Urteil des KG Berlin vom 24.10.2000

KG Berlin: anrechenbare kosten, ausschreibung, architektenvertrag, kündigung, geschäftsführer, abweisung, widerklage, nebenkosten, garage, rückzahlung

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Gericht:
KG Berlin 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 U 190/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 AIHonO, § 15 Abs 2 Nr
6 AIHonO, § 15 Abs 2 Nr 7
AIHonO
Architektenhonorarklage: Bewertung von Einzelleistungen in den
Leistungsphasen 6 und 7
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Juli 2002 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 18 O 517/00 - im Urteilsausspruch zu 2. geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.874,90 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24.
Oktober 2000 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden
zurückgewiesen.
Von den Kosten der 1. Instanz haben der Kläger 44 % und die Beklagte 56 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer übersteigt für beide Parteien 20.000,00 EUR
Gründe
I.
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung von Honorar aus zwei gekündigten
Architektenverträgen über Leistungen der Leistungsphasen 6-9 nach § 15 Abs. 1 HOAI
im Zusammenhang mit dem Neubau eines Wohnhauses und einer Doppelgarage für die
Beklagte in B. S. sowie auf Schadensersatz wegen einer anweisungswidrig
durchgeführten Ausschreibung in Anspruch genommen. Im Wege der Widerklage hat die
Beklagte vom Kläger die Zahlung restlichen Architektenhonorars verlangt.
Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird auf die Darstellung in dem angegriffenen
Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wegen eines
Betrages von 11.295,99 EUR festgestellt und die Beklagte unter Abweisung der
Widerklage und der Klage im Übrigen zur Rückzahlung überzahlten Honorars i.H.v.
13.246,02 EUR an den Kläger verurteilt.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Klageabweisung auch wegen des Betrages
von 13.246,02 EUR und verfolgt ihre auf die Zahlung von 9.842,09 EUR gerichtete
Widerklage weiter. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung
seiner Klage, soweit ihm der geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von 23.188,18
EUR nicht zugesprochen worden ist.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaften Berufungen der Parteien sind zulässig, da sie
gem. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden
sind.
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III.
Die Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet und führt zur Abweisung der Klage in
Höhe eines Betrages von weiteren 1.916,56 EUR nebst den anteiligen Zinsen.
A. Der Beklagten steht nach Auffassung des Senats aus dem die Errichtung des
klägerischen Wohnhauses betreffenden Architektenvertrag vom 18. Mai 1999 (Anlage
K1, Band I Bl. 6-9 d.A.) ein Honoraranspruch für erbrachte Leistungen in Höhe von
23.037,80 DM gegen den Kläger zu.
(a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die anrechenbaren Kosten für das
Wohnhaus 1.361.533,27 DM netto betragen und somit das heranzuziehende
Grundhonorar mit 142.776,24 DM anzusetzen ist.
(b) Soweit das Landgericht die erbrachten Grundleistungen der Beklagten in der
Leistungsphase 6 nach § 15 Abs. 1 HOAI (Vorbereitung der Vergabe) mit 50 % der in
dieser Leistungsphase zu erbringenden Leistungen angesetzt hat, begegnet dies keinen
Bedenken des Senats. Der Kläger hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 11. Dezember
2000 (Band I Bl. 73 d.A.) dargetan, auf welche Gewerke bezogen die Beklagte bis zur
Vertragskündigung Leistungen der Leistungsphase 6 nicht erbracht hat und die
ausstehenden Leistungen angesichts des Gesamtauftrags mit 50 % bewertet. Dass sie
diese Leistungen entgegen dem Vortrag des Klägers erbracht hat, ist von der Beklagten,
die die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass sie ihre in Rechnung gestellten
Leistungen erbracht hat, nach Auffassung des Senats nicht hinreichend vorgetragen
worden. Hierzu wäre es zumindest erforderlich gewesen, entsprechende
Leistungsverzeichnisse vorzulegen. Insbesondere kann die Beklagte nicht unter Hinweis
auf den Inhalt des Besprechungsprotokolls vom 29. Februar 2000 (Anlage K16, Band I Bl.
110 ff. d.A.) mit Erfolg vortragen, der Kläger habe über den von ihm beauftragten
Architekten A. zeitnah mehr Leistungen zugestanden, als er dies mit seiner Klage getan
habe. Der Gliederungspunkt 10 (nicht 11) des Besprechungsprotokolls bezieht sich auf
die Klempnerarbeiten, die in der Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 11.
Dezember 2000 gerade nicht genannt und somit als von den Leistungen der Beklagten
erfasst zugestanden sind.
Der von der Beklagten als Anlage zu ihrer Berufungsbegründung eingereichte
Anlagenordner BB1 bezieht sich allein auf Leistungen im Zusammenhang mit der
Garage. Soweit hierin Arbeiten enthalten sein sollen, die das Wohngebäude betreffen, ist
es nicht Aufgabe des Gerichts, die Anlage hierauf zu untersuchen.
Da die Beklagte nicht mehr als die vom Kläger zugestandenen Grundleistungen der
Leistungsphase 6 als erbracht nachgewiesen hat, können ihre Leistung auch nur mit der
Hälfte des anteiligen Honorars, als mit 5 % des Grundhonorars, bewertet werden.
(c) Im Rahmen der Leistungsphase 7, die von der Beklagten unstreitig nicht in vollem
Umfang erbracht worden ist, steht der Beklagte für die von ihr erbrachten Leistungen ein
Anteil von 1 % des Grundhonorars zu. Soweit der Kläger hierbei bestritten hat, dass die
Beklagte überhaupt Grundleistungen der Leistungsphase 7 erbracht hat, kann dem nicht
gefolgt werden. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Architektenvertrages wurden bereits
Bauarbeiten ausgeführt, was zwangsläufig voraussetzt, dass zumindest bezüglich
einzelner Gewerke eine Ausschreibung erfolgt war und die Beklagte an der Vergabe
mitgewirkt hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach den
vorstehenden Ausführungen allenfalls für 50 % der Gewerke Leistungsverzeichnisse
erstellt hatte und deshalb nur in diesem Umfang Ausschreibungen und Vergaben
durchführen konnte. Insoweit konnten sich das Zusammenstellen der
Verdingungsunterlagen und das Einholen von Angeboten nur auf 50 % der
auszuschreibenden Gewerke beziehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der
Schwerpunkt der in der Leistungsphase 7 zu erbringenden Grundleistungen regelmäßig
in der Erstellung des Kostenanschlags nach DIN 276 sowie der Kostenkontrolle liegt.
Spätestens in dieser Phase wird sich ein Bauherr überlegen müssen, ob er im Hinblick
auf die nunmehr konkretisierten oder zumindest anhand von üblichen Preisen
konkretisierbaren Kosten das Bauvorhaben durchführen will. Dagegen ist die
Ausschreibung lediglich eine gewerksbezogene Fortführung der in Leistungsphase 6
geschuldeten Erstellung des Leistungsverzeichnisses.
Einen der DIN 276 entsprechenden Kostenanschlag konnte die Beklagte nach ihrem
Leistungsstand noch gar nicht vorlegen, weshalb auch eine abschließende
Kostenkontrolle nicht möglich war. Zwar darf der Architekt, solange er noch keine
Angebote eingeholt hat, auch die üblichen Preise für Bauleistungen in den
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Angebote eingeholt hat, auch die üblichen Preise für Bauleistungen in den
Kostenanschlag einsetzen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., Rdnr. 164 zu § 15 HOAI),
dies setzt jedoch voraus, dass zuvor im Rahmen der Leistungsphase 6 bereits
Leistungsverzeichnisse für alle Gewerke erstellt waren, die eine Zuordnung der
Einzelleistungen zu den als üblich ermittelten Preisen ermöglichten. Anderenfalls liegt
lediglich eine in Einzelbereichen spezifizierte Kostenberechnung vor.
Die Ausschreibung und Vergabemitwirkung kann deshalb allenfalls mit 50 % der
Grundleistungen der nach § 15 Abs. 1 HOAI mit 4 % des Grundhonorars bewerteten
Leistungsphase 7 angesetzt werden. Da die Beklagte hiervon nur 50 % erbracht hat,
sieht es der Senat als angemessen an, ihr insoweit ein anteiliges Honorar von 1 % des
Grundhonorars zuzusprechen.
(d) Der in der Schlussrechnung vom 10. Oktober 2000 (Anlage B2, Band I Bl. 58 ff.)
vorgenommene Ansatz von 7 % des Grundhonorars für die von der Beklagten in der
Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen wird vom Kläger zugestanden. Ebenso steht die
vereinbarte Nebenkostenpauschale von 7 % außer Streit.
(e) Insgesamt ermittelt sich das Bruttohonorar für die von der Beklagten erbrachten
Leistungen an dem zu errichtenden Wohnhaus des Klägers danach wie folgt:
anrechenbare Kosten1.361.533,27 DM
Grundhonorar
142.776,24 DM
LP 6 (%)
5,00%
LP 7 (%)
1,00%
LP 8 (%)
7,00%
Summe (%)
13,00%
Honorar netto
18.560,91 DM
Nebenkosten (7 %) 1.299,26 DM
Nettohonorar
19.860,17 DM
MWSt. (16 %)
3.177,63 DM
Bruttohonorar
23.037,80 DM
B. Für erbrachte Leistungen aus dem die Errichtung einer Doppelgarage betreffenden
Vertrag der Parteien vom 1. Februar 2000 (Anlage B3, Band I Bl. 62 f. d.A.) kann die
Beklagte ein Honorar von 5.096,91 DM verlangen.
(a) Das Honorar der Klägerin ist anhand anrechenbarer Kosten von 247.700,00 DM netto
zu ermitteln. Diese anrechenbaren Kosten ergeben sich aus dem mit der Anlage B13
eingereichten Kostenanschlag der Beklagten vom 14. Februar 2000. Soweit die Beklagte
mit ihrer Schlussrechnung vom 10. Oktober 2000 einen höheren Kostenanschlag vorlegt,
erklärt sie die sich daraus ergebende Abweichung nicht. Zudem sind für die Ermittlung
der anrechenbaren Kosten die auf S. 16 des Kostenanschlags aufgeführten Kosten für
Außenanlagen nicht zu berücksichtigen, da die Beklagte angesichts des Betreitens des
Klägers gar nicht behauptet, mit der Planung für Außenanlagen beauftragt worden zu
sein.
Umgekehrt sind nach Auffassung des Senats nicht lediglich, wie der Kläger meint,
150.000,00 DM als anrechenbare Kosten anzusetzen. Auch wenn die Beklagte
grundsätzlich die Richtigkeit der angesetzten anrechenbaren Kosten zu beweisen hat,
obliegt es dem Kläger, substanziiert darzutun, dass die Kostenermittlung der Beklagten
auf einer nicht gerechtfertigten Abweichung von der bauseits gestellten
Ausführungsplanung beruht. Hierzu reicht der Hinweis darauf, dass eine Fertiggarage
billiger sei, nicht aus, zumal Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hier keine üblichen
sondern Phantasiepreise eingesetzt hat, nicht vorgetragen sind. Letztlich ist gerade
durch die Entscheidung des Klägers, auf den Bau einer individuell geplanten Garage zu
verzichten, eine Folge des Umstandes, dass die Beklagte einen der DIN 276
entsprechenden Kostenanschlag erstellt hat.
(b) Die von der Beklagten vorgelegte Schlussrechnung ist auch prüfbar. Soweit der
Kläger die Höhe der angesetzten anrechenbaren Kosten angreift und die Zuordnung des
Bauvorhabens zur falschen Honorarzone rügt, steht dies der Prüfbarkeit der
Honorarschlussrechnung i.S.v. § 8 Abs. 1 HOAI nicht entgegen. Dabei ist zunächst zu
berücksichtigen, dass der Kläger die Schlussrechnung tatsächlich geprüft hat, sie
entspricht im Übrigen in ihrem Aufbau den vom Gesetz und von der Rechtsprechung an
die Prüfbarkeit von Architektenschlussrechnungen gestellten Anforderungen. Die
Prüfbarkeit einer Schlussrechnung ist kein Selbstzweck, soweit der Empfänger diese
prüfen kann und die mangelnde Prüfbarkeit im Hinblick auf seine Rechnungsprüfung gar
nicht einwendet, kann dem Architekten grundsätzlich die fehlende Prüfbarkeit seiner
Rechnung nicht entgegengehalten werden (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., Rdnr. 19 zu
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Rechnung nicht entgegengehalten werden (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., Rdnr. 19 zu
§ 8 HOAI). Die Zuordnung zu einer falschen Honorarzone betrifft ebenso wie die Angabe
unzutreffender anrechenbarer Kosten allein die materielle Richtigkeit der
Schlussrechnung, nicht aber deren Prüfbarkeit.
(c) Das Honorar der Beklagten richtet sich allerdings nach dem Höchstsatz des in der
Honorarzone II nach § 4 Abs. 3 HOAI i.V.m. § 16 Abs. 1 HOAI zu vereinbarenden
Honorars. Soweit der Architektenvertrag in § 2 Ziff. 3 die Honorarzone III als vereinbart
nennt, ist diese Vereinbarung grundsätzlich nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 3 HOAI
unwirksam, da nach § 12 Nr. 2 HOAI Garagenbauten in der Regel der Honorarzone II
zuzuordnen sind. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. April 2001 unter
Bezugnahme auf die von ihr eingereichte Anlage B12 geltend macht, ihre Leistung sei
tatsächlich der Leistungsphase III zuzuordnen, ist die als Anlage B12 eingereichte
Punktebewertung i.S.v. § 11 Abs. 2 HOAI der Schlussrechnung nicht beigefügt gewesen,
weshalb für ein Honorar nach der Honorarzone III die Schlussrechnung tatsächlich nicht
prüfbar ist. Der Beklagten ist aber nach Auffassung des Senats jedenfalls das Honorar
der unbestrittenen und sich aus dem Gesetz ergebenden Honorarzone als fällig
zuzubilligen.
(d) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen beträgt das nach § 6a HOAI durch
Interpolation zu ermittelnde Grundhonorar bei anrechenbaren Kosten von 247.700,00
DM netto 38.199,45 DM:
anrechenbare Kosten
247.700,00 DM
Honorar nächstniedrigere Kosten:
32.070,00 DM
Differenz anrechenbare Kosten zu nächstniedrigerem Betrag
47.700,00 DM
Differenz Honorare nächstniedrigere und nächsthöhere Kosten:12.850,00 DM
Differenz anrechenbare Kosten lt. Tabelle:
100.000,00 DM
Grundhonorar
38.199,45 DM
(e) Die Beklagte hat dargetan und durch Übergabe der in dem als Anlage BB1
eingereichten Ordner enthaltenen Schriftstücke hinreichend nachgewiesen, sämtliche
Grundleistungen der Leistungsphase 6 nach § 15 Abs. 1 HOAI erbracht zu haben. Dem
ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten, zumal der Zeuge A. in seiner
Vernehmung vor dem Landgericht zur Übergabe der Ausschreibungsunterlagen
bezüglich der Garage durch den Geschäftsführer der Beklagten lediglich dargetan hat,
es habe keine verwertbare Planung gegeben und er habe keine Unterlagen
entgegengenommen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass ausweislich des vom
Kläger als Anlage K16 eingereichten Besprechungsprotokolls vom 29. Februar 2000 sich
der Kläger bereits entschieden hatte, eine Fertiggarage erstellen zu lassen (Ziff. 002).
Insoweit bestand, worauf die Beklagte zu Recht verweist, überhaupt kein Anlass für den
Zeugen, sich mit der Planung der Beklagten für die Doppelgarage noch zu beschäftigen
oder entsprechende Unterlagen entgegenzunehmen. Inhaltlich ist der Kläger der Anlage
BB1 auch nicht mehr entgegengetreten.
(f) Die Beklagte hat auch einen Kostenanschlag als eine der wesentlichen
Grundleistungen der Leistungsphase 7 erstellt. Allerdings ist im Rahmen der
Leistungsphase 7 das Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen eine nachrangige
Leistung, die weitere ganz wesentliche Grundleistung dieser Leistungsphase liegt
regelmäßig darin, dass anhand der eingeholten Angebote ein Preisspiegel erstellt wird
und der Architekt Vorschläge für die Vergabe durch den Auftraggeber macht. Hierzu ist
es jedoch infolge der Kündigung nicht mehr gekommen. Insgesamt sieht der Senat es
deshalb als angebracht an, die erbrachten Leistungen der Leistungsphase 7 mit 0,75 %
des Grundhonorars zu vergüten.
(g) Danach steht der Beklagten für die von ihr erbrachten Leistungen ein
Honoraranspruch i.H.v. 6.163,71 DM einschließlich der unstreitigen Nebenkosten von 7
% bezüglich der Doppelgarage gegen den Kläger zu:
Grundhonorar
38.199,45 DM
LP 6 (%)
10,00%
LP 7 (%)
0,75%
Gesamt:
10,75%
Honorar netto
4.106,44 DM
Nebenkosten (7%)287,45 DM
MWSt.
703,02 DM
Bruttohonorar:
5.096,91 DM
C. Die Beklagte kann ein sich aus § 649 BGB ergebendes Honorar für die von ihr nicht
erbrachten Leistungen dagegen nicht verlangen.
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Insoweit kann es im Ergebnis offen bleiben, ob der Kläger die zwischen den Parteien
bestehenden Architektenverträge außerordentlich kündigen durfte.
Das Landgericht hat in der Begründung des angefochtenen Urteils
Vergütungsansprüche auch für den nichterbrachten Teil der Leistungen im Hinblick
darauf verneint, dass die Beklagte nicht hinreichend zu ihren ersparten Aufwendungen
und der Frage eines etwaigen anderweitigen Erwerbs i.S.v. § 649 BGB vorgetragen hat.
Selbst wenn im Einzelfall eine Einmann-GmbH oder ein Einzelarchitekt infolge der
Kündigung ihres Vertrages nur geringfügige Aufwendungen ersparen mögen (vgl. OLG
Celle, BauR 1999, 1052), war die Beklagte aber nach Auffassung des Senats gehalten,
nicht nur zu behaupten, sie habe keine Füll- oder Ersatzaufträge hereinnehmen können.
Sie musste auch einlassungsfähig dartun, dass und wie sie sich um entsprechende Füll-
oder Ersatzaufträge bemüht hat, da § 649 BGB verhindern will, dass der Unternehmer
letztlich jedes Werben um neue Aufträge unterlässt, weil er trotz freigewordener
Kapazitäten seine Vergütung auch für infolge einer Kündigung noch nicht erbrachte
Leistungen verlangen kann. Ob diese Bemühungen ausreichend sind, ist erst dann vom
Gericht zu beurteilen, wobei der Auftraggeber die Beweislast dafür trägt, dass selbst
vorgetragene Bemühungen einem böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs
gleichzustellen sind.
D. Insgesamt errechnet sich der Rückforderungsanspruch des Klägers im Hinblick auf
dessen in Höhe von 51.360,00 DM geleistete Abschlagszahlungen daher wie folgt:
Gesamthonorar der Beklagten:28.134,72 DM
vom Kläger gezahlt:
51.360,00 DM
Überzahlung:
23.225,28 DM
Die Überzahlung von 23.225,28 DM entspricht einem Betrag von 11.874,90 EUR.
Dem Auftraggeber eines Architekten steht dabei nach Beendigung des
Architektenvertrages ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich bereits geleisteter
Abschlagszahlungen zu, solange der Architekt seine Leistungen nicht prüfbar
abgerechnet hat. Der Architekt hat im Rahmen des Rückforderungsprozesses
darzulegen und zu beweisen, dass er die erhaltenen Abschläge als bereits verdientes
Honorar behalten darf (OLG Düsseldorf, BauR 1998, 887; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8.
Aufl., Rdnr. 72 zu § 8 HOAI, sowie BGH NJW 1999, 1867 zum VOB-Bauvertrag). Dabei
unterscheidet sich die Interessenlage des Auftraggebers eines VOB-Bauvertrages nicht
von der des Auftraggebers eines Architektenvertrages. Die VOB/B sieht in § 16 Nr. 1 die
Möglichkeit von Abschlagszahlungen vor. Die HOAI eröffnet in § 8 Abs. 2 dem
Architekten die Möglichkeit, Abschlagsrechnungen zu legen.
Abschlagszahlungen stellen regelmäßig nur vorläufige Leistungen dar, die eine
endgültige Befriedigung des Auftragnehmers noch nicht erzielen sollen. Dies gilt um so
mehr, wenn wie in dem hier streitgegenständlichen Architektenvertrag das vereinbarte
Gesamthonorar entgegen §§ 641 Abs. 1 BGB, 8 Abs. 1 HOAI das Gesamthonorar bereits
zu zahlen ist, bevor die vertragliche Leistung vollständig erbracht ist. Da die Kläger den
zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag vor Erbringung der
vollständigen vertragsgemäßen Leistung gekündigt haben, war eine Abrechnung der
Vergütungsansprüche des Beklagten um so mehr erforderlich, zumal die HOAI anders
als die VOB/B in § 14 Nr. 4 dem Auftraggeber keine Möglichkeit eröffnet, die jedenfalls
infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung erforderliche Schlussrechnung selbst zu
erstellen. Insoweit stellt sich die Klage auf Rückzahlung von Abschlagszahlungen auch als
notwendiges Druckmittel dar, um den Architekten zur Vorlage einer prüfbaren
Schlussrechnung nach § 8 Abs. 1 HOAI zu zwingen, da anderenfalls der Architekt es in
der Hand hat, wann er seine Ansprüche fällig stellen will und bis dahin auch etwaige
Überzahlungen behalten dürfte.
IV.
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat einen sich aus § 635
BGB ergebenden Schadensersatzanspruch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu
Recht verneint.
Der Kläger hat nicht mit Erfolg zu beweisen vermocht, dass er die Beklagte ausdrücklich
angewiesen habe, die Verglasung der Terrassenflügel zum See in Weißglas und nicht in
einem günstigeren gewöhnlichen Floatglas auszuführen.
Insoweit kommt es nicht darauf, welche Absprachen zwischen dem Kläger und dessen
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Insoweit kommt es nicht darauf, welche Absprachen zwischen dem Kläger und dessen
insoweit eingeschalteten Fachberater Siedler anlässlich des bei der S. GmbH
stattgefundenen Bemusterungstermins erfolgt sind. Der Geschäftsführer der Beklagten
hat unstreitig an diesem Termin nicht teilgenommen. Die Beklagte hat lediglich im
Anschluss daran das als Anlage K26 vom Kläger eingereichte Leistungsverzeichnis des
Zeugen S. in eine Ausschreibung umgesetzt, wobei sich aus diesem
Leistungsverzeichnis nicht ergibt, dass die Verglasung der Terrassenfenster in Weißglas
auszuführen war. Die Beklagte musste auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
und unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen nicht davon ausgehen, dass
sich der Kläger abschließend für die Verwendung von Weißglas entschieden hatte. Die
Gesprächsnotiz des Zeugen K. vom 23. März 1999 (Anlage K10 im Anlagenkonvolut 1)
enthält lediglich die Angabe: „Leichter Grünstich beim ges. Glaspaket! Bei Weißglas
(neutral) durchgängig als Paket: ca. 80,- DM/m
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Aufpreis!“ Hieraus ergibt sich nicht,
dass vom Kläger ausdrücklich die Verwendung von Weißglas angeordnet wurde, im
Gegenteil stellt sich diese schriftliche Darstellung als Aufführung einer
Ausführungsalternative dar. Der Zeuge K. hat in seiner Vernehmung vor dem
Landgericht auch nicht bekunden können, dass der Kläger den Geschäftsführer der
Beklagten anlässlich der durch die Anlage K10 dokumentierten Besprechung
ausdrücklich angewiesen habe, zukünftig allein Weißglas für die Terrassenfenster zu
planen und auszuschreiben. Der Zeuge K. hat in seiner Vernehmung bekundet, die
Alternativen Weißglas und gewöhnliches Floatglas sollten kostenmäßig untersucht
werden. Zwar hat der Zeuge K. erklärt, ihm selbst sei klar gewesen, dass Weißglas
verwendet werden sollte, er hat jedoch die Frage des klägerischen
Prozessbevollmächtigten, schon am 23. März 1999 sei vom Kläger erklärt worden, es
sei, koste was es wolle, Weißglas zu verwenden, nicht bestätigt. Zudem spricht gegen
eine derartige ausdrückliche Willensbekundung des Klägers, dass noch nach diesem
Gespräch ein Bemusterungstermin bei der S. GmbH stattfand, in dem Weißglas und
normales Floatglas überprüft wurden.
Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer der
Beklagten nach dem Besprechungstermin vom 23. März 1999 davon ausgehen durfte
und musste, dass der Kläger die Ausführung der Terrassenscheiben in Weißglas
unbedingt wollte. Da sie selbst aber in die Planung des Terrassenfensters nicht
eingeschaltet war, sondern diese von dem Zeugen S. auszuführen war, bestand nach
Auffassung des Senats bei Erhalt des von dem Zeugen S. erstellten
Leistungsverzeichnisses auch kein Anlass für die Beklagte, nochmals Rückfrage beim
Kläger wegen der Glasart zu halten oder von sich aus anstelle des üblichen Floatglases
Weißglas auszuschreiben.
V.
Der mit der Berufung nicht gesondert angegriffene Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1,
288 BGB a.F. i.V.m. Art 229 § 1 Abs. 1 EGBGB.
VI.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708
Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
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