Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: vollmacht, neues vorbringen, eigentümer, provision, innenverhältnis, bevollmächtigung, abrechnung, echtheit, nachlässigkeit, genehmigung

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 146/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 531 Abs 2 ZPO
Zulässiger neuer Sachvortrag im Berufungsverfahren:
Unstreitigstellen einer Vollmachtserteilung
Leitsatz
Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO hindert den Beklagten nicht, in erster Instanz
bestrittenes Vorbringen des Klägers nach Vorlage von Belegen im Berufungsverfahren
unstreitig zu stellen.
Stellt der Beklagte die vom Kläger bereits erstinstanzlich vorgetragene und von ihm
bestrittene Vollmacht nach Vorlage der Vollmachtsurkunde im Berufungsverfahren unstreitig,
so hat das Gericht diese nunmehr unstreitige Tatsache seiner Entscheidung zu Grunde zu
legen, ohne durch § 531 Abs. 2 ZPO daran gehindert zu sein.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. April 2003 verkündete Urteil der
Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin - 21 O 253/02 - unter Zurückweisung der
Berufung im Übrigen abgeändert:
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 6.471,67 EUR nebst 4 % Zinsen
seit dem 21. August 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin. Die Klägerin trägt
weiter ½ der erstinstanzlichen Gerichtskosten und ihrer eigenen erstinstanzlichen
außergerichtlichen Kosten. Die übrigen Kosten hat der Beklagte zu 2. zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
1. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 2.6.2002 (tatsächlich 2003) eine von den
damaligen Hauseigentümern unterzeichnete Vollmacht vom 1. November 1996
vorgelegt hat, wonach die B. Hausverwaltung bevollmächtigt wurde: „… alle
Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben die das
Verwaltungsobjekt betreffen“, kann sie mit Erfolg einwenden, die Abweisung der Klage
auf Grund fehlender Vertretungsmacht der den Vertrag schließenden Hausverwaltung
sei zu Unrecht erfolgt.
Die eingereichte schriftliche Vollmacht, deren Echtheit von dem Beklagten zu 2. nicht
bestritten wird, umfasste unzweifelhaft die Bevollmächtigung der B. Hausverwaltung zur
Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte die das Objekt M. Straße... /H. Straße ... in ... B.
betrafen und damit auch den Abschluss von Verträgen jeder Art. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht unter Berücksichtigung des Satzes 2 der Vollmacht, in welchem es heißt:
„Der Auftragnehmer vertritt die Eigentümer gegenüber Mietern, Behörden und
sonstigen Dritten, soweit geltend zu machende Ansprüche das Verwaltungsobjekt
betreffen“. Insbesondere kann darin keine Einschränkung der umfassenden
Bevollmächtigung im ersten Satz der Vollmacht gesehen werden. Es handelt sich
vielmehr um die gesonderte Erklärung darüber, dass die B. Hausverwaltung auch
berechtigt war, Ansprüche der Eigentümer Dritten gegenüber durchzusetzen.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beklagten zu 2. darin, dass sich aus der
Vollmacht selbst ergeben sollte, dass sie nur im Zusammenhang mit dem
Hausverwaltervertrag gesehen werden könnte und sich die Klägerin gegebenenfalls
diesen Vertrag hätte vorlegen lassen müssen. Gerade im Hinblick auf die weite Fassung
der Vollmacht bestand für die Klägerin kein Anlass, an der ordnungsgemäßen
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der Vollmacht bestand für die Klägerin kein Anlass, an der ordnungsgemäßen
Bevollmächtigung der B. Hausverwaltung zu zweifeln. Soweit diese durch den Abschluss
des streitgegenständlichen Vertrages im Innenverhältnis zu den Eigentümern ihre
Verwaltervollmachten überschritten haben sollte, berührt dies die Wirksamkeit
gegenüber Dritten, hier der Klägerin, nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
einer von der Klägerin offenbar an die Hausverwaltung gezahlten Provision.
Die Vorlage der Vollmacht durch die Klägerin erst in der Berufungsinstanz ist auch nicht
gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Klägerin hatte bereits in
erster Instanz vorgetragen, dass der B. Hausverwaltung eine Vollmacht erteilt worden
war. Nachdem der Beklagte die Erteilung einer solchen gesonderten Vollmacht in erster
Instanz bestritten hatte, hat er die Echtheit der jetzt vorgelegten Vollmacht nicht
angegriffen, die somit zwischen den Parteien unstreitig ist. Ob bspw. mit dem OLG
Düsseldorf davon auszugehen ist, dass auch unstreitiges neues Vorbringen gemäß §
531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist, wenn keiner der Zulassungsgründe der
Nr. 1-3 der Vorschrift vorliegt (Urteil vom 14. Oktober 2003, AZ 23 U 222/02; a.A. bei
unstreitigem neuem Vorbringen OLG Hamm, NJW 2003, 2325), kann für den
vorliegenden Fall unentschieden bleiben. Die Verspätungsvorschriften hindern die
Parteien jedenfalls nicht, vormals bestrittenes Vorbringen in der Berufungsinstanz
unstreitig zu stellen. Genau dies ist hier erfolgt. Das „Bestreiten“ des Beklagten zu 2.
beschränkt sich nunmehr darauf, die unstreitig erteilte Vollmacht dergestalt auszulegen,
dass sie den Abschluss eines Rechtsgeschäfts der vorliegenden Art nicht umfasse. Dies
ist jedoch eine reine Rechtsfrage. Ob das Landgericht bereits dem Beweisangebot der
Klägerin durch Vernehmung des Zeugen B. für das Vorliegen einer solchen Vollmacht
hätte nachgehen müssen, kann nunmehr dahin stehen.
2. Damit wurden die damaligen Eigentümer durch den Abschluss des Vertrages vom 10.
Dezember 1996 wirksam verpflichtet, weshalb die Klägerin gegen sie einen Anspruch aus
eben diesem Vertrag geltend machen kann.
Der Vertrag ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam oder nichtig. Soweit der
Beklagte zu 2. vorbringt, es handele sich um einen atypischen, für die Eigentümer
unvorteilhaften Vertrag, ist dies allein nicht geeignet, die Wirksamkeit des Vertrages in
Frage zu stellen. Dabei ist das Vorbringen weder ausreichend, einen Verstoß gegen §
138 BGB zu prüfen, noch, an ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB zu denken. Es
ist vor allem nicht ersichtlich, weshalb der Abschluss des Vertrages für die Eigentümer
derart unvorteilhaft gewesen sein soll, wie dies nunmehr von dem Beklagten zu 2.
vorgetragen wird. Ihr Haus wurde mit einem Breitbandkabelanschluss versehen und das
Kabelsignal in das erstellte Netz eingespeist. Die von der Telekom erhobenen Gebühren,
sowohl für den Erstanschluss, als auch für die monatliche Zurverfügungstellung des
Signals, waren in den von der Klägerin geltend gemachten Pauschalen enthalten. Ob die
entsprechenden Gebühren nicht auf die Mieter der einzelnen Wohnungen umgelegt
wurden, ist im Verhältnis zur Klägerin unerheblich. Das dies bei dem vorliegenden
Vertrag nicht möglich gewesen sein soll, ist zudem nicht nachvollziehbar vorgetragen
worden.
Schließlich kann auch aus der Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine
Provision an die B. Hausverwaltung gezahlt hat, nichts für die Nichtigkeit des
abgeschlossenen Vertrages hergeleitet werden. Provisionszahlungen für
Vertragsabschlüsse sind im Geschäftsleben keine Seltenheit. Die Provisionszahlung an
sich ist auch kein Indiz dafür, dass die Klägerin in Kenntnis der möglicherweise im
Innenverhältnis bestehenden Verpflichtung der B. Hausverwaltung, derartige Verträge
nicht ohne Zustimmung der Eigentümer abzuschließen, gehandelt hat. Im Gegenteil
musste die Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Interesse daran haben, einen wirksamen
Vertrag zu schließen, zumal es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelte. Weshalb
sich aus der Zahlung einer Provision ergeben sollte, dass die Rechtsvorgängerin der
Klägerin Kenntnis davon gehabt hatte, dass die B. Hausverwaltung einen derartigen
Vertrag nach den Vereinbarungen mit den Eigentümern im Innenverhältnis nicht hätte
abschließen dürfen, ist nicht ersichtlich.
3. Soweit sich der Beklagte zu 2. in der Berufungsinstanz nunmehr erstmals mit
Schriftsatz vom 8. März 2004 gegen die Höhe der eingeklagten Forderung wendet, ist
sein diesbezügliches Vorbringen allerdings nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO n. F. sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in zweiter
Instanz nur zuzulassen, wenn deren Geltendmachung im ersten Rechtszug unterblieb,
ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruhte. Denn es ist das erklärte
Anliegen der Neuordnung des Verfahrensrechts, die Klärung des zu beurteilenden
Sachverhalts bei den Gerichten erster Instanz zu konzentrieren. Zu diesem Zweck
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Sachverhalts bei den Gerichten erster Instanz zu konzentrieren. Zu diesem Zweck
haben die Parteien alle ihnen bekannten und für den Rechtsstreit bedeutsamen
Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz anzugeben. Nachlässigkeit im
Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn eine Partei infolge einfacher Fahrlässigkeit (so
ausdrücklich die Begründung der Neufassung, BT-Drucksache 14/4722, Seite 102) ihr
günstige Tatsachen in erster Instanz nicht vorgetragen hat. Jeder Verstoß gegen die
allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO führt somit zur Anwendung des §
531 ZPO (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 531 Rn. 30, 31; Gehrlein, MDR 2003,
421, 428).
Der Beklagte zu 2. hat in der ersten Instanz die Höhe der Forderung der Klägerin zu
keiner Zeit angegriffen. Aus dem von der Klägerin mit der Klageschrift eingereichten
Schreiben ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vom 16. Mai 2001 ergibt sich, dass
dem Beklagten zu 2. mit dieser Mahnung eine Forderungsaufstellung zugegangen war.
Ausweislich seines eigenen Schriftsatzes vom 8. März 2004 liegt dem Beklagten zu 2.
die den streitgegenständlichen Betrag ausweisende Rechnung der Klägerin auch vor.
Dass diese Rechnung dem Beklagten zu 2. von der Klägerin erst im Verlauf des
Berufungsverfahrens übermittelt worden wäre, trägt er selbst nicht vor. Es wäre deshalb
möglich und nach dem neuen Prozessrecht auch unbedingt erforderlich gewesen, dass
der Beklagte zu 2. alle Einwendungen gegen die Klageforderung bereits in der ersten
Instanz vorgetragen hätte. Dass sich die Zusammensetzung der Klageforderung aus der
Klageschrift nicht ergab, ändert daran nichts. Insbesondere war die Klageforderung der
Höhe nach in erster Instanz nicht unschlüssig, weshalb das Landgericht auch zu Recht
keinen diesbezüglichen Hinweis erteilt hatte, was es zumindest vor der Vernehmung des
Beklagten zu 2. als Partei hätte tun müssen. Hätte dessen Vernehmung ergeben, dass
er von dem abgeschlossenen Vertrag wusste, wäre das Landgericht ausweislich der
Urteilsgründe jedenfalls von einer Genehmigung ausgegangen. Schlüssig ist die Klage,
wenn ihr Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, den Klageantrag rechtfertigt
(Zöller/Greger, 24. Aufl. ZPO, vor § 253 Rn 23). Dies war vorliegend gegeben. Die
Klägerin hatte vorgetragen, dass sie aus dem Vertrag vom 10. Dezember 1996 für den
Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 nach ihrer Abrechnung einen
Betrag von 12.657,48 DM begehrt. Aus dem Vertrag ergab sich ein zu zahlender Betrag
von 17,30 DM netto pro Wohneinheit und Monat. Ausweislich der Klageschrift waren 28
Wohnungen zu versorgen. Damit hat die Klägerin eine Forderung von 17,30 DM x 16 % x
28 x 24 Monate = 13.484,04 DM = 6.895,81 EUR schlüssig vorgetragen. Weshalb sie nur
12.657,48 DM davon klageweise geltend macht, ist für die Schlüssigkeit der Klage
ebenso ohne Belang, wie das Fehlen der Rechnungen. Dass ein Teil der ursprünglich in
Rechnung gestellten Forderung bereits beglichen worden sei, ist weder ersichtlich, noch
von dem Beklagten zu 2. vorgetragen worden.
Damit kann der Beklagte weder mit den Angriffen hinsichtlich der Anzahl der für die
Abrechnung zu berücksichtigenden Wohneinheiten, noch hinsichtlich der Höhe des
monatlich zu zahlenden Pauschalbetrages gehört werden, ohne dass es auf die Frage
ankommt, ob der im Termin vom 24. Mai 2004 überreichte Schriftsatz mit Datum vom 8.
März 2004 insgesamt verspätet war. Denn auch bei dessen Eingang im März 2004 wäre
das darin enthaltene neue streitige Vorbringen zur Höhe der Klageforderung nicht
zuzulassen.
4. Der Zinsanspruch ist begründet aus den §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F. Die
Klägerin kann für die geltend gemachten Beträge für die Jahre 1998 und 1999 lediglich
den alten Zinssatz von 4 % verlangen, da die Forderungen bereits vor dem 1. Mai 2000
fällig waren, weshalb es gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB bei dem früheren
Zinssatz verbleibt. Ein höherer Zinsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 291 ZPO, da
Prozesszinsen nicht höher sein können, als Verzugszinsen (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., §
291 BGB RN 1) und die Verweisung in § 291 BGB sich nur auf die für den jeweiligen Fall
gültige Fassung des § 288 BGB beziehen kann.
5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung
hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die prozessuale
Nebenentscheidung folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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