Urteil des KG Berlin vom 07.03.1990

KG Berlin: drittwirkung der grundrechte, culpa in contrahendo, belastetes grundstück, kaufpreis, kaufvertrag, gleichbehandlung, ddr, kontrahierungszwang, verwaltung, grundbuch

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Gericht:
KG Berlin 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 83/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 SachenRBerG, § 61
SachenRBerG, § 68
SachenRBerG, Art 3 GG, § 242
BGB
Grundeigentum im Beitrittsgebiet: Pflicht der öffentlichen Hand
zur Veräußerung ehemals volkseigener Grundstücke an die
Inhaber dinglicher Nutzungsrechte
Leitsatz
Es besteht keine Verpflichtung der öffentlichen Hand, ehemals volkseigene Grundstücke an
die Inhaber
dinglicher Nutzungsrechte, die nach dem sog. Modrow-Gesetz vom 7. März 1990 einen
Kaufantrag gestellt haben, zu veräußern. Eine solche Verpflichtung kann insbesondere nicht
aus dem allgemeinen Fleichheitsgrundsatz oder dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der
Verwaltung hergeleitet werden. Dies gilt jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten des
Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes am 17. Dezember 2003.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Mai 2004 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 25 O. 344/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten das
von diesen genutzte und bebaute Grundstück zu den Bedingungen des sog. Modrow-
Gesetzes vom 07. März 1990 zu veräußern sowie um Nutzungsentschädigung für die
Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. März 1995. Das Landgericht hat die Beklagten zur
Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von 967,12 EUR verurteilt und die
Widerklage der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit
der Berufung machen die Beklagten im Wesentlichen geltend, dass sie einen Anspruch
auf Veräußerung des Grundstücks aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und
der Selbstbindung der Verwaltung hätten, insbesondere deshalb, weil ihren
unmittelbaren 7 Nachbarn unter genau denselben Voraussetzungen, wie sie bezüglich
des streitigen Grundstücks vorliegen, die Grundstücke jeweils veräußert worden seien -
allerdings unter Vereinbarung der Verpflichtung zur Zahlung einer auf 35,- DM/m²
begrenzten Ausgleichsforderung und eines Vorkaufsrechts des Landes Berlin.
Hinsichtlich der Nutzungsentschädigung sind die Beklagten der Ansicht, dass ein
Anspruch schon dem Grunde nach nicht bestehe, jedenfalls aber nicht zu dem vom
Landgericht zugrunde gelegten Bodenwert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die
Berufungsbegründung vom 30. November 2004 sowie die Ausführungen im Schriftsatz
vom 29. August 2005 Bezug genommen.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Klägerin
zu verurteilen,
1. zu erklären, dass das Grundstück in Berlin-… (…), …, Flur … Flurstück … (1.162
m²), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes H. von Berlin… Blatt …, zum Preise
von 1.833,- EUR und unter Anrechnung auf den bereits bezahlten Kaufpreis in Höhe von
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von 1.833,- EUR und unter Anrechnung auf den bereits bezahlten Kaufpreis in Höhe von
7.170 DDR-Mark auf die Beklagten je zum hälftigen Miteigentum übergehen soll,
2. das Grundstück in Berlin… (…), …, Flur … Flurstück … (1.162 m²), eingetragen im
Grundbuch des Amtsgerichtes H. von Berlin-… Blatt …, an die Beklagten je zum
hälftigen Miteigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,
hilfsweise, die Klägerin zu verurteilen,
mit den Beklagten einen Kaufvertrag abzuschließen über das Grundstück in Berlin…
(…), …, Flur … Flurstück … (1.162 m²), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes H.
von Berlin… Blatt …, mit welchem ein Kaufpreis in Höhe von 1.833,- EUR zuzüglich einer
Erhöhungsklausel von bis zu 17,90 EUR pro m² sowie eine Mehrerlösklausel (für den Fall
eines Verkaufes an Dritte) zugunsten der Klägerin bzw. zugunsten des Landes Berlin mit
einer Laufzeit von 30 Jahren vereinbart wird.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten - auch bezüglich des hilfsweise geltend gemachten
Anspruchs - zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 10.
März 2005.
II.
A. Widerklage - Anspruch der Beklagten auf Abschluss eines Kaufvertrages
Die Widerklage ist unbegründet, denn die Beklagten haben keinen Rechtsanspruch auf
Abschluss des von ihnen begehrten Kaufvertrages.
1. Insofern hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 11. November 1993 - V ZR
284/92) bereits entschieden, dass der Eigentümer eines Einfamilienhauses nach
Inkrafttreten der DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 keinen Anspruch mehr
auf Abschluss eines Kaufvertrages zu den bei der zurückliegenden Antragstellung
geltenden Baulandpreisen hat. Der Bundesgerichtshof hat dabei eine etwaige
Ermessensbindung aus der Tatsache, dass der dortige Rat der Stadt nur einen Teil der
massenhaft gestellten Erwerbsanträge bewältigt und mit einzelnen
Erwerbsinteressenten einen Kaufvertrag abgeschlossen hatte, ausdrücklich abgelehnt.
Denn seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und
Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 dürften die Gemeinden Grundstücke in der
Regel nur noch zu ihrem vollen Wert veräußern. Da das Gesetz eine Übergangsregelung
für vorher gestellte Erwerbsanträge nicht enthalte, würden auch diese Fälle hiervon
erfasst. Auch das Fehlen einer Übergangsregelung sei nicht zu beanstanden (unter
Hinweis auf BVerfGE 70, 101,114 und 24, 220; 43, 242,286; 75, 246,280).
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht - wie die Beklagten meinen - aus den
Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 17. September 2004 - V ZR
339/03 bzw. aus dem Urteil des OLG Dresden vom 24. Oktober 2003 – 11 U 737/03
(Vorinstanz). Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem die Landeshauptstadt
Dresden den dortigen Beklagten ein Grundstück zum Preis von 4250 DM am 13.
September 1996 verkauft hatte. Nachdem das Regierungspräsidium Dresden als
Rechtsaufsichtsbehörde den Verkauf mit Bescheid vom 19. Juni 2001 beanstandet hatte,
verlangte die Stadt Dresden Grundbuchberichtigung, hilfsweise Rückauflassung. Die
Stadt berief sich dabei unter anderem darauf, dass der Kaufvertrag wegen des
besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig
und damit gemäß § 138 BGB nichtig sei. In diesem Zusammenhang hat der
Bundesgerichtshof festgestellt, dass die sogenannten Komplettierungskäufe einer
legitimen öffentlichen Aufgabe dienten, wenn der Erwerber einen Kaufantrag vor dem 30.
Juni 1990 gestellt hat, Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes war und ein Verkauf vor
dem 1. Oktober 1994 an vermögensrechtlichen Ansprüchen oder einer fehlenden
Vermessung scheiterte. Dies gelte jedenfalls bis Ende 1996; ob und unter welchen
Voraussetzungen dies für danach abgeschlossene Kaufverträge gelte, blieb offen. Dies
bedeutet für den vorliegenden Fall aber nur, dass ein Verkauf, wenn er bis Ende 1996
stattgefunden hätte, nicht rückgängig zu machen wäre. Abgesehen von dieser zeitlichen
Einschränkung ergibt sich aus dem Urteil gerade nicht, dass den Grundstücksnutzern ein
Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages zusteht. Vielmehr verweist der BGH
ausdrücklich darauf, dass die dortige Klägerin nicht verpflichtet war, den Beklagten das
Grundstück zu den Baulandpreisen der DDR zu veräußern (unter II. 3. a) = Umdruck S.
13 und 3.b)cc)(2)(aa), Umdruck S. 18 unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 11.
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13 und 3.b)cc)(2)(aa), Umdruck S. 18 unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 11.
November 1993 sowie das Urteil des OLG Naumburg, VIZ 2001,44). Darüber hinaus
würde der BGH einen erheblichen Einwand gegen die Fortführung der
Komplettierungspraxis sehen, wenn den Kommunen dann über den Einnahmeverlust
hinausgehende Vermögensschäden entstünden, die mit dem Zweck nicht mehr
gerechtfertigt werden könnten. Das wäre dann der Fall, wenn die Kommune verpflichtet
wäre, über den tatsächlichen Erlös aus dem Grundstücksverkauf hinaus einen weiteren
Betrag bis zur Höhe des hälftigen Verkehrswertes an den Entschädigungsfonds
abzuführen, wie es für Verträge, die nach den 17. Dezember 2003 geschlossen werden,
wegen des nunmehr ergänzten § 10 Nr. 11 EntschG der Fall ist. Daraus folgt, dass ein
Kaufvertragsabschluss jedenfalls jetzt aufgrund des Vermögensschadens, der dem Land
hierdurch entstehen würde, nicht mehr in Betracht kommt.
3. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung
ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 7. Juli 2006 – V ZR 246/05 -). Er hat erneut betont,
dass den Nutzungsberechtigten kein Anspruch auf Erwerb der von ihnen genutzten
Grundstücke zu den Bedingungen des sogenannten Modrow-Gesetzes zustünde (a.a.O.
Rn.19) und dass derartige Komplettierungskäufe nur insoweit vom Bundesgerichtshof
unbeanstandet geblieben seien, als der verkaufenden öffentlichen Stelle dadurch keine
weiteren Zahlungspflichten wie z.B. die Abführung eines höheren als des tatsächlich
erzielten Kaufpreises entstanden, die diese aus ihrem sonstigen öffentlichen Zwecken
gewidmeten Vermögen hätte bestreiten müssen (a.a.O. Rn.18f.). Wenn sich die
Rechtsgrundlage grundlegend ändere (z.B. durch Einführung einer erhöhten
Abführungspflicht), sei auch die Änderung einer bisherigen Vertragspraxis nicht zu
beanstanden (a.a.O. Rn. 20).
4. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat auch das Oberlandesgericht
Naumburg (Urteil vom 3. August 1999 – 11 U 38/99) entschieden, dass der Umstand,
dass eine Kommune in größerer Anzahl ehemals volkseigene Grundstücke auf der
Grundlage des Modrow-Gesetzes veräußert habe, unter
Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Anspruch anderer Gebäudeeigentümer
begründe, dass ihnen nach Inkrafttreten des SachenRBerG die von ihnen genutzten
Grundstücke ebenfalls zu derart günstigen Konditionen veräußert werden. Es hat dazu
im Einzelnen wie folgt ausgeführt:
„Es kann dahinstehen, ob die Beklagte vor dem In-Kraft-Treten des SachenRBerG
jemals einen zum Kontrahierungszwang der Klägerin führenden Anspruch auf Abschluß
eines Grundstückskaufvertrages hatte (wohl nein). Als gesetzlicher Anspruch ging er auf
jeden Fall im Ankaufsrecht nach dem SachenRBerG auf. Das SachenRBerG regelt
nunmehr den gesetzlichen Ankaufsanspruch (Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz,
SachenRBerG, § 3, Rdn. 14). Es bestimmt abschließend die sich aus dem
Gebäudeeigentum und dem verliehenen Nutzungsrecht zwischen Eigentümer und
Nutzer ergebenden Rechte und Pflichten. Daneben ist kein Raum für die Anwendung des
Art. 3 GG. Die Klägerin kann nicht über Art. 3 GG an einer Verkaufspraxis festgehalten
werden, die Gegenstand einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung geworden und von
dieser nicht gedeckt ist. Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben sind nur
aufgrund eines Konsenses zwischen den Beteiligten nach § 3 Abs. 1 Satz 2
SachenRBerG zulässig (Eickmann, § 3, Rdn. 12).
Die Klägerin kann freiwillig verkaufen. Sie muß sich dann aber nicht auf die von der
Beklagten beanspruchten Vertragsinhalte einlassen. Veräußert die Klägerin kommunales
Vermögen an einen privaten Dritten, handelt sie, was das Landgericht unberücksichtigt
ließ und die Berufung zu Recht geltend macht, nicht im Rahmen ihrer
Verwaltungsaufgaben, sondern als reines Privatrechtssubjekt. Im Fall fiskalischen
Handelns eines Hoheitsträgers kommt der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung
nicht zum Zuge. Es kann hier nur um eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
gehen. Ein Kontrahierungszwang läßt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Die
Verpflichtung zum Abschluß eines Vertrages hat der Bundesgerichtshof nur dort
angenommen, wo für den Fall der Durchführung von Verwaltungsaufgaben im Bereich
der Daseinsfürsorge auf bürgerlich-rechtliche Rechtsformen zurückgegriffen wird ( BGHZ
29, 76, 81). Nur dort, wo mit Hilfe des zu schließenden Vertrages Verwaltungsaufgaben
erfüllt werden, kann sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG ein
Kontrahierungszwang ergeben. Dies ist im fiskalischen Bereich grundsätzlich nicht der
Fall ( BGHZ 36, 91, 96 f.). Eine allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung läßt sich
mit Blick auf die Privatautonomie weder aus Art. 3 GG noch aus § 242 BGB herleiten
(Palandt/Heinrichs, § 242, Rdn. 10).
