Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: beweiswürdigung, beweislastumkehr, pflegepersonal, klinik, betreiber, gesundheitsschaden, verschulden, entlastungsbeweis, link, sammlung
1
2
3
4
5
6
Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 145/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 823 Abs 1 BGB
Haftung des Krankenhausträgers: Beweislast des Klinikträgers
beim Sturz eines Patienten anlässlich einer konkreten
Hilfeleistung durch das Personal
Leitsatz
Allein der Umstand, dass ein Klinikpatient im Bereich der Klinik gestürzt ist und sich dabei
verletzt hat, indiziert nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals.
Kommt es jedoch - wie hier - im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung
zum Sturz eines Patienten, so hat der Betreiber der Klinik darzulegen und zu beweisen, dass
dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Patienten
betrauten Personals beruht; es gelten insoweit die für die Haftung von Pflegeheimen
entwickelten Grundsätze entsprechend.
Tenor
1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach
Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen,
weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
A. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden,
dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO)
oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen.
B. Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet
werden.
Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen
zur Haftung für Schäden von Patienten während der Krankenhauspflege ausgegangen.
Es hat sich bei seinem Urteil insbesondere an die vom BGH (NJW 1991, 1540)
dargestellten Prinzipien zur Beweislastumkehr zu Lasten des Krankenhausträgers
gehalten, die von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt werden. Der Senat folgt in
seiner ständigen Rechtsprechung diesen Grundsätzen: Allein daraus, dass ein Patient im
Bereich eines Krankenhauses stürzt, ergibt sich für eine schuldhafte Pflichtverletzung
des Pflegepersonals nichts; kommt es aber im Zusammenhang mit einer konkret
geschuldeten Hilfeleistung zu einem Sturz des Patienten, so hat der Betreiber des
Krankenhauses darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem
Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht (vgl. für die parallele Situation in einem
Pflegeheim Senat, KGR 2007, 538). Diese Beweislastverteilung gilt jedenfalls dann, wenn
es um ein sogenanntes „voll beherrschbares Risiko“ geht (vgl. die
Rechtsprechungsübersicht bei Martis, MDR 2007, 12).
II. Diese rechtlichen Grundsätze hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angewandt. Die
vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist weder inhaltlich noch formal zu
beanstanden. Der Senat kommt unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu
demselben Ergebnis wie das Landgericht.
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom
Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit
nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der
Tatsachenfest-stellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO
gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der
Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02
-; vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, Urteil vom 8. Januar
2004 - 12 U 184/02 - KGR 2004, 269).
§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das
bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und
ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess
gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf
er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz
mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung
feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 286 Rdnr. 13).
Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine
Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es
nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich
einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende
Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 286 Rdnr.
3, 5).
2. Die angefochtene Entscheidung wird diesen Anforderungen gerecht.
a) Die Art der Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die
entscheidungserheblichen Aussagen der von ihm vernommenen Beklagtenzeugen E., M.
und F. sowie der Klägerzeugin und Geschädigten P. zu den Umständen des Sturzes am
11. Mai 2001 in der gebotenen Kürze wiedergegeben und dargelegt, dass und warum es
jedenfalls in der Frage, ob sich der Sturz in Anwesenheit von Pflegepersonal ereignet hat,
der Darstellung der Zeugin P. folgt, dass sich zum Unfallzeitpunkt jedenfalls eine
Schwester und ein Pfleger bei der Geschädigten befunden haben.
b) Inhaltlich folgt der Senat dem Landgericht.
Da aufgrund der Beweisaufnahme auf Grundlage der Aussage der Zeugin P. feststeht,
dass - abweichend von der Beklagtendarstellung - bei dem Sturz Pflegepersonal
zugegen war und die Vermeidung eines derartigen Sturzes beim Toilettengang
haftungsrechtlich ein voll beherrschbares Risiko darstellt, sind die Grundsätze über die
Beweislastumkehr anwendbar. Damit obliegt es der Beklagten, sich nach § 282 BGB a.F.
von der Annahme zu entlasten, der bei der Zeugin P. eingetretene Gesundheitsschaden,
der zu dem hier geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden geführt hat, sei auf ein
Verschulden des Pflegepersonals zurückzuführen. Diese Beweislage verkennt die
Beklagte, wenn sie auf Seite 3 der Berufungsbegründung ausführt, das Gericht habe ein
Fehlverhalten der Pflegekräfte nicht einmal ansatzweise dargelegt. Solcher Darlegungen
von Klägerseite oder seitens des Gerichts bedarf es hier nicht. Keineswegs hat das
Landgericht angenommen, die Beklagte sei zum völligen Ausschluß jeder Art von
Gefahren für die Patientin verpflichtet.
Den Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht geführt. Die Beklagte selbst führt auf Seite
2 3. Absatz der Berufungsbegründung aus, die Umstände, die zum Sturz geführt hätten,
hätten trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht geklärt werden können. Dies
entspricht dem Hinweis des Landgerichts, es läge eine non-liquet-Situation vor, die zu
Lasten der Beklagten gehe. Zwar haben die von ihr benannten Zeugen ein Verhalten im
Zusammenhang mit dem Toilettengang der Geschädigten P. geschildert, das - träfe es
zu - die Beklagte wohl vom Vorwurf des haftungsbegründenden Verschuldens entlasten
würde.
Allerdings hat die Zeugin F. in ihrer Aussage vor dem Landgericht am 9. Januar 2006
gleich zu Beginn angegeben, sie habe den Vorgang selbst nicht wahrgenommen,
sondern sei von den Zeuginnen M. und Engel später hinzugeholt worden. Damit trägt
ihre Aussage von vornherein nicht zur Aufklärung des Sachverhaltes bei.
Die Zeuginnen M. und E. haben zwar übereinstimmend eine sorgfältige Vorbereitung der
Geschädigten P. durch sie geschildert (Haltevorrichtung der Toilette heruntergeklappt,
18
19
20
Geschädigten P. durch sie geschildert (Haltevorrichtung der Toilette heruntergeklappt,
Bremsen des Rollstuhls festgemacht).
Weil aber die weitere Darstellung der Zeuginnen, sie hätten die Geschädigte P. dann
allein gelassen, durch deren in diesem Punkt überzeugende Aussage (sie sei in
Anwesenheit einer Schwester oder eines Pflegers gestürzt) widerlegt worden ist,
begründet dies jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit der übrigen Angaben der Zeuginnen
M. und E.; diese Zweifel hindern den Senat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht -
daran, diesen Zeuginnen zu glauben.
C. Im übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung
des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO.
Es wird angeregt, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken. Der
Berufungsstreitwert soll auf 10.917,51 EUR festgesetzt werden.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum