Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: darstellung des sachverhaltes, rechtswidrigkeit, gutachter, beweislast, form, empfehlung, einwilligung, anhörung, eingriff, beratung

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Gericht:
KG Berlin 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 U 31/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1
BGB
Haftung des Tierarztes: Aufklärung als Voraussetzung einer die
Rechtswidrigkeit des tierärztlichen Eingriffs ausschließenden
Einwilligung
Leitsatz
1. Für die tierärztliche Behandlung gelten nicht die im Bereich der Humanmedizin
entwickelten Grundsätze.
2. Die Aufklärung dient daher nicht als Voraussetzung einer wirksamen, die Rechtswidrigkeit
des ärztlichen Eingriffs ausschließenden Einwilligung, weshalb aus dem Gesichtpunkt der
Aufklärungspflichtverletzung des Tierarztes nur vertragliche Schadenersatzansprüche in
Betracht kommen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Dezember 2003 verkündete Grundurteil
der Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO
abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Die Klage ist unbegründet, weil der Klägerin Schadenersatzansprüche gegen den
Beklagten schon dem Grunde nach nicht zustehen.
1. Es besteht - entgegen der nicht näher begründeten Annahme des Landgerichts - kein
Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB schon wegen
einer zur Rechtswidrigkeit der tierärztlichen Behandlung führenden
Aufklärungspflichtverletzung. Für die tierärztliche Behandlung gelten nicht die im Bereich
der Humanmedizin entwickelten Grundsätze. Dementsprechend dient die Aufklärung
nicht als Voraussetzung einer wirksamen, die Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffs
ausschließenden Einwilligung, weshalb aus dem Gesichtspunkt der
Aufklärungspflichtverletzung des Tierarztes nur vertragliche Schadenersatzansprüche in
Betracht kommen. Das Erfordernis der Einwilligungsaufklärung ist im Bereich der
ärztlichen Behandlung von Menschen aufgrund des aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht folgenden Selbstbestimmungsrechts des Patienten entwickelt
worden. Diese rechtliche Herleitung ist für die tierärztliche Behandlung ersichtlich nicht
übertragbar, denn auch wenn Tiere keine Sachen sind, so sind die für Sachen geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB) und Haftungsgrundlage ist die
Eigentumsverletzung, sodass das wirtschaftliche Interesse des Tiereigentümers und
nicht ein wie auch immer geartetes Selbstbestimmungsrecht durch die Aufklärung
geschützt wird. Der Schadenersatzanspruch ist daher wegen einer schuldhaften
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geschützt wird. Der Schadenersatzanspruch ist daher wegen einer schuldhaften
Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht, die dem wirtschaftlichen Interesse des
Halters dient, allein aus sog. positiver Forderungsverletzung (§§ 280, 325 BGB a.F.
analog; jetzt § 280 BGB n.F.) ableitbar. Das Handeln im Rahmen des erteilten Auftrages
des Tiereigentümers genügt daher regelmäßig unabhängig von einer Risikoaufklärung
zur Rechtfertigung des tierärztlichen Eingriffs (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl., § 823
Rn. 252 „Tierarzt“; Spindler in: Bamberger/Roth, BGB, § 823 Rn. 773; BGH NJW 1980,
1904 f. = MDR 1980, 661; BGH NJW 1982, 1327; OLG Celle NJW-RR 1989, 539 [540]).
2. Die Voraussetzungen eines vertraglichen Schadenersatzanspruchs aus sog. positiver
Forderungsverletzung (§§ 280, 325 BGB a.F. analog) des Behandlungsvertrages (§§ 611
ff. BGB; vgl. BGH NJW 1980, 1904 f. zu II. 1.a) + c) und BGH NJW 1982, 1327 zu II.1.,
wonach die Behandlung geschuldet ist, (der Tierarztvertrag ist entgegen OLG Karlsruhe
MDR 1982, 699 daher nicht Werkvertrag) hat die Klägerin hinsichtlich der
Aufklärungspflichtverletzung nicht beweisen können. Da die Grundsätze der
Einwilligungsaufklärung nicht gelten, ist es - wie auch sonst - Sache der Klägerin, die
Vertragspflichtverletzung sowie deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden zu
beweisen, wobei die Darlegungslast hinsichtlich der Aufklärung dahin eingeschränkt ist,
dass sie konkreten Vortrag des Beklagten zu widerlegen hat.
a) Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte die Klägerin über das Risiko eines
Darmvorfalls hätte aufklären müssen. Nach den Äußerungen des Gutachters wird nicht
hinreichend deutlich, ob und gegebenenfalls weshalb diese Möglichkeit als typisches
Operationsrisiko zu werten ist oder ob es sich eher um ein allgemeines Risiko handelt,
das unabhängig von der Operation allein durch das Aufstehen besteht. Eine nähere
Aufklärung durch das Landgericht ist insoweit nicht erfolgt. Dass ein Darmvorfall eine
Nachoperation erfordert, brauchte der Beklagte - entgegen der Auffassung des
Landgerichts - nicht ungefragt mitzuteilen, weil dies als allgemein bekannt vorausgesetzt
werden darf. Im Übrigen gelten für die Aufklärung inhaltlich nicht die strengen
Anforderungen der Humanmedizin (vgl. BGH NJW 1980, 1904, wobei dort der aufgestellte
Grundsatz im Ergebnis aber nicht recht erkennbar wird).
b) Die - widerlegungs- und beweispflichtige - Klägerin hat jedoch den näheren Vortrag
des Beklagten, er habe über das Risiko eines Darmvorfalls aufgeklärt (Schriftsatz vom
28. September 2001, S. 1, i.V.m. dem Schriftsatz vom 28. März 2001, S. 1 f.), lediglich
bestritten, ohne dem konkret entgegen zu treten und geeigneten Beweis anzubieten.
Der Hinweis der Klägerin auf Bautagebücher bis 16. Februar 2000 und der Vortrag, sie
sei ganztätig beschäftigt gewesen, schließt die vom Beklagten behaupteten Gespräche
nicht aus, wie die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung selbst eingeräumt hat
(Sitzungsprotokoll vom 8. Dezember 2003, S. 1). Jedenfalls das Telefonat vom 17.
Februar 2000 fand unstreitig statt (Sitzungsprotokoll vom 8. Dezember 2003, S. 1 f.) und
die Klägerin konnte dessen Inhalt mangels hinreichenden Beweisantritts nicht
widerlegen; der Vortrag im Schriftsatz vom 14. November 2003, S. 7, beschränkte sich
auf substanzloses Bestreiten. Das weitere Ergebnis der vom Landgericht hierzu
durchgeführten Beweisaufnahme vermochte jedenfalls den Beweis nicht zu erbringen.
Soweit das Landgericht (auf der Grundlage der Beweislast des Beklagten) auf einen
Widerspruch des Beklagten abstellt, weil er zuvor das Risiko eines Darmvorfalls
schriftsätzlich als nicht bestehend dargestellt hat, so lässt sich das durchaus damit
erklären, dass vorliegend kein besonderes Risiko bestand, denn auch der
Sachverständige hat ausgeführt, man könne, unterstellt, die modifizierte Belgische
Methode sei Standardmethode des Beklagten, davon ausgehen, dass sie in seiner Hand
nicht mehr Risiken berge als die anderen Methoden, was im Übrigen durch den Umstand
gestützt wird, dass sich das der Belgischen Methode nachgesagte erhöhte Risiko eines
postoperativen Darmvorfalls nicht verwirklichte, d.h. nicht ursächlich für die
Darmverlagerung wurde (Gutachten S. 7).
c) Des Weiteren hat die Klägerin - unterstellt eine Aufklärung wäre geboten gewesen,
aber unterblieben - nicht unter Beweis gestellt bzw. nicht beweisen können, dass sie im
Falle einer solchen Aufklärung anders entschieden hätte. Die Darlegungs- und
Beweislast trägt die Klägerin. Eine Ausnahme wegen der Vermutung für
aufklärungsrichtiges Verhalten kommt nicht in Betracht, weil es ein solches richtiges
Verhalten hier nicht gab, sondern mehrere denkbare Behandlungsalternativen. Es
genügte daher nicht, wenn die Klägerin lediglich ihren Entscheidungskonflikt
(entsprechend den hier nicht anwendbaren Grundsätzen zur Humanmedizin) plausibel
darlegte. Es müsste vielmehr feststehen, dass sie diesen Eingriff an ihrem Pferd (auch
später) nicht hätte durchführen lassen oder aber die Folge bei späterem und/oder
andersartigem Eingriff mit Sicherheit nicht eingetreten wäre.
(1) Das Ergebnis ihrer Anhörung dürfte wohl schon einen Entscheidungskonflikt nicht
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(1) Das Ergebnis ihrer Anhörung dürfte wohl schon einen Entscheidungskonflikt nicht
hinreichend belegen, genügt als Beweis einer hypothetisch anderen Entscheidung aber
jedenfalls nicht. Die mündliche Äußerung, sich die Sache wirklich noch einmal überlegt zu
haben und gegebenenfalls eine endoskopische Operation besprochen zu haben, ohne
dass eine weitere Schlussfolgerung konkret erkennbar war, genügt nicht. Deutlich
geschwächt wird der Wert der Erklärung auch durch die Antwort auf die Frage, warum sie
nicht noch eine zweite Meinung einholte. Mit ihrer Antwort (Sitzungsprotokoll S. 12) hat
sie zum Ausdruck gebracht, dass sie ein Verschieben der Operation nicht in Betracht
zog. Auch die einleitende Erklärung, „als mir meine Bekannte gesagt hatte, dass es zu
Komplikationen kommen kann, habe ich mir nichts weiter dabei gedacht“ spricht nicht
für eine kritische Einstellung den Operationsrisiken gegenüber (Sitzungsprotokoll S. 2);
ferner hatte sie den Hengst zur Operation angemeldet, ohne zuvor eine Beratung zu
wünschen (S. 1). Näherer Vortrag, was ihr empfohlen worden wäre und dass und warum
sie dieser Empfehlung dann gefolgt wäre, fehlt völlig. Die Klägerin setzt sich
dementsprechend nicht mit den weiteren vom Gutachter genannten Risiken der
Laparoskopie, nämlich intraabdominale Blutungen, Darmperforationen und Blutungen in
die Bauchdecke auseinander und erklärt nicht, weshalb sie diese Risiken eher akzeptiert
hätte. Sie trägt des Weiteren weder konkret vor, wem sie und weshalb dann die
Behandlung überlassen hätte, noch wo in Berlin oder Umgebung eine Endoskopie hätte
praktiziert werden können. Die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme legen ebenfalls
eine abweichende Entscheidung nicht nahe. Die Zeugin ... hat in Übereinstimmung mit
den Angaben der Klägerin (S. 1) bekundet, der Vertrauenstierarzt der Klägerin würde
Kastrationen an Dreijährigen nicht selbst vornehmen, sondern stets in die Klinik
überweisen (S. 8 des Sitzungsprotokolls), und dass sie der Klägerin gerade den
Beklagten empfohlen habe. Die Klägerin ist also nicht wegen der Empfehlung einer
speziellen schonenden Methode zu dem Beklagten gekommen, sondern aufgrund des
Vertrauens als Operateur mit der von ihm ausgeführten Methode.
(2) Schließlich ist auch nicht bewiesen, dass der Darmvorfall in Form einer
Darmverlagerung im Falle der Wahl einer anderen Methode ausgeblieben wäre. Der
Gutachter hat ausgeführt, dass sich gerade nicht das spezifische der Belgischen
Methode nachgesagte Risiko verwirklicht habe, weshalb er auf die Unterschiede zu den
weiteren Methoden nicht mehr eingegangen ist (Gutachten vom 9. Oktober 2002, S. 7,
3. Abs. ). Deshalb ist der Schadeneintritt nicht allein mit der Wahl einer anderen Form
der Operation, die der Sachverständige mit aufgezählt hat (Gutachten S. 6 Nr. 6:
Laparoskopie), auszuschließen. Der Sachverständige hat mündlich ausgeführt, dass der
verlagerte Dünndarm am plausibelsten als Folge der Operation entstand, nachdem das
Pferd wieder aufstand (Sitzungsprotokoll vom 8. Dezember 2003, S. 8 Mitte).
3. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist - was das Landgericht
noch offen gelassen hat - ein Behandlungsfehler, für den der Beklagten aus unerlaubter
Handlung (s. 1.) und aus Vertrag (s. 2.) haften würde, nicht festzustellen.
a) Die Operationsmethode hat der Gutachter nicht beanstandet, zumal sie
„modernisiert“, d.h. mit Nahtverschluss und damit ohne erhöhtes Risiko durchgeführt
wird (Gutachten S. 6 f. + S 17 + ergänzend mündlich Sitzungsprotokoll S. 10).
b) Einen Fehler in der Ausführung hat der Sachverständige hinsichtlich der Verletzung
des Dickdarms nicht gesehen und im Übrigen ausgeführt, dass daraus auch kein
Schaden entstanden ist (Gutachten S. 7 f. + S. 18).
c) Hinsichtlich des Leistenrings hat der Sachverständige ebenfalls keine Fehler
feststellen können. Er hat drei Möglichkeiten für die Eröffnung des rudimentären
Processus vaginalis genannt, die aber nicht beweisbar seien und im Übrigen als nicht
vermeidbare Zwischenfälle zu akzeptieren seien (Gutachten S. 8 bis 11 und S. 18). Es ist
davon auszugehen, dass eine stumpfe Erweiterung des inneren Leistenrings nicht
erfolgte und deshalb auch der Leistenring nicht wieder zu verschließen war (Gutachten S.
11).
d) Im Zusammenhang mit der Infektion lässt sich die konkrete Verursachung - peri- oder
postoperativ - nicht feststellen und ebenso wenig ein Schluss auf einen Verstoß gegen
Hygiene- bzw. Asepsisregeln herleiten (Gutachten S. 11 bis 13 + S. 18). Eine Antibiotika-
Prophylaxe war nicht erforderlich und die durchgeführte Antibiotikabehandlung nicht zu
beanstanden (Gutachten S. 12 f. + S. 18 + ErgGA + Sitzungsprotokoll S. 11).
e) Dem Sachverständigen folgend ist wohl der Darmvorfall nicht ausreichend
diagnostiziert worden. Daraus ergibt sich jedoch keine Konsequenz (S. 15 f. + S. 18 +
ausführlich mündlich Sitzungsprotokoll S. 8 ff.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
18 5. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. §
26 Nr. 8 EGZPO; § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO.
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