Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 UF 68/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1626a Abs 1 Nr 1 BGB, Art 224
§ 2 Abs 3 BGBEG, Art 224 § 2
Abs 4 BGBEG
Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter
Eltern: Voraussetzungen für die gerichtliche Ersetzung einer
Sorgeerklärung
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... wird
zurückgewiesen.
Der Vater hat die der Mutter im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
... ist am ... 1992 innerhalb bestehender Ehe der Kindesmutter geboren. Ein
Ehelichkeitsanfechtungsverfahren wurde durchgeführt.
Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Sie lebten in der Zeit von 1992 bis
zu ihrer Trennung 1997 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Unter dem ... 1997 beantragte der Vater bei dem Amtsgericht ...
(Vormundschaftsgericht) die Gewährung des Umgangs mit ...
Im Rahmen dieses Verfahrens behauptete die Mutter, dass der Vater ohne ihr
Einverständnis von ihr Fotos in unbekleidetem, schlafendem Zustand gemacht habe. Ein
gegen den Vater eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen
Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen wurde am ... gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt.
Unter dem ... 1998 legte die Dipl. Psych. ... ein seitens des Gerichtes in Auftrag
gegebenes Sachverständigengutachten - insbesondere zur Frage des Umgangs - vor.
Mit Beschluss vom ... 1999 wurde der Umgang durch das Vormundschaftsgericht - nach
entsprechendem Einvernehmen der Eltern - im wesentlichen dahingehend geregelt,
dass er alle vierzehn Tage von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr stattfinden solle.
Außerdem wurden Ferien- und Feiertagsregelungen getroffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakten des Amtsgerichts ... -, die dem
Senat vorgelegen haben, verwiesen.
Unter dem ... 1998 stellten die Großeltern (väterlichers.) einen Antrag auf Gewährung
des Umgangs mit ... . Dieser wurde durch Beschluss des Amtsgerichts ...
(Familiengericht) vom ... 1999 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
die Verfahrensakte des Amtsgerichts ... - verwiesen.
Am ... 2000 stellte der Vater beim Amtsgericht ... (Familiengericht) den Antrag, der
Mutter wegen behaupteter Nichtgewährung des Umgangs ein Zwangsgeld anzudrohen
und ihr aufzugeben, ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand der Tochter
vorzulegen. Mit Beschluss vom ... 2001 wurden die Anträge zurückgewiesen. Es wird
wegen der Einzelheiten auf die entsprechende Akte des Amtsgerichts ... ... - verwiesen.
... leidet an Epilepsie. Sie besucht die Lernbehindertenschule.
Der Vater gab am ... 2004 vor dem Bezirksamt ... eine Erklärung zur gemeinsamen
elterlichen Sorge ab. Dieser stimmte die Mutter nicht zu.
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Unter dem ... 2004 hat der Vater bei dem Amtsgericht ... (Familiengericht) beantragt,
die Sorgeerklärung der Mutter zu ersetzen. Die Mutter ist dem entgegen getreten.
Das Amtsgericht hat die Eltern und ihre (erstinstanzlichen) Verfahrensbevollmächtigten
am ... 2004 angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 47 - 48 d.A. verwiesen. ... ist
seitens des Amtsgerichts am 8. Februar 2005 angehört worden (Bl. 84 d.A.).
Seitens des Vaters ist unter dem ... 2005 beantragt worden, das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... auf ihn zu übertragen.
Das Amtsgericht hat die Eltern und ihre jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten am ...
2005 erneut angehört. Es wird auf Bl. 124 d.A. verwiesen.
Wegen des weiteren Verlaufs des amtsgerichtlichen Verfahrens wird auf die
Verfahrensakten verwiesen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 205 sind die Anträge des Vaters
zurückgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 125 d.A. verwiesen.
Der Beschluss ist dem Vater am ... 2005 zugestellt worden. Er hat mit am ... 2005 bei
dem Kammergericht eingegangenem Schriftsatz seiner vormaligen
Verfahrensbevollmächtigten dagegen Beschwerde eingelegt. Diese ist nach
Fristverlängerung mit am ... 2005 bei dem Kammergericht eingegangenem Schriftsatz
seines nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten begründet worden.
Der Vater verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter. Die Mutter tritt dem weiterhin
entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 146 - 149
d.A.) sowie die weiteren im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom ... 2005 Frau ... zur Verfahrenspflegerin bestellt.
Er hat am ... 2005 ..., ihre Eltern, deren Verfahrensbevollmächtigten, die
Verfahrenspflegerin sowie den Mitarbeiter des weiteren Beteiligten, Herrn ..., angehört.
