Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: klagebefugnis, anzeige, zukunft, wettbewerber, gesellschaft, abmahnung, wohnraum, verfügung, käufer, quelle

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Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 285/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 13 Abs 5 UWG vom 26.11.2001
Unlauterer Wettbewerb: Klagebefugnis eines Vielfachabmahners
Leitsatz
Eine Partei, deren Rechtsverfolgung als missbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG
gerichtlich festgestellt worden ist (Vielfachabmahner), hat damit die Klagebefugnis als
Wettbewerber nicht für alle Zukunft verloren.
Es bleibt aber Aufgabe dieser Partei, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen
Umständen darzulegen, die nunmehr die Gewähr einer redlichen Rechtsverfolgung bieten.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die äußeren Umstände der Rechtsverfolgung im
Wesentlichen weiterhin übereinstimmen.
Stichworte: UWG § 13 Abs. 5 (Missbräuchliche Rechtsverfolgung) Eine Partei, deren
Rechtsverfolgung als missbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG gerichtlich festgestellt
worden ist (Vielfachabmahner), hat damit die Klagebefugnis als Wettbewerber nicht für alle
Zukunft verloren.
Es bleibt aber Aufgabe dieser Partei, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen
Umständen darzulegen, die nunmehr die Gewähr einer redlichen Rechtsverfolgung bieten.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die äußeren Umstände der Rechtsverfolgung im
Wesentlichen weiterhin übereinstimmen.
Tenor
1. Die Berufung des Antragstellers gegen das am 19. August 2003 verkündete Urteil der
Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin - 103 O 136/03 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Wert von
10.000,00 Euro zu tragen.
Gründe
I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus den weiterhin zutreffenden Gründen der
Verfügung des Senats vom 6. April 2004 zurückzuweisen.
1. Der als Bauträger auftretende und zugleich als Rechtsanwalt tätige Antragsteller
nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch, für den Vertrieb von
Wohnimmobilien dergestalt zu werben, dass lediglich der monatliche
Finanzierungsaufwand bei einem Kauf genannt werde, nicht jedoch der Endpreis (wie in
einer Anzeige in der Berliner Zeitung vom 14. Juni 2003).
2. Die Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruchs stellt sich unter den
gegebenen Umständen als missbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG dar.
(1) Der BGH hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 2000 (GRUR 2001, 260 ff -
„Vielfachabmahner“) die gegen wettbewerbswidrige Immobilienanzeigen in
Tageszeitungen gerichtete Rechtsverfolgung des Antragstellers als missbräuchlich
angesehen. Schon die vom Antragsteller für 1997 (etwa 150) und 1998 (etwa 35)
zugestandenen Abmahnungen belegten, dass seine Abmahntätigkeit in keinem
vernünftigen zu seinen behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hatte. Aus der
Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden diene seine Rechtsverfolgung
keinem anderen Interesse als seinem Gebühreninteresse als Rechtsanwalt.
(2) Daraus folgt zwar nicht, dass der Antragsteller eine Klagebefugnis als Wettbewerber
in alle Zukunft verloren hat. Es bleibt aber Aufgabe des Antragstellers, gewichtige
Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die nunmehr die Gewähr
einer redlichen Rechtsverfolgung bieten. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Im
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einer redlichen Rechtsverfolgung bieten. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Im
Gegenteil: Erhebliche Indizien sprechen weiterhin für eine missbräuchliche, am
Gebühreninteresse orientierte Rechtsverfolgung.
a) Allerdings mahnt der Antragsteller - nach seinem Vortrag - nunmehr unter Verzicht
auf die Erhebung von Abmahngebühren ab. Dies steht einem
Gebührenerzielungsinteresse aber nicht entscheidend entgegen. Unterwirft sich der
Abgemahnte strafbewehrt, dann eröffnet sich dem Antragsteller eine nicht unerhebliche
Aussicht, bei einem weiteren Verstoß nicht geringe Vertragsstrafen geltend machen zu
können. Dabei kann er zudem wieder anwaltliche Gebühren erheben, sofern es zu einem
Rechtsstreit kommt.
Angesichts der o. g. - auch nach Einlassung des Antragstellers in Immobilienkreisen
bestens bekannten - Entscheidung des BGH („Vielfachabmahner“) darf der Antragsteller
darüber hinaus davon ausgehen, dass er im Wege der Abmahnung kaum eine
Streiterledigung erreichen kann. Mit Einleitung der gerichtlichen Verfahren fallen ihm
dann aber die anwaltlichen Gebühren zu. Die „kostenlosen“ Abmahnungen stellen somit
im Wesentlichen nur durchlaufende Handlungen zur Vorbereitung der absehbaren
gerichtlichen Verfahren dar. Ein Gebührenerzielungsinteresse bliebe weitestgehend
gewahrt.
Nach seinem Vortrag hat der Antragsteller in den „letzten Monaten“ etwa 50
Abmahnungen ausgesprochen.
b) Die äußeren Umstände der vorliegenden Rechtsverfolgung entsprechen im
Wesentlichen dem vorbekannten Muster. Der in München geschäftsansässige
Antragsteller sichtet den Immobilienteil unschwer beziehbarer Zeitungen auf leicht
feststellbare wettbewerbsrechtliche Verstöße. Die Zahl der von ihm ausgesprochenen
Abmahnungen ist nach wie vor hoch. Bei seiner Rechtsverfolgung als Gewerbetreibender
vertritt er sich wiederum selbst und verdient damit die in gerichtlichen Verfahren
anfallenden Anwaltsgebühren.
c) Eine erhebliche gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers in dem vorliegend berührten
Bereich des Verkaufs von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern ist nicht
erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller in Berlin noch
als Bauträger tätig ist, betrifft dies nur die Abwicklung einzelner ihm bzw. der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (in der der Antragsteller seine Tätigkeit als Bauträger
ausgeübt hat) verbliebener Wohnungen aus den Projekten der Gesellschaft vor dem Jahr
2000.
Wenige Wochen vor der hier streitgegenständlichen Abmahnung hatte der Antragsteller
die eidesstattliche Versicherung wegen Zahlungsproblemen aus der Bauträgertätigkeit
und Streit mit seinem Mitgesellschafter abgeben müssen. Der Antragsteller weist dabei
darauf hin, sein Partner habe seit zwei Jahren einen Verkauf restlicher Wohneinheiten
und eines Objekts insgesamt blockiert. Dann konnte ihn die hier streitgegenständliche
Werbeanzeige eines Konkurrenten nicht wesentlich getroffen haben.
Wenn der Antragsteller sich darüber beklagt, ein zum Verkauf an sich anstehendes
Objekt sei wegen der hohen Kreditbelastung, der geringen Mieten und der fehlenden
Steuervorteile bei Anlagen unverkäuflich gewesen, so belegt dies nur, wie wenig sein
etwaiger wirtschaftlicher Misserfolg von etwaigen Wettbewerbsverletzungen von
Konkurrenten im Preisangabenrecht abhängt. Um so weniger ist auch verständlich,
warum es dem Antragsteller gerade um die Unterbindung dieser Verstöße gehen sollte.
Zudem spricht die streitgegenständliche Anzeige weniger Anleger an (an die sich nach
seinem Vortrag der Antragsteller in erster Linie wendet), sondern an einer Eigennutzung
interessierte - insbesondere junge - Familien. In zeitnahem Zusammenhang hat der
Antragsteller sogar - wie dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannt ist -
Preisangaben im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum abgemahnt.
d) Der geringe, außer Verhältnis zu seiner Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung
stehende Umfang einer eigenen gewerblichen Tätigkeit wird auch daran deutlich, dass
der Antragsteller sich nicht mit eigenen Werbeanzeigen und Prospekten um Käufer
bemüht.
e) Zu diesen Indizien für ein Vorgehen im Gebühreninteresse kommt der Umstand, dass
der Antragsteller verfahrenseinleitend (also noch unbeeinflusst vom Ausgang des
Verfahrens) selbst einen (überhöhten) Streitwert von 15.000,00 Euro angegeben hat,
um dann nach der landgerichtlichen Entscheidung sogleich (wegen geringer
Wettbewerbsberührung) eine Wertherabsetzung auf gar nur 3.000,00 Euro zu fordern.
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3. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung
beruht auf einer Würdigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles.
II. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§ 97
Abs. 1, 3 ZPO.
Die Festsetzung des Berufungsstreitwertes mit 10.000,00 Euro für das vorliegende
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung trägt einerseits dem
verfahrenseinleitend (und damit noch unbeeinflusst vom Verfahrensausgang) zum
Ausdruck gekommenen hohen Interesse des Antragstellers Rechnung, andererseits aber
auch der objektiv eher geringen konkreten Betroffenheit des Antragstellers. Immerhin
betraf die streitgegenständliche Anzeige hier aber zu verkaufenden (und nicht nur zu
vermietenden) Wohnraum.
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