Urteil des KG Berlin vom 29.05.2008
KG Berlin: gesellschafter, gesellschaftsvermögen, quote, zwangsvollstreckung, privatvermögen, sicherheitsleistung, anteil, zusicherung, grundstück, zwangsversteigerung
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Gericht:
KG Berlin 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 U 112/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
BGB
Prospekthaftung: Schadenersatzanspruch eines BGB-
Gesellschafters; Angaben zur Anschlussförderung im sozialen
Wohnungsbau
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Mai 2008 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin – 19 O 462/07 – geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
übersteigt 20.000 EUR.
Gründe
I.
Der Klägerin ist Gesellschafterin der Grundstücksgesellschaft …. Sie trat dieser im Jahre
1996 mit einem Zeichnungsbetrag von 50.000,00 DM (25.564,59 EUR) bei. Gegenüber
der Beklagten als Initiatorin und Gründungsgesellschafterin des Fonds und
Herausgeberin des Fondsprospekts aus dem Jahr 1996 (Anlage K3 zur Klageschrift)
macht sie Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Prospektangaben geltend.
Zweck des … Fonds … war die Errichtung von Wohnungen im öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau (erster Förderungsweg), wobei im Grundförderzeitraum zunächst
über die Dauer von 15 Jahren Aufwendungshilfen gewährt wurden. Für die Zeit nach
Ablauf des Grundförderzeitraums war eine Anschlussförderung durch den Senat von
Berlin vorgesehen. Zu dieser Anschlussförderung wird es jedoch nicht kommen, da der
Senat von Berlin beschlossen hat, künftig keine Anschlussförderungen für die Projekte
des sozialen Wohnungsbaus mehr zu bewilligen. Diese Entscheidung hat vor dem
Bundesverwaltungsgericht Bestand gehabt.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, mit dem
der Klage stattgegeben worden ist, Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren mit der Berufung weiter. Sie rügt,
das Landgericht habe die Prospektdarstellungen zur Anschlussförderung zu Unrecht als
fehlerhaft angesehen. Darüber hinaus könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein
darin liegender Prospektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung der Klägerin
gewesen sei.
Sie beantragt,
unter Abänderung des am 29.05.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts
Berlin, Az.: 19 O 462/07, die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache unter Aufhebung des Urteils zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
29.05.2008 kostenpflichtig zurückzuweisen,
hilfsweise,
ihr nachzulassen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich der
Verfahrenskosten Sicherheit durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft
einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu leisten, sowie
die Revision zuzulassen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
A.
Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, da sie gem.
§§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist.
B.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung der
angefochtenen Entscheidung zur Abweisung der Klage.
Der vorgelegte Verkaufsprospekt für den … Fonds … weist nach Auffassung des Senats
keine Fehler auf, die zumindest einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die
Beklagte als Gründungsgesellschafterin des Fonds aus Verschulden bei Vertragsschluss
rechtfertigen können.
(1) Der Senat sieht, entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils, die
Prospektangaben zur Anschlussförderung nicht als fehlerhaft an.
(a) Der für den streitgegenständlichen Fonds Nr. n maßgebliche Prospekt führt
auf S. 8 zunächst aus: „Nach der bisherigen Förderungspraxis des Landes Berlin wurde
nach Ablauf des ersten Förderungszeitraums von 15 Jahren eine Anschlussförderung
bewilligt.“ Hieraus ist für den verständigen Leser, anders als der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, nicht zu
entnehmen, dass für das streitgegenständliche Fondsobjekt eine Anschlussförderung
bereits bewilligt wurde. Es handelt sich eindeutig um eine Darstellung der bisherigen, im
Jahre 1996 bekannten Praxis des Landes Berlin, nicht aber um eine Erklärung dahin,
dass die Anschlussförderung für das Anlageobjekt bereits bewilligt sei.
Dies wird auch durch die nachfolgenden Prospektausführungen deutlich. Die
Beklagte stellt darin das System der Anschlussförderung und den Inhalt der aktuellen
Richtlinie über die Anschlussförderung dar, woraus sich ergibt, dass die
Anschlussförderung vor Auslaufen des ersten Förderzeitraums zu beantragen ist, nicht
aber zusammen mit der Erstförderung bewilligt wird. Auf Grund dieser Ausführungen
durfte ein Anleger nicht davon ausgehen, dass eine konkrete Anschlussförderung bereits
bewilligt war.
(b) Es stellt auch keinen Schadensersatzansprüche aus bürgerlich-rechtlicher
Prospekthaftung oder Verschulden bei Vertragsschluss auslösenden Prospektmangel
dar, dass im Prospekt nicht dezidiert angegeben wird, eine gesetzliche Grundlage für die
Anschlussförderung bestehe nicht.
Die Ausführungen auf den Seiten 8 und 9 des Prospekts machen nach
Auffassung des Senats hinreichend deutlich, dass die Anschlussförderung einerseits
lediglich auf Verwaltungsrichtlinien und Beschlüssen des Senats von Berlin beruht und
die im Jahre 1996 aktuellen Richtlinien (ABl. Berlin 1992, S. 3922) lediglich in den
Wohnungsbauprogrammen 1977-1981 errichtete Wohnungen umfasst. Hierdurch wird
bereits hinreichend deutlich, dass eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die
Anschlussförderung nicht existiert. Eine ausdrückliche Erklärung dahin, eine gesetzliche
Anspruchsgrundlage bestehe nicht, war deshalb entbehrlich.
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(c) Ebenfalls kein Prospektfehler ist in der Tatsache zu sehen, dass die
Ergebnisvorschau auf S. 16-22 des Prospekts die Aufwendungszuschüsse aus der
Anschlussförderung mit in die Berechnung ab dem 16. Geschäftsjahr des Fonds mit
einstellt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der streitgegenständliche Fonds auf
die Gewährung der Anschlussförderung hin projektiert war und er bei einem Wegfall
dieser Förderung voraussichtlich dauerhaft Verluste erzielen wird. Im Hinblick auf die
Ausführungen zur Anschlussförderung im Fondsprospekt und die Darstellung der
Ergebnisvorschau als voraussichtliche Ergebnisentwicklung wird aber hinreichend
deutlich, dass es sich lediglich um eine Prognose handelt, mit der die im Jahre 1996
geltenden bzw. absehbaren Rahmenbedingungen fortgeschrieben werden sollten. So
wird etwa auch im Hinblick auf die Mieterstruktur im sozialen Wohnungsbau niemand
zwingend davon ausgehen, dass die erzielbaren Mieten unabhängig von den äußeren
wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen linear steigen, zumal auch die
Vermietungsquote nicht dauerhaft feststehen kann.
Deshalb handelt es sich auch bei der Fortschreibung der Anschlussförderung um
eine bloße Prognose, die allerdings durch eine bis dahin 19 Jahre währende Praxis
gestützt und zunächst auch dadurch bestätigt wurde, dass im Dezember 1996 eine
weitere Anschlussförderungsrichtlinie für die Wohnungsbauprogramme 1982-1986
erlassen wurde. Insbesondere ist es gerichtbekannt, dass bis zum Jahr 1996 keine
politischen Signale dahin bekannt waren, dass ein grundsätzlicher Paradigmenwechsel in
der Wohnungsbaupolitik des Landes Berlin ansteht, dies ergab sich letztlich erst im
Zusammenhang mit geänderten politischen Kräfteverhältnissen im Senat von Berlin. Für
das Jahr 1996 stellt sich aber eine Prognose, wonach der Senat von Berlin auch für die
Zukunft an der eingeübten Praxis der Anschlussförderung festhalten wollte, als
realistisch dar. Die Zusicherung einer Anschlussförderung kann aber darin ebenso wenig
gesehen werden, wie die Zusicherung einer bestimmten Einnahmeentwicklung oder der
Beibehaltung des im Jahre 1996 geltenden steuerrechtlichen status quo.
(2) Der Senat folgt auch nicht der Auffassung der Klägerin, wonach der Prospekt die
Haftung der Gesellschafter unrichtig darstelle.
(a) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des 27.
Senats des Kammergerichts zur Haftung eines Fondsinitiators verweist, sind die
Grundsätze dieser Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt schon nicht
anzuwenden, soweit die dortigen Verurteilungen wegen unzutreffender Prospektangaben
zur Haftungsreihenfolge erfolgt sind.
Eine konkrete Haftungsreihenfolge, nach der zunächst das Fondsvermögen und
erst danach die einzelnen Gesellschafter haften, wird in dem streitgegenständlichen
Prospekt weder konkret bezeichnet noch suggeriert. Nach Auffassung des Senats wird
hinreichend deutlich, dass die Gesellschafter neben dem Gesellschaftsvermögen in
Anspruch genommen werden und nicht darauf vertrauen können, dass zunächst das
Gesellschaftsvermögen verwertet wird. Der Fondsprospekt erläutert auf S. 6 einerseits
die Regelung der quotalen Haftung und macht andererseits unter der Überschrift
„Nachschusspflicht” deutlich, dass die Gesellschafter unter Umständen eine
Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nur dadurch abwehren können, dass
sie zusätzlich zu ihren persönlichen Haftungsbeiträgen Leistungen für Gesellschafter
erbringen, die nicht zahlungsfähig oder –willig sind. Zudem wird deutlich, dass für den
Fall, dass die Verbindlichkeiten nicht durch die Zwangsveräußerung der Immobilie
gedeckt werden, ein anteiliger Schuldenausgleich durch die Gesellschafter erforderlich
wird.
Dass der Anleger im schlechtesten Fall sowohl die aufgrund seiner quotalen
Haftung zu erbringende Geldsumme aus seinem persönlichen Vermögen aufzubringen
hat als auch das Grundstück und damit den wertbildenden Faktor seiner
Gesellschafterbeteiligung verliert, ist ein der Beteiligung an einer BGB-Gesellschaft
immanentes Risiko: Das dem Gesellschaftszweck gewidmete Vermögen der
Gesellschafter stellt ein dinglich gebundenes Sondervermögen dar, das vom sonstigen
Vermögen der Gesellschafter, dem Privatvermögen, streng zu unterscheiden ist (BGH,
Urteil vom 25. 2. 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407). Ansprüche gegen die Gesellschaft
wie z.B. die Darlehensverbindlichkeiten richten sich gegen diese und können mit Wirkung
gegen das Gesellschaftsvermögen gegen sie durchgesetzt werden. Davon zu
unterscheiden ist die Haftung der Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen. Die
Frage, inwieweit die Haftung der Gesellschafter beschränkt worden ist, d.h. quotal
entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, betrifft ausschließlich ihre
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entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, betrifft ausschließlich ihre
persönliche Haftung; die Haftung der Fonds- Gesellschaft (bzw. nach früherer Auffassung
die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit) mit dem
Gesellschaftsvermögen bleibt davon unberührt.
Etwas anderes lässt sich auch den ebenfalls auf Seite 6 des Prospekts unter der
Rubrik „Haftungsregelung” enthaltenen Hinweisen nicht entnehmen. Dort heißt es:
Allein aus der Vereinbarung einer quotalen Haftung lässt sich nicht herleiten,
dass ein Gesellschafter im Falle der Zwangsversteigerung des Gesellschaftsgrundstücks
den auf seine Quote entfallenen Veräußerungserlös erhält, sofern er seine persönliche
Schuld bereits beglichen hat. Denn die quotale Haftung begrenzt lediglich den Umfang
seiner persönlichen Haftung, besagt aber nichts darüber, inwieweit er am
Versteigerungserlös zu beteiligen ist. Bei Zahlungsausfällen anderer Gesellschafter
bleibt die Höhe seiner persönlichen Haftung unverändert.
Dies ergibt sich auch aus dem Prospekt, der stets auf das
Gesellschaftsvermögen einerseits und die persönliche Haftung der Gesellschafter
andererseits als Haftungsmassen verweist. Sofern ausgeführt wird, dass die quotale
Haftung auch hinsichtlich der Grundschulden vereinbart sei, so kommt damit zum
Ausdruck, dass sich durch die Grundschuldbestellung bzw. die im Rahmen der
Grundschuldbestellung abzugebende persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung
nichts an der quotalen Haftung hinsichtlich des Privatvermögens ändert. Dies entspricht
schließlich auch den in der Zeichnungserklärung (Anlage K1) erwähnten Vollmachten
sowie § 6 Nr. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages. An beiden Stellen wird ausdrücklich
unterschieden zwischen dem unbeschränkt haftenden Gesellschaftsvermögen und der
nur quotalen Haftung der einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.
Soweit, wie dem Senat aus anderen vergleichbaren Sachverhalten bekannt ist,
die in der weiteren Anlage zu den Grundschuldbestellungen vereinbarten „Weitere
Darlehensbedingungen” unter IV eine Bestimmung enthalten, wonach Zahlungen an
den Gläubiger nicht zur Tilgung der Grundschuld erfolgen, sondern zur Begleichung der
durch die gesicherten persönlichen Forderungen des Gläubigers, liegt hierin ebenfalls
kein Widerspruch zu der im Prospekt dargestellten quotalen Haftung. In der
Zwangsvollstreckung steht der Gesellschaft grundsätzlich kein
Tilgungsbestimmungsrecht zu (BGH, Urteil vom 23. 2. 1999 - XI ZR 49-98, NJW 99,
1704), während § 366 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Tilgungsreihenfolge angibt, die
grundsätzlich auch mangels anderweitiger Parteivereinbarung bei der Verwertung von
Sicherheiten gilt. Sofern der vertragstreue Gesellschafter aufgrund persönlicher
Inanspruchnahme seine quotale Haftung erfüllt hat, haftet er nicht über seine Quote
hinaus, wenn aus der nachfolgenden Zwangsversteigerung der Immobilie lediglich die
Bank befriedigt wird und er keinen, seiner Quote entsprechenden Anteil an dem Erlös
erhält. Es verwirklicht sich vielmehr das Risiko seiner Beteiligung, im schlechtesten Fall
seinen quotalen Anteil der privaten Haftung erbringen zu müssen und
„entschädigungslos” das Grundstück der Gesellschaft zu verlieren. Hinweise, nach
denen die Klägerin vorliegend von einer anderen Gestaltung ausgehen konnte oder ein
derartiges Risiko als ausgeschlossen ansehen konnte, enthält der Prospekt nicht.
(b) Auch die Nennung von Höchstbeträgen hinsichtlich der einzelnen
Gesellschafter in den abgeschlossenen Darlehensverträgen begründet keinen
Schadensersatzanspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung, zumal insoweit
nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Angaben im Prospekt unrichtig waren.
Soweit die Beklagte gem. § 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages zur
Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft bestellt war und die Darlehensverträge in deren
Namen abgeschlossen hat, sieht der Senat in der Angabe von einzelnen in Bezug auf
die Beteiligungsquote der jeweiligen Gesellschafter benannten Haftungsbeträgen keine
Abweichung von der gesellschaftsvertraglich vereinbarten quotalen Haftung der
einzelnen Gesellschafter. Die Nennung etwaiger Höchstbeträge steht nicht im
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einzelnen Gesellschafter. Die Nennung etwaiger Höchstbeträge steht nicht im
Widerspruch zu den Haftungsregelungen der Fondsgesellschaft, zumal eine derartige
Betragsangabe nicht zwingend zu Ungunsten des jeweiligen Gesellschafters Anwendung
findet, sondern durchaus die Frage aufgeworfen worden ist, ob etwa im Falle einer
Kapitalerhöhung die Haftung des Gesellschafters nach der Quote oder nach dem im
Darlehensvertrag zugeordneten Haftungsbetrag zu bestimmen ist, selbst wenn dieser
unter der neuen Quote liegt.
Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Kammergerichts anders als der 27.
Zivilsenat auch mit Banksachen befasste erkennende Senat legt im Übrigen, in
Übereinstimmung mit den übrigen Banksenaten des Kammergerichts die Zuordnung
einzelner Beträge zu den Haftungsquoten von Gesellschaftern einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts bisher dahin aus, dass diese lediglich deklaratorische Bedeutung
besitzt und sich die persönliche Haftung allein aus den in den jeweiligen
Darlehensverträgen wiedergegebenen Haftungsquoten ergibt. Soweit vom erkennenden
Senat entschieden, haben die Finanzierungsbanken die einzelnen Gesellschafter auch
nur in Höhe ihrer auf die Gesellschaftsschuld entfallenden Quote in Anspruch
genommen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. §
26 Nr. 8 EGZPO. Über den Hilfsantrag der Klägerin hinsichtlich der Art einer zu
leistenden Sicherheit war nicht zu befinden, da sich die Möglichkeit einer
Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft bereits aus § 108 ZPO ergibt und der Antrags
mangels weiterer tatsächlicher Darlegungen nicht als Schutzantrag nach § 712 ZPO
aufgefasst werden konnte.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
besitzt noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Wahrung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich ist. Die Auslegung der Haftungsübernahme durch den
Senat steht zwar im Widerspruch zur Auffassung des 27. Zivilsenats des
Kammergerichts, deckt sich aber mit der Auffassung der übrigen Banksenate und –
soweit ersichtlich - mit der bisherigen Rechtsprechung des für Banksachen zuständigen
XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.
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