Es wird auf Bl. 190/191 d.A. verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs in der zweiten Instanz wird auf die
Sachakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO form- und
fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Der Senat folgt im Ergebnis der Ansicht im angefochtenen Beschluss, wonach weder die
Voraussetzungen für eine Ersetzung der Sorgeerklärung der Mutter, noch für eine
Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts (bzw. des Sorgerechtes) auf
den Vater vorliegen.
1. Die Voraussetzungen, unter denen der Vater die von ihm angestrebte Beteiligung an
der elterlichen Sorge für ... erlangen kann, richten sich nach dem zum 31. Dezember
2003 in Kraft getretenen Art. 224 § 2 Abs. 3 und 4 EGBGB. Es handelt sich um die
gerichtliche Ersetzung einer Erklärung gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. dazu
BVerfG Kind-Prax 2003, 61).
Eine Ersetzung kommt in Betracht, wenn der Vater bereits eine wirksame
Sorgeerklärung abgegeben hat, die nicht verheirateten Eltern längere Zeit in häuslicher
Gemeinschaft die elterliche Verantwortung für ihr Kind gemeinsam getragen und sich vor
dem 1. Juli 1998 getrennt haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das Gericht hat allerdings die Ersetzung der Sorgeerklärung des anderen Elternteils nur
dann vorzunehmen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (KindPrax 2004, 145 ff. (146)) hat zur Frage, wann die
gemeinsame elterliche Sorge in entsprechenden Fällen dem Kindeswohl dient,
Folgendes ausgeführt:
„(...) Die Feststellungslast für das Vorliegen auch dieser Voraussetzung liegt beim
antragstellenden Elternteil (siehe Bundestagsdrucksache 15/1552, S. 1). (...) Wie das
Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 29. Januar 2003 unter C. I. 2. A)
(Kind-Prax 2003, 61) ausgeführt hat, beruht die mit dem Kindschaftsreformgesetz durch
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(Kind-Prax 2003, 61) ausgeführt hat, beruht die mit dem Kindschaftsreformgesetz durch
§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit,
rechtlich gemeinsame Sorge für ihr Kind zu tragen, auf einem Regelungskonzept, das
unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame
Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Die gemeinsame Sorge setzt danach im
Kindeswohlinteresse bei beiden Elternteilen die Bereitschaft voraus, aus der
Elternstellung nicht nur Rechte herleiten zu wollen, sondern auch Pflichten gegenüber
dem Kind zu übernehmen, also Verantwortung für das Kind zu tragen. Die Ausübung
dieser gemeinsamen Verantwortung erfordert nach dem Dafürhalten des
Bundesverfassungsgerichts den Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Kind durch
jeden Elternteil und bedarf eines Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den
Eltern. Fehlt es hieran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage,
kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Der
Gesetzgeber durfte nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts davon ausgehen, dass
eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit
mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist.
Für Fälle (...), in denen die Trennung der Eltern vor dem 1. Juli 1998 erfolgt ist und diesen
daher in der Zeit ihres Zusammenlebens die Begründung der gemeinsamen Sorge
durch übereinstimmende Sorgeerklärungen verbaut war, führt das
Bundesverfassungsgericht weiterhin aus, dass aus der Tatsache der Trennung der Eltern
nicht typisierend geschlossen werden könne, dass es den Eltern an der notwendigen
Kooperationsbereitschaft fehlt. Auch die nach der Trennung erklärte Weigerung der
Mutter, eine Sorgeerklärung abzugeben, sei dafür kein ausreichendes Indiz. Allerdings
könne in solchen Fällen auch nicht vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge der
Eltern in der Regel dem Kindeswohl dient. Deshalb habe der Gesetzgeber für derartige
Fälle dem Vater, welcher die gemeinsame Sorge mit der Mutter erhalten will, die aber
keine Sorgeerklärung abgibt, eine gerichtliche Einzelfallprüfung zu eröffnen, ob das
Kindeswohl einer gemeinsamen Sorgetragung entgegensteht.
Der Gesetzgeber hat sich mit der schließlich verabschiedeten Fassung von Art. 224 § 2
Abs. 3 EGBGB bewusst für einen strengeren Prüfungsmaßstab in Bezug auf das
Kindeswohl entschieden, indem er die positive Feststellung der Kindeswohldienlichkeit
zur Voraussetzung für den
Übergang zur gemeinsamen Sorge gemacht hat (Bundestagsdrucksache 15/1552, S.
10).. (...) Die Wortwahl des Gesetzgebers steht in Übereinstimmung mit derjenigen in
anderen Vorschriften, welche die Beteiligung des mit der Mutter nicht verheirateten
Vaters an der elterlichen Sorge betreffen (...).
Bei der Prüfung, ob die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes dient im Sinne von Art.
