Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: arglistige täuschung, vermittler, darlehensvertrag, abrechnung, aufklärungspflicht, kaufpreis, kapitalanlage, kreditinstitut, anfang, grobe fahrlässigkeit
1
Gericht:
KG Berlin 13.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 36/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 675 BGB, Art 299 § 5 S 1
BGBEG
Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in
Immobilien: Umfang der Aufklärungspflicht über die
Finanzierungskonditionen; Anforderungen an die Darlegung
einer arglistigen Täuschung über wertbildende Faktoren;
Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Wissens der Bank um
das Vorliegen eines eine Aufklärungspflicht begründenden
Gefährdungstatbestandes
Leitsatz
Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Immobilienanlage:
- Aufklärungspflichten über Finanzierungskonditionen,
- Anforderungen an die Darlegung einer arglistigen Täuschung über wertbildende Faktoren
(hier: aus einem sog. Mietpool erzielbare Erträge),
- Beweislast für das Wissen der Bank vom Vorliegen eines Gefährdungstatbestandes (hier:
vorsätzlich systematisch überhöhte Mietpoolausschüttungen) und einer sittenwidrigen
Kaufpreisüberhöhung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07. Juni 2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 4 O 87/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst :
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger
und der Beklagten zu 2) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 02. Februar
1996/22. Februar 1996 durch den von Klägerseite erklärten Haustürwiderruf nicht
aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger fordert die Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Kaufes einer
Eigentumswohnung. In erster Linie begehrt er – und zwar Zug um Zug gegen
Übertragung des von ihm erworbenen Immobilieneigentums - die Rückzahlung von im
Zeitraum von März 1996 bis September 2004 auf ein sog. Vorausdarlehen geleisteter
Zinsen, die der Kläger mit einem monatlichen Betrag von 440,52 EUR angibt, sowie die
Feststellung, dass Rückzahlungs- und Zinsansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht
bestehen und sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsangebotes des
Klägers im Annahmeverzug befänden. Ferner verlangt er die Abrechnung eines bei der
Beklagten zu 1) angesparten Bausparguthabens und die Feststellung der Pflicht der
Beklagten zum Ersatz weiterer aus der Abwicklung des Darlehensvertrages
entstehender Schäden. Hilfsweise macht er einen aus dem Vergleich der von den
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
entstehender Schäden. Hilfsweise macht er einen aus dem Vergleich der von den
Beklagten durchgeführten Finanzierung mit einem Annuitätendarlehen resultierenden
Differenzschaden sowie die Neuberechnung der Zinsen und die Rückzahlung zuviel
geleisteter Zinsen geltend.
Die Beklagte zu 1) begehrt im Wege der Widerklage die Feststellung, dass der zwischen
dem Kläger und der Beklagten zu 2) am 02./22. Februar 1996 abgeschlossene
Darlehensvertrag nicht durch einen gestützt auf die Vorschriften des HWiG erklärten
Widerruf des Kläger aufgelöst worden sei, hilfsweise, dass sie berechtigt sei, die
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars A. vom 26. März 1996, UR-Nr. ...,
gegenüber dem Kläger zu betreiben, sowie weiter hilfsweise, den Kläger zu verurteilen,
an sie 67.265,55 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird gemäß §
540 Abs.1 ZPO Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt :
Nach der Kontaktaufnahme durch den für die in Berlin ansässige Firma S. tätigen
Vermittler G. fand noch vor dem 22. Januar 1996 ein Gespräch des Klägers mit dem
gleichfalls für die Firma S. tätigen Mitarbeiter G. in dessen Büroräumen statt.
In dem am 22. Januar 1996 gefertigten sog. Besuchsbericht wurde für die vom Kläger zu
erwerbende 33,29 qm große Wohnung im Objekt ... in Hamburg-Osdorf
(Wohnungsnummer 182) unter Abzug einer „kalkulierten Netto-Mieteinnahme von 398,-
DM„ (das entsprach einem Quadratmeterpreis von 11,96 DM) zzgl. monatlicher
„Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklage„ von 101,- DM, ein „Aufwand vor
Tilgungsleistungen„ von monatlich 315,00 DM und unter Einbeziehung einer Ansparrate
für Bausparen von monatlich 108,- DM ein Gesamtaufwand vor Steuern von 423,- DM
errechnet. Hier findet sich ein klein gedruckter Hinweis auf die dynamische Entwicklung
der Ansparleistungen.
Bereits am 16. Januar 1996 war ein sog. persönliches Berechnungsbeispiel für den Kläger
erstellt worden (Bl. 173 f Bd. V d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug
genommen wird, in dem gleichfalls mit einer jährlichen Netto-Miete von 4.776,- DM (=
398,- DM monatlich) sowie einem jährlichen Aufwand für die Instandhaltungsrücklage von
276,- DM (= 23,- DM im Monat) und für Verwalterkosten von 936,- DM (= 78,- DM)
gerechnet wurde.
Am 24. Januar 1996 erteilte der Kläger Herrn C. eine notarielle Vollmacht für den Erwerb
der Immobilien und deren Belastung, die Übernahme der persönlichen Haftung des
Klägers aus der zu bestellenden Grundschuld und seine Vollstreckungsunterwerfung.
Dem vom Kläger angenommenen Kaufvertragsangebot der A. Aktiengesellschaft
(nachfolgend A. genannt) vom 29. Januar 1996 lag eine Aufstellung aller im Objekt ...
befindlichen 204 Wohneinheiten u.a. aufgeschlüsselt nach deren Größe, Miete,
anfallender Verwalter- und sonstiger nicht umlagefähiger Kosten bei. Auf diese
Aufstellung (Anlage 1/2 zum Schriftsatz des Klägers vom 11. Juli 2006, Bl. 134 ff Bd. IV
d.A.) wird Bezug genommen.
Am 5. Februar 1996 fand ein weiteres Gespräch des Klägers mit dem Vermittler Höhne
statt, in dessen Verlauf der Kläger den Besuchsbericht vom 22. Januar 1996 erneut
abzeichnete.
Zu einer persönlichen Kontaktaufnahme des Klägers mit Mitarbeitern der Beklagten ist
es vor und beim Abschluss des Darlehensvertrages vom 02./22. Februar 1996 nicht
gekommen.
Auf die vom Kläger für das Vorausdarlehn zu leistenden Zinsen zahlte der
Mietpoolverwalter, die H. Grundstücksverwaltungs GmbH (nachfolgend H. genannt),
jedenfalls bis in das Jahr 1998 monatlich 399,48 DM bzw. 204,25 EUR als
Vorabausschüttungen aus dem Mietpool an die Beklagten aus.
Seit 1999 wird die Mietpoolverwaltung von der V. GmbH wahrgenommen. Auf die vom
Kläger vorgelegten Mietpoolabrechnungen für die Jahre 1996 bis 2000 (Anlagen 1/1 bis
1/6 zu den Schriftsätzen des Klägers vom 11. und 27. Juli 2006, Bl. 134 ff und 154 ff Bd.
IV d.A. und vom 15. Juni 2007, Bl. 176 ff Bd. VI d.A.), die Ermittlung des voraussichtlichen
Ausschüttungsbetrages ab Januar 2001 vom 20.Oktober 2000 (Anlage 1/13 zum o.g.
Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007) sowie das „Budget 2004 nebst Planung
Mietausschüttungen„ vom 27. November 2003 (Anlage 1/8 zum o.g. Schriftsatz des
Klägers vom 15. Ju- ni 2007) wird Bezug genommen. In der Mietpoolversammlung vom
26. Juli 1999 wurden eine Instandhaltungsrücklage von 0,66 DM/qm und eine Rücklage
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
26. Juli 1999 wurden eine Instandhaltungsrücklage von 0,66 DM/qm und eine Rücklage
für Reparaturen im Sondereigentum von 0,50 DM/qm festgelegt.
Nach einem Bericht der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit der Prüfung
des Geschäftsbetriebes der Beklagten zu 1) u.a. im Zusammenhang mit deren
Geschäftsbeziehung zur H. Gruppe und den von dieser vermittelten Kreditgeschäften
beauftragten Wirtschaftsprüfergesellschaft D. vom 27. November 2001 bestand
zwischen der Beklagten zu 1) und der H. Gruppe bereits seit Ende der 80iger Jahre ein
Agenturvertrag über die Vermittlung von Bausparverträgen. Dem Bericht ist als Tabelle
4.2 Nr.3 eine „Objektübersicht H. – ursprüngliche Wertermittlung„ beigefügt (Anlage 1/14
zum o.g. Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007), auf die Bezug genommen wird.
Nach einer Stellungnahme der von der Beklagten zu 1) mit der Prüfung
haftungsrechtlicher Risiken beauftragten Wirtschaftsprüfergesellschaft P. vom 22. August
2002 gewährte die Beklagte zu 1) ab 1995 der H. Gruppe zur Überbrückung von
Liquiditätsschwierigkeiten Darlehen und Provisionsvorschüsse. Nach Einschätzung der P.
soll ab September 1997 bzw. spätestens 1998 die drohende Insolvenz von H. absehbar
gewesen sein.
Zudem hatte die Beklagte zu 1) ab Mitte der 90iger Jahre von der H. verwalteten
Mietpoolgesellschaften zum Ausgleich entstandener Unterdeckungen Darlehen zur
Verfügung gestellt
Die Verkäuferin der Wohnungen, die A., gewährte den Beklagten für das hier in Rede
stehende Objekt Zinssubventionen in Höhe von 116,- DM pro qm verkaufter Wohnfläche
und zahlte der H. aus den vereinnahmten Kaufpreisen der Höhe nach streitige
Zuschüsse für den Mietpool aus.
Gemäß einem von den Beklagten in Ablichtung zur Akte gereichten Gutachten des vom
Landgericht Hannover in einem anderen Verfahren beauftragten Sachverständigen für
die Bewertung von Grundstücken und Ermittlung von Mietwerten M. N. vom 18.
September 2002 über den Verkehrswert des Wohnungseigentums Nr. 51 im Hause ... in
22609 Hamburg-Osdorf (Anlage D 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Mai 2007,
Bl. 143 ff Bd. VI d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird,
betrug der Bodenwert dieses Grundstücks Anfang des Jahres 1998 1.720,- DM pro qm.
Der Hamburger Mietenspiegel 1997 wies für 25,00 bis 40,99 qm große Wohnungen in
normalen Wohnlagen mit Bad und Sammelheizung und in Gebäuden mit Baujahr bis
1967 eine Mietpreisspanne von 11,63 DM bis 16,34 DM/qm, d.h. einen Mittelwert von
13,84 DM/qm aus, wobei der Sachverständige für die von ihm begutachtete Wohnung
„wegen der Lagequalität„ einen nachhaltig zu erzielenden Mietzins von 15,- DM/qm
angibt. Der Hamburger Mietenspiegel 1995 wies für entsprechenden Wohnraum eine
Mietpreisspanne von 11,00 DM bis 16,56 DM/qm, d.h. einen Mittelwert von 13,62 DM/qm
aus. Die Mietpreisspanne für Wohnraum vergleichbarer Lage, Ausstattung und Baujahr
mit einer Fläche von 41,00 – 65,99 qm bewegte sich zwischen 8,58 DM und 13,11
DM/qm (Mittelwert : 10,88 DM/qm).
Mit an die H. GmbH gerichtetem Schreiben vom 25. Mai 1998 (Anlage 1/3 zum
Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007) nahm die Beklagte zu 1) Bezug auf „das
Objekt in Hamburg„ und bat um schriftliche Information zu Kosten von ca. 3,80 DM/qm,
die gemäß einer Liquiditätsberechnung von einer Mietpoolausschüttung von 12,53
DM/qm abzuziehen seien.
Nach Ablauf der fünfjährigen Zinsbindungsfrist ist das Vorausdarlehn ab Dezember 2001
zu einem Zinssatz von effektiv 6,15 % und nominal 5,95 % p.a. prolongiert und auf die
Beklagte zu 1), die die Forderung der Beklagten zu 2) gegen den Kläger abgelöst hatte,
umgeschuldet worden. Die Beklagte zu 2) trat ihre Ansprüche aus dem Vorausdarlehn,
auch solche aus einer Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses wegen eines etwaigen
Widerrufs, an die Beklagte zu 1) ab.
Der Kläger hat in der ersten Instanz auch behauptet, der Vermittler habe die
Finanzierungsdauer mit 20 Jahren angegeben. Er habe daher angenommen, dass nach
20 Jahren infolge der Berücksichtigung von zusätzlichen Mieteinnahmen alles bezahlt sei.
Im Gegensatz zu den in dem Besuchsbericht vom 22. Januar 1996 enthaltenen Angaben
sei lediglich ein Nettomietertrag von 5,55 DM abzüglich 30 % Bewirtschaftungskosten
und eines weiteren 15 %igen Mietausfallwagnisses zu erwarten gewesen.
Der Verkehrswert der Wohnung betrage ausgehend von einem Nettomietertrag von 5,55
EUR (= 10,85 DM) und einem Bodenwert von nur 444,82 EUR (869,99 DM) nach einem
31 %igen Abzug für Bewirtschaftungskosten und einem 15 % Abzug für das
23
24
25
26
27
28
29
30
31 %igen Abzug für Bewirtschaftungskosten und einem 15 % Abzug für das
Mietausfallwagnis und unter Zugrundelegung eines Liegenschaftszinses von 5 %
54.405,34 DM.
Der Zinsanteil der ihm vermittelten Finanzierungskombination betrage 39 %, woraus
sich im Vergleich mit einem Annuitätendarlehen mit einem 2%igen Tilgungssatz ein
Differenzschaden von 47.602,03 EUR errechne.
Das Landgericht hat der Klage in ihren Hauptanträgen mit Urteil vom 07. Juni 2006 im
Wesentlichen stattgegeben, der Klage auf Rückzahlung erfolgter Zinsleistungen
allerdings nur in Höhe eines - nach Abzug einer im streitgegenständlichen Zeitraum für
die Wohnung ausgeschütteten Miete von 41.146,44 DM - verbleibenden Betrages von
25.908,57 DM bzw. 13.246,84 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
22. März 2005 und dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges nur ohne
Angabe eines Datums des Verzugseintrittes. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, die
Beklagten hafteten wegen verzerrter und damit verharmlosender Darstellung der dem
Kläger aus dem Finanzierungsmodell erwachsenden Belastungen durch den Vermittler,
dessen Verhalten sich die Beklagten nach § 278 BGB zurechnen lassen müssten, auf
Rückabwicklung des Kreditvertrages. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht gegeben.
Die Klageforderungen seien weder verjährt, da der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit vor
dem 1. Janu- ar 2002 keine Kenntnis von der Person des Schuldners gehabt habe, noch
durch die von den Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen, da
der dem Kläger im Wege des Schadensersatzanspruches zustehende
Freistellungsanspruch auch die zur Aufrechnung gestellten Gegensprüche erfasse. Die
Widerklage der Beklagte zu 1) hat das Landgericht abgewiesen.
Gegen dieses ihnen am 23. Juni 2006 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 24. Juli
2006 Berufung eingelegt und diese am 17. August 2006 begründet.
Die Beklagten machen geltend, es sei nicht Sinn der im Besuchsbericht enthaltenen
Berechnung gewesen, dem Anleger einen abschließenden Überblick über den
Finanzierungsverlauf oder die Belastungsstruktur zu geben. Es habe sich vielmehr um
eine klassische anlagenbezogene Rentabilitätsberechnung gehandelt, deren Zweck es
ausschließlich gewesen sei, den steuerlichen Effekt der Immobilienanlage begrenzt auf
das Erwerbs- und Folgejahr darzustellen; Ansparleistungen und Tilgungen hätten darin
von vorneherein nichts zu suchen. Erst recht sei dem Besuchsbericht kein
Finanzierungsberatungsvertrag zu entnehmen.
Jedenfalls der Darlehensvertrag enthalte alle von ihrer Seite ungefragt zu offenbarenden
Informationen. Insoweit hätte der Kläger während der zweiwöchigen Bindungsfrist ihres
Darlehensangebotes genügend Zeit gehabt, dieses zu lesen und erforderlichenfalls von
dritter Seite überprüfen zu lassen, was ihm in den ihm erteilten Risikohinweisen auch
ausdrücklich empfohlen worden sei. Wenn es der Kläger für richtig gehalten hätte,
bereits vor dem Erhalt einer verbindlichen Finanzierungszusage Vertragserklärungen im
Hinblick auf den Immobilienerwerb beurkunden zu lassen, sei dies nicht ihnen
anzulasten. Der Umstand, dass der Kläger in der Absicht, Steuern zu sparen, den
Kaufvertrag vor Vorlage des Darlehensvertragsangebotes abgeschlossen habe, zeige
zudem, dass er hiervon auch in Kenntnis der Darlehensvertragskonditionen nicht
Abstand genommen hätte.
Im Übrigen käme als Folge einer Aufklärungspflichtverletzung allenfalls der Ersatz des
Differenzschadens zu einer anderweitigen, die geltend gemachten Nachteile nicht
aufweisenden Finanzierung in Frage, was aber wiederum dann ausscheide, wenn der
Kläger – entsprechend seinem eigenen Vortrag – eine solche gar nicht erhalten hätte.
Jedenfalls sei ein solcher Differenzschaden nicht schlüssig dargelegt.
Dem Kläger seien von keiner Seite – weder von der Verkäuferin, noch vom
Mietpoolverwalter und erst recht nicht von ihnen – Angaben über nachhaltig erzielbare
Mieterträge gemacht worden. Der Besuchsbericht enthalte lediglich eine Angabe über
die Höhe der seinerzeit aktuellen monatlichen Abschlagszahlung aus dem Mietpool,
welche zutreffend gewesen sei. In der Mietpoolvereinbarung sei darauf hingewiesen
worden, dass zum Ende eines jeden Jahres eine Abrechnung stattfinde, die auch zu
Nachzahlungen führen könne, weshalb die Vorabausschüttungen von vorneherein keinen
Hinweis auf einen nachhaltig erzielbaren Mietertrag liefern konnten. Im Übrigen sei auf
das Risiko der Vermietbarkeit bereits in den Risikohinweisen hingewiesen worden.
Aus der Mietenliste, die ihnen bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegen habe
(Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 8. Mai 2007, Bl. 81 ff Bd. VI d.A.) und auf die
Bezug genommen wird, ergebe sich, dass in dem Objekt ... noch im September 1995
Mieten von im Schnitt 14,853 DM/qm im Monat gezahlt worden seien. Sie seien von
31
32
33
34
35
36
37
38
Mieten von im Schnitt 14,853 DM/qm im Monat gezahlt worden seien. Sie seien von
einem erzielbar gewesenen Nettokaltmietzins in entsprechender Höhe ausgegangen
und hätten auf dieser Grundlage ihre interne Einwertung vorgenommen. Der Gutachter
N. habe sogar trotz zwischenzeitlich gesunkener Mietpreise einen für eine vergleichbare
Wohnung erzielbaren Nettokaltmietzins von 15,- DM/qm in Ansatz gebracht. Im Rahmen
ihrer Einwertung hätten sie sogar noch einen Risikoabschlag vorgenommen und mit
einer monatlichen Miete von 12,-DM und einem Abzug von 10 % für
Bewirtschaftungskosten gerechnet. Ein weitergehender Abzug von 20 %
Bewirtschaftungskosten sei ebenso wenig nachvollziehbar, wie die erst im Juli 1999
festgesetzte Abzugsposition in Höhe von 0,50 DM/qm für Reparaturen im
Sondereigentum. Auch der vom Kläger errechnete Anteil der Instandhaltungsrücklage
für das Gemeinschaftseigentum von 0,67 DM/qm an den im Besuchsbericht
ausgewiesenen Nebenkosten sei nicht nachvollziehbar. Zu den WEG -Verwalter- und
Mietpoolverwalter-Gebühren trage der Kläger widersprüchlich und nicht nachvollziehbar
vor. Leerstand habe es im Objekt ... bei Beginn des Vertriebes nicht gegeben, so dass
das vom Sachverständigen N. in Ansatz gebrachte Mietausfallwagnis übersetzt gewesen
sei.
Ihnen hätten - abgesehen von einem hier nicht in Rede stehenden Fall - die von den
Strukturbetrieben gefertigten Besuchsberichte und Besuchsprotokolle bei Abschluss der
Darlehensverträge nicht vorgelegen. Auch interne Arbeitsanweisungen an die
Vermittlungsunternehmen seien ihnen nicht bekannt gewesen. Eingereicht worden seien
ausschließlich die Darlehensgesuche, die Bausparanträge sowie Selbstauskunfts- und
Bonitätsunterlagen.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger hätten sie keinerlei Kenntnisse
über planmäßig überhöhte Mietpoolausschüttungen in Bezug auf das hier in Rede
stehende Objekt gehabt. Auch entbehre die Annahme, Reparaturen im Sondereigentum
seien generell nicht kalkuliert gewesen, jeder Grundlage. Dass das tatsächliche
Mietpoolergebnis 1996 bei nur 10,22 DM/qm gelegen habe, sei dem Umstand
geschuldet, dass es sich um ein Startjahr gehandelt habe. In Bezug auf den hier in Rede
stehenden Mietpool hätten sie auch kein Darlehen gewährt. Aus den in der
Mietpoolabrechnung 1996 ausgewiesenen Kontokorrentzinsen und –gebühren lasse sich
nicht auf ein Negativsaldo zum Ende des Abrechnungszeitraumes schließen, zumal bei
Kontoeröffnung ein erhöhter Gebührenanteil anfalle. Die in der Mietpoolabrechnung für
1998 ausgewiesene negative Liquiditätsberechnung könne viele nicht vorhersehbare
Ursachen gehabt haben.
Die aus den Kaufpreisen geleisteten Mietpoolzuschüsse hätten den Zweck gehabt, die
durch den Vertriebsstart eintretenden Verzerrungen abzufedern, da zu Beginn des
Vertriebs eine geringe Zahl von Mietpoolmitgliedern einen schon entstandenen und im
Vergleich zu den Folgejahren gleich hohen Betrag von Verwaltungskosten habe tragen
müssen. Durch die Mietpoolzuschüsse seien zudem die Mietpoolverwaltungsgebühren
abgedeckt worden.
Für eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufobjektes seien noch nicht einmal die
objektiven Voraussetzungen vorgetragen.
Eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation habe nicht vorgelegen. In
Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass die gesamten
Vertragsanbahnungsgespräche in den Geschäftsräumen der Vermittlerfirma
stattgefunden hätten. Im Übrigen schließe die notarielle Beurkundung des
Immobilienerwerbsgeschäftes die Kausalität einer vorausgegangenen Haustürsituation
für den erst nachfolgend abgeschlossenen Darlehensvertrag aus.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz seinen gegen die Beklagte zu 2) gerichteten
Antrag auf Feststellung, dass dieser keine Darlehensrückzahlungs- und
Zinszahlungsansprüche aus dem Vorausdarlehensvertrag vom 02./22. Februar 1996
gegen ihn zustünden, mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und den gegen
die Beklagte zu 1) gerichteten Antrag auf Freistellung von Ansprüchen aus dem
Vorausdarlehensvertrag in einen Antrag auf Feststellung, dass solche Ansprüche ihm
gegenüber nicht bestünden, geändert. Zudem hat er den Hilfsantrag zu 7 b)
dahingehend geändert, dass nicht Zahlung des sich aus der begehrten
Zinsneuberechnung ergebenden Betrages, sondern die Feststellung einer
entsprechenden Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) verlangt werde.
Die Beklagten beantragen,
das am 07. Juni 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 4 O 87/05 –
abzuändern und
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
die Klage abzuweisen,
sowie auf die Widerklage der Beklagten zu 1)
festzustellen, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2)
abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 02./22. Februar 1996 durch den seitens
des Klägers erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 1) berechtigt ist, wegen ihrer
aufgrund Haustürwiderrufes des vorbezeichneten Darlehensvertrages bestehenden
Rückabwicklungsansprüche (§ 3 Abs.1 HWiG a.F.) die Zwangsvollstreckung aus der
Urkunde des Notars A. vom 26. März 1996, UR-Nr.: ... – Grundschuld und persönliche
Vollstreckungsunterwerfung – gegenüber dem Kläger zu betreiben,
höchst hilfsweise den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 67.265,55 EUR
(Nettokreditbetrag) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Meinung, es liege keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vor, da diese
zu allgemein gehalten sei und eine Auseinandersetzung mit den
Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen des Landgerichts vermissen lasse.
Er führt aus, die Mietpoolausschüttungen seien von Anfang an vertragswidrig zu hoch
kalkuliert worden, um den Erwerbern der Eigentumswohnungen eine überhöhte Rendite
zu suggerieren. So habe die Beklagte zu 1) stets mit einer 100%igen Auslastung des
gesamten Objektes kalkuliert. Außerdem hätten spekulative Erwartungen über mögliche
Einnahmen in den Folgejahren die Kalkulation der Mietausschüttungen beeinflusst. So
habe die H. gemeinsam mit der Beklagten zu 1) die Mieten nach einem „Modell einer
Mietenentwicklung„ kalkuliert, welches von einer 20 %igen Steigerung in jeweils drei
Jahren ausgegangen sei und die sich daraus ergebende Durchschnittsmiete abzüglich
Verwalterkosten und Instandhaltungsrücklage als Ausschüttungsbetrag zugrunde legt.
Dementsprechend weiche die versprochene Miete um 34 % von der tatsächlichen
Anfangsmiete ab. Zudem habe die H. in diversen Schreiben selbst mitgeteilt, die
Funktionsweise des Mietpools bringe es mit sich, dass das Mietpoolkonto überwiegend
unter Inkaufnahme einer Unterdeckung geführt werde. Ferner seien Reparaturen im
Sondereigentum, Forderungsausfälle, Kontogebühren und Gerichts- und Anwaltskosten
in den kalkulierten Mietpoolausschüttungen nicht enthalten gewesen.
Dies sei den Beklagten auch bekannt gewesen. Eine Vermögensgefährdung habe sich
bei ihm schon aufgrund der mangelnden Seriosität des Mietpoolverwalters realisiert. Die
Beklagten hätten über die aus der Mietpoolvereinbarung resultierenden besonderen
Gefährdungstatbestände, insbesondere die mangelnde Seriosität der H. und die
überhöht kalkulierten Ausschüttungen aufklären müssen.
Der Kläger macht weiter geltend, die aus dem Mietpool tatsächlich erwirtschafteten
Mieterträge wichen von den im Besuchsbericht versprochenen Erträgen evident ab, und
berechnet zuletzt mit Schriftsatz vom 15. Juni 2007 unter Bezugnahme auf die
eingereichten Mietpoolabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 1996 einen Mietertrag vor
Abzug von WEG- und Mietpoolverwaltergebühren von 5,99 DM/qm, für das
Wirtschaftsjahr 1997 einen Mietertrag von 8,68 DM/qm, für das Wirtschaftsjahr 1998
einen Mietertrag von 4,38 DM/qm, für das Wirtschaftsjahr 1999 einen Mietertrag von
5,88 DM/qm und für das Wirtschaftsjahr 2000 einen Mietertrag von 5,30 DM/qm. Insoweit
seien von den in den Jahren 1996 bis 1998 erwirtschafteten Erträgen Unterdeckungen
von jährlich 58.810,33 DM, die sich aus einer linearen Rückrechnung der im Jahr 1998
festgestellten fehlenden Liquidität ergebe, die sich tatsächlich auf – 170.431,01 DM
belaufen habe, und die von der A. gezahlten Mietpoolzuschüsse, die sich auf 50,- DM/qm
für jede verkaufte Wohnung und umgerechnet 282.614,00 DM für die ersten drei Jahre
beliefen, abzuziehen. Jedenfalls errechne sich für das Jahr 1996 aus den in der
Mietpoolabrechnung ausgewiesenen Kontokorrentzinsen und –gebühren eine in der
Abrechnung nicht ausgewiesene Verbindlichkeit von 41.915,41 DM. Die Beklagte zu 1)
habe konkrete Kenntnis davon gehabt, dass die Mietpools von Anfang an mit solcherart
Subventionen gestützt wurden, damit diese nicht sogleich ganz zusammenbrechen. Er
ist ferner der Meinung, dass beim Vergleich mit den im Besuchsbericht angegebenen
Mieterträgen auch die WEG-Verwaltergebühren und die Mietpoolgebühren in Abzug zu
50
51
52
53
54
55
56
57
58
Mieterträgen auch die WEG-Verwaltergebühren und die Mietpoolgebühren in Abzug zu
bringen sind.
Außerdem seien – wie der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 15. Juni 2007 geltend
macht – die Hausgeldzahlungen in der Abrechnung für 1998 optisch durch Manipulation
verschleiert, denn diese seien trotz steigender Mietpoolfläche wesentlich niedriger als in
den Jahren 1997 und 1999 und müssten etwa 70,- DM/qm betragen haben.
Zudem sei er über die Höhe der Instandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum
getäuscht worden, welche nach dem Besuchsbericht nur 8,- DM/qm im Jahr betragen
konnten, nach § 28 der II. Berechnungsverordnung vom 13. Juli 1992 bei Bauwerken von
1953 bis 1969 aber bei einem Richtwert von 18,50 DM/qm im Jahr gelegen hätten.
Außerdem stelle es eine Täuschung dar, dass er nicht über die absehbaren
Instandhaltungskosten für das Sondereigentum und das sozialisierte Leerstandsrisiko im
Mietpool aufgeklärt worden sei.
Aus der von den Beklagten vorgelegten Mietenliste, die soweit ersichtlich mit der
Kaufpreisliste übereinstimme, die dem Kaufvertrag beigefügt war, und bei der es sich um
eine Sollmietenliste handele, die den Leerstand nicht aufzeige und auch
Bruttokaltmieten ausweise, errechne sich für die dort mit Nettokaltmiete ausgewiesenen
Wohnungen eine Durchschnittsmiete von 13,27 DM, wovon bei Berechnung des ihm
verbleibenden Mietertrages aber noch 20 % Bewirtschaftungskosten, 1,05 DM/qm
Mietausfallwagnis und 0,50 DM/qm für auf das Sondereigentum entfallende
Instandsetzungskosten abzuziehen seien, wonach ein Betrag von 9,06 DM/qm verbleibe.
Durch die Finanzierung der Wohnung in Kenntnis der zu Täuschungszwecken zu hoch
kalkulierten Mietpoolausschüttungen hätten sich die Beklagten der Beihilfe zum Betrug
schuldig gemacht.Außerdem liege ein sittenwidriger Knebelungsvertrag und eine
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Knebelung vor, denn der von den Beklagten
unter Verstoß gegen § 16 Abs.2 der Allgemeinen Bausparbedingungen festgesetzte
Beleihungswert von 4.340,- DM/qm übersteige den vom Sachverständigen N.
festgestellten Verkehrswert von 2.222,- DM/qm in einem Maße, dass ihm eine
Umschuldung bei einem anderen Kreditinstitut nicht möglich sei. Er ist der Meinung,
dass man ihn hierüber hätte aufklären müssen.
Zudem sei er über die an die Vermittler geflossenen Provisionen getäuscht worden, da
im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag lediglich Gebühren von 2 % und 3,45 %
angegeben worden, daneben aber weitere Vertriebskosten von 20 % bis 40 % an die H.
Gruppe gezahlt worden seien. Diese Täuschung der Vermittler müssten sich die
Beklagten zurechnen lassen, die mangelnde Offenbarung der gezahlten
Innenprovisionen begründe eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
Delikt.
II.
A.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 511 Abs.2 Nr.1, 517, 519, 520 ZPO zulässig.
Sie wurde insbesondere den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechend
begründet. Die Berufungsbegründung setzt sich mit der die angefochtene Entscheidung
im Wesentlichen stützenden Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung durch eine
verzerrte und damit verharmlosende Darstellung der den Klägern aus dem
Finanzierungsmodell erwachsenden Belastungen und der hieraus vom Landgericht
abgeleiteten Rechtsfolgen auseinander. Ferner beanstandet sie die Entscheidung über
den von Seiten der Beklagten erhobenen Verjährungseinwand. Gerügt wird insoweit eine
fehlerhafte, für die erstinstanzliche Entscheidung erheblich gewordene Rechtsanwendung
des Vordergerichts. Dieser Vortrag erfüllt die Voraussetzungen der §§ 520 Abs.3 Nr. 2,
513 Abs.1 ZPO und reicht für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus.
B.
Die Berufung ist auch begründet, denn dem Kläger stehen die von ihm geltend
gemachten Ansprüche nicht zu, während die Beklagte zu 1) mit ihrer Widerklage Erfolg
hat.
Der Kläger kann von den Beklagten nicht die Rückzahlung von ihm auf das am 02./22.
Februar 1996 vereinbarte Vorausdarlehn geleisteter Zinsen oder sonstiger Kosten
verlangen, denn der Darlehensvertrag ist mit dem in der Vertragsurkunde
wiedergegebenen Inhalt weiterhin wirksam und dem Kläger steht auch kein
59
60
61
62
63
64
wiedergegebenen Inhalt weiterhin wirksam und dem Kläger steht auch kein
Rückabwicklungsanspruch aus einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu.
1. Eine solche Schadensersatzpflicht folgt zunächst nicht aus dem nach Art. 299 § 5 S.1
EGBGB hier noch anzuwendenden Institut der positiven Forderungsverletzung eines
zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Beratungsvertrages i.S.d. § 675 BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt zwischen einer Bank
und ihrem Kunden ein Beratungsvertrag dann konkludent zustande, wenn - gleichgültig
ob auf Initiative des Kunden oder der Bank - im Zusammenhang mit einer
Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGHZ 123, 126 ; BGH WM
1997, 662; BGH WM 2002,2281; BGH WM 2004, 422). Es muss im Rahmen eingehender
Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Kunden ein ausdrücklicher Rat, d.h. eine
fachmännische Bewertung und Empfehlung erteilt worden sein (BGH, WM 1977, 1027 f;
BGH WM 1987,531; BGHZ 88, 130 ; BGH ZIP 1984, 962, 965; BGH WM 1981, 308; BGH
WM 2004,172).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat unstreitig weder
die Beklagten um einen Rat, d.h. um eine fachmännische Bewertung und Empfehlung
(vgl. BGH WM 1987,531) gebeten, noch haben die Beklagten ihm von sich aus einen Rat
erteilt (BGH WM 2004,172). Es hat vielmehr überhaupt keinen unmittelbaren Kontakt
zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten gegeben. Eine Beratung über die
zu erwartende Rendite der Kapitalanlage und die für den Kläger geeignete
Finanzierungsform kann allenfalls durch den von der Heinen und Biege Gruppe
eingeschalteten Vermittler stattgefunden haben. Der Kläger hat jedoch nicht
vorgetragen, inwieweit der Finanzierungsvermittler, der nicht bei den Beklagten
angestellt, sondern Mitarbeiter einer Vertriebsgesellschaft war, von der Beklagten
bevollmächtigt war, einen solchen Vertrag für sie abzuschließen (BGH WM 2004, 1221,
1224).
Entsprechendes gilt auch für die Voraussetzungen einer den Beklagten möglicherweise
zurechenbaren Duldungsvollmacht. Allein das Mitsichführen von Darlehens- und
Bausparanträgen reicht hierfür nicht aus.
Im Übrigen könnte eine solche Duldungsvollmacht der Beklagten allenfalls im Hinblick
auf eine Finanzierungsberatung, nicht aber im Hinblick auf eine Beratung über die
Rendite der Kapitalanlage in Frage kommen, denn es ist nicht ersichtlich, warum der
Kläger davon ausgehen durfte, dass die Beklagten den Finanzierungsvermittler zu einer
Beratung auch außerhalb ihres eigentlichen Pflichtenkreises einschalten wollten. Insoweit
fehlt es aber an einem hinreichenden Vortrag des Klägers, dass eine
Finanzierungsberatung durch den Vermittler überhaupt stattgefunden hat. Seinem sehr
allgemein gehaltenen Vortrag, der Vermittler habe die in Anspruch genommene
Finanzierungskonzeption als die allein für ihn in Betracht kommende und individuell auf
sein verfügbares Einkommen abgestimmte Finanzierungsform angeboten und dabei mit
der durch den hohen Anfangsverlust bewirkten Steuerersparnis geworben, lässt sich
nicht entnehmen, inwieweit diese Erklärungen des Vermittlers über den Bereich
subjektiver Werturteile oder eher marktschreierischer Anpreisungen (zu deren
Unverbindlichkeit vgl. BGH WM 2006, 2343) hinaus gingen und demzufolge vom Kläger
als verbindliche und ernstzunehmende Beratung über die für ihn in Frage kommende
Finanzierung angesehen werden mussten. Letzteres setzt nach Auffassung des Senates
voraus, dass sich der Vermittler mit den „individuellen Verhältnissen des Klägers„, d.h.
den Besonderheiten seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in irgendeiner
Weise auseinander gesetzt und dabei auch eine Abgrenzung zu anderen denkbaren
Finanzierungsformen vorgenommen hat, denn anderenfalls konnte der Kläger nicht
davon ausgehen, dass ihm eine über reine Werbeaussagen hinausgehende seriöse
Finanzierungsberatung durch den Vermittler zuteil werde (vgl. auch KG, Urt. V.
12.6.2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06). Insbesondere die Abwägung von Vor- und
Nachteilen gegenüber anderen Finanzierungsmodellen ist dabei entscheidend. Da der
Kläger aber gerade beanstandet, dass ihm keine alternativen Finanzierungsmodelle
aufgezeigt worden seien, konnte er auch nicht annehmen, dass der Vermittler ihm eine
ernstzunehmende Finanzierungsberatung zukommen lassen wollte, zumal er nichts
dazu vorträgt, mit welcher an seinen konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen
ausgerichteten Erklärung der Vermittler denn begründete, dass es sich bei dem von den
Beklagten angebotenen sog. Dortmunder Modell um die für ihn allein in Frage
kommende Finanzierungsform handele.
Aus dem in dem Besuchsbericht enthaltenen Rechenwerk folgt eine
Finanzierungsberatung ebenfalls nicht, denn es war erkennbar nicht das Anliegen dieser
Unterlage, dem Kläger im Sinne einer Beratung einen umfassenden Überblick über die
65
66
67
68
69
Unterlage, dem Kläger im Sinne einer Beratung einen umfassenden Überblick über die
einzelnen Finanzierungskonditionen des sog. D. Modells zu verschaffen. Der Kläger hätte
auch als Laie erkennen können, dass hier lediglich ein Finanzierungsabschnitt in die
Berechnung eingeflossen ist, der sich schon aufgrund des gleichfalls in dem
Besuchsbericht dokumentierten Anstiegs der Ansparbeiträge verändern wird. Eine
Liquiditätsberechnung ist in der Unterlage schon deshalb nicht zu sehen, weil diese sich
mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen des Klägers hätte auseinandersetzen
müssen und nicht lediglich die Vor- und Nachteile aus der Kapitalanlage beinhalten
durfte, wie dies der Besuchsbericht tut. Insoweit ist dieser in der Tat als reine
Rentabilitätsberechnung anzusehen.
2. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten folgt auch nicht aus dem nach Art. 299 § 5
S.1 EGBGB hier gleichfalls weiterhin anwendbaren Institut der culpa in contrahendo (cic)
in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag.
2.1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt kein den Beklagten zurechenbarer
Verstoß gegen die vorvertragliche Pflicht vor, den Verhandlungspartner nicht
rechtswidrig in eine Lage zu bringen, in der eine eigenverantwortliche Abwägung der für
und gegen ein Geschäft sprechenden Gründe nicht mehr möglich ist. Der vorliegende
Fall ist insbesondere nicht mit der vom Landgericht angeführten Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (Urt. v. 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 -, NJW 2006, 845)
vergleichbar, nach der eine Bank haftet, weil durch ein ihr zurechenbares Verhalten bei
einem Sicherungsgeber erkennbar ein Irrtum über das mit der Sicherheitsleistung
verbundene Risiko veranlasst oder dieses Risiko bewusst verharmlost dargestellt wurde
(vgl. BGH NJW 2006, 845). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es
nicht um Aufklärungspflichten eines Kreditinstitutes gegenüber dem Vertragspartner des
Darlehensvertrages, sondern um einen Dritten, konkret um eine Rentnerin, die wegen
des Vergessens ihrer Brille schon tatsächlich nicht in der Lage war, die von ihr
abzugebende Verpfändungserklärung zu lesen und zu erfassen, und der das
Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hatte, sie solle sich keine Sorgen machen und
unterschreiben, dann wäre es gut ( BGH a.a.O.).
Eine auch nur vergleichbare Erklärung hat der Vermittler H. hier aber nicht abgegeben.
Zudem lässt sich ein allgemeiner Rechtssatz, dass eine bewusst verharmlosende
Darstellung von Risiken bei Kreditverträgen zu einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten
eines Kreditinstitutes führt, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes schon wegen
deren Besonderheiten und mangels entsprechender verallgemeinerungsfähiger
Ausführungen nicht entnehmen (KG, Urt. v. 2.5.2007, 24 U 101/06; KG Urt.v.12.6.2007,
13 U 33/06 und 13 U 54/06).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnte der Anstieg der Finanzierungslasten
im Übrigen selbst auf der Grundlage der in dem Besuchsbericht vom 22. Januar 1996
enthaltenen Angaben für den Kläger nicht völlig überraschend gewesen und er durch den
Bericht davon abgehalten worden sein, auf die weitere Finanzierungsentwicklung beim
späteren Abschluss des Vorausdarlehensvertrages zu achten und bei Unklarheiten
nachzufragen. Der Kläger ist sowohl in dem Besuchsbericht als auch in den von ihm
unterzeichneten Bausparanträgen darauf hingewiesen worden, dass sich die auf die
Bausparverträge zu leistenden Ansparbeträge dynamisch entwickeln und der
Anfangsbetrag von 108,- DM im Monat die Mindestsparrate darstellt. Anhand des
Besuchsberichtes hätten die über die Jahre zu leistenden Ansparbeträge vom Kläger
sogar leicht selbst ausgerechnet werden können. Aus dem Besuchsbericht ergibt sich
zudem, dass keine monatliche Tilgung auf das Vorausdarlehn geleistet wird. Im Hinblick
auf die Entwicklung der Finanzierungslasten ergeben sich dann aus dem
Darlehensvertrag zusätzlich nur noch die Konditionen der Bauspardarlehen und der
Umstand, dass die Bausparverträge nacheinander angespart und demgemäß auch erst
nacheinander zur Tilgung des Vorausdarlehens eingesetzt werden sollen. Dass dieses
dem Finanzierungsmodell der Beklagten (sog. Dortmunder Modell) innewohnende Prinzip
für den Kläger aber völlig neu gewesen sein soll, er also hierauf zuvor nicht bereits
aufmerksam gemacht wurde, trägt er jedoch nicht vor. Ebenso wenig ist dafür
ersichtlich, dass der Kläger davon ausgehen konnte, die Bausparsumme nur mittels
Ansparbeiträgen ohne die Aufnahme zusätzlicher Bauspardarlehen mit den damit
verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen aufbringen zu können. Das wäre dann auf
eine Finanzierungszeit von weit über 50 Jahren hinausgelaufen.
Alles in allem ist es zwar richtig, dass der Besuchsbericht die auf den Kläger
zukommenden Finanzierungslasten nur für die ersten 3 Jahre zahlenmäßig ausweist.
Gleichwohl bestand für den Kläger genügend Anlass, zu erkennen, dass es sich hierbei
nur um einen Finanzierungsabschnitt handelt und die auf ihn zukommenden
Belastungen in jedem Falle steigen werden, und zwar nicht nur durch einen Anstieg der
70
71
72
73
74
75
Belastungen in jedem Falle steigen werden, und zwar nicht nur durch einen Anstieg der
Ansparraten, sondern auch durch die Inanspruchnahme der Bauspardarlehen mit darauf
entfallenden Zins- und Tilgungsleistungen. Insoweit durfte er nicht das Vertrauen
entwickeln, es werde bei den im Besuchsbericht bezifferten Belastungen verbleiben.
Abgesehen davon könnte sich an die vom Landgericht angenommene Pflichtverletzung
allenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten anknüpfen, die gegenüber einer bei
ordnungsgemäßer Aufklärung in Anspruch genommenen Finanzierung entstehen, nicht
aber ein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des Immobilienerwerbes (in diesem
Sinne BGH, Urt.v.20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 42).
2.2. Der Kläger ist über die Konditionen des ihm vermittelten Finanzierungskonzeptes
hinreichend aufgeklärt worden.
2.2.1. Diese und die auf den Kläger zukommenden monatlichen Belastungen konnte der
Kläger bei normaler und ihm zumutbarer Anstrengung jedenfalls dem mit einer
immerhin zweiwöchigen Annahmefrist verbundenen schriftlichen Darlehensangebot der
Beklagten vom 2. Februar 1996 entnehmen, welches er in Ruhe hätte prüfen können und
aus dem die Nominal- und Effektivverzinsung des Voraus- und der Bauspardarlehen, die
Höhe der monatlich zu leistenden Zins- und Ansparraten, die Dauer der Zinsbindung,
die Art und Weise der Tilgung und die Besicherung des Kredites hinreichend ersichtlich
sind. Aus dem Vertragsangebot ergibt sich ohne weiteres, dass das Vorausdarlehen bis
zur Zuteilungsreife des 1. Bausparvertrages tilgungsfrei bleiben soll, ebenso wie der
Umstand, dass die vereinbarten Zinsen nur für die Dauer der Zinsbindung, d.h. für 5
Jahre gelten, woraus selbst Laien schlussfolgern müssen, dass die Möglichkeit besteht,
dass sich die Darlehenszinsen danach verändern. Gleichfalls lässt sich aus dem
Vertragsangebot bei gebotener aufmerksamer Lektüre ableiten, dass nach Zuteilung
des ersten Bausparvertrages der dann noch nicht getilgte Rest des Vorausdarlehens
weiter zu verzinsen ist und die Belastungen des Bauspardarlehens neben den dann
einsetzenden Ansparraten für den zweiten Bausparvertrag hinzutreten. Dem Kläger
musste schon bei oberflächlicher Prüfung klar sein, dass seine Finanzierung
verschiedene Phasen durchlaufen wird, dabei verschiedene Zahlungsbeträge auf ihn
zukommen und diese gemessen an der Anfangsphase steigen werden. Zwar mag es für
einen Laien nicht ganz einfach sein, die monatlich zu leistenden Beträge in den
einzelnen Finanzierungsphasen im Einzelnen zu berechnen, zumal ja die Zinsen für das
Vorausdarlehn nach Ablauf der Zinsbindung nicht feststehen. Insoweit wäre es aber
Aufgabe des Klägers gewesen, sich durch weitere Nachfrage bei den Beklagten oder –
wie es ihm in den Risikohinweisen geraten wurde – bei einem Steuerberater oder
Finanzfachmann sachkundig zu machen.
Über die steuerrechtlichen Auswirkungen des Disagios hatten die Beklagten ohne
Nachfrage ebenfalls nicht zu beraten. Auch hier hätte sich der Kläger – wie ihm dies
ebenfalls in den Risikohinweisen nahe gelegt wurde – selbst sachkundig machen
müssen.
In dem Darlehensangebot der Beklagten fehlt allein die Angabe einer festen Laufzeit des
Vorausdarlehens bzw. der Gesamtfinanzierung, die sich aber wegen der Unwägbarkeiten
der Zuteilungsreife der Bausparverträge ohnehin nicht verbindlich bestimmen lässt. Da
der Darlehensvertrag aber auch noch eine Ansparrate für die Zeit ab dem 10. Jahr
vorsieht, musste dem Kläger zumindest klar sein, dass die Ansparzeit für die beiden
hintereinander geschalteten Bausparverträge und damit die Laufzeit des
Vorausdarlehens auch mehr als 20 Jahre betragen kann. Dies ergibt sich schon daraus,
dass für die Zuteilung der Bausparverträge jeweils ein Mindestbetrag von 28.800,- DM
bzw. 28.400,- DM mit den anfänglich sehr niedrig bemessenen Raten angespart werden
muss. Nach Zuteilung des 2. Bausparvertrages ist aber das dann gewährte zweite
Bauspardarlehn von immerhin 42.600,- DM (71.000,- DM Bausparsumme abzüglich
28.400,- Mindestsparguthaben) noch nicht getilgt.
Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, der Vermittler habe ihm eine
Finanzierungszeit von nur 20 Jahren angegeben, ist bereits unklar, warum er dann nur
unter „Berücksichtigung von zusätzlichen Mieteinnahmen„ davon ausging, „nach 20
Jahren sei alles bezahlt„. Die Formulierung deutet darauf hin, dass die angegebene
Laufzeit unter der Bedingung zusätzlicher Mieteinnahmen stand, die dann etwa für
Sondertilgungen oder Anhebungen der Ansparbeiträge verwandt werden könnten.
Letztlich stünde eine solche Aussage aber auch in einem erkennbaren Widerspruch zu
den im Darlehensvertrag festgelegten Finanzierungskonditionen, bei deren Lektüre sich
dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass die Finanzierung nach dem darin
vorgesehenen Lauf der Dinge nicht nach 20 Jahren abgeschlossen sein konnte. Da der
Kläger den Darlehensvertrag mit den in der Vertragsurkunde enthaltenen konkreten
76
77
78
79
80
81
Kläger den Darlehensvertrag mit den in der Vertragsurkunde enthaltenen konkreten
Informationen über den Finanzierungsverlauf abgeschlossen hat, ist nicht davon
auszugehen, dass die von ihm behaupteten Angaben des Vermittlers für den späteren
Darlehensvertragsschluss noch erheblich waren (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2007, Rdnr. 49).
Jedenfalls konnte er auf eine solche, in einem deutlichen Widerspruch zu den für den
Vertragsschluss maßgeblichen Unterlagen stehende Angabe – sollte sie denn erfolgt
sein – kein schützenswertes Vertrauen gründen.
Weitergehende Aufklärungspflichten der Beklagten bestanden nicht. Sie waren jedenfalls
ungefragt nicht verpflichtet, dem Kläger einen weiter reichenden Finanzierungsplan
aufzustellen (KG, Urt. v. 2.5.2007, 24 U 101/06).
2.2.2. Eine Bank ist in der Regel auch nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus
auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen
(Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 114), denn es ist grundsätzlich Sache des
Bewerbers, selbst darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden
Gestaltungsformen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspricht. Diese
Entscheidung betrifft den Bereich der wirtschaftlichen Dispositionen, für die er im
Verhältnis zum Kreditinstitut im Allgemeinen das alleinige Risiko trägt (BGH WM
1989,165 ). Soweit ihm in diesem Zusammenhang die für die Beurteilung notwendigen
Kenntnisse fehlen, ist ihm in der Regel zuzumuten, sich durch Rückfragen bei der Bank
die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu verschaffen.
Demgemäß hat eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der
Finanzierung einer Eigentumswohnung mit Hilfe eines Realkredits grundsätzlich nicht
ungefragt darüber aufzuklären, dass die Finanzierung mit Hilfe eines durch eine
Kapitallebensversicherung zu tilgenden Festkredits wirtschaftlich ungünstiger ist als ein
Annuitätendarlehen (BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 521). Auch die hier gewählte
Finanzierungskombination in Form eines tilgungsfreien Vorausdarlehens mit zwei
hintereinander geschalteten Bausparverträgen begründet eine solche Aufklärungspflicht
nicht. Das vermittelte Finanzierungskonzept ist eine durchaus marktübliche, gängige
Finanzierungsmethode, die zudem im Hinblick auf die relativ geringe monatliche
Belastung sowie die Möglichkeit der Vornahme von Sondertilgungen bzw.
Sonderzahlungen auf die Bausparverträge während der Ansparphase relativ flexibel ist
(OLG Hamm OLGR 2001, 270; KG, Urt. v. 2. Mai 2007, 24 U 101/06; KG, Urt.v.12.6.2007,
13 U 33/06 und 13 U 54/06) und mithin für den Kunden, der hierdurch Einfluss auf die
Laufzeit der Finanzierung nehmen kann, auch Vorteile gegenüber einem gewöhnlichen
Annuitätendarlehen bietet. Etwas anderes mag gelten, wenn sich ein Kunde zunächst
mit dem Wunsch nach einem üblichen Annuitätendarlehen an die Bank wendet und
diese ihm hierauf eine aus mehreren Komponenten bestehende Finanzierung anbietet
(BGH WM 2004,251; KG aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
2.2.3. Darüber hinaus würde ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen
unzureichender Aufklärung über die Finanzierungskonditionen – wie bereits ausgeführt -
nur zu einem Ersatz der durch die ungünstige Finanzierung entstehenden Mehrkosten
gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit führen (BGH WM 2003, 1370; BGH
WM 2004, 172; BGH WM 2004, 417; BGH WM 2004, 521; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt.
v. 20.3.07 XI ZR 414/04). Das gilt angesichts des Schutzzwecks der Aufklärungspflicht
auch dann, wenn der Anleger bei Aufklärung über die Nachteile der Finanzierung mit
Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung oder durch anzusparende Bauverträge
zu tilgenden Festkredits mangels einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit von der
gesamten Anlage abgesehen hätte (BGH, Urt. v. 20.3.07, XI ZR 414/04).
Einen solchen Schaden hat der Kläger jedoch nicht mit Substanz dargelegt.Notwendig
wäre hierzu ein detaillierter Vergleich der Konditionen eines Darlehens mit
Tilgungsaussetzung in Verbindung mit zwei nachfolgenden Bausparverträgen und einem
normalen, für die Kläger in Frage kommenden Annuitätendarlehen. Dabei sind alle Vor-
und Nachteile der jeweiligen Finanzierungsmodelle einschließlich etwaiger Zinsrisiken, die
im Rahmen der Bausparverträge zu erwirtschaftenden Guthabenzinsen, die steuerlichen
Auswirkungen der Finanzierungsmodelle (Verlustabzug der Zinsen) und der
Nebenkosten der Verträge vorzutragen (entsprechend für die Kombination eines
tilgungsfreien Vorausdarlehens mit einer Lebensversicherung : BGH WM 2005, 69). Dies
hat der Kläger nicht getan. Vorliegend ist noch nicht einmal ersichtlich, dass alternativ
auch ein Annuitätendarlehen mit 2 %iger Tilgung und einer Laufzeit von 21 bis 26 Jahren
marktüblich, für ihn in Frage gekommen und vor allem finanzierbar gewesen wäre. Es
fehlt zudem eine nachvollziehbare Begründung für den Nominal - (nicht Effektiv-)zins,
mit dem nach Ablauf der Zinsbindung zu rechnen ist.
2.3. Die Beklagten haften auch nicht wegen unterlassener Belehrung über ein
81
82
83
84
85
86
2.3. Die Beklagten haften auch nicht wegen unterlassener Belehrung über ein
Widerrufsrecht nach § 1 HWiG, wobei dahin stehen kann, ob der Kläger überhaupt in
einer Haustürsituation i.S.d. § 1 Abs.1 S.1 HWiG zum Vertragsabschluss mit den
Beklagten bestimmt wurde. Zwar stellt das Unterlassen einer Widerrufsbelehrung eine
echte Pflichtverletzung und nicht lediglich eine Obliegenheitsverletzung dar (BGH WM
2006,2343; OLG München ZIP 2007,267,268). Ein hierauf gestützter
Schadensersatzanspruch setzt aber voraus, dass die unterbliebene Widerrufsbelehrung
auch für den Abschluss des finanzierten Geschäfts kausal geworden ist und die Kredit
gebende Bank die Widerrufsbelehrung schuldhaft unterlassen hat. Die
Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung
ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den
Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen
oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte (OLG Frankfurt BKR
2006, 156; OLG Karlsruhe WM 2006, 676; KG ZfIR 2006, 136; OLG München ZIP20 07,
267), denn dann konnte er es durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr,
wie vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff –
Schulte - und WM 2005, 2086 ff. – Crailsheimer Volksbank) vorausgesetzt, vermeiden,
sich den Anlagerisiken auszusetzen (BGH WM 2006, 1194; BGH WM 2006,2343; BGH WM
2006, 2303; BGH, Urt. v. 24.10.2006 – XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR
401/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt. v. 17.4.07 XI ZR 130/05, n.n.v.).
Ein solcher Fall liegt hier vor, denn der Kläger hatte bereits vor Annahme des
Darlehensvertragsangebotes der Beklagten eine ihn bindende Kaufvertragserklärung
abgegeben. Die streitgegenständliche Immobilie war bereits gekauft, bevor der Kläger
das Darlehensvertragsangebot der Beklagten vom 2. Februar 1996 am 22. Februar 1996
annahm und damit der Darlehensvertrag geschlossen wurde. Auf den zuvor erfolgten
„Darlehensantrag„ des Klägers vom 22. Januar 1996 kommt es dabei nicht an, denn
dieser Antrag ist – wenn man ihn überhaupt als eine über eine unverbindliche
Finanzierungsanfrage hinausgehende Vertragserklärung ansehen will – aus den vom
Landgericht zutreffend dargestellten Gründen nicht rechtzeitig und ohne Abänderungen
von den Beklagten angenommen worden.
Zudem fehlt es an einem für die Haftung der Beklagten erforderlichen Verschulden (BGH
WM 2006,2343; BGH aaO, Urt.v.24.10.2006), weil die Beklagte jedenfalls bei vor Erlass
des sog. Heininger-Urteils des EuGH (NJW 2002,281) und der daraufhin erfolgten
Rechtsprechungsänderung des BGH (BGHZ 150,248) geschlossenen Verträgen eine
Widerrufsbelehrung gemäß § 5 Abs.2 HWiG a.F. schuldlos für entbehrlich halten durften
(BGH NJW 2006,2099).
