Urteil des KG Berlin vom 27.04.2004
KG Berlin: duldung, quelle, sammlung, link, auflage, hauptsache, ermessen, konkretisierung
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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 W 48/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 554
BGB
Bestimmtheit des Klageantrags: Duldung des Einbaus einer
Gasetagenheizung durch dem Mieter
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom
27. April 2004 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Mai 2004 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von bis
zu 1.200,00 EUR zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß den §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Kosten des in der Hauptsache für
erledigt erklärten Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
Nach § 91 a ZPO hat das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei wird im
allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der
Kostenentscheidung den Ausschlag geben (BGH LM Nr. 1 und Nr. 6), d.h. es wird in der
Regel der die Kosten zu tragen haben, dem sie auch nach den allgemeinen
kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären
(Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 91 a ZPO, Rdnr. 24). Danach hat der Kläger die
Kosten zu tragen, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem
Rechtsstreit unterlegen gewesen wäre. Zutreffend ist das Amtsgericht davon
ausgegangen, dass die mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 eingereichte Klage
unzulässig war, weil der angekündigte Klageantrag nicht ausreichend bestimmt war (§
253 ZPO). Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Gemäß § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ist die bestimmte Angabe des Gegenstandes des
erhobenen Anspruchs nötig, der Klageantrag muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt
haben. Bei einer Duldungsklage müssen Inhalt und Umfang der Pflicht aus dem
Klageantrag unzweideutig erkennbar sein (OLG Köln NZM 2003,200). Der Klageantrag
zur Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung war zu unbestimmt, weil darin die
konkret auszuführenden Arbeiten, welcher der Beklagten zu dulden hatte, nicht im
Einzelnen aufgeführt waren. Es reichte – entgegen der Ansicht des Klägers - nicht aus,
die Duldung des Einbaus einer Heizringleitung aus Kupferrohren über Putz entlang der
Scheuerleiste zu verlangen. Vielmehr hätte im Klageantrag der genaue horizontale und
vertikale Verlauf der Rohrleitungen angegeben werden müssen (vgl. so auch AG
Frankfurt, Urteil vom 06. Februar 1991, WuM 1992,12; LG Hamburg WuM 1990,18; 1992,
121). Dieser ergab sich auch nicht aus der im Klageantrag bezuggenommenen Skizze
des Wohnungsgrundrisses. Ob und welche weiteren Angaben zu den Heizkörpern
erforderlich gewesen sind, mag dahinstehen.
Soweit der Kläger mit der Beschwerde weiter geltend macht, dass der maßgebliche
Zeitpunkt für die Erfolgsprognose bei schriftsätzlicher Erledigung der Eingang der
Erledigungserklärung bei Gericht sei, daher auf den Eingang der mit Schriftsatz vom 21.
April 2004 abgegebenen Erledigungserklärungen des Beklagten abzustellen sei und zu
diesem Zeitpunkt eine Konkretisierung des Klageantrags gemäß Schriftsatz vom 24.
März 2004 vorgelegen habe, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Zwar trifft es zu, dass das gesamte Parteivorbringen zu berücksichtigen ist, dass bis
zum Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung eingegangen ist einschließlich das
Vorbringens in dem Schriftsatz selbst, in dem die Erledigung erklärt wird (OLG Hamm,
WRP 1993,339). Dies aber hat das Amtsgericht getan. Es kann für die Entscheidung
dahin gestellt bleiben, ob der im Schriftsatz vom 24. März 2004 formulierte Klageantrag
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dahin gestellt bleiben, ob der im Schriftsatz vom 24. März 2004 formulierte Klageantrag
ausreichend bestimmt war und auch, ob die Modernisierungsankündigung vom 18.
September 2003 den Anforderungen des § 541 b BGB a.F./§ 554 BGB n.F. genügte und
daher die Klage auf Duldung begründet gewesen wäre, jedenfalls fehlte der Klage zu
diesem Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Mietverhältnis war bereits zuvor,
nämlich aufgrund des Kündigungsschreibens des Beklagten vom 20. Januar 2004 und
der Zustimmung der Hausverwaltung am 22. Januar 2004 zum 31. Januar 2004 beendet
worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe für deren Zulassung im Sinne
von § 574 ZPO nicht vorliegen.
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