Dies gilt auch soweit es um die inhaltliche Vertragsgestaltung geht. Für die Klägerin
besteht kein Zwang zum Verschleudern kommunalen Eigentums, denn gerade dies
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besteht kein Zwang zum Verschleudern kommunalen Eigentums, denn gerade dies
würde wiederum zu einem Kontrahierungszwang führen, dem die Klägerin nur im
Rahmen des SachenRBerG und zu den dort geregelten Bedingungen unterliegt.
c) Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.)
aufgrund betätigten Vertrauens steht der Beklagten schon dem Grunde nach nicht zu.
Im übrigen ist ein solcher Anspruch nicht auf den Abschluß eines Vertrages gerichtet
sein.
Die Aufnahme geschäftlichen Kontakts begründet keine Pflicht zum
Vertragsabschluß, sondern nur ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem Pflichten zum
loyalen Verhalten und zur Rücksichtnahme entspringen. Dazu gehört auch die Pflicht,
Vertragsverhandlungen nicht grundlos abzubrechen (Staudinger/Bork, BGB, 13. Bearb.,
vor §§ 145 ff., Rdn. 49). Die Verletzung dieser Pflichten kann zu einem
Schadensersatzanspruch aus c.i.c. führen. Hier hat die Beklagte allerdings noch nicht
einmal vorgetragen, daß man auf der Grundlage des Modrow-Gesetzes in
Vertragsverhandlungen eingetreten war. Allein mit dem Bekunden von Kaufinteresse
nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude und der internen
Antragsbearbeitung im Hause der Klägerin waren die Verhandlungen noch nicht
aufgenommen. Darüber hinaus ist nicht vorgetragen, daß die Klägerin gegenüber der
Beklagten konkret und zwar aufgrund direkten geschäftlichen Kontaktes einen
Vertrauenstatbestand dahingehend setzte, daß es mit Sicherheit zum Abschluß eines
Grundstückskaufvertrages zu den Bedingungen des Modrow-Gesetzes kommen würde.
Ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. entsteht nur dann, wenn ein Vertragspartner bei
der Gegenseite zurechenbar das aus dessen Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat,
der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, sodann aber die
Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (BGH NJW-RR, 1989, 627). Der
Abschluß günstigerer Verträge mit Dritten genügt hierfür nicht.
Im Ergebnis kommt es hierauf auch nicht einmal an. Denn selbst wenn zwischen den
Parteien ein Pflichten begründender geschäftlicher Kontakt hergestellt worden wäre und
die Klägerin bei der Beklagten den Eindruck erweckt hätte, es werde in jedem Fall zum
Abschluß des Vertrags zu den Bedingungen des Verkaufs-Gesetzes kommen, ergäbe
sich hieraus kein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. Die Haftung ausschließlich wegen
der grundlosen Verweigerung des als sicher hingestellten Vertragsabschlusses gilt dann
nicht, wenn das Gesetz für die vertragliche Einigung eine Form vorschreibt, wie die
notarielle Beurkundung nach § 313 BGB(vgl. auch § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB der DDR) und
diese Form nicht eingehalten ist. Denn der Schutzzweck der Formvorschrift, die auch
den Grundstücksverkäufer vor Übereilung bewahren will, darf nicht unterlaufen werden,
indem für den Fall des Nichtabschlusses des Vertrages eine Verpflichtung zum Ersatz
des Vertrauensschadens und damit ein indirekter Zwang zum Vertragsabschluß
begründet wird ( BGH NJW 1996, 1884, 1885; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 974; OLG
Frankfurt MDR 1998, 957, 958). Etwas anderes gilt nur im Falle vorsätzlicher
Treuepflichtverletzung oder der Existenzgefährdung (BGH, a. a. O., OLG Frankfurt, a. a.
O.). Beides liegt hier nicht vor.
Es ist unstreitig, daß die vielen Kaufanträge nicht bis zum Wirksamwerden des
Beitritts abgewickelt werden konnten. Daß der Antrag der Beklagten absichtlich
zurückgestellt wurde, ist nicht ersichtlich. Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung,
inwieweit sich die Klägerin überhaupt ein Verschulden des örtlichen Rates zurechnen
lassen müßte (vgl. hierzu BAGE 82, 181; OLG Naumburg DtZ 1993, 320; OLG
Brandenburg, OLG-NL 1994, 130).
Schließlich ist der Schadensersatzanspruch aus c.i.c. nicht auf das
Erfüllungsinteresse und schon gar nicht auf Vertragsabschluß gerichtet
(Staudinger/Bork, vor §§ 145 ff., Rdn. 50, 28).“
6. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Es besteht kein Anlass,
für den hiesigen Fall davon abzuweichen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass - unstreitig - alle sieben Nachbarn der Beklagten jeweils einen
Kaufvertrag, wie ihn die Beklagten mit dem Hilfsantrag geltend machen, erhalten haben.
Wenn aber das Land Berlin und ihm folgend die Klägerin im Bereich des hier
vorliegenden fiskalischen Handelns durch Veräußerung von Grundstückseigentum nicht
der Grundrechtsbindung unterliegen, können die Beklagten auch in diesem Fall daraus
keinen Kontrahierungsanspruch herleiten. Zwar wird unter den vorliegenden Umständen
die Ungleichbehandlung besonders deutlich aufgrund der Nähe zu den Nachbarn,
letztlich unterscheidet sie sich aber im Ganzen nicht von einer etwaigen
Ungleichbehandlung mit allen anderen Gebäudeeigentümern, bei denen die
Grundstücke ebenfalls Rückerstattungsansprüchen ausgesetzt waren.
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Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Dass den Beklagten auf Grund des mit dem Magistrat von Berlin am 12. Juni 1990
geschlossenen formunwirksamen Kaufvertrages ein Anspruch auf
Eigentumsübertragung an dem von ihnen genutzten Grundstück nicht zusteht, ist
zwischen den Parteien außer Streit.
b) Ebensowenig vermögen die Schreiben des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 6.
März 1995 (Anlage B 7) und vom 16. Juli 1998 (Anlage B 2) einen derartigen Anspruch zu
begründen.
Unabhängig davon, dass beide der gesetzlichen Form entbehren, um eine wirksame
schuldrechtliche Veräußerungsverpflichtung zu begründen, enthält auch das Schreiben
vom 6. März 1995 insoweit ausdrücklich lediglich eine Absichtserklärung für den Fall,
dass Restitutionsansprüche nicht bestehen sollten. Eine entsprechende Auslegung des
Schreibens lässt nicht die Annahme zu, dass sich das Land Berlin auch dann zur
Veräußerung des Grundstücks zu den Bedingungen des Modrow-Gesetzes verpflichten
wollte, wenn Restitutionsansprüche zwar abgelehnt aber Entschädigungsansprüche
festgesetzt wurden, für deren Ausgleich das Land wirtschaftlich würde verantwortlich sein
(Abführung des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz festgelegten Kaufpreises).
Dies trifft auch auf das Schreiben vom 16. Juli 1998 zu. Selbst wenn in diesem eine
Absichtserklärung zu sehen wäre, das Grundstück an die Beklagten zu den
entsprechenden günstigen Bedingungen zu veräußern, dann läge dieser
Absichtserklärung aber die im Nachhinein durch das Bundesverwaltungsgericht
bestätigte (Urteil vom 20. Juni 2002 – 3 C 47/01) Rechtsauffassung zugrunde, dass unter
Geltung des seinerzeitigen § 10 Entschädigungsgesetz nur der tatsächlich auch erzielte
Verkaufserlös und nicht der halbe Verkehrswert nach § 68 SachenRBerG an den
Entschädigungsfonds abzuführen war, so dass die Kommunen bei Veräußerungen zu
den Bedingungen des Modrow-Gesetzes keine aus ihrem sonstigen öffentlichen
Zwecken dienenden Vermögen zu tragenden wirtschaftlichen Belastungen trafen.
Selbst wenn man die genannten Schreiben als Ausdruck einer Überzeugung sähe, dass
es zu einem Vertragsschluss zu den entsprechenden Bedingungen kommen werde, so
wäre das Land und damit die Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin nicht gehindert,
sich darauf zu berufen, dass diese Überzeugung gerade keinen Niederschlag in einer
rechtsverbindlichen schuldrechtlichen Vereinbarung gefunden habe und unter der
veränderten Rechtslage nunmehr anders zu entscheiden sei ( vgl. BVerwG, Urteil vom
11. Mai 2006 – 5 C 10/05 -, Rn. 50).
c) Auch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz oder dem Gesichtspunkt der
Selbstbindung der Verwaltung - unabhängig von der Frage, in welchem Umfang diese
Grundsätze im Bereich fiskalischen Handelns überhaupt Anwendung finden (vgl. BGH,
Urteil vom 26. Oktober 1961 – V ZR 1/61 -, sub II.3.a) ) – können die Beklagten den
geltend gemachten Anspruch nicht herleiten.
Diese Grundsätze stehen stets unter dem Vorbehalt, dass sich die zugrunde liegenden
Umstände nicht entscheidend ändern.
Maßgeblich für die Begründetheit eines zivilrechtlichen Anspruchs ist der Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung. Jedenfalls nach Inkrafttreten des
Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes mit Wirkung zum 17. Dezember 2003, wonach
die Kommunen an den Entschädigungsfonds unabhängig von der Höhe des tatsächlich
erzielten Erlöses mindestens den im Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Kaufpreis nach §
68 SachenRBerG abzuführen haben, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen
Gleichbehandlung mit früheren Verträgen ein Anspruch auf Grundstückserwerb zu den
Bedingungen des Modrow-Gesetzes nicht mehr bejaht werden. Die wirtschaftliche Lage
hatte sich für die Kommunen nunmehr grundsätzlich geändert, denn danach brachten
ihnen Verkäufe zu den ursprünglich möglicherweise durchaus in Aussicht gestellten
Bedingungen sogar einen doppelten wirtschaftlichen Nachteil: neben dem
möglicherweise hinzunehmenden Nachteil nicht marktgerechter Verwertung ihres
Eigentums eine weitere und, weil aus dem sonstigen öffentlichen Vermögen zu tragen,
deshalb nicht mehr hinnehmbare (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2006 – V ZR 246/05 -, Rn.
18f.) wirtschaftliche Belastung in Gestalt einer durch den erzielten Kaufpreis nicht
gedeckten Abführungspflicht an den Entschädigungsfonds. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass ein sozialverträglicher Ausgleich in Fällen der vorliegenden Art
grundsätzlich schon durch die Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
insbesondere die §§ 61, 68 SachenRBerG (Ankaufsrecht zur Hälfte des Verkehrswerts)
geschaffen worden ist. Ein Anspruch auf Erwerb zu einem weit darunter liegenden Preis
kann sich daher nur aus besonderen Umständen ergeben. Dass die Klägerin solche
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kann sich daher nur aus besonderen Umständen ergeben. Dass die Klägerin solche
Umstände verneint, ist jedenfalls nach der Änderung des § 10 EntschG, aber auch im
Hinblick auf die dramatische Haushaltslage des Landes Berlin nicht zu beanstanden.
Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Beklagten
mit Restitutionsansprüchen behaftet war und lediglich die Rückübertragung nach § 4
VermG ausgeschlossen, dafür aber eine Entschädigung festgesetzt wurde. Insoweit ist
auch die Frage der Gleichbehandlung mit denjenigen Grundstückseigentümern in den
Blick zu nehmen, deren Grundstück an private Dritte zurück übertragen wurde, denen
gegenüber den Nutzungsberechtigten nur Ankaufsansprüche nach §§ 61, 68
SachenRBerG zustehen.
