Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: genehmigung, verbindlichkeit, grundbuchamt, link, quelle, rechtsgeschäft, sammlung, bruchteil, zwischenverfügung, innenverhältnis
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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 312/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1822 Nr 10 BGB
Leitsatz
Die Auflassung eines Bruchteils eines Wohnungseigentums an einen Minderjährigen unterfällt
§ 1822 Nr.10 BGB.
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000,00 € zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), aber nicht begründet. Das Grundbuchamt
hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung nach § 18 Abs.1 S.1 2.Alt. GBO im
Ergebnis zu Recht eine familiengerichtliche Genehmigung verlangt. Die beantragte
Eigentumsumschreibung darf gemäß § 20 GBO nur erfolgen, wenn die Auflassung (§§
873, 925 BGB) nachgewiesen ist. Bedarf die Auflassung zu ihrer Wirksamkeit einer
gerichtlichen Genehmigung, ist diese ebenfalls nachzuweisen (vgl. dazu Demharter,
GBO, 27. Aufl., § 20 Rn. 41). Das gilt auch dann, wenn das Familiengericht – wie hier –
mitgeteilt hat, eine Genehmigung sei nicht erforderlich (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999,
1174, 1175; Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 71). Die Auflassungserklärung in der notariellen
Verhandlung vom 27. Februar 2010 (UR-Nr. 37/2010 des Notars …) bedarf der
familiengerichtlichen Genehmigung.
Zwar ist die für die Beteiligte zu 2) handelnde Mutter gemäß §§ 1626a Abs.2, 1629 Abs.1
S.1 BGB berechtigt, das Kind (allein) zu vertreten. Ausschlussgründe nach §§ 1629 Abs.2
S.1, 1795, 181 BGB, die ohnehin nicht durch eine gerichtliche Genehmigung geheilt
werden könnten, liegen nicht vor. Für die Auflassung besteht auch kein
Genehmigungsvorbehalt nach § 1643 Abs.1 i.V.m. § 1821 Abs.1 Nr.5 BGB. Die Vorschrift
betrifft nur den schuldrechtlichen Vertrag, dessen Gültigkeit durch das Grundbuchamt
grundsätzlich nicht zu prüfen ist (BayObLG, NJW-RR 1992, 328, 329; 1990, 87;
Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 65).
Die Auflassung unterfällt hier jedoch § 1643 Abs.1 i.V.m. § 1822 Nr.10 BGB. Die
Übernahme einer fremden Verbindlichkeit liegt vor, wenn das Kind gemeinsam mit
einem Dritten die gesamtschuldnerische Haftung für eine Verbindlichkeit übernimmt, die
im Innenverhältnis der Dritte zu tragen hat und die deshalb ihm wirtschaftlich
zuzuordnen ist (BGH, NJW 1983, 1780, 1781; BGHZ 60, 385, 387 ff.; RGZ 133, 7, 12 f.;
Palandt/Diederichsen, § 1822 Rn 21). § 1822 Nr.10 BGB soll verhindern, dass eine Schuld
nur wegen der Möglichkeit des Rückgriffsanspruchs als vermeintlich risikolos
übernommen wird. So liegt der Fall hier, weil die Beteiligte zu 2) nur einen Bruchteil –
2/15 – des Wohnungseigentums erhalten soll. Mit dem dinglichen Rechtserwerb tritt sie
in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein (BGH, NJW 1981, 109, 110) und haftet
für die Lasten und Kosten, die gemäß § 16 Abs.2 WEG auf das Wohnungseigentum
entfallen, gegenüber der Gemeinschaft persönlich als Gesamtschuldner mit dem
Beteiligten zu 1) (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 16 WEG Rn. 37 m.w.N.). Dabei handelt
es sich zu jeweils 13/15 um die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit i.S.v. § 1822
Nr.10 BGB. Denn 13/15 der Lasten und Kosten entfallen auf den Miteigentumsanteil des
Beteiligten zu 1), so dass er der Beteiligten zu 2) in dieser Höhe gemäß §§ 426, 748 BGB
zur Erstattung verpflichtet wäre (vgl. BGHZ 60, a.a.O., S. 388 zur
gesamtschuldnerischen Haftung für Teile eines Kaufpreises, die auf Miteigentumsanteile
Dritter entfallen); der Ersatzanspruch gegenüber dem Beteiligten zu 1) ergibt sich
zudem aus den Regelungen unter § 3 Nr.2 der UR-NR. 37/2010. § 1822 Nr.10 BGB gilt
auch für den Fall, dass ein Rechtsgeschäft – hier die Übertragung eines
Miteigentumsanteils – kraft Gesetzes den Eintritt in eine fremde Schuld bewirkt (BGH,
NJW 1983, a.a.O.; RGZ 133, a.a.O. S. 13 f.; Palandt/Diederichsen, a.a.O.).
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs.4, 30 Abs.2 S.1 KostO.
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