2.4. Die Beklagten waren auch nicht verpflichtet, den Kläger auf die unstreitig erfolgten
Zinssubventionen durch die A. hinzuweisen. Der im Kreditvertrag angegebene, durch die
Zinssubvention reduzierte Zinssatz ist nicht unrichtig. Selbst wenn die Verkäuferin der
Wohnung ihre diesbezüglichen Aufwendungen auf den Kaufpreis zugeschlagen hat,
stellen sie keine nach § 4 Abs.1 S.5 Nr. d) VerbrKrG offenbarungspflichtigen Kreditkosten
dar. Im Hinblick auf die durch die Zinssubvention bewirkte Erhöhung des Kaufpreises
bestünde eine Aufklärungspflicht der Beklagten aber nur dann, wenn hierdurch eine zur
sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises führende Verschiebung der Relation
zwischen Kaufpreis und Verkehrswert bewirkt würde und die Beklagten davon Kenntnis
hatten. Insoweit kann für die auf den Kaufpreis umgelegte Zinssubvention nichts
anderes gelten als für sog. verdeckte Innenprovisionen. Ein Wissensvorsprung der Bank
darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen
Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber alleine noch keine Aufklärungspflicht (vgl.
BGH WM 1988, 561; BGH WM 1999, 678; BGH WM 2000, 1245 ; BGH WM 2003,61; BGH
WM 2003,2372; BGH WM 2004,1221). Bei einer Zinssubvention in Höhe des vom Kläger
unbestritten vorgetragenen Betrages von 116,- DM/qm mussten die Beklagten – ihre
Kenntnis hiervon unterstellt – aber noch nicht davon ausgehen, dass der vom Kläger
abverlangte Kaufpreis sittenwidrig überhöht sei. Dies auch noch nicht unter
Hinzurechnung einer Mietpoolsubvention von 50,- DM/qm und einer vom Kläger
behaupteten versteckten Innenprovision von 23 % des Kaufpreises.
Auf den Kreditvertrag hat sich die Zinssubvention nur zugunsten des Klägers ausgewirkt,
insoweit ist ihm kein Schaden entstanden. Dies auch nicht, soweit er sich u.U. falsche
Vorstellungen über die Anschlussfinanzierung nach Wegfall der Zinsbindung gemacht
hat, denn das Vorausdarlehn ist unstreitig mit einem günstigeren Zinssatz - und zwar
nominal und effektiv - prolongiert worden.
2.5. Die Verletzung sonstiger, aus dem unmittelbaren Pflichtenkreis der Beklagten als
Kredit gebende Banken resultierender Aufklärungspflichten wird vom Kläger nicht geltend
87
88
89
90
91
Kredit gebende Banken resultierender Aufklärungspflichten wird vom Kläger nicht geltend
gemacht.
2.6. Die Beklagten haften auch nicht wegen Verletzung über ihren eigentlichen
Pflichtenkreis als Kredit gebende Banken hinausgehender Aufklärungspflichten.
Grundsätzlich ist eine Bank nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die
wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts sowie über Gefahren
und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu
warnen. Das gilt auch bei Darlehen, die zur Finanzierung des Erwerbs einer
Eigentumswohnung oder eines Immobilienfonds-anteils dienen (BGH WM 2003, 1762;
BGH WM 2004, 172 und 521 und 1221 und 1529; BGH WM 2005,72 und 375 und 828;
BGH WM 2006, 1194 und 2347 und 2343). Die Bank trifft insbesondere grundsätzlich
keine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit der Anlage,
Bedenken gegen Werthaltigkeit oder Rentabilität der kreditfinanzierten Immobilie oder
die im überhöhten Kaufpreis enthaltene versteckte hohe Provision von mehr als 15 % für
den Vermittler (BGH WM 2004, 521 und 1221 und 2349; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt.
v. 20.3.07, XI ZR 414/04) aufzuklären, da man anderenfalls das Kreditverwendungsrisiko
auf die Bank verlagern würde. Sie darf vielmehr regelmäßig davon ausgehen, dass die
Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich
jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten
bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen
Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im
Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts
über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen
wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den
Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang
mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in
schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle
Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer
hat und dies auch erkennen kann (BGH NJW 2006,2099 unter Bezugnahme auf BGHZ
159, 294; BGH Z 161, 15; BGH WM 2005, 72; BGH WM2005, 828: vgl. auch BGH WM
1988,895; BGH WM 1991,85; BGH WM 1992,133 und 216 und 901; BGH WM 2000,1245;
BGH ZIP 2003,160; BGH WM 2005,375). Nur im Hinblick auf die sich aus den
vorbenannten Sondertatbeständen ergebenden Aufklärungspflichten muss sich eine
Bank Erklärungen des Anlagevermittlers nach § 278 BGB zurechnen lassen.
2.6.1. Ein Überschreiten der Kreditgeberrolle im Sinne des vorbezeichneten
Haftungstatbestandes liegt vor, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der
Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden
Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers
oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen
Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH ZIP 2003, 160, BGH
ZIP 2003, 984; BGH ZIP 2003, 1710; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 521). Die Bank
muss gegenüber dem Erwerber deutlich gemacht haben, dass sie sich nicht nur auf die
Rolle als Kreditgeber beschränken, sondern aktiv in den Vertrieb oder Verkauf
einschalten will (KG ZIP 2006, 605).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Insoweit reichen mögliche interne
Vertriebsabsprachen zwischen der Beklagten zu 1) und der H. Gruppe – über solche mit
der Verkäuferseite trägt der Kläger hier nichts vor - ebenso wenig aus, wie die zur
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der H. Gruppe geleisteten
Provisionsvorschüsse und Darlehen, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände
dem Kläger beim Abschluss des Darlehensvertrages bekannt gewesen sind und er
hierauf ein besonderes, für den Haftungstatbestand erforderliches Vertrauen gründen
konnte(OLG Frankfurt OLGR 2006, 689). Das gilt auch für Vertriebsinfos und sonstige
interne Papiere der H. Gruppe. Es stellt keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar,
wenn eine Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Wohnungen in ständiger
Geschäftsbeziehung steht oder wenn sie den Erwerb der Mehrzahl der Wohnungen in
einem Objekt finanziert (BGH ZIP 2003, 160; BGH WM 2004, 172; Oberlandesgericht des
Landes Sachsen-Anhalt OLGR Naumburg 2006, 490).
Auch die im Darlehensvertrag unter § 3 vorgesehene Bedingung, nach der die
Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt des Klägers zu einer
Mieteinnahmegemeinschaft abhängig gemacht wurde und seine Mitgliedschaft nur mit
Zustimmung der Beklagten zu 1) gekündigt werden darf, stellt keine Überschreitung der
Kreditgeberrolle der Beklagten dar, denn ihr sich darin manifestiertes Bestreben nach
einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und
typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft ( BGH WM 1992, 901; BGH NJW
92
93
94
95
96
typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft ( BGH WM 1992, 901; BGH NJW
2006,2099; aA OLG Karlsruhe ZIP 2005,698).
Der Kläger hat letztlich auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er bei der Annahme
des speziellen Finanzierungskonzeptes der Beklagten gleichsam einem
Kontrahierungszwang unterlegen war, weil ihm das konkrete, angeblich seinen
individuellen Verhältnissen am besten entsprechende Finanzierungskonzept als
integraler Bestandteil des Anlagemodells angeboten worden sei, denn es ist nicht
ersichtlich, warum er den Eindruck haben musste, dass das konkrete Anlagemodell ohne
den Darlehensvertrag in der vorliegenden Form nicht realisiert worden wäre. Die
Beklagten bestreiten dies. Im Übrigen ist zu beachten, dass es im ureigensten Interesse
eines Kreditinstitutes liegt, dass eine von ihm angebotene Finanzierung auch zum
Tragen kommt. Die Darstellung konkurrierender Finanzierungsangebote anderer Banken
kann schon deshalb nicht erwartet werden (KG, Urt.v.2.5.2007, 24 U 101/06).
2.6.2. Auch eine Haftung der Beklagten wegen eines schwerwiegenden
Interessenkonfliktes ist vorliegend zu verneinen. Sie kann sich ergeben, wenn sich eine
Bank aufgrund der Kreditgewährung sowohl an den Erwerber einer Kapitalanlage als auch
an deren Vertreiber in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt gegenüber dem
Erwerber begeben hat. Ein solcher Fall ist aber nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine
finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des
Erwerbers ist (BGH WM 1988, 561; BGH WM 2003, 918; BGH WM 2004,620 ) oder der
Veräußererseite eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (BGH WM 2005,127; BGH
Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr
nur dann angenommen werden, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere
Umstände hinzutreten ( BGH aaO; OLG Stuttgart WM 2000, 292; OLG Frankfurt WM
2000, 2135; OLG Köln WM 2000, 2139 ). Diese sind etwa anzunehmen, wenn die Bank ihr
aus einer drohenden Insolvenz des Verkäufers oder auch Anlagevermittlers
resultierendes eigenes wirtschaftliches Wagnis - etwa ihr Risiko aus einem eigenen
notleidenden Kreditengagement - auf den Erwerber verlagert und diesen so mit einem
Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normaler
Weise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (BGH ZIP 1992,990; BGH NJW
1995,2218; BGH Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04).
Nach dem Bericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft P. vom 22. August 2002 hat die
Beklagte zu 1) zwar Darlehen und Provisionsvorschüsse an die H. Gruppe ausgezahlt. Es
ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagten die Risiken aus diesen Liquiditätshilfen auf
den Kläger übergewälzt haben. Die Realisierung der Kapitalanlage war durch die
Liquiditätsschwierigkeiten der H. Gruppe nicht gefährdet. Das gilt zunächst für den Kauf
der Eigentumswohnung, denn hierfür hatte die Verkäuferin, d.h. die A. einzustehen und
nicht die Vermittlergesellschaft.
Eine Risikoabwälzung auf die Kapitalanleger kommt allenfalls unter dem Aspekt in Frage,
dass die Anleger im Falle einer Insolvenz der Vermittler mit möglichen
Schadensersatzansprüchen aus fehlerhafter Anlagevermittlung oder fehlerhafter
Mietpoolverwaltung ausfallen. Ob der Haftungs-tatbestand des schwerwiegenden
Interessenkonfliktes entgegen der Auffassung der Beklagten auch eine solche
Konstellation erfassen kann, kann letztlich dahinstehen (dies in der Tendenz wohl
bejahend : BGH Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 50), denn allein eine
Liquiditätshilfe durch Darlehensgewährungen der Beklagten an die H. Gruppe reicht für
die Annahme, die Beklagten hätten hier ihr wirtschaftliches Risiko auf die Kapitalanleger
abgewälzt, nicht aus. Eine Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den einzelnen
Darlehensnehmer war damit noch nicht ohne weiteres verbunden, insbesondere solange
die Beklagten – wie von ihnen geltend gemacht - davon ausgehen durften, die
Liquiditätshilfe für die H. Gruppe werde letztlich zur Überwindung des
Liquiditätsengpasses führen. Etwas anderes hat der Kläger nicht mit Substanz dargetan,
es ergibt sich auch nicht aus den von ihm in Bezug genommenen Berichten der
Wirtschaftsprüfergesellschaften, denn hiernach zeichnete sich eine drohende Insolvenz
der H. Gruppe jedenfalls nicht vor September 1997 und damit erst weit nach
Vertragsschluss mit dem Kläger ab.
Darüber hinaus könnte den Beklagten nur dann der Vorwurf einer Abwälzung von Risiken
auf die Kapitalanleger gemacht werden, wenn sie mit deren möglichen
Schadensersatzansprüchen gegen die H. Gruppe rechnen musste, was voraussetzt,
dass ihr ein haftungsbegründendes Verhalten der Vermittler bekannt war. Das kann aber
wiederum nicht durch Wissenszurechnung etwa nach § 278 BGB unterstellt werden, denn
die Wissenszurechnung kann nur Folge eines eine Aufklärungspflicht begründenden
Tatbestandes sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen (so auch für die Haftung
wegen Schaffung oder Begünstigung eines Gefährdungstatbestandes: BGH, Urteil vom
97
98
99
100
101
102
103
wegen Schaffung oder Begünstigung eines Gefährdungstatbestandes: BGH, Urteil vom
20.3.2007 - XI ZR 414/04 Rdnr. 39).
2.6.3. Die Beklagten haften dem Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines
konkreten Wissensvorsprungs über spezielle, dem Kläger nicht bekannt gewesene
Risiken des finanzierten Vorhabens.
Ein solcher, eine Aufklärungspflicht begründender Wissensvorsprung lässt sich – wie
bereits ausgeführt - noch nicht allein daraus ableiten, dass die Beklagten Kenntnis von
an den Vertrieb gezahlten, möglicherweise auf den Kaufpreis umgelegten „versteckten
Innenprovisionen„ hatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist
das finanzierende Kreditinstitut bei Steuer sparenden Bauherren- und Erwerbermodellen
grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von sich aus über eine solche im
finanzierten Kaufpreis "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Anders als einen
Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten zu wahrheitsgemäßer, richtiger und
vollständiger Information über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände
vertraglich verpflichtet ist und der den Anlageinteressenten deshalb jedenfalls über eine
im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von
15% und mehr unterrichten muss (vgl. BGH WM 2004,631 und 1221), trifft eine Bank, die
eine kreditfinanzierte Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Rolle als Kreditgeberin
beschränkt, eine solche Pflicht nicht (BGH WM 2004, 521 und 1221 und 2349; BGH WM
2005, 127; BGH WM 2006, 1194, 1200; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04, OLG
Frankfurt WM 2006, 2170 und 2207).
2.6.3.1. Da ein Kreditinstitut nicht verpflichtet ist, sich über eine Anlage, die ein
Interessent von ihm finanziert haben möchte, Gedanken zu machen oder ihn ungefragt
über bei ihr vorhandene Bedenken gegen die Werthaltigkeit und/oder Rentabilität der
Anlage zu informieren, besteht grundsätzlich auch keine Aufklärungspflicht über die
Unangemessenheit des Kaufpreises einer Eigentumswohnung, die nach
höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht einmal den Verkäufer der Immobilie trifft
( vgl. BGH WM 2003, 1686; BGH WM 2004, 417 und 521 und 631 und 1221).
Insoweit kann auch der Argumentation des Klägers nicht gefolgt werden, die bloße
Benennung eines Kaufpreises beinhalte zugleich die einer arglistigen Täuschung
zugängliche Angabe, dass das gekaufte Objekt seinen Preis wert sei, und für die ein
Kreditinstitut kraft Wissensvorsprungs ein zu stehen habe. Eine Aufklärungspflicht der
Bank kann vielmehr nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn eine
Innenprovision oder sonstige im Kaufpreis enthaltene Kosten zu einer so wesentlichen
Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanlage
beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers
durch den Verkäufer ausgehen musste (BGH WM 2004, 417 und 521 und 1221; BGH WM
2006,1194). Dabei führt nicht jedes auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben
Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der
Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der
Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH WM 2004, 172
und 417 und 521 und 1221, BGH WM 2005, 828; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v.
13.3.07 - XI ZR 159/05). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers haben die ihm
bekannten und unbekannten Provisionen den Gesamtaufwand nicht in einem Umfange
verteuert, als dass sich daraus eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises ableiten
ließe.
Eine solche hat der Kläger auch sonst nicht substanziiert dargelegt. Ein den
Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zur sittenwidrigen Überteuerung
erfordert die nachvollziehbare Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben
zu den Wert bildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (BGH WM 2003, 61; BGH WM
2006,2342; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).
Soweit der Kläger erstinstanzlich eine Verkehrswertberechnung durchgeführt und dabei
einen für die Wohnung erzielbaren Nettomietertrag von 10,85 DM bzw. 5,55 EUR/qm,
einen Bodenwert des Grundstücks von 444,82 EUR bzw. 869,99 DM/qm und einen
prozentualen Anteil der vom Mietertrag abzuziehenden Bewirtschaftungskosten von 31
% zuzüglich eines Mietausfallwagnisses von weiteren 15 % behauptet hat, ist bereits
nicht nachvollziehbar, woraus er diese Daten ableitet.
So wies der Hamburger Mietspiegel 1995 für vergleichbaren Wohnraum, wie er vom
Kläger erworben wurde, eine Mietpreisspanne von 11,00 DM bis 16,53 DM/qm mit einem
Mittelwert von 13,62 DM/qm aus. Der vom Kläger bei seiner Ertragswertberechnung in
Ansatz gebrachte Betrag von nur 10,85 DM/qm bleibt selbst hinter dem niedrigsten
104
105
106
107
108
109
110
111
Ansatz gebrachte Betrag von nur 10,85 DM/qm bleibt selbst hinter dem niedrigsten
Spannenwert zurück, ohne dass der Kläger auch nur ansatzweise darlegt, woraus sich
dies rechtfertigen soll. Zur Lage und Ausstattung der Wohnung erfolgt kein weiterer
Sachvortrag. Ebenso fehlt eine Stellungnahme zu dem von der Beklagten vorgelegten
Gutachten des Sachverständigen N. vom 18. September 2002, der für eine im Hause ...
und damit in Nachbarschaft zum hier in Rede stehenden Objekt gelegene Wohnung
vergleichbarer Größe wegen der besonderen Lagequalität einen nachhaltig zu
erzielenden Mietzins von 15,- DM/qm ermittelt hat. Die Feststellung betrifft zwar den
Stichtag Anfang 1998, ein Vergleich der Mietspiegel 1995 und 1997 zeigt jedoch, dass in
der Zwischenzeit keine wesentlichen Mietpreissteigerungen in der in Rede stehenden
Region eingetreten sind. Auch geht der Sachverständige N. von einem zum Stichtag
Anfang 1998 maßgeblichen Bodenwert von 1.720,- DM aus, das ist annähernd das
Doppelte des Preises, der der erstinstanzlichen Verkehrswertberechnung des Klägers
zugrunde liegt. Eine solche Preiserhöhung in nur etwas mehr als einem Jahr widerspricht
unter normalen Umständen jeder Lebenserfahrung.
Vor allem aber fehlt es an einer nachvollziehbaren Grundlage für einen 46 %igen Abzug
von der Nettokaltmiete für die Bewirtschaftungskosten und das Mietausfallwagnis.
Hierin sind – was schon die Beklagten in der ersten Instanz bemängelt haben -
offensichtlich auch Kosten enthalten, die auf den Mieter umgelegt werden können, d.h.
bei Berechnung des nachhaltigen Mietertrages bereits in Abzug gebracht worden sind.
Das Mietausfallwagnis wird gemäß § 29 S.2 II BV üblicherweise mit 2 % der
Nettokaltmiete in Ansatz gebracht. Insoweit ist der Kläger einer nachvollziehbaren
Begründung schuldig geblieben, warum hier das Mietausfallwagnis mit 15 % besonders
hoch anzusetzen ist. Diese Steigerung, die noch erheblich über dem höher als bei
Mietwohngrundstücken anzusetzenden Wagnis bei gewerblich genutzten Räumen von bis
zu 6 % liegt, lässt sich jedenfalls nicht damit begründen, dass der Kläger einer
Mieteinnahmegemeinschaft beigetreten war, denn da das Mietausfallwagnis im Regelfall
nicht einzelwohnungsbezogen ermittelt wird, sondern als Durchschnittswert aus
mehreren vergleichbaren Wohnungen, kann die Mitgliedschaft in einem Mietpool nicht
ohne weiteres eine Erhöhung des Mietausfallwagnisses bewirken (BGH, Urt. V.
