Urteil des KG Berlin vom 10.07.2007

KG Berlin: gebühr, rechtspflege, transport, link, quelle, absendung, sammlung, aushändigung, zugang, beförderung

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 373/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Nr 2110 GKVerz, § 21 Abs 1 S 1
GKG
Gerichtskostenansatz für die Erteilung einer zweiten
vollstreckbaren Ausfertigung eines
Kostenfestsetzungsbeschlusses
Leitsatz
Ein Fall des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor, wenn die dem Gläubiger erteilte
vollstreckbare Ausfertigung den Umständen nach auf dem Postweg verloren gegangen ist.
(Ergänzung zu Senat, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 1 W 193/07)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Erinnerung der Klägerin vom 15. März
2007 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2006 wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die – vom Landgericht zugelassene – Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs.2 S.2, Abs.5 S.1
und 5 GKG) und begründet. Der Kostenbeamte des Landgerichts hat der Klägerin für das
Verfahren über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO
zu Recht eine Gebühr von 15,00 € in Rechnung gestellt, Nr. 2110 KV GKG i.V.m. § 22
Abs.1 S.1 GKG.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei der am 24. Oktober 2006
beantragten und am 14. Dezember 2006 erteilten zweiten vollstreckbaren Ausfertigung
des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25. August 2006 um eine weitere
vollstreckbare Ausfertigung i.S.v. § 733 ZPO handelt. Der Klägerin ist bereits zuvor – am
29. August 2006 – eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden. Durch die – mittels
Vermerk nach § 734 S.1 ZPO dokumentierte – Beifügung der Vollstreckungsklausel (§
725 ZPO) auf der Beschlussausfertigung ist die vollstreckbare Ausfertigung als solche
erteilt; auf den Zugang beim Gläubiger kommt es nicht an (vgl. SchlHOLG, SchlHA 1981,
81; KG, Beschluss v. 20. Juli 2007 - 14 W 18/07).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 S.1
GKG nicht vor. Das Landgericht ist im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, die
erste vollstreckbare Ausfertigung sei auf dem Postweg verloren gegangen. Das
rechtfertigt – anders als bei einem Verlust im Verantwortungsbereich des Gerichts (vgl.
dazu Senat, AGS 2007, 639) – eine Nichterhebung der Kosten nicht. Eine unrichtige
Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs.1 S.1 GKG liegt nur bei einem (offensichtlichen) Fehler
von Angehörigen der staatlichen Rechtspflege vor (Senat, a.a.O. m.w.N.); das Verhalten
der mit der Beförderung beauftragten Post ist dem Gericht nicht zuzurechnen. Zum
einen gründet der Anspruch des Gläubigers auf Aushändigung der Ausfertigung nicht auf
einem Vertrag, auf den § 278 BGB Anwendung fände. Zum anderen hat der Gläubiger
die Möglichkeit, sich die Ausfertigung an Gerichtsstelle aushändigen zu lassen (§ 173
ZPO). Beantragt er stattdessen – wie es die Klägerin konkludent getan hat – die
Übersendung der Ausfertigung, trägt er – in Form der Gebühr für die Erteilung einer
weiteren vollstreckbaren Ausfertigung – das Übermittlungsrisiko (KG, Beschluss v. 20. Juli
2007, a.a.O.).
Die Erwägungen im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 6. August 2007
begründen die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 S.1 GKG ebenfalls nicht. Ist die
Absendung der Ausfertigung – wie hier mit Abvermerk vom 29. August 2006 – in den
Gerichtsakten dokumentiert, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese im
Verantwortungsbereich des Gerichts abhanden gekommen ist. Die bloße Möglichkeit,
dass der Verlust auf einer sorgfaltswidrigen Handlung eines Justizbediensteten beim
Transport zur Postausgangsstelle o.ä. beruht, genügt nicht. Für eine Nichterhebung der
Kosten muss die unrichtige Sachbehandlung feststehen. Das Gericht ist auch nicht
gehalten, jeden einzelnen Arbeitsschritt (Entgegennahme durch den Wachtmeister,
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gehalten, jeden einzelnen Arbeitsschritt (Entgegennahme durch den Wachtmeister,
Übergabe an das Postunternehmen etc.) zu dokumentieren, um ein Versehen durch
Angehörige der staatlichen Rechtspflege auszuschließen. Nach dem Sinn und Zweck des
§ 21 Abs.1 S.1 GKG ist eine unrichtige Sachbehandlung auch aus Gründen der
Prozesswirtschaftlichkeit auf offensichtliche Fehler beschränkt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet (§ 66 Abs.8 GKG).
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