Urteil des KG Berlin vom 14.07.2010
KG Berlin: zwangsvollstreckung, zivilprozessordnung, einzelrichter, quelle, sammlung, link, anfechtbarkeit, beschwerdeinstanz, ermessen
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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 UF 72/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 242 FamFG
Leitsatz
Über die - unzulässige - Beschwerde gegen die Einstellung der Vollstreckung nach § 242
FamFG hat das Beschwerdegericht nicht durch den Einzelrichter, sondern in voller Besetzung
zu entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-
Kreuzberg vom 14. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von
bis zu 600 Euro zu tragen.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Einstellung der
Zwangsvollstreckung in seiner sich aus § 122 GVG ergebenden Besetzung. Anders als
die Zivilprozessordnung (§ 568 ZPO) sieht das FamFG eine Entscheidung über eine
Beschwerde durch den originären Einzelrichter nicht vor. Dessen Zuständigkeit ergibt
sich auch nicht aus einer Verweisung auf die Zivilprozessordnung. Zwar verweist § 242 S.
1 FamFG für die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf die entsprechende Anwendung
von § 769 ZPO. Diese Verweisung erfasst aber nicht ein Rechtsmittel gegen die
Einstellungsentscheidung. Denn § 242 S. 2 FamFG enthält eine autonome Regelung über
die (fehlende) Anfechtbarkeit.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 242 S. 2 FamFG ist die
Entscheidung des Familiengerichts über die Einstellung der Vollstreckung nicht
anfechtbar, worauf bereits das Amtsgericht in seiner Rechtsbehelfsbelehrung sowie
seinem Schreiben vom 6. August 2010 hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Diese Vorschrift geht auch für die
Kosten der Beschwerdeinstanz der Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die
Kostenvorschriften der ZPO vor (vgl. z.B. Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, § 243 Rz.
4; Zöller/Herget, 28. Aufl. § 243 FamFG Rz. 11). Es entspricht billigem Ermessen, die
durch das unzulässige Rechtsmittel verursachten Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Diese Orientierung am (Miss-)Erfolg des Rechtsmittels entspricht § 243
Satz 2 Nr. 1 FamFG. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine abweichende
Entscheidung rechtfertigen würden.
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