Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht
Tiergarten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Amtsanwaltschaft mit ihrer durch
Beschluss des Senats vom 18. Januar 2006 zugelassenen Rechtsbeschwerde. Das
Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die zur Tatzeit ordnungswidrige Handlungsweise des
Betroffenen erfüllt nicht mehr den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, so dass eine
Ahndung unmöglich geworden ist (§ 4 Abs. 3 OWiG).
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betreibt der Betroffene einen
gewerblichen Hundeauslaufservice. Am 3. April 2003 führte er ungefähr 20 Hunde in
dem oben genannten, ausdrücklich als Hundeauslaufgebiet ausgewiesenen und
gekennzeichneten Areal aus.
Dieses Verhalten war zur Tatzeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 15 LWaldG a.F. bußgeldbewehrt.
Nach dieser Vorschrift handelte ordnungswidrig, wer im Wald außerhalb der dafür
freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt. Eines Rückgriffs auf die Generalklausel des
§ 23 Abs. 2 Nr. 6 LWaldG a.F., wonach die Benutzung des Waldes in einer anderen als der
in § 14 LWaldG a.F. vorgesehenen Art ordnungswidrig war, bedurfte es nicht.
Durch die Neufassung des Landeswaldgesetzes vom 16. September 2004 hat der
Gesetzgeber insbesondere die Ordnungswidrigkeiten neu geregelt. Den
Gesetzesmaterialien zufolge sind solche Tatbestände, die „zugleich einen
Straftatbestand erfüllen, oder in der Praxis nicht mehr vorkommen oder nicht mehr
vollzogen werden“, aufgehoben worden (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin 15.
Wahlperiode Ds 15/2440 S. 21). § 20 Abs. 1 Nr. 15 LWaldG a.F. wurde ersatzlos
gestrichen.
Die Rechtsbeschwerde vertritt die Ansicht, der Wegfall der speziellen Norm eröffne die
Anwendbarkeit des allgemeineren Gesetzes, so dass die Handlungsweise des
Betroffenen nunmehr unter die Generalklausel des § 23 Abs. 2 Nr. 5 n.F. LWaldG falle,
die im wesentlichen der alten Fassung entspricht. Danach handelt - soweit hier von
Bedeutung - ordnungswidrig, wer den Wald in einer anderen als der in §§ 13 Abs. 2, 14
Abs. 1 LWaldG n.F. vorgesehenen Art - nämlich der Erholung - benutzt, ohne die
Erholung anderer zu stören oder zu beeinträchtigen. Dieser Regelung hat der Betroffene
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Erholung anderer zu stören oder zu beeinträchtigen. Dieser Regelung hat der Betroffene
indes schon tatbestandlich nicht zuwider gehandelt, so dass sich die dogmatische Frage,
inwieweit der Wegfall eines Spezialgesetzes den Anwendungsbereich der allgemeineren
Norm eröffnet, nicht mehr stellt.
2. Der Betroffene hat eines der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin
ausdrücklich als Hundeauslaufgebiet ausgewiesenen Waldstücke zu seinem
bestimmungsgemäßen Zweck aufgesucht. Diese besonders ausgewiesenen
Hundeauslaufgebiete unterscheiden sich von den übrigen Teilen des Waldes. Während es
nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG n.F. eine Ordnungswidrigkeit darstellt, einen Hund oder
ein anderes Haustier auf Waldflächen frei umherlaufen zu lassen, sollen die
Hundeauslaufgebiete gerade dazu dienen, neben den Erholungsuchenden, die den Wald
vorrangig zu einem seiner gesetzlichen Bestimmung dienenden Zweck (§ 10 LWaldG n.F.
in Verb. mit § 13 BundesWaldG) aufsuchen, Hundehaltern eine artgerechte Haltung von
Hunden zu ermöglichen. Denn diese wäre dem verantwortlichen Halter (§ 2
Tierschutzgesetz) unter den Lebensverhältnissen der Großstadt sonst häufig nicht in
dem erforderlichen Umfang möglich. Die Einrichtung dieser Gebiete dient also der
Harmonisierung einer tierschutzrechtlichen Notwendigkeit mit den Erfordernissen des
schonenden Umganges mit der Natur. Wer in einem solchen Gebiet einen oder mehrere
Hunde ausführt, betritt den Wald in der Regel von vornherein nicht zum Zwecke der
Erholung im Sinne des § 14 Abs. 1 n.F. LWaldG, sondern deswegen, um einen Hund oder
mehrere Hunde ohne Leinenzwang auszuführen. Eine Erholung des Hundebesitzers, der
seine freilaufenden Tiere wesentlich aufmerksamer beobachten muss - auch, um seiner
Verpflichtung aus § 13 Abs. 2 Satz 1 LWaldG n.F. zu genügen -, ist daher eher fern
liegend. Auch werden diese Gebiete eher weniger als mehr beansprucht, wenn statt
mehrerer Halter eine einzige Person viele Hunde ausführt, weil sich dann - bei gleicher
Anzahl an Hunden - weniger Menschen dort drängen.
Eine dahingehende Differenzierung, ob Hunde gewerbsmäßig oder privat ausgeführt
werden, findet sich im LWaldG nicht mehr. Da der Gesetzgeber die Ahndung der
gewerblichen Nutzung des Waldes ausdrücklich aufgegeben, den Leinenzwang
andererseits aufrecht erhalten hat, hat er für das Ausführen von Hunden in
bußgeldrechtlicher Hinsicht eine eindeutige und abschließende Regelung getroffen.
Darüber, ob die Tätigkeit des Betroffenen zu Recht einer Gebührenpflicht unterliegt,
hatte der Senat nicht zu entscheiden.
3. Zudem hat der Senat Bedenken, ob die generalklauselartige Regelung des § 23 Abs.
2 Nr. 5 LWaldG n.F. dem Bestimmtheitsgebot des Art. 15 Abs. 2 VvB entspricht. Es sind
diverse Fälle denkbar, in denen der Wald nicht zum Zwecke der Erholung betreten wird,
die vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht wurden. Zum Beispiel bei Fußgängern
und Radfahrern (§ 15 Abs. 1 LWaldG n.F.) käme es allein auf ihre rein subjektive
Einstellung an. Ein Mensch kann den Wald betreten, weil er den kürzesten Weg zu
seinem Ziel sucht; dann dient dieser Weg der Abkürzung einer Strecke, nicht aber der
Erholung. Auch Wissenschaftler betreten den Wald oft zur Erforschung von Tieren und
Pflanzen, nicht immer aber gleichzeitig zur Erholung.
Einer Vorlage an das Landesverfassungsgericht bedurfte es trotz dieser in ihrer
Allgemeinheit den tatsächlichen Lebensverhältnissen nicht angepassten, bedenklichen
Unbestimmtheit der Regelung gleichwohl nicht. Denn die Entscheidung hängt nicht von
der Verfassungsmäßigkeit der Norm ab, da für das Betreten des Waldes mit Hunden
abschließende Sonderregelungen bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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