224 § 2 Abs. 3 EGBG, sind die aus anderen Verfahren betreffend die elterliche Sorge
bekannten Kriterien wie etwa die gewachsenen Bindungen des Kindes oder die
Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern unter Berücksichtigung des
Kindeswillens heranzuziehen (Bundestagsdrucksache 15/1552, S. 10). Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Prüfung des Kindeswohls ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung,
nicht etwa derjenige der Trennung der Eltern oder des In-Kraft-Tretens
Kindschaftsreformgesetzes am 1. Juli 1998. Die seitdem stattgefundenen Ereignisse und
Entwicklungen sind somit in die Abwägung mit einzubeziehen (...).
Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen vertritt der Senat die Ansicht, dass
die Ersetzung der Sorgeerklärung nicht dem Wohl des Kindes dient.
Der Senat geht zwar davon aus, dass ... zu beiden Eltern eine tragfähige Beziehung hat.
Bei der Anhörung des Kindes ist deutlich geworden, dass ... eine große Zuneigung zu
ihrem Vater hat.
Nach der Anhörung der Eltern ist weiter davon auszugehen, dass sowohl die Mutter als
auch der Vater bereit und grundsätzlich auch in der Lage sind, die elterliche
Verantwortung für ... zu übernehmen.
Allerdings fehlt den Eltern die zur Übernahme der gemeinsamen Sorge erforderliche
Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. Dies gilt nicht nur für Angelegenheiten von
erheblicher Bedeutung (vgl. §§ 1628, 1867 Abs. 1 BGB), sondern auch für alltägliche
Fragen.
Es kann dahinstehen, ob dem Amtsgericht zu folgen ist, wenn im angefochtenen
Beschluss ausgeführt worden ist, dass die Verweigerung der persönlichen
Kommunikation allein von der Kindesmutter ausgehe. Nach Ansicht des Senats ist
entscheidend, dass die Eltern tatsächlich nicht in der Lage sind, miteinander zu
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entscheidend, dass die Eltern tatsächlich nicht in der Lage sind, miteinander zu
kommunizieren. Dies hat nicht nur die Mutter angegeben. Auch der Vater hat bei seiner
Anhörung vor dem Senat dargetan, dass die Mutter und er kaum miteinander reden
könnten.
Dem Senat ist deutlich geworden, dass diese fehlende Kommunikationsfähigkeit letztlich
Ausdruck eines tiefen Konfliktes zwischen den Eltern ist. Der Vater hat insbesondere
bemängelt, dass er fast keine Informationen über alltägliche und wesentliche Fragen
bekomme, die seine Tochter betreffen. Er stehe der Situation mit Hilflosigkeit und
Ohnmacht gegenüber. Die Mutter hat Bedenken geäußert, ob der Vater insbesondere
die gesundheitliche Situation von ... überhaupt richtig einschätzen könne.
Die Sprachlosigkeit zwischen den Eltern ist bereits im Gutachten der Sachverständigen
... ... vom ... 1998, das im Umgangsverfahren seitens des Gerichtes eingeholt worden
war, beschrieben worden. Es heißt dort, dass sowohl die Kooperationsbereitschaft als
auch -fähigkeit beider Kindeseltern stark eingeschränkt sei (S. 32). Die Kindesmutter
habe sich schon in der Zeit des Zusammenlebens mit dem Kindesvater als den
schwächeren, weniger lebenstüchtigen Part erlebt und in ihrer Wahrnehmung unter einer
mangelnden Einfühlsamkeit bei gleichzeitig stark dominierenden Verhaltenstendenzen
des Kindesvaters gelitten. Die Kindesmutter habe in der Beziehung zum Kindesvater an
Selbstwertgefühl verloren und verüble ihm das bis heute (S. 32). Der Vater sei verbittert
über den Umstand, dass er keine Möglichkeiten habe, das Sorgerecht für seine Tochter
zu erlangen, sondern statt dessen trotz zeitlebens hohen Engagements und einer engen
emotionalen Bindung zum Kind bei der Kontaktgestaltung zu ihm auf den guten Willen
der Kindesmutter angewiesen und in die Abhängigkeit von ihr gelangt sei (S. 33). Die
jetzige Situation erweist sich nach Einschätzung des Senats mangels hinreichender
Bearbeitung auf der Paarebene als Fortschreibung dieses Konfliktes.
Diese Problematik wirkt sich, wie bei der Anhörung der Eltern deutlich geworden ist, auf
alle Bereiche des Sorgerechtes aus. Zwischen den Eltern besteht insbesondere Streit
über den Aufenthalt des Kindes, über gesundheitliche und schulische Belange.
Schon angesichts der Dauer des Konfliktes steht nicht zu erwarten, dass sich das
Verhältnis der Eltern bei einer antragsgemäßen Entscheidung in absehbarer Zeit
verbessern und deshalb die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes dienen wird. Der
Senat teilt insoweit insbesondere die entsprechende Einschätzung des weiteren
Beteiligten.
Angesichts der von beiden Eltern beschriebenen Kommunikationsproblematik bedurfte
es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die gemeinsame
Sorge dem Kindeswohl dient.
2. Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (bzw.
des Sorgerechtes insgesamt) auf den Vater liegen nicht vor.
Der Senat teilt zunächst die grundsätzlichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss
auf Seite 4 im letzten Absatz.
Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 BGB kam nicht in
Betracht, weil den Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zusteht.
Eine Übertragung nach § 1672 Abs. 1 BGB scheitert an der fehlenden Zustimmung der
Mutter.
Auch ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (bzw. des Sorgerechtes insgesamt)
nach §§ 1666 Abs. 1, 1666 a BGB scheidet aus. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das
Gericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch
missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes,
durch unverschuldetes Versagen des Sorgeberechtigten oder das Verhalten eines
Dritten gefährdet wird, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, wenn der Sorgeberechtigte nicht gewillt oder in der Lage ist, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
Es liegen nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen keine hinreichend konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass das Wohl des Kindes im Haushalt der Mutter gefährdet ist.
Dass bei ... Entwicklungsdefizite vorliegen, ist von allen Beteiligten übereinstimmend
bekundet worden. Allerdings ist insbesondere nach der Stellungnahme des Mitarbeiters
des weiteren Beteiligten, Herrn ..., im Termin vor dem Senat deutlich geworden, dass der
Entwicklungsstand des Kindes behinderungsbedingt nicht altersentsprechend ist. Diese
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Entwicklungsstand des Kindes behinderungsbedingt nicht altersentsprechend ist. Diese
Einschätzung hat bei der Anhörung des Kindes Bestätigung gefunden. ... hat zwar wort-
und gestenreich erzählt. Es ist aber deutlich geworden, dass ... die an sie gerichteten
Fragen teilweise nicht richtig verstanden hat. Nach der Anhörung ist weiter davon
auszugehen, dass ... die erforderlichen Förder- und Behandlungsmaßnahmen erhält.
Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben des ... ...
Es haben sich zudem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ...
Wohl aus anderem Grunde gefährdet ist. ... hat zwar berichtet, sie habe einmal zu lange
draußen sein müssen, Näheres dazu aber nicht angeben können. Auch nach den
Bekundungen des Mitarbeiters des weiteren Beteiligten, der zur Familie der Mutter in
Kontakt steht, haben sich keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohles
ergeben.
... hat allerdings angegeben, dass sie sich überlegt habe, bei Papa sein zu wollen. Da sei
es schöner. Sie könne schöner fernsehen. Außerdem könne sie dann schwimmen und
auf dem Riesenrad fahren. Sie wolle nicht mehr zum Behindertensport. Außerdem habe
sie schon mit Papa geredet, dass sie dann in eine neue Schule komme. Zuhause
verstehe sie manchmal nichts, wenn ... spreche. Aus den Schilderungen des Kindes ist
deutlich geworden, dass sie den Wunsch hat, bei ihrem Vater zu leben. Der Senat ist
allerdings - über die entsprechende Skepsis der Verfahrenspflegerin und des weiteren
Beteiligten hinausgehend - der Überzeugung, dass ... die Bedeutung und Tragweite ihres
Wunsches nicht hinreichend überblicken kann. Das ergibt sich schon daraus, dass ...
zwar ein sehr positives Bild von ihrem Vater hat, aber keine konkreten Begründungen für
ihren Wunsch nach einem Wechsel des Aufenthalts angeben kann. Schon aus diesem
Grunde war die Einholung eines Gutachtens zur Frage des Kindeswillens entbehrlich.
3. Der Senat erlaubt sich anzumerken, dass ... schon angesichts ihrer gesundheitlichen
Problematik einer besonderen Fürsorge beider Elternteile bedarf, - und zwar ungeachtet
der Frage, wer Inhaber des Sorgerechtes ist. Teil dieser Fürsorge ist es, ... zu vermitteln,
dass auch der andere Elternteil wichtig ist. Dies kann nach Einschätzung des Senats
gelingen, wenn die Eltern ihren eigenen Konflikt und damit ihre Sprachlosigkeit im
Interesse des Kindes überwinden.
4. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.
Angesichts der hier getroffenen Einzelfallentscheidung war die Rechtsbeschwerde nicht
zuzulassen (§ 621 e Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO entsprechend).
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