20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom 6.9.2006, 4 U 175/05,
veröffentlicht in juris). Entscheidend für die Höhe des Mietausfallwagnisses ist auch nicht
die Dauer der einzelnen Mietperioden, sondern Häufigkeit und Dauer der Zeiträume, in
denen die Wohnung nicht vermietet ist oder aus anderen Gründen keine oder nur
geringere Mieteinnahmen erzielt werden können. Hierzu schweigt aber der Kläger. Der
Hinweis auf die nicht näher erläuterte „örtliche Mietenmarktlage„ und die nicht näher
bestimmte „bisherige durchschnittliche Vermietdauer der Eigentumswohnungen im
Rahmen der Mieteinnahmegemeinschaften„ ist nicht weiterführend.
Der Sachverständige N. rechnet in seinem Verkehrswertgutachten mit einem
Prozentsatz von 5 % der Nettokaltmiete für das Mietausfallwagnis und 10 % der
Nettokaltmiete für die nicht auf den Mieter umlegbaren Verwaltungskosten. An
Instandsetzungskosten kalkuliert er 22,50 DM/qm im Jahr, das sind 1,875 DM/qm im
Monat, was wiederum 12,5 % der veranschlagten Nettokaltmiete von 15,- DM entspricht.
Der Gutachter geht somit von abzugsfähigen Bewirtschaftungskosten in Höhe von 27,5
% aus, was erheblich von den vom Kläger letztlich ohne tragfähige Begründung
veranschlagten 46 % abweicht.
Geht man von den Feststellungen des Sachverständigen N. aus, denen sich auch der
Kläger in seinen letzten Schriftsätzen anzuschließen scheint (so etwa auf S. 30 des
Schriftsatz vom 21. März 2007, Bl. 210 Bd. V d.A.), gelangt man bei einem von dem
Gutachter für angemessen gehaltenen Preis von 2.222,- DM/qm zu einem Betrag von
73.970,38 DM für die hier in Rede stehende Wohnung (2.222,- DM x 33,29 qm). Damit ist
bei dem vom Kläger geleisteten Kaufpreis von 116.448,00 DM die Grenze zu einer
offenbarungspflichtigen sittenwidrigen Überteuerung noch nicht überschritten.
Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auf der Grundlage der sonstigen
Feststellungen des Sachverständigen N. im Übrigen auch dann nicht, wenn man mit den
12,- DM/qm Nettokaltmiete rechnet, die die Beklagte unstreitig ihrer
Beleihungswertermittlung zugrunde gelegt hat. Der Ertragswert würde sich dann wie folgt
errechnen :
Der Senat sieht sich mangels schlüssiger Darstellung eines sittenwidrig überhöhten
111
112
113
114
115
116
Der Senat sieht sich mangels schlüssiger Darstellung eines sittenwidrig überhöhten
Kaufpreises auch nicht veranlasst, ein Verkehrswertgutachten auf der Basis eines bei
Vertragsschluss zu prognostizierenden Mietpoolertrages einzuholen. Dabei kann dahin
stehen, ob die rein schuldrechtliche Bindung, die der Kläger mit seinem Beitritt zu einer
Mietpoolgemeinschaft eingegangen ist, überhaupt Gegenstand eines nach den
normativen Vorgaben des § 194 BauGB in Verbindung mit der
Wertermittlungsverordnung durchzuführenden Verkehrswertermittlung sein kann, denn
er hat nicht dargetan, warum sich hieraus ein gegenüber den Feststellungen des
Sachverständigen Noack abweichendes Ergebnis, insbesondere ein abweichender
Mietertrag, abweichende Bewirtschaftungskosten und ein abweichender
Liegenschaftszins ergeben soll.
Im Übrigen muss neben der sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises auch ein
entsprechendes Wissen der Bank präsent sein (BGH NJW 1992,1820), um eine Haftung
wegen Verletzung von Aufklärungspflichten herbeizuführen. Eine bloße Erkennbarkeit
genügt grundsätzlich nicht (Derleder/Knops/Bamberger -Tonner, Handbuch des
deutschen und europäischen Bankrechts, § 4 Rdnr. 52 f). Die Beklagten bestreiten eine
sittenwidrige Überteuerung des für die Wohnung geleisteten Kaufpreises und damit auch
eine entsprechende Kenntnis. Eine Vermutung, dass die Bank von einer sittenwidrigen
Überteuerung Kenntnis hatte, gibt in der Regel nicht (BGH, Beschluss v. 19.6.2007, XI ZR
402/06; OLG Frankfurt WM 06, 2207, 2209). Im Übrigen stellt die Erwägung des Klägers,
eine Überteuerung des Objektes habe den Beklagten aufgrund der von ihnen
durchgeführten Beleihungswertermittlung bekannt sein müssen, schon in Ansehung der
vorstehenden, auf der Grundlage eines Nettokaltmietzinses von 12,- DM durchgeführten
Berechnung keinen substanziierten Vortrag für einen entsprechenden Wissensvorsprung
dar. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum die Beklagten bei der Einschätzung der
für die Wohnung aufzubringenden Bewirtschaftungskosten und des Mietausfallwagnisses
über bessere Erkenntnisse verfügen mussten, als der Sachverständige N., nach dessen
sachverständigen Feststellungen von einer Sittenwidrigkeit aber gerade nicht
auszugehen ist.
2.6.3.2. Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass mit Wissen der Beklagten wertbildende
Faktoren der Wohnung gegenüber dem Kläger verschleiert (vgl. BGH Urt. v. 17.10.2006 -
XI ZR 205/05) oder er vom Vermittler oder Verkäufer etwa über den erzielten oder
erzielbaren Mietzins oder sonstige wertbildende Faktoren arglistig getäuscht wurde (BGH
WM 2005, 375; BGH WM 2006, 1194; BGH WM 2007, 114).
2.6.3.2.1. Insbesondere stellt das Verschweigen im Kaufpreis enthaltener
Innenprovisionen keine arglistige Täuschung dar, denn es fehlt – wie bereits ausgeführt –
die hierfür erforderliche Offenbarungspflicht des Vermittlers/Verkäufers bzw. der Bank.
2.6.3.2.2. Eine Täuschung über den aus der Vermietung der Wohnung erzielten Mietzins
lag schon deshalb nicht vor, weil dieser der vom Kläger nochmals als Anlage 1/2 zu
seinem Schriftsatz vom 15. Juni 2007 eingereichten Kaufpreisliste zu entnehmen war, die
ihm nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten bereits bei Abschluss des
Wohnungskaufvertrages vom 29.1./12.2. 1996 vorlag. Hieraus ergab sich für die vom
Kläger erworbene Wohnung Nr. 182 in der ... eine Miete von 588,50 DM, wobei es sich
aber nach Maßgabe der abschließenden Anmerkungen zu dieser Liste um eine
Bruttokaltmiete handelte, die, um eine Vergleichbarkeit mit der im Besuchsbericht
angegebenen Netto-Miete herzustellen, noch um die sog. kalten Betriebskosten zu
reduzieren war. Dass die Angabe in der Kaufpreisliste aber falsch bzw. bei
Kaufvertragsschluss nicht mehr aktuell gewesen sein soll, behauptet der Kläger selbst
nicht.
2.6.3.2.3. Tatsächlich stützt er seinen mit der Klage geltend gemachten
Schadensersatzanspruch auch weniger auf eine Täuschung über den zum Zeitpunkt des
Anlagegeschäftes erzielten Mietzins für die von ihm erworbene Wohnung als auf eine
Täuschung über seine aus dem Mietpool zu erwartenden Einnahmen. Es handelt sich
dabei um den Betrag, der dem Kläger im Besuchsbericht vom 22. Januar 1996 als
„kalkulierte Netto-Mieteinnahme„ angekündigt wurde und den er als das ihm aus den im
Mietpool eingehenden Mieten nach Absetzung der vertragsgemäß vorzunehmenden
Abzüge Zustehende ansehen musste (KG, Urteil vom 2. Mai 2007, 24 U 101/06). Diese
Angabe war für ihn anlageentscheidend, da sie als konkrete Bezifferung der
Mietüberweisungen belastungsmindernd Eingang in die Ermittlung der Finanzierbarkeit
an sich und der monatlichen Belastung der Kläger in Gestalt des zu erbringenden
Eigenaufwands gefunden hat (BGH WuM 2006, 702; KG, Urteil vom 31.1.2007, 4 U
192/05, veröffentlicht in juris). Dass mit der in dem Besuchsbericht enthaltenen Angabe
nicht nur die aktuell für die Wohnung geleistete Miete, sondern deren zukünftiger Ertrag
gemeint war, folgt nicht nur aus dem Zweck der in dem Besuchsbericht enthaltenen
117
118
119
120
gemeint war, folgt nicht nur aus dem Zweck der in dem Besuchsbericht enthaltenen
Berechnung, sondern bereits daraus, dass es sich um eine „kalkulierte„ Nettomiete
handeln sollte. Der Begriff deckt sich mit der unter Ziffer 5. der Mietpoolvereinbarung
vom 22. Januar 1996 enthaltenen Regelung, wonach für die Berechnung der aus dem
Mietpool vorzunehmenden Ausschüttung eine voraussichtliche monatliche Nettomiete
pro qm zu „kalkulieren„ war. Auch wenn der Kläger nach Maßgabe der
Mietpoolvereinbarung mit Unterdeckungen bei der Jahresabschlussrechnung und
entsprechenden Nachforderungen rechnen musste, stellt der in dem Besuchsbericht
enthaltene Wert nicht nur die unverbindliche Angabe einer vorläufigen Abschlagszahlung
dar, sondern den nach wirtschaftlicher Vorausschau bei vernünftiger kaufmännischer
Verwaltung zu erzielenden Nettoertrag aus dem Mietpool für die nächste Zeit. Insoweit
durfte sich der Kläger darauf verlassen, dass sich die in Aussicht gestellte Einnahme an
einer sorgfältigen, auf Grund konkreter Wirtschaftsdaten erstellten Prognose orientierte,
mithin nur ein Betrag angegeben sein würde, der am Jahresende voraussichtlich nicht
bedeutsam zu seinen Lasten zu korrigieren sein würde und Nachzahlungen nur aufgrund
nicht kalkulierbarer Veränderungen in den wirtschaftlichen Parametern notwendig sein
würden (KG, Urteil v.30.1.2007, 4 U 192/05, veröffentlicht in juris; KG, Urteil v.
02.05.2007, 24 U 101/06 ). Auch der Bundesgerichtshof teilt diese Einschätzung, in dem
er in seiner Entscheidung vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04) eindeutig feststellt, dass in
der vorsätzlich überhöhten Angabe einer Mietausschüttung, der unter Berücksichtigung
anfallender Kosten keine tatsächlich erzielte Miete zugrunde lag, eine arglistige
Täuschung über die Rentabilität des Anlagenobjektes zu sehen sei (Rdnr.55).
Es fehlt allerdings in beiden Instanzen ein nachvollziehbarer Vortrag des Klägers, dass er
aufgrund der in dem Besuchsbericht enthaltenen Angaben über die aus dem Mietpool
erzielbaren Mieterträge insoweit arglistig getäuscht wurde, als sich die ihm mitgeteilte
Netto-Mieteinnahme auf der Grundlage der bei Vertragsschluss vorhanden gewesenen
Wirtschaftsdaten realistischer Weise nicht erzielen ließ. Insofern ist zu beachten, dass
sich die arglistige Täuschung als eine konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident
unrichtige Angabe des Vermittlers oder Verkäufers über gegenwärtige aber auch
zukünftige (Münchner Kommentar- Kramer, BGB, 5. Aufl.,2006, Rdnr. 15 zu § 123)
Tatsachen darstellen muss (BGH WM 2006, 2343; BGH BKR 07, 152; BGH, Urt. v. 13.3.07
- XI ZR 159/05; BGH, Urt. v. 19.12.06 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04, BGH, Urt. v.
20.3.07 -XI ZR 414/04) und subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen
sowie entsprechende Prognosen hierfür nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 19.9.06 - XI ZR
209/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05). Die Beantwortung der Frage, welcher
Mietertrag bei sorgfältiger Kalkulation realistischer Weise aus den dem Mietpool ...
zugehörigen Wohnungen erzielbar sein wird, ist aber immer auch eine mit
Unwägbarkeiten behaftete Prognoseentscheidung etwa über die zukünftige
Beteiligungsquote der Wohnungseigentümer an dem Mietpool, die weitere Entwicklung
des allgemeinen Mietenniveaus und der sich daraus ergebenden
Mieterhöhungsmöglichkeiten, den zukünftigen Leerstand von Wohnungen, aber auch
über den künftigen Reparatur- und Instandsetzungsbedarf.
Darüber hinaus liegt eine arglistige Täuschung auch nur dann vor, wenn der Täuschende
durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erregen bzw.
aufrecht erhalten möchte, d.h. der Täuschende muss die Unrichtigkeit der falschen
Angaben gekannt und gleichzeitig das Bewusstsein und den Willen gehabt haben, durch
die irreführenden Angaben einen Irrtum zu erregen und den Getäuschten damit zu einer
Willenserklärung zu motivieren, die er sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben
hätte. Dafür können zwar auch sog. Erklärungen „ins Blaue hinein„ ausreichen (vgl. BGH
NJW 1980, 2460; BGHZ 63, 382; BGH NJW 1981, 1441; BGH NJW-RR 1987, 436; BGH NJW
1995, 955; OLG Celle NJW-RR 1987, 744; KG WM 1996, 356). Bloße Fahrlässigkeit selbst
in ihrer gröbsten Form reicht für den Tatbestand der arglistigen Täuschung jedoch nicht
aus (BGH NJW 1977,1055; OLG München NJW 1988, 3271).
Den Ausführungen des für den objektiven und subjektiven Tatbestand der arglistigen
Täuschung uneingeschränkt darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (BGH WM
1976,1330; BGH NJW-RR 1987,1415) ist zunächst nichts dazu zu entnehmen, auf welcher
konkreten Grundlage der Vermittler die im Besuchsbericht angegebene Mieteinnahme
kalkuliert hat und inwieweit die dabei zugrunde gelegten, einem Beweis zugänglichen
Daten und Berechnungen falsch waren.
Die von ihm im Berufungsverfahren eingereichten Mietpoolabrechnungen, die - soweit
sie inhaltlich nicht umstritten sind - gemäß §§ 529 Abs.1 Nr. 2, 531 Abs.2 ZPO auch noch
im Rahmen der Berufungsentscheidung zu berücksichtigenden sind, belegen eine
arglistige Täuschung des Klägers bei Vornahme des Anlagegeschäftes – und nur auf
diesen Zeitpunkt kommt es an – ebenfalls noch nicht.
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
Abzustellen ist dabei - wie bereits ausgeführt – auf den Betrag, der den
Mietpoolteilnehmern aus den eingehenden Mieten (einschließlich der
Betriebskostenumlagen) nach Absetzung der vertragsgemäß, d.h. nach Maßgabe der
Mietpoolvereinbarung vorzunehmenden Abzüge verbleibt, denn nur die voraussichtlichen
Mieteinnahmen und die voraussichtlichen Ausgaben konnten bei Vornahme des
Anlagegeschäftes Kalkulationsgrundlage der voraussichtlichen Mieterträge sein.
Zahlungen auf Mietpool- und WEG-Verwaltergebühren sowie die Instandhaltungsrücklage
müssen insoweit allerdings außer Betracht bleiben, denn nach dem Besuchsbericht
sollten diese Kosten vom Kläger bzw. den anderen Mietpoolteilnehmern gesondert
aufgebracht, mithin nicht aus den Mieteinnahmen entnommen werden, was sich
wiederum mit der unter Ziffer 4 der Mietpoolvereinbarung enthaltenen Regelung deckt.
Mit Unterdeckungen, die sich etwa daraus ergeben, dass die Mietpoolteilnehmer diese
Regelung nicht umsetzen, d.h. ihre Einzahlungen hinter den diesbezüglich
ausgewiesenen Kosten zurückbleiben, musste bei Vornahme des Anlagegeschäftes
nicht gerechnet werden. Dadurch entstehende Fehlbeträge können für die Frage, ob die
Mietausschüttung ordnungsgemäß kalkuliert wurde, ebenso wenig eine Rolle spielen, wie
sog. steuerliche Korrekturpositionen, wie sie etwa in den Abrechnungen für 1997 und
1998 enthalten sind. Als Abzugsposition außer Betracht bleiben im Weiteren auch die in
den Mietpoolabrechnungen ausgewiesenen Vorabausschüttungen, denn um deren
Kalkulation geht es ja gerade.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Jahre 1996 bis 2000 ein der im Besuchsbericht
angegeben Netto-Mieteinnahme von umgerechnet 11,96 DM/qm (398,- DM/33,29 qm)
gegenüber zu stellender Mietertrag pro qm von :
1996 : 10,22 DM, das entspricht dem unter c) der Objektdaten angegebenen Betrag, der
sich wiederum aus dem in der Abrechnung angegebenen Mietpoolanteil von 1.723,91
DM dividiert durch 42,17 qm Wohnfläche = 40,88 DM, dieser Betrag wiederum dividiert
durch 4 Monate Zugehörigkeit zum Mietpool = 10,22 DM ergibt.
1997 : Die Vergleichberechnung gestaltet sich wie folgt :
1998:
1999:
2000:
Aus der als Anlage 1/13 zum Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007 eingereichten
Ermittlung des voraussichtlichen Ausschüttungsbetrages ab Januar 2001 ergeben sich
schon deshalb keine Rückschlüsse auf eine fehlerhafte – jedenfalls keine evident
fehlerhafte - Kalkulation, weil diese Ermittlung ihre Grundlagen nicht hinreichend
erkennen lässt. Das gilt insbesondere für die Ausgabenseite. So wird etwa das Hausgeld
abzüglich der darin enthaltenen Rücklagen für Instandsetzung und Kaltwasseruhren mit
insgesamt 40.560,24 DM (45.820,- DM – 5.259,76 DM) in Ansatz gebracht, während es
nach der Abrechnung für 1999 bei sogar geringfügig höherer Mietpoolfläche monatlich
34.853,71 DM (418.244,51DM/12) und nach der Abrechnung für 2000 bei immer noch
geringfügig höherer Mietpoolfläche sogar nur noch 32.551,26 DM (390.615,08 DM/12)
betrug. Woraus sich eine Kostensteigerung um fast 25 % gegenüber dem Vorjahr
ergeben soll, lässt sich der Kalkulation ebenso wenig entnehmen, wie der Rückschluss,
dass eine entsprechende Kostenentwicklung bereits vier Jahre zuvor absehbar war.
Abgesehen davon ist mangels Vorlage entsprechender Abrechnungen auch nicht
ersichtlich, wie der im Jahr 2001 erwirtschaftete Ertrag des Mietpools denn tatsächlich
aussah.
Die vom Kläger vorgelegte Planung der Mietausschüttungen für 2004 ist ebenfalls wenig
aussagefähig. Abgesehen davon, dass darin neben der Mietpoolgebühr eine weitere
131
132
133
134
135
aussagefähig. Abgesehen davon, dass darin neben der Mietpoolgebühr eine weitere
Vermietungsgebühr und eine weitere Managementgebühr als Abzugspositionen
ausgewiesen sind, deren Berechtigung der Senat nicht nachzuvollziehen vermag, fehlt
eine Ausweisung der WEG-Verwaltergebühren und der Zahlungen auf die
Instandhaltungsrücklage. Auch ist der Abschlag von 0,55 DM pro qm Wohnfläche für
Leerstand nicht nachvollziehbar und erst recht nicht dargetan, inwieweit sich dieser
bereits im Erwerbsjahr 1996 abzeichnen musste. Verrechnet man nur die Einnahmen
mit den unter Ziffer 2.1 bis 2.8 aufgezeigten Ausgaben ergäbe dies einen Überschuss
von 332.338,08 EUR und einen Mietertrag pro qm im Jahr von 66,00 EUR (332.338,08
EUR/5.035,40 qm Gesamtfläche) und 5,50 EUR im Monat, das sind umgerechnet 10,76
DM, wovon aber - wie gesagt - offensichtlich bereits die aus der Vergleichsbetrachtung
an sich außer Acht zu lassenden, im Hausgeld enthaltenen WEG-Verwaltergebühren und
die Instandhaltungsrücklage in Abzug gebracht wurden.
Im Ergebnis mag sich aus den Mietpoolabrechnungen zwar ergeben, dass sich die im
Besuchsbericht angekündigten Erträge vor Abzug der Verwalter-Gebühren und
Instandhaltungsrücklage nicht durchgehend erreichen ließen, sie lassen für den Senat
aber nicht den zuverlässigen Schluss zu, dass die dem Kläger Anfang des Jahres 1996
angekündigte Mietausschüttung unter Außerachtlassung der vorhandenen
Wirtschaftsdaten bewusst fehlerhaft oder einfach ins Blaue hinein kalkuliert wurde und
gemessen an dem, womit bei Vertragsschluss in seriöser Weise zu rechnen war,
wesentlich überhöht war. Soweit der in den Jahren 1996, 1999 und 2000 erwirtschaftete
Betrag von dem angekündigten Mietertrag abweicht, kann dies nämlich auch auf bei
Vornahme des Anlagegeschäftes nicht kalkulierbare Umstände zurückzuführen sein.
Der Mietpool ist nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten erst im Jahr 1996
begründet worden, so dass auf vorhandene Abrechnungen nicht zurückgegriffen werden
konnte. Das im Jahr 1996 erwirtschaftete Ergebnis hing wesentlich davon ab, wie viele
Wohnungen mit welchem Mietertrag zu welchem Zeitpunkt in den Mietpool
aufgenommen werden. Dies war aber nicht kalkulierbar. Zudem verweisen die Beklagten
zu Recht auf gerade in der Startphase entstehende erhöhte Verwaltungskosten. Auch
lässt sich der für 1996 vorgelegten Abrechnung nicht sicher entnehmen, inwieweit dort
die gesondert von den Eigentümern zu zahlenden Mietpoolgebühren bereits in den
Ausgaben enthalten sind.
Die Abrechnungen für 1999 und 2000 weisen als besondere Ausgabenpositionen die
Kosten für ein Mietpooldarlehen aus, von dem – wie noch im Hinblick auf den von
Klägerseite erhobenen Vorwurf systematisch überhöhter Mietpoolausschüttungen weiter
auszuführen sein wird – ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass dessen Aufnahme für den
Verwalter bzw. Vermittler von Anfang an absehbar war. Die vorstehend für die Jahre 1997
und 1998 aus den Einnahmen und Ausgaben errechneten Überschüsse von 798.901,31
DM und 825.906,75 DM ließen jedenfalls die in diesen Jahren erfolgten Ausschüttungen
von 791.326,75 DM (1997) und 814.800,00 DM (1998) zu und konnten daher nicht der
Grund für die Aufnahme des Darlehens sein. Dafür liegen aber beispielsweise im Jahr
1998 die mit einem Betrag von 180.402,99 DM ausgewiesenen Vorauszahlungen der
Eigentümer wesentlich unter den von ihnen dem Mietpool gesondert zu erstattenden
Kostenpositionen „Zuführung Instandhaltungsrücklage„, „WEG-Gebühr„ und
„Mietpoolgebühr„, die sich auf einen Gesamtbetrag von 314.703,33 DM belaufen. Der
Umstand, dass die Eigentümer ihren aus der Mietpoolvereinbarung resultierenden
Zahlungspflichten nicht nachkommen werden, musste der Vermittler bzw.
Mietpoolverwalter bei Vornahme des Anlagegeschäftes aber nicht vorhersehen. Das
gleiche gilt für die im Jahr 2000 erfolgte Bildung einer eigenen Rücklage für
Kaltwasseruhren in Höhe von immerhin 39.820,96 DM, sofern man diese Position nicht
ohnehin der dem Mietpool von den Mietpoolteilnehmern gesondert zu erstattenden
Instandhaltungsrücklage zuordnen will.
Das als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007 in Kopie überreichte
Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 1998 an die H. GmbH lässt ebenfalls keine
Rückschlüsse auf eine arglistige Täuschung des Klägers bei Vornahme des
Anlagegeschäftes im Februar 1996 zu. Es ist bereits nicht ersichtlich, auf welches Objekt
in Hamburg sich dieses Schreiben bezieht und wie die dort in Bezug genommene
Liquiditätsberechnung aussieht. Vor allem ist nicht ersichtlich, wie sich der in dem
Schreiben angesprochene Abzugsbetrag von 3,80 DM errechnet, ob er etwa auch die
von den Eigentümern an den Mietpool zu erstattenden Nebenkosten beinhaltet und auf
Grund welcher, wann bekannt gewordener Erkenntnisgrundlagen dieser Abzugsbetrag
ermittelt wurde. Offenbar war dies auch der Beklagten zu 1) nicht klar, denn mit dem
Schreiben bittet sie gerade um Aufklärung in diesem Punkt.
Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 15. Juni 2007 eine neue Auswertung der
135
136
137
138
139
140
Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 15. Juni 2007 eine neue Auswertung der
vorgelegten Mietpoolabrechnungen präsentiert und dabei Finanzierungskosten von
41.915,41DM oder gar 58.810,33 DM in den Jahren 1996 bis 1998 in Abzug bringt,
handelt es sich um die rein spekulative, von den Beklagten bestrittene und nach § 528
Abs.1, 531 Abs.2 ZPO ohnehin nicht mehr als Sachvortrag zuzulassende Annahme, dass
der Mietpool um diese in den Abrechnungen nicht ausgewiesene Verbindlichkeit
verschuldet gewesen sei. Das gleiche gilt für den offensichtlich gleichfalls spekulativen
und von der Beklagtenseite bestrittenen Vortrag, die Hausgeldzahlungen seien 1998 viel
höher gewesen, als in der Mietpoolabrechnung ausgewiesen. Auch können keine,
jedenfalls der Höhe nach von den Beklagten bestrittenen und damit an sich ebenfalls
nach §§ 528 Abs.1, 531 Abs.2 ZPO nicht mehr als Sachvortrag zuzulassenden
Mietpoolzuschüsse in Abzug gebracht werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese
Zuschüsse auf der Einnahmenseite berücksichtigt wurden. Allein dies würde zu einer
Verfälschung der Mietpoolabrechnungen führen. Sollten Zuschüsse in behaupteter Höhe
tatsächlich an den Mietpool geflossen sein, können sie genauso gut zum Ausgleich etwa
durch mangelnde Vorauszahlungen der Mietpoolteilnehmer auf Verwaltungsgebühren
und Instandhaltungsrücklage entstandener Fehlbeträge verwandt worden sein, woraus
sich dann auch erklären ließe, warum der Kläger ungeachtet entsprechender
Beanstandungen der Beklagtenseite jeglichen Vortrag darüber vermissen lässt, ob und
wenn ja welche (Nach-) Zahlungen er zum Ausgleich errechneter Negativsalden denn
tatsächlich an den Mietpoolverwalter geleistet hat.
Eine arglistige Täuschung des Klägers über die aus dem Mietpool zu erwartenden
Erträge ergibt sich auch nicht aus anderen, bei Vornahme des Anlagegeschäftes
bekannten Wirtschaftsdaten.
Frühere Abrechnungsergebnisse für den erst 1996 begründeten Mietpool lagen – wie
bereits ausgeführt - noch nicht vor.
Nach dem damals geltenden Hamburger Mietspiegel – Stand 1995 - konnten für die
überwiegend nur etwas mehr als 33 qm großen Wohnungen im Objekt ...
Nettokaltmieten zwischen 11,00 DM und 16,56 DM pro qm (Mittelwert : 13,62 DM/qm)
erwirtschaftet werden. Für die verbleibenden bis zu 51 qm großen Wohnungen betrug die
Mietpreisspanne 8,56 DM bis 13,11 DM pro qm (Mittelwert : 10,86 DM), wobei es der
Sachverständige N. in seinem ein Objekt in vergleichbarer Lage betreffenden Gutachten
vom 18. September 2002 für gerechtfertigt hielt, gerade wegen der im Gutachten näher
dargestellten Lagequalität von einer nachhaltig zu erzielenden Miete oberhalb des
Mittelwertes der Mietpreisspanne in Höhe von 15,- DM/qm auszugehen.
Soweit der Kläger gleichfalls unter Bezugnahme auf dieses Gutachten geltend macht,
von der Nettomiete seien noch Abzüge von 5 % für das Mietausfallwagnis, von 6 % für
Verwaltungskosten und 1,875 DM/qm im Monat für Instandsetzung abzuziehen, mag
dies in Bezug auf die Ermittlung des Verkehrswertes der Wohnung zutreffend sein, nicht
jedoch bei der Frage, ob der dem Kläger im Besuchsbericht angekündigte Mietertrag
falsch war, denn die Verwaltungskosten und die Instandsetzungsrücklage sollten nach
dem Besuchsbericht gesondert gezahlt werden und sind daher von der angekündigten
Mietausschüttung von 11,96 DM pro qm nicht abzuziehen. Aus dem gleichen Grund
überzeugt es auch nicht, wenn der Kläger den aus seiner Sicht zu erwirtschaftenden
Mietertrag durch Abzug eines 20 % Anteils für Bewirtschaftungskosten sowie eines
Abschlages von 0,94 DM/qm für Mietpoolgebühren und eines weiteren Abschlages 0,50
DM/qm für Reparaturen im Sondereigentum vom Nettokaltmietzins errechnet. Er
übersieht dabei schlichtweg, dass ein ganz erheblicher Teil der Bewirtschaftungskosten
üblicherweise durch Betriebskostenumlagen der Mieter gedeckt wird und ein weiterer Teil
nicht aus den Mieteinnahmen erwirtschaftet wird, sondern von den Eigentümern in den
Mietpool eingezahlt werden sollte.
Aus der von den Beklagten vorgelegten Mietenliste (Stand 01.09.1995), die – wie auch
die vom Kläger eingereichte Kaufpreisliste insgesamt 204 Mietangaben beinhaltet und
damit vollständig sein dürfte, wenn auch in der überreichten Kopie der erste Mietername
und die Wohnungsnummer abgeschnitten ist – errechnen die Beklagten einen
durchschnittlichen Mietpreis von 14,853 DM/qm. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass in
der Liste offensichtlich auch Bruttokaltmieten enthalten sind. Dies wird schon dadurch
nahe gelegt, dass vergleichbaren Wohnflächen Betriebskosten in recht unterschiedlicher
Höhe und teils in zwei Beträgen getrennt, teilweise aber auch als einheitlicher Betrag
ausgewiesen sind. Aus den dort ausgewiesenen Nettokaltmieten errechnet der Kläger
aber selbst immerhin einen durchschnittlichen Betrag von 13, 27 DM/qm, und es ist
weder ersichtlich, dass sich die übrigen Mieten nach Abzug der kalten Betriebskosten
nennenswert von diesem Betrag unterscheiden, noch dass sich der in dem
Besuchsbericht in Aussicht gestellte Mietertrag von umgerechnet 11,96 DM/qm mit den
141
142
143
144
Besuchsbericht in Aussicht gestellte Mietertrag von umgerechnet 11,96 DM/qm mit den
angegebenen Mieten sich nicht erzielen ließ, denn von den Nettokaltmieten waren für
die Kalkulation des im Besuchsbericht ausgewiesenen Betrages allenfalls das
Mietausfallwagnis und die Kosten für die Instandsetzung des Sondereigentums
abzuziehen. Rechnet man insoweit mit einem 5 %igen Mietausfallwagnis (= 0,66
DM/qm), wie es der Sachverständige N. in seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, und
mit einem Abzug für Reparaturen im Sondereigentum von 0,50 DM/qm, wie ihn die
Mietpoolgemeinschaft im Jahre 1999 beschlossen hat, verblieb immer noch ein
Mietertrag von 12,11 DM/qm, mit dem hätte kalkuliert werden können.
Soweit der Kläger bezweifelt, dass die in der Mietenliste enthaltenen Angaben vollständig
und zutreffend sind, ist dies letztlich nicht weiterführend, denn hieraus ließe sich auch
nicht schlussfolgern, dass ein Mietertrag von 11,96 DM/qm bei seriöser Kalkulation aus
dem Mietpool nicht zu erwirtschaften war. Dabei sind vor allem auch die Feststellungen
des Sachverständigen N. zu beachten, der bei einem zwischenzeitlich kaum veränderten
Mietenniveau einen Nettokaltmietzins für einen Großteil der zum Mietpool gehörenden
Wohnungen von bis zu 41,00 qm Größe von 15,- DM/qm für im Monat für nachhaltig
erzielbar hielt. Zudem ergab sich aus der Mietenlisten nahezu eine Vollvermietung des
Objektes, was nicht auf ein besonders hohes Mietausfallwagnis schließen lassen musste.
Soweit sich der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 15. Juni 2007 auf ein Gutachten
eines Sachverständigen B. bezieht, auf dessen Grundlage die Beklagte zu 1) die
Einwertung vorgenommen habe und dabei von 12,- DM/qm ausgegangen sei, ist daraus
für eine objektiv falsche Kalkulation der ihm mitgeteilten Mietausschüttung ebenfalls
nichts gewonnen. Die Wertermittlung dieses Sachverständigen, die der Kläger der
Tabelle 4.2. Nr.3 des Berichtes der Wirtschaftsprüfergesellschaft D. vom 27. November
2001 entnimmt, datiert offenbar von Oktober 1995 und bezieht sich auf die
Beleihungswertermittlung. Dass die Beklagte im Rahmen der Beleihungswertermittlung
von einer Miete von 12,00 DM/qm ausgegangen ist, ist unstreitig. Sie macht aber
geltend, insoweit einen Sicherheitsabschlag von dem sich aus der Mieterliste
ergebenden Mietertrag von durchschnittlich 14,853 DM/qm vorgenommen zu haben. In
Bezug auf die Beleihungswertfestsetzung mag ein solcher Sicherheitsabschlag wegen
der Unwägbarkeiten eines sich möglicherweise während der Verkaufsphase ändernden
Immobilienmarktes geboten gewesen sein, zumal die Beklagten nicht davon ausgehen
konnten, dass alle Finanzierungen zeitnah zur Wertermittlung durchgeführt werden, das
heißt aber weder, dass dieser Sicherheitsabschlag in entsprechender Höhe auch
erforderlich war, noch dass der Vermittler der Kapitalanlage bzw. der Mietpoolverwalter
einen solchen Abschlag bei der Kalkulation der den Anlegern in Aussicht gestellten
Mietausschüttung vornehmen mussten und hierbei nicht mit einem höheren
Nettokaltmietzins als 12,00 DM rechnen durften. Soweit der Kläger dies aus dem
Ergebnis der Wertermittlung des Sachverständigen B. abzuleiten versucht, begibt er sich
- abgesehen von der gemäß §§ 529 Abs.1 Nr. 2, 531 Abs.2 ZPO fehlenden Zulässigkeit
dieses erst im Berufungsverfahren unmittelbar vor Ablauf der nach § 128 Abs.2 ZPO
gesetzten Schriftsatzfrist erfolgten, auf den ihm längst bekannten und bereits im
erstinstanzlichen Verfahren mehrfach zitierten Bericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft
D. vom 27. November 2001 gestützten Vorbringens - erkennbar in den Bereich der
Spekulation. Insoweit war auch seinem Antrag auf Vorlage dieses Gutachtens, von dem
noch nicht einmal bekannt ist, auf welche Hamburger Objekte es sich genau bezieht,
und Vernehmung des Sachverständigen nicht mehr nachzukommen, zumal es sich um
einen offensichtlich der Ausforschung dienenden, die Erledigung des Rechtsstreits weiter
verzögernden Beweisantrag handelt, der auch nach § 296 Abs.2 ZPO zurückzuweisen
war.
Insgesamt ist es zwar richtig, dass von einem bei Zugehörigkeit aller Wohnungen des
Objektes ... zum Mietpool nach Darstellung der Beklagten erzielbaren Mietertrag von
14,853 DM/qm der darin enthaltene Betriebskostenanteil und als weitere, nicht von den
Wohnungseigentümer an den Mietpool zu erstattende Bewirtschaftungskosten die über
die Instandhaltungsrücklage nicht gedeckten Instandhaltungskosten für das
Sondereigentum und das Mietausfallwagnis abzusetzen sind. Dass sich dabei aber bei
sorgfältiger Kalkulation notwendig ein Betrag errechnen musste, der von dem dem
Kläger mitgeteilten Betrag von 11,97 DM/qm abweicht, und sich diese Mitteilung damit
als eine arglistige Täuschung zumindest durch Angaben ins Blaue hinein darstellt, hat
der Kläger nicht dargetan.
Erst recht ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine die Zurechnung
entsprechenden Wissens der Beklagten voraussetzende evidente Abweichung handelt,
das heißt sie sich objektiv als so grob falsch dargestellt, dass sich der Eindruck
aufdrängt, die Beklagten hätten sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen
Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH WM 2006, 1194; BGH BKR 2006, 448; BGH
145
146
147
148
Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH WM 2006, 1194; BGH BKR 2006, 448; BGH
WM 2006, 2343; BGH WM 2006, 2347; BGH WM 2007, 114; BGH WM 2007, 440; BGH BKR
2007, 152).
2.6.3.2.4. Der Kläger hat im Weiteren auch nicht substanziiert dargelegt, dass er in dem
Besuchsbericht über die Höhe der auf ihn entfallenden Verwaltungskosten und
Instandhaltungsrücklage arglistig getäuscht wurde. Soweit er die Täuschung auf die
Instandhaltungsrücklage stützt, reicht eine Bezugnahme auf die Richtsätze der II.
Berechnungsverordnung schon deshalb nicht aus, weil diese auch die das
Sondereigentum betreffende Instandhaltung mit ein beziehen, die in dem
Besuchsbericht mit einem Betrag von 101 DM angegebenen Nebenkosten aber selbst
nach eigenem Vorbringen des Klägers nur die Instandhaltungsrücklage für das
Gemeinschaftseigentum betreffen sollte. Im Übrigen hätte sich der Kläger nicht auf eine
Argumentation anhand der Richtsätze beschränken, sondern sich mit dem konkreten,
sich bei Vornahme des Anlagegeschäftes abzeichnenden Instandsetzungsbedarf des
hier in Rede stehenden Objektes auseinandersetzen müssen, was indes an keiner Stelle
geschieht. Betrachtet man die vom Kläger selbst vorgelegten Mietpoolabrechnungen
lässt sich erkennen, dass in den Jahren 1996 und 1997 offensichtlich keine Einzahlungen
auf eine Instandhaltungsrücklage vorgenommen wurden. Im Jahre 1998 erfolgte dann
eine Zuführung zur Instandhaltungsrücklage in Höhe von 138.051,90 DM. Rechnet man
dies auf den qm der zum Mietpool gehörigen Fläche um, ergibt sich ein Betrag von 2,04
DM/qm (138.051,90 * 0,00746077/42,17qm = 24,42 DM/12) pro Monat. Da in den
beiden Anfangsjahren keine Instandhaltungsrücklage gebildet wurde, ist der Betrag auf
drei Jahre zu verteilen, so dass sich ein in den ersten 3 Jahren auf die Bildung der
Instandhaltungsrücklage entfallender Quadratmeterpreis von 0,68 DM ergibt. Für die
33,29 qm große Wohnung des Klägers waren dies in den ersten drei Jahren 22,64 DM im
Monat. Zuzüglich der in der Mietpoolvereinbarung ausgewiesenen Mietpoolgebühr von
33,- DM zzgl. Mehrwertsteuer von damals 15 %, d.h. 37,95 DM und zuzüglich der in der
vom Kläger vorgelegten ersten Mietpoolabrechnung ausgewiesenen WEG-
Verwaltergebühr von 40,25 DM ergibt sich ein Gesamtbetrag von 100,84 DM im Monat.
In den Jahren 1999 und 2000 betrugen die Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage
sogar nur noch 0,33 DM/qm im Monat (22.918,02 DM/5.727,60 qm = 4,- DM/12 und
(22.734,19/5.681,64 qm = 4,00/12). Daraus ergibt sich für die 33,29 qm große Wohnung
des Klägers ein Betrag von 10,99 DM im Monat. Bei dieser Sachlage vermag der Senat
nicht zu erkennen, inwieweit der Kläger mit der Angabe des Nebenkostenbetrages in
dem Besuchsbericht arglistig getäuscht worden sein soll.
2.6.4. Schließlich scheidet auch eine Schadensersatzhaftung der Beklagten wegen
Verletzung von Aufklärungspflichten aus, die aus der Schaffung oder Begünstigung eines
besonderen Gefährdungstatbestandes resultieren.
2.6.4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein zur Aufklärung
verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand nur dann anzunehmen, wenn ein
Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen
bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben
normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH WM 1992,1310; BGH WM
1999,1032; BGH WM 2004,172; BGH Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04). Dabei reicht etwa
die in einem Darlehensvertrag vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der
Valuta von einem Beitritt des Darlehensnehmers zu einem Mietpool abhängig gemacht
wird, allein ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren für die Annahme eines besonderen
Gefährdungstatbestand, der zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken
verpflichtet, nicht aus (BGH WM 2006,1194; BGH BKR 2007, 152; BGH, Urt. v. 19.12.06 -
XI ZR 192/04; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04). Der Beitritt zu einem Mietpool trägt
vielmehr dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des
Kreditengagements Rechnung und ist für den Darlehensnehmer nicht notwendig
nachteilig, sondern führt auch bei ihm zu einer Risikoreduzierung, weil das Risiko, bei
einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer
verteilt wird (BGH WM 2006, 1194). Nur das Hinzutreten spezifischer Gefahren des
konkreten Mietpools, dem der Anleger beizutreten hat, kann eine Aufklärungspflicht der
kreditgebenden Bank begründet (BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04). Solche
spezifischen, einen Gefährdungstatbestand begründende Gefahren können etwa in einer
bestehenden Überschuldung, der bereits erfolgten, den Anleger mit verpflichtenden
Darlehensgewährung an den Mietpool oder in konstant überhöhten, nicht auf nachhaltig
erzielbaren Einnahmen beruhenden Ausschüttungen aus dem Mietpool zu sehen sein.
Zu einer Überschuldung des oder eine Darlehensgewährung an den hier in Rede
stehenden, erst kurz vor dem Beitritt des Klägers gegründeten Mietpool zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses mit den Beklagten trägt der Kläger nichts Substanziiertes vor.
Nach Maßgabe der vom Kläger vorgelegten Mietpoolabrechnungen wurden
149
150
151
152
153
Nach Maßgabe der vom Kläger vorgelegten Mietpoolabrechnungen wurden
Mietpooldarlehen offenbar erst ab dem Jahr 1999 beansprucht. Vorher tauchen
entsprechende Belastungen in den Abrechnungen nicht auf. Der gegenteilige, von den
Beklagten bestrittene Vortrag des Klägers ist erkennbar spekulativ.
Es fehlt auch ein substanziierter Vortrag dazu, dass aus dem Mietpool, dem der Kläger
beigetreten ist, von Anfang an bewusst und vorsätzlich systematisch überhöhte
Mietpoolausschüttungen vorgenommen wurden oder vorgenommen werden sollten.
Jedenfalls kann dies noch nicht alleine aus einer entsprechenden Handhabung bei
anderen von der H. Gruppe verwalteten Mietpools geschlussfolgert werden. Durch die
vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. September 2006 in Bezug genommenen
Anlagen (Bl. 47 ff, insbesondere Bl. 95 ff Bd. V d.A nebst Anlagen 2 ff ) wird eine
systematisch überhöhte Ausschüttung in dem hier in Rede stehenden Fall ebenfalls nicht
belegt. Die Schreiben der H. an Mietpoolteilnehmer betreffen nicht den hier in Rede
stehenden Mietpool und datieren vor dessen Gründung. Wenn die Mietpoolkonten nach
Auffassung der H. damals „überwiegend nur unter Inkaufnahme einer Unterdeckung„
geführt werden konnten, heißt das zum einen nicht, dass dies in allen Fällen so war, und
zum anderen auch nicht, dass diesem Problem in der Folgezeit nicht durch eine
anderweitige Kalkulation begegnet werden konnte und auch begegnet wurde.
Auch der allgemein gehaltene Vortrag des Klägers, dass die Mietausschüttungen für die
von der H. vertriebenen Wohnungen auf der Grundlage einer 100 %igen Auslastung des
gesamten Objektes (d.h. ohne Mietausfallwagnis) und ohne Abzüge für notwendig
werdende Reparaturen im Sondereigentum kalkuliert worden seien, ist für das hier in
Rede Objekt in Hamburg-Osdorf nicht belegt. Insoweit sind die Feststellungen der
Staatsanwaltschaft Dortmund, die sich auf ein von H. vermitteltes Objekt in ... beziehen,
und deren Übertragbarkeit auf andere Objekte der Kläger zwar behauptet aber nicht
nachvollziehbar begründet, nicht weiterführend. Eine vorsätzlich systematisch überhöhte
Mietpoolausschüttung lässt sich ferner nicht im nach hinein aus den vorgelegten
Mietpoolabrechnungen ableiten. Aus ihnen ergibt sich aus den bereits aufgezeigten
Gründen weder, dass die Mietausschüttungen von Anfang an unrealistisch waren, noch
lässt sich feststellen, dass diese durchgängig von den tatsächlich erwirtschafteten
Überschüssen nicht gedeckt waren. So überstiegen in den Jahren 1997 und 1998 die
nach Abzug der vertraglich vorgesehenen, unter Ziffer 2.1 bis 2.7 der Abrechnung
angegebenen Ausgaben verbleibenden Mieteinnahmen die in der Mietpoolabrechnung
ausgewiesenen Ausschüttungen. Für 1996 ist der insgesamt aus dem Mietpool
geleistete Ausschüttungsbetrag nicht angegeben. Die Abrechnungen für 1999 und 2000
weisen zwar Fehlbeträge auf, allerdings sind darin auch die Abzüge für die
Verwaltergebühren und die Instandhaltungsrücklage enthalten. Von systematisch
überhöhten Ausschüttungen kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.
Eine vorsätzlich systematisch überhöhte Festlegung der Mietpoolausschüttungen lässt
sich schließlich auch nicht aus den von der A. an den Mietpoolverwalter geleisteten
Mietpoolsubventionen schlussfolgern. So ist schon nicht ersichtlich, welche Kosten
hiermit abgedeckt werden sollten, d.h. ob es sich hierbei um von vorne herein
einkalkulierte Fehlbeträge oder eine Vorsichtsmaßnahme zur Abdeckung der bei
Festlegung der Ausschüttungen nicht sicher kalkulierbaren Risiken handelte, wie etwa
eine nur geringe Beteiligungsquote der Wohnungseigentümer eines Objektes am
Mietpool, Zahlungsrückstände der Mietpoolteilnehmer oder einen unvorhersehbaren
Instandsetzungsbedarf. Nach dem Vortrag der Beklagten sollten mit der
Mietpoolsubventionierung besondere Belastungen der Mietpoolteilnehmer in der
Anfangsphase eines Mietpools abgefangen und u.a. Mietpoolgebühren hiervon bestritten
werden. Auch ein solcher Verwendungszweck der Subvention legt nicht die Annahme
vorsätzlich systematisch erhöhte Mietpoolausschüttungen nahe.
Zudem bestreiten die Beklagten, von vorsätzlich systematisch überhöhten
Ausschüttungen aus dem hier in Rede stehenden Pool gewusst zu haben. Da das
Bewusstsein der Beklagten von einer systematisch überhöhten Ausschüttung aber zum
die Aufklärungspflicht überhaupt erst auslösenden Gefährdungstatbestand gehört, ist es
grundsätzlich die Aufgabe des Geschädigten, vorliegend also des Klägers, dieses Wissen
zu beweisen. Die Zurechnung eines entsprechenden Wissens des Vermittlers/Verkäufers
nach § 278 BGB scheidet jedenfalls aus, da die Wissenszurechnung allenfalls Folge eines
besonderen Gefährdungstatbestandes sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen
kann (BGH, Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 39).
Ein solches auf den vorliegenden Mietpool bezogenes Wissen der Beklagten ist auch
nicht allein deshalb zu vermuten, weil bei einzelnen anderen Mietpools zeitweise
Mietunterdeckungen und im Zusammenhang mit zu zahlendem Reparaturen im
Sondereigentum Verbindlichkeiten entstanden sind. Auch die vom Kläger in Bezug
154
155
156
157
158
Sondereigentum Verbindlichkeiten entstanden sind. Auch die vom Kläger in Bezug
genommenen eigenen Unterlagen der Beklagten (Gesprächnotizen der Beklagten vom
15.8.1994 und 16.3.1995) oder die von den Beklagten durchgeführten
Beleihungswertermittlung reichen nicht aus, ein entsprechendes Wissen der Beklagten
zu unterstellen (BGH Urt. V.20.3.2007, Rdnr.37, 40 ff). Gleiches gilt für interne
Aktennotizen der H. und deren andere Mietpool betreffende Schreiben an
Mietpoolteilnehmer, von denen nicht bekannt ist, inwieweit sie den Beklagten zur
Kenntnis gelangen mussten. Die Beklagten haben im vorliegenden Verfahren im
Gegensatz zu den vom Kläger in Bezug genommenen, vor dem Landgericht Karlsruhe
bzw. dem Oberlandesgericht Karlsruhe geführten Verfahren auch nicht eingeräumt, dass
ihnen bekannt war, dass Reparaturen im Sondereigentum bei der Kalkulation der
Mietausschüttungen nicht berücksichtigt wurden. Ein solches Wissen folgt auch noch
nicht allein daraus, dass sie zwecks Finanzierung dieser Kosten einigen Mietpools
Darlehen zur Verfügung stellen mussten.
Ein Wissen der Beklagten ist schließlich nicht kraft institutionalisierten Zusammenwirkens
mit den Vermittlern zu vermuten, denn diese Vermutung, die der Bundesgerichtshof im
Interesse einer Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten
Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen erstmals in seiner Entscheidung
vom 16. Mai 2006 (WM 2206,1194) angenommen hat, greift nur im Falle einer arglistigen
Täuschung des Anlegers durch den Vermittler oder Verkäufer ein (BGH WM 2006, 1194
und 2343 und 2347; BGH WM 2007, 114 und 440; BGH Urt. v. 19.12.06 - XI ZR XI ZR
401/04; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04, n.n.v.; BGH, Urt. v. 24.4.07 - XI ZR 340/05)
und setzt konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des
Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (BGH WM 2006, 2343; BGH,
Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05). Da dem Kläger aber offensichtlich keine Angaben darüber
gemacht wurden, wie die Mietpoolausschüttung kalkuliert wurde, sondern ihm nur ein
Ergebnis mitgeteilt wurde, kann allenfalls hinsichtlich dieses Ergebnisses, nicht aber
hinsichtlich einzelner Kalkulationsgrundlagen eine eine Wissenszurechnung auslösende
arglistige Täuschung vorliegen. Jedenfalls hat der Kläger – wiederum mangels Vortrages
geeigneten Zahlenwerkes – nicht dargetan, warum es für die Beklagten im konkreten
Einzelfall evident sein musste, dass die Mietpoolausschüttungen ohne Kosten für
Reparaturen im Sondereigentum und auf der Grundlage einer 100 %igen Auslastung
kalkuliert wurden.
Gemäß §§ 529 Abs.1 Nr.1, 531 Abs.2 ZPO ausgeschlossen ist der Kläger mit seiner
unter Bezugnahme auf das Zeugnis von fünf Zeugen erstmals in der Berufungsinstanz
aufgestellten pauschalen Behauptung, die H. habe gemeinsam mit der Beklagten zu 1)
den ihnen in Aussicht gestellten Mietertrag auf der Grundlage einer sich aus einer 20 %
Mietsteigerung alle 3 Jahre ergebenden Durchschnittsmiete kalkuliert. Im Übrigen sind
auch diese Angaben nicht plausibel. Rechnet man nur den sich aus dem maßgeblichen
Hamburger Mietspiegel ergebenden untersten Wert der Mietpreisspanne von 11,00
DM/qm hoch, ergäbe sich nach dem vom Kläger dargestellten Modell eine
Durchschnittsmiete von bereits 14,76 DM/qm vor Abzug der Verwaltergebühren und
Instandhaltungsrücklage, während im Besuchsbericht von einer Ausschüttung von 11,97
DM/qm vor Abzug der Verwaltergebühren und Instandhaltungsrücklage die Rede ist.
Schließlich fehlt es an der Kausalität der streitgegenständlichen
Mietpoolbeitrittsverpflichtung in § 3 des Vorausdarlehensvertrages für die
Mietpoolbeteiligung eines Erwerbers, wenn - wie hier - der Mietpoolbeitritt bereits vor
dem Abschluss des Darlehensvertrags erfolgte und dem Parteienvortrag nicht zu
entnehmen ist, dass sich der Erwerber im Fall einer Aufklärung über etwaige Risiken noch
von dem Mietpool hätte lösen können ( vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -,
WM 2006, 1194; BGH, Urt.v. 20.3.2007, Rdnr. Rz. 44 ).
2.6.4.2. Auch eine den Beklagten vorgeworfene bewusst überhöhte Festsetzung des
Beleihungswertes der Wohnung in den dem Kläger nicht zugänglich gemachten
Unterlagen der Beklagten vermag keinen besonderen Gefährdungstatbestand zu
begründen, der zu einer Aufklärungspflicht der Kredit gebenden Bank führen kann, denn
der Wert von Sicherheiten wird von der Kredit gebenden Bank nur im eigenen Interesse
und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse
ermittelt (BGH WM 2001, 1758; BGH WM 2004, 24; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v.
20.3.07 - XI ZR 414/04). Aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten
Beleihungswertermittlung kann sich grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber
dem Darlehensnehmer und damit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben
(BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).
3.1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich ferner nicht aus §§ 823 Abs. 1,
823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB, 826 BGB, denn mangels vorvertraglicher
159
160
161
162
163
823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB, 826 BGB, denn mangels vorvertraglicher
Pflichtverletzung, insbesondere mangels Darlegung von Unregelmäßigkeiten im Bereich
der Mietpoolverwaltung und einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten hiervon und
mangels Darlegung einer den Beklagten zurechenbaren arglistigen Täuschung über den
Mietertrag der vom Kläger erworbenen Wohnung, scheidet auch eine deliktische Haftung
aus (vgl. auch BGH Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 45). Abweichendes kann der
vom Kläger in Bezug genommenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund
vom 30. November 2006 gegen die Herren H. und W. schon deshalb nicht entnommen
werden, weil die darin enthaltenen Ausführungen sämtlichst Vorgänge im
Zusammenhang mit dem Vertrieb des Objektes in ... betreffen und zu anderen Objekten
und damit verbundenen Vorgängen, insbesondere zu dem hier in Rede stehenden
Objekt in Hamburg, keine hier verwertbaren Aussagen enthalten.
3.2. Dem Kläger steht auch kein auf § 826 BGB bzw. §§ 812 Abs.1 Satz 1 1. Alt., 138
Abs.1 BGB gestützter Zahlungsanspruch wegen sittenwidriger Knebelung zu. Die
Annahme einer zur Sittenwidrigkeit eines Vertrages führenden Knebelung setzt voraus,
dass die wirtschaftliche Entfaltung eines Vertragspartners durch die vertraglich
getroffenen Absprachen in einem Maße beschnitten wird, dass er seine Selbständigkeit
und wirtschaftliche Entschließungsfreiheit im ganzen oder in einem wesentlichen Teil
einbüßt (RGZ 130, 143; BGHZ 44, 158; BGHZ 19, 12; BGH NJW 1993,1587). So verhält
sich ein Kredit gewährendes Geldinstitut sittenwidrig, wenn es den Finanzierungsvertrag
in solcher Weise unter Ausnutzung seiner wirtschaftlichen Machtstellung geschlossen
hat, dass dem Kreditnehmer damit jegliche Freiheit für eigene wirtschaftliche und
kaufmännische Entschließungen genommen wird (BGHZ 19,12). Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor. Den Beklagten ist weder die Ausnutzung einer Machtstellung beim Abschluss
des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vorzuwerfen, noch folgt aus dem Vertrag
für den Kläger die Aufgabe seiner wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit. Selbst wenn für
ihn nach Ablauf der jeweiligen Zinsbindungsfristen de facto keine Möglichkeit bestehen
sollte, bei einem anderen Kreditinstitut eine Anschlussfinanzierung zu erlangen, weil er
hierfür nicht die erforderlichen Sicherheiten stellen kann, liegt darin noch keine
unzumutbare Einschränkung seiner Entschließungsfreiheit, denn allein die sich daraus
ergebende Fortdauer der mit den Beklagten eingegangenen vertraglich Bindung reicht
für die Annahme einer sittenwidrigen Knebelung nicht aus (vgl. BGH NJW 79, 2149; BGH
NJW 1983, 159; BGH NJW-RR 1986,982). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn dem
Kläger eine Fortführung des Darlehensvertrages zu marktüblichen Bedingungen,
insbesondere Zinsen angeboten wird. Abgesehen davon hat der Kläger – selbst wenn
man einen wesentlich hinter der Darlehenssumme zurückbleibenden Beleihungswert der
Immobilie unterstellt - nicht schlüssig dargetan, dass er nicht mindestens nach
Zuteilung des ersten Bausparvertrages ein Vorausdarlehn auch durch ein anderes
Kreditinstitut erhalten würde.
4. Der vom Kläger im Hauptantrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt
sich – ungeachtet des Schicksals des Wohnungskaufvertrages – schon deshalb nicht aus
§ 9 Abs. 2 S.4, Abs.3 VerbrKG, weil diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG
vorliegend nicht anwendbar ist, denn es handelt sich um einen Realkredit.
Insoweit genügt es, wenn die Kreditgewährung nach dem Vertrag von der Sicherung
durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde, woran vorliegend keine Zweifel
bestehen, denn unter § 2 2. Spiegelstrich des Vorausdarlehenvertrages vom 02./22.
Februar 1996 war bestimmt, dass zur Sicherung der in § 1 erwähnten Darlehen über
143.000,- DM eine Grundschuldeintragung in entsprechender Höhe erfolgen soll. Nach
ständiger Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, der sich der
erkennende Senat anschließt, setzt die Bereichsausnahme des § 3 Abs.2 Nr. 2 VerbrKrG
nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen
entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der
bankenaufsichtsrechtliche Beleihungsrahmen etwa der §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist
(vgl. BGH WM 2000,1245; BGH WM 2001,20; BGH WM 2002,588, BGH, Urteil vom 18.
März 2003 – XI ZR 422/01 ). An der von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits
von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich auch nichts, wenn sie die
Stellung weiterer Sicherheiten – hier die Abtretung der (noch anzusparenden) Guthaben
aus den Bausparverträgen – vereinbaren (BGH WM 2002,588).
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die
Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht
wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist. Diese
Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Selbst wenn man den vom Kläger in der ersten Instanz allerdings nur unsubstanziiert
behaupteten Verkehrswert der Wohnung von 54.405,34 DM als zutreffend unterstellt,
164
165
166
167
168
169
behaupteten Verkehrswert der Wohnung von 54.405,34 DM als zutreffend unterstellt,
würde er immer noch knapp 38 % der Grundschuldsumme (143.000,- DM) und damit die
Wesentlichkeitsschwelle erreichen, denn nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist selbst dann von einer nicht nur unwesentlichen Sicherung eines
Kredits auszugehen, wenn eine Grundschuld von 134.000,00 DM auf einem Grundstück
lastet, dessen Wert lediglich 40.000,00-50.000,00 DM, mithin rund 30-40 % der
Kreditsumme beträgt (BGH WM 2004,172).
Der Annahme eines grundpfandrechtlich gesicherten Kredits im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr.
2 VerbrKrG steht auch nicht entgegen, dass die Grundschuld nicht zugunsten der
Darlehensgeberin des Vorausdarlehens, der Beklagten zu 2., sondern zugunsten der
Beklagten zu 1. bestellt wurde. Aus § 2 S.1 2. Spiegelstrich des Darlehensvertrages vom
02./22. Februar 1996 geht nämlich hervor, dass das über den Betrag von 143.000,- DM
nebst Zinsen einzutragende Grundpfandrecht sowohl die nach Zuteilung des jeweiligen
Bausparvertrages auszureichenden Bauspardarlehn der Beklagten zu 1) als auch das
Vorausdarlehn der Beklagten zu 2) absichert und die Beklagte zu 1) gemäß § 2 Abs.5
des Darlehensvertrages die Grundschuld insoweit auch treuhänderisch für die Beklagte
zu 2) hält. Dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch unter
Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben für die Annahme einer
grundpfandrechtlichen Absicherung auch des Vorausdarlehns i.S.d. § 3 Abs.2 Nr. 2
VerbrKrG aus (BGH WM 2006,1194; BGH Urt.v.26.9.2006- XI ZR 358/04 und v.24.10.2006
– XI ZR 265/03; BGH BKR 2007,152), zumal das Treuhandverhältnis durch die
zwischenzeitlich unstreitig erfolgte Abtretung der Ansprüche der Beklagten zu 2) aus
dem Darlehensvertrag an die Beklagte zu 1) ohnehin beendet und die Beklagte zu 1)
auch wirtschaftlich Grundschuldinhaberin ist.
Der Kredit wurde entgegen der Auffassung des Klägers zu den üblichen Bedingungen im
Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt.
Dabei kommt es nicht allein auf den vereinbarten effektiven Jahreszins an, sondern auch
auf die sonstigen Kreditkonditionen (BGH WM 2000,1245; BGH WM 2001,20; BGH WM
2002,588; BGH BKR 2003,421). Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank
ausgewiesenen Zinssätze stellen dabei einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar
(BGH WM 1999, 1555 ), wobei aber beachtet werden muss, dass nicht jeder Kredit, der
einen außerhalb der dort ausgewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins
vorsieht, schon deswegen von der Privilegierung des § 3 Abs.2 Nr. 2 VerbrKrG
ausgenommen ist ( OLG Köln WM 2000, 2139; LG Stuttgart WM 2000, 1103). Die
Monatsberichte erfassen nämlich nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährte
erstrangig gesicherte Realkredite für Wohngrundstücke zu Festzinsen mit einer Laufzeit
von zwei, fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung von 1% p.a.. Ein gegenüber diesen von
der Bundesbank erfassten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch
Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Beleihungsgrenze (BGH WM 2000, 1245 ) –
kann sich in einem erhöhten Zinssatz niederschlagen (BGH WM 2000, 1580; OLG Köln
aaO; LG Stuttgart aaO; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 72),
ohne dass dadurch das Merkmal eines „zu üblichen Bedingungen„ gewährten
grundpfandrechtlich abgesicherten Kredits in Frage gestellt wird.
Vorliegend überschritt der im Darlehensvertrag vom 02./22. Februar 1996 vereinbarte
anfängliche effektive Jahreszins von 7,23 % die in der Monatsstatistik der Deutschen
Bundesbank ausgewiesene Streubreitenobergrenze von 6,97 %. Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass hier - anders als bei den in der Bundesbankstatistik erfassten
Grundpfandkrediten – der Kaufpreis einschließlich der Nebenkosten zu 100 %
fremdfinanziert wurde, was ein höheres Risiko für die finanzierende Bank beinhaltet. Bei
dieser Sachlage ist die Überschreitung von nur 0,26 Prozentpunkten so geringfügig, dass
noch von einer Marktüblichkeit der vereinbarten Bedingungen auszugehen ist. Anders ist
es nur, wenn der vereinbarte Zins die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank
ausgewiesenen Zinssätze erheblich überschreitet (BGH BKR 2003, 421). Dies hat der
Bundesgerichtshof jedoch selbst bei einem Überschreiten der oberen
Streubreitengrenze von 0,50 Prozentpunkten noch nicht angenommen (BGH WM
2004,172).
Der Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stehen auch nicht die an die Beklagten
geleisteten Zinssubventionen entgegen, denn für die Beurteilung der Üblichkeit der mit
dem Verbraucher vereinbarten Konditionen ist es unerheblich, wie sie intern durch den
Kreditgeber kalkuliert wurden (vgl. BGH, Urt.v.20.3.2007, XI ZR 414/04;
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05, beide veröffentlich
in juris).
Schließlich findet § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entgegen der Auffassung des Klägers auch
169
170
171
172
173
Schließlich findet § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entgegen der Auffassung des Klägers auch
auf die streitgegenständliche Zwischen- bzw. Vorausfinanzierung Anwendung. Es kann
dabei dahin stehen, ob die Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nur dann
eingreift, wenn der Zwischenkredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (so v.
Westphalen/Emmerich/Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.), denn
dies ist hier der Fall. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen wird gemäß § 2 des
Darlehensvertrages auch das Vorausdarlehen durch die Grundschuld gesichert (vgl.
auch BGH WM 2006,1194).
5. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG. Der
Vorausdarlehensvertrag vom 02./22. Februar 1996 ist nicht durch den Widerruf des
Klägers vom 15. Juli 2002 unwirksam geworden.
Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes ist allerdings nicht durch § 5 Abs. 2
HWiG ausgeschlossen, denn nach der im Zuge des Heininger-Urteils des EuGH (WM
2001,2334) durchzuführenden richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift gehören
Kreditverträge nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs.2 HWiG „die
Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz„ erfüllen, wenn
das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das
Haustürwiderrufsgesetz einräumt ( BGHZ 150,248; BGHZ 152,331; BGH WM 2003,483;
BGH WM 2004, 172 und 1579; BGH WM 2005,547 und 1408; BGH WM 2006, 220). Dies
ist bei Realkreditverträgen i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG der Fall, weshalb bei diesen ein
Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz möglich bleibt.
Dem Kläger stand aber kein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG zu. Nach dieser
Vorschrift wird eine auf den Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung
gerichtete Willenserklärung, zu der ein Verbraucher durch mündliche Verhandlungen in
einer Haustürsituation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 HWiG, also etwa im Bereich seiner
Privatwohnung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht rechtzeitig
schriftlich widerruft. Der Verbraucher soll vor der Gefahr geschützt werden, bei der
Anbahnung eines Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation überrumpelt
und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden ( BGH WM 2006,
377). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 HWiG trägt
dabei aber der Verbraucher, da es sich um eine rechtshindernde Einwendung handelt
(BGHZ 113,222; BGH WM 2004,27). Dem trägt der Vortrag des Klägers nicht hinreichend
Rechnung. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Gespräche zu welchen Zeitpunkten mit
dem Vermittler H. in der Wohnung des Klägers stattgefunden haben und was dann bei
dem Gespräch in den Geschäftsräumen des Mitarbeiters der Firma S. G.
rechtsverbindlich erklärt wurde und ob dort weitere Gespräche stattfanden. Vor allem
aber fehlt es an der Darlegung einer Kausalität der Gespräche für den Abschluss des
Darlehensvertrages. So entfällt in aller Regel durch eine spätere notarielle Beurkundung
das aus einer Haustürsituation resultierende Überraschungsmoment und damit der
Gesetzeszweck des Haustürwiderrufsgesetzes auch im Hinblick auf die vorgeschriebene
Belehrungspflicht ( Palandt/Putzo, BGB, 60. Auflage, § 1 HWiG Rdnr. 26 ). Insoweit reicht
die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags aus, wenn – wie hier - die
Vertragsanbahnung für den Kauf und für die Finanzierung gemeinsam erfolgt ist und der
Darlehensvertrag erst nach dem Notartermin unterschrieben wird ( dies bestätigend
BGH WM 2006,1243; BGH BKR 2006,405; Thüringer Oberlandesgericht OLGR Jena 2005,
238 und ZIP 2006,946; OLG Karlsruhe ZIP 2006,2074; KG, Urt. v. 28. August 2006 - 22 U
109/05; KG, Urt.v. 2.5.2007 – 24 U 101,06; OLG Celle, Urt. v. 24. Mai 2006 - 3 U 244/06 -,
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10. Mai 2006 - I-16 W 66/05 - ). Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass es nach den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (
WM 2005, 2079 – Schulte - und WM 2005, 2086-Crailsheimer Volksbank) für die Frage
des Schutzes des Verbrauchers von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Verbraucher es
im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung hätte vermeiden können, sich den Risiken
auszusetzen, die mit Kapitalanlagen verbunden sind. Dies setzt aber voraus, dass der
Verbraucher bei dem Abschluss des Darlehensvertrags noch nicht an den Kaufvertrag
gebunden war ( BGH WM 2006, 1194; BGH Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 265/03).
Vorliegend hat der Kläger am 12. Februar 1996 in bindender, notariell beurkundeter
Form das Kaufvertragsangebot der A. vom 29. Januar 1996 durch den Vermittler G.
annehmen lassen, nachdem er diesem hierzu bereits am 24. Januar 1996 eine
entsprechende notariell beurkundete Vollmacht erteilt hat. Danach stand ihm aber noch
hinreichend Zeit zur Verfügung, sich nach Alternativen zu der ihm mit Erklärung vom 2.
Februar 1996 von den Beklagten angebotenen Finanzierung umzusehen. Dass er kein
anderes Angebot einholte oder ein solches eventuell mangels ausreichender
Sicherheiten sowieso nicht bestand, kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Der
Darlehensvertrag ist dann durch Annahmeerklärung des Klägers vom 22. Februar 1996
zustande gekommen, wobei ihm eine zweiwöchige Annahmefrist eingeräumt war. Bei
174
175
176
177
178
179
zustande gekommen, wobei ihm eine zweiwöchige Annahmefrist eingeräumt war. Bei
dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass das
Überraschungsmoment einer Haustürsituation mit der ihr eigenen Einschränkung der
Entschließungsfreiheit beim Abschluss des Darlehensvertrages fortwirkte. Vielmehr
bedingte die vom Kläger in seinem Kaufvertragsangebot eingegangene
Zahlungsverpflichtung die Notwendigkeit der Finanzierung. Von den Risiken der
Kapitalanlage konnte sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr befreien, da er
bereits an den Kaufvertrag gebunden war.
Darüber hinaus würde selbst ein wirksamer Widerruf des Vorausdarlehensvertrages den
Kläger nicht zu seinem gewünschten Klageziel führen. Denn in diesem Falle wäre er nach
§ 3 Abs.1, Abs.3 HWiG verpflichtet, aufgrund der zwischen den Beklagten vereinbarten
Abtretung der Ansprüche aus dem Vorausdarlehensvertrag der Beklagten zu 1) den
ausgezahlten Nettokreditbetrag zuzüglich marktüblicher Zinsen zurückzuerstatten. Der
vom Kläger insoweit vertretenen Auffassung, er sei nicht Empfänger der weisungsgemäß
an den Notar ausgezahlten Darlehensvaluta geworden, hat der Bundesgerichtshof in
seiner einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung vom 16. Mai 2006
(WM 2006, 1194) zu Recht eine deutliche Absage erteilt. Ebenso wenig liegt ein Fall des
unverschuldeten Leistungsuntergangs bzw. der Entreicherung oder der sittenwidrigen
Leistung i.S.d. § 817 BGB vor (BGH WM 2006,1194).
Die Ansprüche der Beklagten zu 1) wären mit dem geltend gemachten Anspruch des
Klägers auf Erstattung ihrer Zinsleistungen zuzüglich marktüblicher Zinsen zu saldieren.
Sie würden jedenfalls aufgrund der von der Beklagten zu 1) erklärten Hilfsaufrechnung
gemäß § 387 BGB zu einem Fortfall des unter Ziffer 1 geltend gemachten
Klageanspruches führen.
Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft
entwickelten Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB scheidet bei einem dem
Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkredit aus (BGH WM 2004,620; BGH WM
2006,1194). Hieran ist nach der überzeugenden Auffassung des Bundesgerichtshof auch
unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 25. Oktober 2005 (WM 2005,2079 – RS Schulte - und WM 2005,2086 - Rs.
Crailsheimer Volksbank) festzuhalten, da es die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.
Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (sog. "Haustürgeschäfterichtlinie") auch
nach Auffassung des EuGH nicht verbiete, den Verbraucher nach Widerruf eines
Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich
marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage
entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente
und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Haustürgeschäfterichtlinie
kenne kein verbundenes Geschäft. Gleiches gelte nach dem eindeutigen Wortlaut des §
3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobiliengeschäfte, wenn der
Grundpfandkredit zu den üblichen Bedingungen ausgereicht worden sei.
Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnahmslos kein verbundenes Geschäft
(BGHZ 150,248; BGHZ 152,331; BGH WM 2003,64; BGH WM 2006,1194; BGH BRK
2007,152; BGH, Urt.v.24.4.2007 – XI ZR 340/05).
6. Der Klageanspruch zu 1) lässt sich auch nicht auf §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt, 134
BGB i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F stützen. Entsprechende
Rückabwicklungsansprüche scheiden bereits deswegen aus, weil Darlehensverträge, für
die - wie hier - grundsätzlich der Anwendungsbereich des § 1 HWiG eröffnet ist, nicht
wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. nichtig sind ( BGH WM 1999, 724;
BGH WM 1996, 387). Denn der Kunde wird seit dem Inkrafttreten des
Haustürwiderrufsgesetzes am 1. Mai 1986 durch das Widerrufsrecht hinreichend vor den
Folgen einer Überrumpelungssituation geschützt. Dies ist angemessener als die
unabhängig vom Willen des Darlehensnehmers eintretende Rechtsfolge der Nichtigkeit (
OLG Brandenburg Urt. v. 6.9.2006, 4 U 175/05; KG, Urt.v.2.5.2007, 24 U 101/06).
7. Der Kläger kann nicht die Feststellung begehren, dass der Beklagten zu 1. keine
gegen ihn bestehenden Darlehens- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem
Vorausdarlehensvertrag vom 02./22. Februar 1996 zustehen, da der Vertrag aus den
bereits dargestellten Gründen weiterhin wirksam ist.
8. Mangels Pflicht zur Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrags im
Rahmen des Schadensersatzes besteht auch kein Annahmeverzug der Beklagten zu 1)
im Hinblick auf das Übereignungsangebot des Klägers bezüglich der
streitgegenständlichen Wohnung.
180
181
182
183
184
185
186
187
188
9. Mangels Rückabwicklungsanspruches kann der Kläger von der Beklagten zu 1) auch
nicht die Abrechnung seines Bausparguthabens und Feststellung der Zahlungspflicht
des sich aus dieser Abrechnung ergebenden Betrages verlangen. Er bleibt weiter an die
geschlossenen Bausparverträge gebunden.
10. Mangels Schadensersatzanspruchs ist auch das Feststellungsbegehren
unbegründet, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den gesamten Schaden und alle
Kosten zu ersetzen haben, die bei der Abwicklung des Darlehensvertrages und
Übereignung der in Rede stehenden Wohnung entstehen.
11. Der Kläger hat auch mit seinen Hilfsanträgen keinen Erfolg, wobei diese – auch wenn
sie wegen Zuerkennung der Hauptanträge in der ersten Instanz nicht beschieden
wurden - allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand des
Berufungsverfahrens werden (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., Rdnr. 20 zu § 528
mwN).
11.1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines
Differenzschadens von 47.602,03 EUR aus cic oder pVV, denn es liegt – wie bereits
ausgeführt – keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten vor. Zudem fehlt es – wie
ebenfalls bereits dargestellt - an der schlüssigen Darlegung eines Schadens.
11.2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4
VerbrKG auf Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages auf der
Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes und Auszahlung des sich daraus ergebenden
Betrages besteht ebenfalls nicht, denn diese Norm findet vorliegend nach § 3 Abs. 2 Nr.
2 VerbrKG keine Anwendung.
12. Auch die Widerklage der Beklagten zu 1) hat Erfolg.
12.1. Sie ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse der Beklagten zu 1. i.S.d. § 256 Abs. 1
ZPO liegt vor. Es besteht bereits dann, wenn dem behaupteten Recht oder der
behaupteten Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass
die Gegenpartei ein Recht der auf Feststellung klagenden Partei ernstlich bestreitet (
Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rdnr. 7 ). So liegt der Fall hier. Der Kläger behauptet einen
wirksamen Widerruf des streitgegenständlichen Vorausdarlehensvertrages und
bestreitet damit eine Rechtsposition der Beklagten zu 1) an die die Beklagte zu 2.
unstreitig ihre sämtliche Rechte aus dem Vorausdarlehensvertrag am 02./22. Februar
1996 abgetreten hat. Die Klageerhebung des Klägers steht dem Feststellungsinteresse
der Beklagten zu 1. nicht entgegen, da die Wirksamkeit des streitgegenständlichen
Vertrages allenfalls eine Vorfrage, nicht jedoch Hauptzielrichtung des auf
Schadensersatz klagenden Klägers ist. Zwar stützt sich der Kläger – allerdings nur unter
dem Gesichtspunkt des Rückforderungs- bzw. Einwendungsdurchgriffs - auch auf den
von ihm nach dem HWiG erklärten Widerruf, worüber daher im Rahmen der Klage zu
befinden war. Gleichwohl ist die Beklagte zu 1) nicht davor geschützt, dass der Kläger im
Falle der Abweisung seiner Klage den von ihm erklärten Widerruf und damit die
Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nicht mehr geltend macht und daraus keine
anderweitigen Rechtsfolgen mehr herleitet.
12. 2. Die Widerklage ist auch begründet. Der streitgegenständliche
Vorausdarlehensvertrag aus den unter B.4.. aufgeführten Gründen wirksam, da der von
den Klägern unter dem 15. Juli 2002 erklärte Widerruf nicht durchgreift .
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs.3 ZPO, 708
Nr. 10, 711, 543 Abs.2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da alle
entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich durch
den Bundesgerichtshof geklärt sind und auch die Fortbildung des Rechts keine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf
einer tatrichterlichen Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles und
erfordert auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der
Revision.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum