Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 62/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 531 Abs 2 Nr 3 ZPO, § 253 Abs
2 BGB
Zivilprozessrecht: Höhe eines Schmerzensgeldes; erstmalige
Geltendmachung noch vorhandener körperlicher
Beeinträchtigungen mit der Berufung
Leitsatz
Trägt der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht vor,
unter welchen körperlichen Beeinträchtigungen er noch leidet, ist seinem Antrag auf
Vernehmung seines behandelnden Arztes nicht nachzukommen.
Macht der Kläger mit der Berufung erstmals geltend, er sei unfallbedingt in seiner
Lebensführung erheblich behindert, da der nun nicht mehr sportliche Betätigungen wie Tennis
und Jogging nachgehen könne, und auch Schmerzen bei längeren Pkw-Fahrten habe, ist
dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch
einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu
binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz
1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch
das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.
Das Landgericht hat in dem allein insoweit angegriffenen Urteil zu Recht ausgeführt,
dass dem Kläger auf Grund der bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen
Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe
von insgesamt 3.500,-EUR zusteht und ihm deshalb unter Berücksichtigung der bereits
geleisteten Zahlungen der Beklagten zu 1. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von
958,99 EUR zugesprochen (§ 253 Abs. 2 BGB).
Der Senat hält ein Schmerzensgeld in der genannten Höhe unter Berücksichtigung der
vom Kläger erlittenen Verletzungen und der durch das Landgericht angeführten
Entscheidungen für angemessen, aber auch ausreichend (§ 287 ZPO). Insoweit weist er
ergänzend auf die Entscheidungen der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm, 22.
Auflage, zu Nummern 1100, 1112, 1196, 1200 und 1202 hin, die ebenfalls jedenfalls
vergleichbare Verletzungen und Folgen betreffen und sich im Rahmen der Höhe des
zuerkannten Schmerzensgeldes befinden.
Die hiergegen vorgebrachten Angriffe der Berufung führen zu keiner anderen Bewertung.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, worauf auch das Landgericht bereits hingewiesen
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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, worauf auch das Landgericht bereits hingewiesen
hat, dass der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, unter welchen körperlichen
Beeinträchtigungen er zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung
noch gelitten haben will. Insoweit konnte auch dem erstinstanzlichen Beweisantritt auf
Vernehmung des behandelnden Arztes nicht nachgekommen werden, da der Kläger
zumindest hätte angegeben müssen, welche Beeinträchtigungen konkret der benannte
Zeuge hätte bestätigen sollen. Auch mit der Berufungsbegründung trägt der Kläger
hierzu nichts Weiteres vor.
Ebenfalls nicht weiterführend ist der Hinweis auf den Arztbericht vom 7. Juni 2005, in
welchem Schmerzen in den Gelenken bestätigt wurden. Dass der Kläger zwei Wochen
nach dem Unfall unter Schmerzen gelitten hat, ist bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes unterstellt. Dies sagt jedoch nichts über das Befinden des Klägers
zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2006 aus.
Soweit der Kläger mit der Berufung erstmals geltend macht, er sei durch den Unfall in
seiner Lebensführung deshalb erheblich beeinträchtigt, weil er seiner vor dem Unfall
ausgeübten sportlichen Betätigung wie Joggen und Tennis spielen nicht mehr nachgehen
könne, ist dieses Vorbringen neu und nicht ersichtlich, weshalb es nach § 531 Abs. 2 Nr.
3 ZPO zuzulassen wäre. Die Berufungsbegründung enthält keinerlei Angaben dazu,
weshalb der Kläger hierzu nicht bereits in erster Instanz hätte vortragen können.
Gleiches gilt für das Vorbringen zu nunmehr vom Kläger behaupteten Schmerzen bei
längeren Pkw-Fahrten.
Es wird deshalb angeraten, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.
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