Soweit sich die Beklagte insbesondere auf eine Gleichbehandlung mit den Bewohnern
der übrigen Teilstücke des ursprünglichen Gesamtgrundstücks berufen, haben sie schon
nicht dargelegt, dass diese Verträge nach dem 17. Dezember 2003, dem Inkrafttreten
des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes, geschlossen worden sind.
Ebensowenig ist dargelegt, dass der in der mündlichen Verhandlung überreichte
Kaufvertrag ein mit festgesetzten Entschädigungsansprüchen belastetes Grundstück
betrifft.
Im Übrigen könnte auch ein haushaltsrechtlich etwa unzulässiger Verkauf keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung begründen (BGH, a.a.O., Rn. 20).
d) Soweit die Beklagten dagegen geltend machen, dass es nicht zu ihren Lasten gehen
könne, dass der Kaufvertrag mit ihnen nicht vor dem 17. Dezember 2003 abgeschlossen
worden ist, ist zum einen darauf zu verweisen, dass ihnen nach der Rechtsprechung
auch zuvor schon grundsätzlich kein Anspruch auf Abschluss des begehrten
Kaufvertrages zustand. Zum anderen ergäbe sich aus einer - unterstellten -
Pflichtverletzung aufgrund der Verweigerung des Vertrages allenfalls ein
Schadenersatzanspruch aus culpa in contrahendo, der aber nur auf das negative
Interesse gerichtet wäre und nicht den Anspruch auf Verpflichtung der Klägerin zum
Abschluss eines Kaufvertrages begründen könnte, worauf auch das OLG Naumburg
(s.o.) bereits hingewiesen hat.
Warum es seinerzeit, wie mit den anderen Nachbarn, nicht auch mit den Beklagten zu
einem Vertragsschluss gekommen ist, blieb auch nach der mündlichen Verhandlung
ungeklärt. Es ist jedenfalls nicht dargetan, dass dies treuwidrig in einer die Beklagten
willkürlich diskriminierenden Weise unterblieben ist.
Bereits seit Dezember 1999 bestand wegen der ungeklärten Frage der Finanzierung der
Entschädigungsleistungen die Anweisung, in entschädigungsbehafteten Fällen nur noch
Verkäufe zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vorzunehmen.
Dass der Bundesgerichtshof derartige Verkäufe, jedenfalls vor Inkrafttreten des
Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes, unbeanstandet gelassen hat, bedeutet im
Gegenzug gerade nicht, dass ein Verkauf schon seinerzeit nur zu den Bedingungen des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und eine Aussetzung weiterer Verkäufe zu den
günstigeren Bedingungen des Modrow-Gesetzes ermessensfehlerhaft war und einen
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellte.
Es kann deshalb auch dahinstehen, ob etwaige gegen das Land begründeten
Schadensersatzansprüche überhaupt gegen die Klägerin geltend gemacht werden
könnten.
B. Klage auf Zahlung von Nutzungsentschädigung
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von
967,12 Euro nebst Zinsen verurteilt, wobei es den Anspruch der Klägerin auf
Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. März 1995 gemäß
Artikel 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB für begründet erachtet hat. Dabei ist es - der Höhe
nach - von einem Anspruch der Klägerin von 2800,10 € für die Grundstücksfläche von
1162 m² und einem Bodenrichtwert laut Richtwertatlas von 350 DM/m² ausgegangen
(weitere Berechnung gemäß §§ 43,51 SachenRBerG). Aufgrund der von den Beklagte
hilfsweise erklärten Aufrechnung mit dem von ihnen gezahlten Kaufpreis von
(umgerechnet) 1832,98 € ergibt sich der Verurteilungsbetrag.
1. Dagegen wenden die Beklagten ein, dass die Vorschriften des SachenRBerG auf den
vorliegenden Fall keine Anwendung fänden, weil bereits im Jahre 1990 eine Einigung über
den Ankauf des Bodens erfolgt sei, der Nutzungsentgeltanspruch aus Artikel 233 § 2 a
EGBGB aber voraussetze, dass sich der Bodeneigentümer und der Gebäudeeigentümer
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EGBGB aber voraussetze, dass sich der Bodeneigentümer und der Gebäudeeigentümer
gegenüberstehen und zwischen ihnen eine Bereinigung der Eigentumsverhältnisse auf
der Grundlage des SachenRBerG angestrebt wird. Letzteres ist der genannten Vorschrift
nicht zu entnehmen. Vielmehr galt Artikel 233 § 2 a EGBGB bereits vor Erlass des
SachenRBerG und sollte gerade bis dahin das Besitzrecht der Nutzer der Grundstücke
vorläufig sicherstellen. Zudem ist eine Bereinigung tatsächlich im hiesigen Fall gerade
nicht erfolgt, wie der hiesige Rechtsstreit zeigt, weil eine verbindliche Einigung gerade
nicht erzielt worden ist.
2. Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit die Beklagten beanstanden, dass das
Landgericht den Bodenrichtwert von 350 DM/m², der unstreitig aus dem
Bodenrichtwertatlas folgt, seiner Berechnung zu Grunde gelegt hat. Die Beklagten
meinen, dieser Wert sei völlig unangemessen, weil er nicht dem Verkehrswert im Sinne
von § 194 Baugesetzbuch entspreche. Es müsse berücksichtigt werden, dass für ein
Grundstück, welches mit einem fremden Gebäude bebaut und einem dinglichen
Nutzungsrecht belegt ist, auf dem Markt bei weitem nicht derjenige Wert erzielt werden
kann, wie er beispielsweise in den Bodenrichtwerten zum Ausdruck kommt. Nach § 19
Absatz 5 SachenRBerG soll der Wert des Grundstücks aufgrund der Bodenrichtwerte
nach § 196 des Baugesetzbuches ermittelt werden. Jeder Beteiligte kann eine hiervon
abweichende Bestimmung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Bodenrichtwerte nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechen. Insofern ist
aber der Einwand, dass berücksichtigt werden müsse, dass das Grundstück nicht "frei
verkäuflich" sei, unerheblich. Denn das Nutzungsentgelt soll nach Artikel 233 § 2 a
EGBGB gerade nach den dort im einzelnen zitierten Vorschriften des SachenRBerG, die
auf den Bodenwert nach dem Richtwertatlas Bezug nehmen, berechnet werden. Dem
SachenRBerG ist es aber immanent, dass es sich (jedenfalls zum Teil) um Grundstücke
handelt, bei denen das Eigentum am Gebäude und am Grundstück auseinander fallen.
Die Möglichkeit abweichender Bodenwertermittlung beruht demgegenüber darauf, dass
die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses retrospektiv ist, selektiv sein kann
und daher in ihrem Erkenntniswert notwendigerweise begrenzt sein muss (Begründung
BR-Drucks. 515/93, S. 119, Vossius, SachenRBerG, 2. Auflage, § 19, Randnummer 18).
Dass der sich aus dem Richtwertatlas ergebende Bodenwert tatsächlich nicht
angemessen ist, und statt 350,- DM nur 280,- DM betragen soll, haben die Beklagten
nicht substantiiert vorgetragen. Dazu reicht die Behauptung, in der fraglichen Lage
wären die Grundstücke zu wesentlich niedrigeren Preisen veräußert worden, nicht aus.
Damit behaupten die Beklagten konkludent, dass die Werte des Richtwertatlasses nicht
ordnungsgemäß ermittelt worden seien. Dies hätten sie näher, z.B. durch Vortrag ganz
konkreter einschlägiger Kaufverträge, darlegen müssen. Da sie dies nicht getan haben,
ist ihre Berufung auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der vom Landgericht
ausgeurteilten Nutzungsentschädigung unbegründet.
3. Soweit die Klägerin in der Berufungserwiderung geltend gemacht hat, dass die
Aufrechnung mit dem seinerzeitigen Kaufpreis in Höhe von 1832,98 € nicht wirksam
gewesen sei, weil das Land Berlin nicht Rechtsnachfolger des Magistrats sei, sondern
allenfalls Funktionsnachfolger, ist dieser Einwand unerheblich, denn die Klägerin hat
insofern keine Anschlussberufung eingelegt. Ein den Vorschriften der §§ 519 Absatz 2,
524 Absatz 3 ZPO entsprechendes Vorbringen liegt nicht vor.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision
wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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