Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: widerruf, rechtskräftiges urteil, sexuelle integrität, psychotherapeutische behandlung, tschechische republik, aussetzung, unterbringung, vergewaltigung, tschechien, prostituierte

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Gericht:
KG Berlin 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws 772/07, 1 AR
1755/07 - 2 Ws
772/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 57
Abs 1 StGB, § 67d Abs 2 StGB, §
67g Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 67g
Abs 5 StGB
Straf- und Maßregelaussetzung: Entscheidung zunächst nur
über den Widerruf der Reststrafenaussetzung wegen einer
neuen Tat
Leitsatz
1. Grundsätzlich ist es zwar sachgerecht, die Entscheidung über den Widerruf der Reststrafen-
und Maßregelaussetzung wegen einer neuen Tat gemeinsam zu treffen. Das ist aber nicht
zwingend und darf – insbesondere bei einer Maßregel nach § 63 StGB – die Berücksichtigung
von Besonderheiten des Einzelfalles nicht ausschließen (Abgrenzung zu OLG Hamburg NStZ-
RR 2007, 250).
2. Die Voraussetzungen eines solchen Widerrufs sind insbesondere im Hinblick auf die Art der
Anlasstat und die Anforderungen an die Sachaufklärung nicht gleich. Das kann getrennte
Entscheidungen auch unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass für letztere – etwa bei
Einholung eines Gutachtens – mehr Zeit nötig ist, als bis zum Ablauf der Dauer der
Führungsaufsicht zur Verfügung steht.
3. Eine Entscheidung zunächst nur über die Reststrafenaussetzung ist deshalb jedenfalls
dann nicht aufzuheben, wenn deutlich wird, dass die Strafvollstreckungskammer über den
Widerruf der Maßregel bewußt noch nicht entschieden hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin –
Strafvollstreckungskammer – vom 11. Oktober 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Frankfurt/Oder verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Juli 1994,
rechtskräftig seit demselben Tage, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in
Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete
dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. An die
Untersuchungshaft vom 16. Februar 1994 bis 17. Juli 1994 schloß sich die sogenannte
Organisationshaft an, bis am 2. September 1994 der Maßregelvollzug begann.
Mit Beschluß vom 2. Februar 2000, rechtkräftig seit dem 18. März 2000, setzte die
Strafvollstreckungskammer die weitere Vollstreckung der Maßregel und der
Restfreiheitsstrafe ab dem 25. Februar 2000 zur Bewährung aus. Die Dauer der
Führungsaufsicht und der Bewährungszeit setzte sie auf fünf Jahre fest, unterstellte den
Verurteilten für diesen Zeitraum der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und
erteilte ihm folgende Weisungen:
„…
4. Der Untergebrachte wird angewiesen, sich einmal monatlich bei dem
Bewährungshelfer in der Weise zu melden, daß er ihn zu der von diesem festgesetzten
Terminstunde persönlich aufsucht, ferner hat er der Führungsaufsichtsstelle unverzüglich
jeden Wechsel des Arbeitsplatzes und des Wohnsitzes zu melden.
5. Bezüglich der Nachsorge wird der Untergebrachte angewiesen, die zusammen
mit seiner Ehefrau durchgeführte Paartherapie in der Praxis D./K., … Straße 11, ... Berlin-
... fortzuführen, die regelmäßige Teilnahme monatlich gegenüber dem Bewährungshelfer
nachzuweisen und deren Ende schon vorher unverzüglich der Kammer und dem
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nachzuweisen und deren Ende schon vorher unverzüglich der Kammer und dem
Krankenhaus des Maßregelvollzuges mitzuteilen, damit die nachfolgende Weisung
nahtlos greifen kann.
6. Im Anschluß an die Paartherapie hat der Untergebrachte die wöchentlichen
Einzelgespräche im Krankenhaus des Maßregelvollzuges wieder aufzunehmen.“
In der Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit beging der Verurteilte erneut eine
Straftat. In Cheb/Tschechien lockte der Verurteilte am 6. März 2004 gegen 21.00 Uhr die
am 5. Dezember 1984 geborene Prostituierte D. Z. unter dem Vorwand, ihre sexuellen
Dienst akzeptieren zu wollen, in sein Wohnmobil und fuhr mit ihr – entgegen vorheriger
Absprache – nicht zu einer Pension, sondern an einen abgelegenen Ort. Als sich die Frau
gemäß seinem Wunsch weitgehend ausgezogen hatte, richtete er eine Gaspistole, die
sie für eine scharfe Schußwaffe hielt, auf ihr Gesicht, hielt sie fest, zog ihr den
Büstenhalter und die Unterhose herunter und vollzog mit ihr – gegen ihren Willen – den
ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß in ihre Scheide. Nachdem sie
sich wieder angezogen hatte, zerrte er sie aus dem Wagen und fuhr davon. Das
Kreisgericht Cheb – 3 T 99/2004 – verurteilte ihn deshalb am 14. April 2006 wegen
Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, zog die Gaspistole ein und
erkannte auf Landesverweisung für unbestimmte Zeit. Die Berufung des Verurteilten
verwarf das Bezirksgericht Plzeň – 7 To 226/2006 – mit Beschluß vom 15. August 2006
rechtskräftig. Die Freiheitsstrafe (unter Anrechnung des Tages der Festnahme und der
Untersuchungshaft vom 7. Mai 2004 bis 15. August 2006) verbüßte der
Beschwerdeführer bis 5. Mai 2007 in Tschechien.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer (nur) die
Aussetzung der Restfreiheitsstrafe, nicht hingegen des Maßregelvollzuges widerrufen,
weil sie insoweit Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen (des § 67 g Abs. 1 Nr. 1 Abs.
2 StGB) für den Widerruf hatte. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde (§ 453
Abs. 2 Satz 3 StPO) des Verurteilten hat keinen Erfolg.
I.
Der Senat teilt mit der Generalstaatsanwaltschaft Berlin die jedenfalls bezüglich des
Widerrufs der Reststrafenaussetzung zutreffend begründete Auffassung der
Strafvollstreckungskammer, daß dieser geboten ist und mildere Mittel nicht ausreichend
sind.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat dazu unter anderem ausgeführt:
„1. Die Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB für den Widerruf liegen vor.
Der Beschwerdeführer ist während der am 18. März 2005 abgelaufenen Bewährungszeit
erneut straffällig geworden. Wegen einer am 6. März 2004 begangenen Vergewaltigung
hat das Kreisgericht Cheb (Tschechische Republik) durch rechtskräftiges Urteil vom 14.
April 2006 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt, die er vollständig bis zum 5. Mai
2007 in der Tschechischen Republik verbüßte. Deren besonderes Gewicht wird schon an
dem verhängten Strafmaß deutlich. Dadurch hat der bereits mehrfach wegen Straftaten
gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht anderer bestrafte Verurteilte gezeigt, dass
sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung, er werde keine Straftaten
mehr begehen, nicht erfüllt hat.
Dass er die neue Tat im Ausland begangen hat, steht ihrer Heranziehung als
Widerrufsgrund nicht entgegen. Denn es liegt auf der Hand, dass auch im Ausland
begangene Straftaten die bei der Strafaussetzung angenommene günstige
Legalprognose erschüttern können (vgl. KG, Beschluss vom 19. Mai 2005 – 5 Ws 109/05
–; Fischer, StGB 55. Aufl., § 56 f Rn. 3). Die Anlasstat wäre im Übrigen auch nach
deutschem Recht strafbar (§ 177 StGB).
Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Vorbringen, er sei zu Unrecht wegen
Vergewaltigung verurteilt worden, nicht durch. Zwar sind die zur Entscheidung über den
Widerruf der Strafaussetzung berufenen Gerichte nicht an die rechtskräftige
Entscheidung des erkennenden Gerichts des Anlassverfahrens gebunden (vgl. OLG
Düsseldorf StV 1996, 45, KG NStZ-RR 2005, 94). Demgemäß besteht vorliegend keine
Bindung an das genannte Urteil des Kreisgerichts Cheb. Das Widerrufsgericht darf sich
aber auf ein rechtskräftiges Urteil stützen und dadurch die Überzeugung von Art und
Ausmaß der Schuld des Probanden gewinnen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270).
Denn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstat, der – wie hier – eine
Hauptverhandlung mit durchgeführter Beweisaufnahme vorausgegangen ist, verschafft
dem Widerrufsgericht grundsätzlich einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es
seine Überzeugung ohne weiteres allein auf diese Verurteilung zu stützen vermag. Etwas
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seine Überzeugung ohne weiteres allein auf diese Verurteilung zu stützen vermag. Etwas
anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe eines rechtskräftigen Urteils den
Schuldspruch nicht tragen, wenn dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel
die Unschuld des Verurteilten bekannt ist, es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht
teilt oder wenn sich im Strafbefehlsverfahren dessen typische, mit seinem
summarischen Charakter zusammenhängende Risiken für die Ermittlung des wahren
Sachverhalts verwirklicht haben (vgl. KG, Beschluss vom 11. Oktober 2004 – 5 Ws 486/04
–). Keine dieser Ausnahmen liegt hier vor.
2. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, er sei vor
dem Widerruf nicht mündlich angehört worden. Denn das Widerrufsverfahren wegen
neuer Straftaten ist – anders als dasjenige wegen des Verstoßes gegen Auflagen und
Weisungen (§ 453 Abs. 1 Satz 3 StPO) – ein schriftliches (§ 453 Abs. 1 Satz 1 StPO).
3. Dem Widerruf der Strafaussetzung steht auch nicht entgegen, dass die
Bewährungszeit am 17. März 2005 abgelaufen ist. Er ist auch nach Ablauf der
Bewährungszeit grundsätzlich zulässig (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Hamm NStZ
1998, 478; KG, Beschlüsse vom 1. Februar 2006 – 5 Ws 33/06, 9. November 2005 – 5 Ws
534/05 – und 15. Dezember 2003 – 5 Ws 657/03 –, std. Rspr.; Groß in MünchKomm,
StGB § 56 f Rn. 38; Fischer, StGB 55. Aufl., § 56 f Rn. 19). Eine bestimmte Frist, innerhalb
derer die Widerrufsentscheidung ergehen muss und nach deren Ablauf der Widerruf
unzulässig wäre, gibt es nicht (vgl. KG, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 5 Ws 215/06 –, std.
Rspr.). Die Frist des § 56 g Abs. 2 Satz 2 StGB ist auf § 56 f StGB nicht anwendbar (vgl.
Fischer a.a.O.).
Der Widerruf ist indes nicht unbegrenzt möglich. Er hat zu unterbleiben, wenn aus
Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Verurteilten eine solche
Entscheidung nicht mehr vertretbar ist (vgl. OLG Celle StV 1987, 30; OLG Bremen StV
1986, 165; OLG Hamm StV 1985, 198; KG NJW 2003, 2468, und Beschluss vom 15.
August 2001 – 5 Ws 437/01 –, std. Rspr.). Dabei ist nicht die Schnelligkeit, mit der die
Strafaussetzung hätte widerrufen werden können, das Kriterium. Maßgebend ist, ob die
Verzögerung einen sachlichen Grund hatte oder ob das Verfahren ungebührlich
verschleppt worden ist, so dass der Verurteilte – der im Übrigen auch die
Bearbeitungszeiten bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft berücksichtigen muss
(vgl. KG, Beschlüsse vom 12. Juni 2006 – 5 Ws 270-271/06 – und 20. November 2002 – 5
Ws 632/02 –) – nach den Umständen des Einzelfalles mit dem Widerruf nicht mehr zu
rechnen brauchte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; OLG Karlsruhe NStZ-RR
1997, 253; KG NJW 2003, 2468, und Beschluss vom 9. November 2005 – 5 Ws 534/05 –).
Ferner sind Art und Schwere (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 362) sowie Häufigkeit der in
der Bewährungszeit begangenen Straftaten (vgl. KG, Beschluss vom 25. April 2001 – 5
Ws 161/01 –) von Bedeutung. Je schwerer und je häufiger der Verurteilte in der
Bewährungszeit versagt hat, desto weniger kann sich ein Vertrauen auf den Bestand der
Strafaussetzung bilden. Denn um so mehr muss sich bei dem Probanden das
Bewusstsein bilden, dass sich lediglich die justizförmige Abwicklung des auf jeden Fall zu
erwartenden Widerrufsverfahrens verzögert hat (vgl. KG, Beschluss vom 1. Februar 2006
– 5 Ws 33/06 –).
Im Streitfall konnte sich angesichts der Schwere des Bewährungsversagens kein
schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, dass ein Bewährungswiderruf nicht mehr zu
erwarten sei. Da die Tat noch vor Ablauf der Bewährungszeit angeklagt wurde, musste
der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Gerichte die neue Straftat zum Anlass
nehmen würden, die Strafaussetzung zu widerrufen. Er konnte somit nicht darauf
vertrauen, dass der Widerruf unterbleiben würde.
4. Die Verhängung milderer Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB kommt nicht in
Betracht. Sie ist nur dann eine angemessene Reaktion auf das erneute Versagen, wenn
objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verurteilte in Zukunft ein
straffreies Leben führt (std. Rspr. des KG, vgl. NStZ-RR 2000, 170, und Beschluss vom
26. Mai 2004 – 5 Ws 249/04 –). Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den
Willen, sich zukünftig straffrei zu führen. Es muss auch die Fähigkeit belegt sein, diesen
Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen; sie
darf nicht unterstellt werden (vgl. KG NStZ-RR 2000, 170). Daran fehlt es hier.
Gegen eine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Straffreiheit
spricht bereits die Vielzahl der gegen den Verurteilten verhängten Strafen. Seit seinem
17. Lebensjahr musste er immer wieder wegen Taten gegen die sexuelle Integrität
anderer bestraft werden. Auch die Vollstreckung von Freiheitsstrafe konnte ihn nicht
davon abhalten, weiterhin Straftaten zu begehen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Neigung zu sexuellen
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Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Neigung zu sexuellen
Übergriffen überwunden hätte, fehlen. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass er
die Behandlungsweisung zu Nr. 6 des Bewährungsbeschlusses der
Strafvollstreckungskammer vom 2. Februar 2000 in Verbindung mit dem
Änderungsbeschluss vom 31. März 2003 nicht mehr befolgt. Soweit er eine
psychotherapeutische Behandlung aufgenommen hat, dient diese seinem Vorbringen
zufolge allein der Aufarbeitung seiner „psychologischen Belastung, bedingt durch eine zu
Unrecht erteilte Gefängnisstrafe in der tschechischen Republik“.
Es ist zwar durchaus erfreulich, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung
aus tschechischer Haft in Berlin wieder Tritt gefasst hat und ein geregeltes Leben führt.
Indes haben ihn die auch zur Zeit der Anlass gebenden Tat günstig gewesenen sozialen
Umstände – er lebte mit seiner damaligen Ehefrau zusammen und stand in
ungekündigtem Arbeitsverhältnis – nicht davon abhalten können, erneut straffällig zu
werden.
Der Widerruf der Strafaussetzung ist nach alledem unumgänglich.“
Diese Ausführungen treffen zu.
II.
Der Senat bemerkt ergänzend:
1. Für das weitere Verfahren ist zu beachten, daß die noch ausstehende Entscheidung
über den Widerruf der Aussetzung des Maßregelvollzuges nach dem jetzigen Sachstand
bis Mitte März 2008 zu treffen ist. Denn der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung
zur Bewährung ist nach § 67 g Abs. 5 StGB nur dann (noch) zulässig, wenn dies vor dem
Ende der mit der Aussetzung von Gesetzes wegen eingetretenen, hier nicht abgekürzten
Dauer der Führungsaufsicht (§ 67 Abs. 2 StGB) geschieht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ
1986, 525; OLG Koblenz MDR 1981, 336; Horstkotte in LK, StGB 10. Aufl., § 67g Rdn. 27;
Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 67g Rdn. 14; Fischer, StGB 55. Aufl., § 67g
Rdn. 11). Erfolgt der Widerruf nicht innerhalb der laufenden Führungsaufsicht, ist die
angeordnete Unterbringung erledigt (§ 67g Abs. 5 StGB); ein Widerruf wäre dann
mangels bestehender Unterbringungsanordnung nicht mehr möglich. Nach § 68c Abs. 3
Satz 1 StGB beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, hier also
am 18. März 2000. Allerdings wird in ihre Dauer (gemäß § 68c Abs. 3 Satz2 StGB) die
Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird (zu diesen Grundsätzen vgl.
Senat, Beschluß vom 24. September 2004 – 5 Ws 477/04 - ). Verwahrung im Sinne
dieser Vorschrift ist auch eine solche im Ausland (vgl. BGHSt 24, 62, 63; Hanack in LK,
StGB 11. Aufl., § 68 c Rdn. 21).
Die fünfjährige Führungsaufsicht wäre regulär am 17. März 2005 abgelaufen. Nicht
einzurechnen ist die Zeit vom 6. Mai 2004 bis zum 5. Mai 2007, in der sich der
Verurteilte in Tschechien in Untersuchungs- und Strafhaft befand. Der Zeitpunkt bis zu
dem die Entscheidung über den Widerruf der Maßregelaussetzung zu treffen ist, kann
sich indes dadurch verschieben, daß der Verurteilte nach dem mit dieser Entscheidung
rechtskräftigen Widerruf der Reststrafenaussetzung vor Ablauf der Dauer der
Führungsaufsicht in Strafhaft genommen wird.
2. Der Senat teilt zwar grundsätzlich die Auffassung des OLG Hamburg (NStZ-RR 2007,
250), daß die Entscheidung über den Widerruf der Reststrafen– und der
Maßregelaussetzung wegen einer neuen (rechtswidrigen) Tat gemeinsam zu treffen sind.
Dies ist in der Regel möglich und sachgerecht, aber nicht zwingend und sollte
insbesondere bei dem Widerruf der Aussetzung einer Maßregel nach § 63 StGB die
Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalles nicht ausschließen.
Eine Besonderheit nennt das OLG Hamburg selbst. Die Voraussetzungen für den
Widerruf von Straf- und Maßregelaussetzung mögen zwar „im wesentlichen identisch“
sein, für den letzteren treten aber auch wegen seiner einschneidenden Wirkung
(insbesondere bei einer Unterbringung nach § 63 StGB) weitere Anforderungen hinzu.
Für den Widerruf der Strafaussetzung reicht jede Tat von einigem Gewicht aus,
unabhängig davon, ob sie mit der früheren kriminologisch, nach Art und Schwere oder
ihren Ursachen vergleichbar ist (vgl. Senat, Beschluß vom 21. Februar 2007 – 2/5 Ws
462/06 – mit weit. Nachw.). Der Widerruf der Aussetzung einer Maßregel verlangt
hingegen, daß die neue Tat einen symptomatischen Zusammenhang mit der der
Anordnung der Maßregel zugrunde liegenden aufweist, also etwa auf dem Zustand (nach
§§ 20, 21 StGB) beruht (§ 63 StGB), auf dem Hang, berauschende Mittel zu sich zu
nehmen (§ 64 Satz 1 StGB) oder (im Falle des § 66 Abs. 1 StGB) erhebliche Straftaten
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nehmen (§ 64 Satz 1 StGB) oder (im Falle des § 66 Abs. 1 StGB) erhebliche Straftaten
zu begehen (vgl. OLG Hamburg in juris, Beschluß vom 17. März 2006 – 2 Ws 64/06 – Rdn.
33, insoweit in NStZ-RR nicht abgedruckt; Senat, StV 1997, 315, 316 und Beschluß vom
19. September 2003 – 5 Ws 490/03 -; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 67 g
Rdn. 4; jeweils mit weit. Nachw.).
Auch sind im Hinblick auf die potentiell lebenslange Dauer der Unterbringung nach § 63
StGB erhöhte Anforderungen an die Sachaufklärung zu stellen, sei es bei der
Entscheidung für die Fortdauer der Unterbringung (vgl. BVerfG NJW 1995, 3048, 3049;
Senat, Beschluß vom 2. Oktober 2003 – 5 Ws 460/03 -), oder bei dem Widerruf ihrer
Aussetzung.
Solche Umstände können eine getrennte Entscheidung rechtfertigen, wie sie die
Strafvollstreckungskammer hier getroffen hat. Sie hatte zwar – zu Recht - bezüglich des
Widerrufs der Reststrafenaussetzung keine Zweifel an seiner Berechtigung und
Notwendigkeit, wohl aber bezüglich des Widerrufs der Maßregelaussetzung. Ob diese
Zweifel angesichts der regelmäßig lebensbegleitenden Pädophilie sowohl in der Neben-
wie in der Hauptströmung (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Januar 2006 – 5 Ws 442/05 -),
der Ähnlichkeit der Tatausführung gegen eine „eher kleine Frau“, eine 19jährige
Prostituierte und der Erklärung des Verurteilten (in seinem Schreiben vom 13. Juni 2004),
er sei „extra zu einer Nutte gegangen, um nicht wieder in eine so schreckliche Situation
zu kommen“ berechtigt sind, unterliegt nicht der Beurteilung des Senats.
3. Anders als in dem der Entscheidung des OLG Hamburg (a.a.O.) zugrunde liegenden
Sachverhalt ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hier nicht unvollständig
und damit fehlerhaft, weil sie (versehentlich) nicht über den Widerruf auch der
Maßregelaussetzung entschieden und in ihrem Beschluß dazu nichts angeführt hätte.
Die Strafvollstreckungskammer hat diese Entscheidung vielmehr ausdrücklich
zurückgestellt, ihre Zweifel begründet und die Einholung eines Gutachtens für
erforderlich gehalten. Unter diesen Umständen war es auch angesichts des engen
zeitlichen Rahmens für die Erstellung des Gutachtens und die Entscheidung über den
Widerruf der Maßregelaussetzung vertretbar und sachgerecht, zunächst die
Reststrafenaussetzung zu widerrufen. Anders als in dem vom OLG Hamburg (a.a.O.)
entschiedenen Fall kann deshalb Gegenstand des Rechtsmittels des Verurteilten nur der
Widerruf der Strafaussetzung sein. Das OLG Hamburg führt zu Recht aus, daß der
Gegenstand der Beschwerde durch denjenigen der vorinstanzlichen Entscheidung
bestimmt wird. Daß der Verurteilte sich auch gegen die Zurückstellung des Widerrufs der
Maßregelaussetzung bis zur Erstattung eines Gutachtens wenden könnte, ist nach
seinem Beschwerdevorbringen auszuschließen. Nach Eingang des Gutachtens wird
angesichts dieser Besonderheit eine mündliche Anhörung des Verurteilten im Beistand
seines Verteidigers erfolgen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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