Urteil des KG Berlin vom 12.05.2004

KG Berlin: kino, ausführung, rechtliches gehör, allgemeine geschäftsbedingungen, angemessene frist, ersatzvornahme, verwertung, vertragsstrafe, insolvenz, zugang

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Gericht:
KG Berlin 27.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
27 U 56/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 631 BGB, § 640 BGB, § 641
BGB, § 643 Abs 1 BGB, § 648a
Abs 5 S 1 BGB
Bauvertrag: Fälligkeit der Werklohnforderung nach fruchtlosem
Ablauf einer Nachfrist für die Stellung einer Sicherheit ohne
Abnahme der Werkleistungen
Leitsatz
Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Aktenzeichen: VII ZR 40/07
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Mai 2004 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin, 2 O 590/98, teilweise geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
4.554.726,35 EUR nebst 7,75 % Zinsen p.a. auf 3.382.311,89 EUR seit dem 12.
November 1998, auf 1.022.927,51 EUR seit dem 18. Dezember 2002 und auf
149.486,95 EUR seit dem 30. Oktober 1999 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die
Vertragserfüllungsbürgschaft der Dresdner Bank AG in Höhe von 3.500.000,00 DM,
ausgestellt am 14.6.1996, Nr. 400009602656, herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsrechtszuges sowie die in zweiter Instanz
entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers zu tragen. Die
Streithelferin der Beklagten hat ihre außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten selbst
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages bzw.
1.800.000,00 EUR bezüglich der herauszugebenden Bürgschaft abzuwenden, wenn nicht
der Kläger bzw. seine Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages bzw. 1.800.000,00 EUR bezüglich der
herauszugebenden Bürgschaft leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter die Beklagten unter anderem auf Zahlung von
Werklohn aus dem zwischen der Schuldnerin und den Beklagten am 12. Februar 1996
geschlossenen Pauschalvertrag über die Erstellung des Kinocenters C. C. in Berlin-
Prenzlauer Berg in Anspruch.
Das Landgericht hat der zuletzt noch in Höhe von 6.445.494,97 EUR geltend gemachten
Zahlungsklage in Höhe von 4.562.187,30 EUR entsprochen und die Beklagten ferner zur
Herausgabe einer gestellten Vertragserfüllungsbürgschaft über 3.500.000,00 DM
verurteilt.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 17. Mai 2004 zugestellte Urteil des
Landgerichts Berlin am 15. Juni 2004 Berufung eingelegt und diese nach gewährter
Fristverlängerung bis zum 17. August 2004 an diesem Tage begründet. Wegen des
Parteienvortrages in erster Instanz und den Einzelheiten der verkündeten Entscheidung
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Parteienvortrages in erster Instanz und den Einzelheiten der verkündeten Entscheidung
wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung weiterhin das Ziel einer vollständigen
Klageabweisung. Sie tragen hierzu weiter vor:
I. Zahlungsklage
Entgegen der fehlerhaften Auffassung des Landgerichts sei die 1. Teilschlussrechnung
nicht fällig und prüffähig im Sinne der VOB/B, welche unstreitig vereinbart worden sei (VII,
251 d.A.).
1. Abnahmeverweigerung
Diese sei im Dezember 1997 zu Recht erfolgt. Die Leistungen der Schuldnerin seien bis
zum heutigen Tage nicht abnahmefähig. Das Landgericht verkenne das
Wesentlichkeitsmerkmal des § 12 Nr. 3 VOB/B.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Gebrauchstauglichkeit zum Zeitpunkt
der Eröffnung des Kino-Komplexes im Dezember 1997 erheblich und nennenswert
beeinträchtigt gewesen (VII, 252 d.A.). Eine Beweisaufnahme zur Störung des Kino-
Betriebes sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Das Landgericht bestimme in rechtsirriger Weise die Beeinträchtigung der
Gebrauchstauglichkeit allein an dem durch den Sachverständigen geschätzten Wert der
Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Gesamtauftragsvolumen. Ein solcher Vergleich sei
untauglich, wie sich an folgendem fiktiven Beispiel zeige: Bei einem im Übrigen völlig
mangelfreien Kino-Komplex funktionierten die Schlösser der Eingangstüren nicht, so
dass dieser nicht abschließbar sei. Bei diesem fiktiven Mangel im Werte von wenigen
100,00 EUR wäre der Kino-Komplex insgesamt nicht gebrauchstauglich (VII, 253 d.A.).
Das Landgericht wäre gehalten gewesen, die gutachterlich dokumentierten Mängel nicht
nur im Einzelnen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen darzulegen, sondern
diese Mängel auch und gerade im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Kino-Betrieb zu
bewerten (VII, 254 d. A.).
Die Annahme des Landgerichts, dass Mangelfreiheit im Zeitpunkt des Schlusses der
mündlichen Verhandlung am 14.04.2004 vorgelegen habe, sei weder im Hinblick auf den
Schriftsatz vom 06.05.2003 noch durch die durchgeführte Beweisaufnahme gedeckt (VII,
255 d. A.).
2. Zurückbehaltungsrecht
Ebenso fehlerhaft sei die Auffassung des Landgerichts, dass ein Zurückbehaltungsrecht
infolge der eingetretenen Insolvenz der Schuldnerin nicht mehr durchsetzbar sei.
Jedenfalls hätte das Landgericht das Verfahren nicht unverändert und ohne gerichtlichen
Hinweis fortsetzen dürfen (VII, 256 d. A.).
Dass eine Mängelbeseitigung durch die Schuldnerin in Natur aufgrund der Insolvenz
unmöglich sei, trage diese nicht vor. Sie arbeite im operativen Kerngeschäft trotz
Insolvenz weiter. Eine Beschränkung der Rechtsverteidigung auf eine Saldierung der
Klageforderung mit den nachgewiesenen Kosten sei nicht sachgerecht und widerspräche
dem Grundsatz, dass ein Rechtsstreit von einer Partei kraft Amtes unverändert
aufzunehmen sei (VII, 257 d.A.).
Selbst wenn dem Landgericht zu folgen wäre, habe es die falschen Konsequenzen aus
dem Umstand der eingetretenen Insolvenz gezogen. Die Begutachtung sei
ausschließlich zur Ermittlung der Berechtigung eines Zurückbehaltungsrechtes der
Beklagten erfolgt, wobei ein konkreter Mangelbeseitigungsaufwand im Einzelnen nicht
habe bestimmt werden sollen. Die Beweisbeschlüsse hätten somit nach Eintritt der
Insolvenz der geänderten Rechtslage angepasst werden müssen (VII, 258 d. A.). Die nur
zur überschlägigen Ermittlung beauftragten Gutachten taugten nicht zur Darstellung
eines „Auseinandersetzungsguthabens“.
3. Prüffähigkeit der ersten Teilschlussrechnung
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die erste Teilschlussrechnung bis zum
heutigen Tage nicht prüffähig im Sinne von § 14 Nr. 1 VOB/B (VII, 259 d. A.). Das
Landgericht habe zutreffend erkannt, dass die Abrechnungsmethode falsch sei. Es habe
sich jedoch leichtfüßig kraft eigener Praktikabilitätserwägungen über die ständige
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sich jedoch leichtfüßig kraft eigener Praktikabilitätserwägungen über die ständige
Rechtsprechung des BGH über das Erfordernis der Offenlegung der Urkalkulation im Falle
der nicht vollständigen Durchführung eines Pauschalpreisvertrages hinweggesetzt (VII,
260 d. A.).
Die Prüffähigkeit könne und dürfe nicht durch Sachverständigengutachten surrogiert
werden (VII, 262 d.A.). Das Gericht habe insoweit gegen den Beibringungsgrundsatz
verstoßen und rechtsfehlerhaft der Schuldnerin einseitig Hilfe geleistet.
4. Mangelhafte Beweiserhebung in erster Instanz
a) Das Urteil lasse die gegen die Methodik des Sachverständigen Kraft vorgebrachten
Einwände außer Acht, indem es sich floskelhaft darauf zurückziehe, dessen
Feststellungen seien schlüssig und nachvollziehbar (VII, 263 d.A.). Mit seiner Einteilung in
„Unzulänglichkeiten“ sowie „nachzubessernde Mängel, hinnehmbare Mängel und
hinzunehmende Unzulänglichkeiten“ habe der Sachverständige rechtliche Bewertungen
vorgenommen, die dem Gericht vorbehalten seien (VII, 266 d.A.). Der Sachverständige
habe ebenso wenig von sich aus Minderungsbeträge ansetzen dürfen (VII, 267 d.A.). Mit
der Angabe von Mängelbeseitigungskosten anhand einer nur groben Schätzung habe er
den gerichtlichen Beweisbeschluss nicht erfüllt (V, 169 d.A.).
Sämtliche Gutachten Kraft seien ungenügend im Sinne von § 412 ZPO (VII, 268 d.A.).
b) Die Verwertung der Gutachten des Sachverständigen B. vom 08.12.2000 sowie
19.12.2001 aus dem Rechtsstreit Landgericht Berlin -105 O 176/98- sei unzulässig (VII,
268 d.A.). Es sei unerheblich, zu welchem Zeitpunkt dieser Verfahrensmangel gerügt
worden sei. Wie sich erst jetzt herausgestellt habe, sei Herr B. weder Architekt, noch
Ingenieur. Er sei auch nicht öffentlich bestellt und vereidigt. Die gesamte
Beweisaufnahme die Haustechnik betreffend, sei bei dem Landgericht zu wiederholen
(VIII, 76 d. A.).
5. Vertragsstrafe (2.017.675,00 DM = 1.031.620,85 EUR)
Das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass sich die Schuldnerin wegen der
Bauzeitenüberschreitung nicht in Verzug befunden habe (VII, 274 d.A.). Eine
Bauzeitenverlängerung bis zum 24.09.1997 sei dem Schreiben (Anl. K 7) nicht zu
entnehmen. Sie, die Beklagten, hätten zu keinem Zeitpunkt einer Verschiebung des
Fertigstellungstermins zugestimmt (VII, 275 d. A.).
Das Landgericht habe übersehen, dass mit Schriftsatz vom 14.01.2000 bestritten
worden sei, dass die Schuldnerin nicht wenigstens mit bauvorbereitenden Maßnahmen
termingerecht hätte beginnen können.
Der Wegfall der Ausbauleistungen für drei Läden im Erdgeschoß habe zu einer
entsprechenden Zeitersparnis geführt, so dass der ursprünglich vereinbarte Termin
hätte gehalten werden können (VII, 276 d.A.).
Jedenfalls habe die Schuldnerin mit Schreiben vom 18.03.1997 (Anl. B 34) einen neuen
verbindlichen Fertigstellungstermin zum 03.11.1997 zugesagt. In Anbetracht der
Übergabe erst im Dezember 1997 sei die volle Vertragsstrafe – nach 20 Tagen -
verwirkt.
6. Schadensersatz wegen Mietausfällen (635.361,44 DM = 324.855,15 EUR)
Die Auffassung des Landgerichts, hinsichtlich der Titulierung der rückständigen Mieten in
Höhe von 587.709,36 DM Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung sei ein Schaden nicht
entstanden, sei rechtsirrig (VII, 277 d.A.). Es handele sich überwiegend um
„weitergereichte“ Baumängel. Diese habe die Schuldnerin zu beseitigen und ihnen, den
Beklagten sei es nicht zuzumuten, hiermit in Vorlage zu treten.
Wegen des Teilbetrages von 47.652,08 DM sei es entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht erforderlich, die in dem Urteil 12 O 672/99 festgestellten 45 Mängel
der Mietsache mit den zu diesem Zeitpunkt über 3.000 Baumängeln des Rechtsstreits
abzugleichen. Das Bestreiten der Schuldnerin sei pauschal und damit unbeachtlich
gewesen (VII, 277 d.A.).
7. Ansprüche aus der 2. Teilschlussrechnung (292.371,07 DM = 149.486,95 EUR)
a) Nachtrag Nr. 2a, Höherlegung Gehsteig (anteilig: 162.175,74 DM = 82.919,14 EUR)
Eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung der Parteien liege nicht vor. Das Bestreiten,
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Eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung der Parteien liege nicht vor. Das Bestreiten,
dass es sich auf der Anlage K 96 um die Unterschrift des Herrn H. handele, sei
ausreichend. Sie, die Beklagten, könnten auch nach internen Prüfungen schlicht nicht
sagen, wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe (VII, 280 d. A.). Das
Landgericht habe die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten überspannt.
b) Nachtrag Nr. 3, bauseitiger Vermessungsfehler (70.110,34 DM = 35.846,85 EUR)
Ein Vermessungsfehler stelle keinen vorher nicht erkennbaren baulichen Umstand im
Sinne des Vertrages dar (VII, 281 d. A.). Alleine aus der Weiterleitung der
Mehrkostenanmeldungen der Schuldnerin könne nicht gefolgert werden, dass die
Beklagten Umstände anerkennten, die zu einer Mehrforderung berechtigten. Das
Landgericht habe mit der Annahme, dass die nicht vorliegenden
Mehrkostenanforderungen den abgerechneten Positionen entsprächen, die Verurteilung
auf eine Vermutung gestützt. Schließlich fehle es an einer erforderlichen vorherigen
schriftlichen Mehrkostenvereinbarung (VII, 282 d. A.).
c) Nachtrag Nr. 7, diverse Zusatzarbeiten (anteilig: 60.084,99 DM = 30.720,97 EUR)
aa) Pos. 7.1 Tür für Fluchtweg (11.735,75 DM = 6.000,39 EUR)
Wegen der Schaffung des Türbruchs incl. BS-Tür sei es zwar zutreffend, dass das
Ing.-Büro M. mit dem Schreiben vom 25.9.1997 (Anl. K 204) die Beklagten um
Auftragserteilung gebeten habe. Es fehle aber auch hier an einer schriftlichen
Vereinbarung der Parteien über die Mehrkosten (VII, 282 d.A.).
bb) Pos. 7.4 Asbestplattenentfernung (17.906,74 DM = 9.155,57 EUR)
Es fehle an einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien über die Mehrkosten. Nach
der funktionalen Baubeschreibung waren sämtliche zur Herstellung erforderlichen
Arbeiten geschuldet. Welche Vor- und Nacharbeiten hierzu erforderlich sein würden,
hätten die Beklagten nicht zu interessieren brauchen. Lediglich nicht erkennbare
bauliche Umstände, die sich wegen des Aufwandes oder der Kosten erheblich auswirkten
und den Ansatz des Pauschalpreises zu unterlaufen drohten, seien zu berücksichtigen
gewesen. Dies sei bei 17.906,74 DM angesichts des Auftragswertes von netto 35 Mio.
DM nicht der Fall (VII, 283 d.A.).
cc) Pos. 7.5 Entlüftung Traforaum (30.442,50 DM = 15.565,00 EUR)
Insoweit werde das Urteil wegen des Annahmevermerkes auf der Anlage K 227
hingenommen.
II. Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft
Da eine Abnahmereife noch nicht vorliege, sei der Anspruch auf Rückgabe der
Bürgschaft, welche sich ausschließlich auf Erfüllungs-, nicht jedoch auf
Gewährleistungsansprüche beschränke, noch nicht entstanden (VII, 284 d. A.).
III. Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (VII,
284ff. d. A.).
Das Landgericht habe den Schriftsatz vom 06.05.2003 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.
Zwar sei dieser außerhalb der gesetzten Frist bis zum 31.01.2003 bei Gericht
eingegangen. Diese Frist sei willkürlich gewesen, da der Rechtsstreit zu dem Termin zur
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 14.03.2003 noch nicht entscheidungsreif
gewesen sei (VII, 285 d. A.). Die ergänzende Begutachtung durch den Sachverständigen
B. habe ausgestanden. Erst mit dessen weiterem Gutachten vom 17.11.03 sei die
Beweisaufnahme abgeschlossen worden.
Die Zulassung des Vortrages aus dem genannten Schriftsatz hätte zu keiner
Verzögerung geführt (VII, 286 d. A.).
Soweit das Landgericht den Vortrag gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen habe,
fehlten hinreichende Feststellungen zu der erforderlichen groben Nachlässigkeit im
Hinblick auf die Prozessförderungspflicht. Auch sei vor einer Zurückweisung Gelegenheit
zur Äußerung zu gewähren, was unterblieben sei (VII, 287 d. A.).
Das Landgericht habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz
des fairen Verfahrens verstoßen (VII, 294 d. A.). Es handele sich um ein
Überraschungsurteil.
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Das Landgericht habe ferner die gegen die Einführung und Verwertung der Gutachten B.
erhobene Gegenvorstellung nicht beschieden und den Antrag, den Sachverständigen zur
Erläuterung seines Gutachtens zu laden, übergangen (VII, 296 d.A.).
Soweit das Landgericht – von sich aus - Verjährung festgestellt habe, sei auch dies
unzutreffend (VII, 291f. d. A.).
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des
ersten Rechtszuges zurückzuverweisen,
bzw., die Revision zuzulassen.
Der Kläger und seine Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger bestreitet eine Bevollmächtigung des die Berufungsschrift unterzeichnenden
Rechtsanwaltes und vertritt die Auffassung, die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen.
Im Übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil und trägt hierzu vor:
1. Auf eine Abnahme komme es nicht an, da der Werkvertrag klägerseits gekündigt
worden sei und sodann eine Abrechnung stattzufinden habe (VIII, 14f. d. A.).
2. Das Argument der mangelnden Prüffähigkeit sei lediglich prozesstaktischer Natur, um
eine Verzögerung zu erreichen (VIII, 21 d. A.). Vorliegend gehe es auch nicht um die
Abgrenzung erbrachter von nicht erbrachten Leistungen, sondern um die Bestimmung
der Höhe ersparter Aufwendungen infolge der Entscheidung der Bauherren, die
Ladenlokale nicht ausbauen zu lassen (VIII, 18 d.A.). Die streitige Höhe der ersparten
Aufwendungen sei durch den Sachverständigen Kraft nachvollziehbar und verbindlich
ermittelt worden (VIII, 20 d.A.). Die Beklagten hätten substantielles gegen die
Kostenermittlung nicht vorgebracht. Die Beweislast für höhere ersparte Aufwendungen
obläge den Beklagten.
Ergänzend sei anzuführen, dass ein Auftraggeber gehalten sei, Einwände gegen die
fehlende Prüffähigkeit innerhalb der 2-Monats-Frist des § 16 VOB/B vorzunehmen,
anderenfalls er damit ausgeschlossen sei. Die Beklagten hätten über mittlerweile sieben
Jahre pauschal, ohne nähere Begründung, die Einrede der mangelnden Prüffähigkeit
erhoben (VIII, 22 d. A.).
Sie hätten vorgerichtlich durch das Ingenieurbüro M. selbst eine Aufstellung der
ersparten Kosten aufgenommen, welche freilich völlig überzogen gewesen seien (VIII, 23
d.A.).
3. Begründetheit der zuerkannten Nachträge aus der 2. Teilschlussrechnung
Der Werkvertrag (Anl. K 2) enthalte keine Vollständigkeitsklausel. Die vom Landgericht
auf S. 28 des Urteils zitierten Passagen stammten aus den Baubeschreibungen. Diese
seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen (VIII, 25 d. A.). Die Klausel,
dass Nachforderungen ausgeschlossen seien, wenn sie nicht auf schriftlichen
Nachtragsaufträgen beruhten, sei unwirksam.
a) Nachtrag Nr. 2a: Höherlegung Gehsteig
Dass es sich auf der Anl. K 96 um die Unterschrift des Herrn H. handele, zeige ein
Vergleich mit seinem Schreiben vom 19.4.1996 (Anl. BK 1) (VIII, 27/28 d.A.).
b) Nachtrag Nr. 3: Bauseitiger Vermessungsfehler:
Die Ausführungen des Landgerichts seien nicht zu beanstanden.
c) Nachtrag Nr. 7: diverse Zusatzarbeiten:
aa) Nr. 7.1: „Tür für Fluchtweg“
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In Anl. K 204 stehe eindeutig, dass eine Auftragserteilung bereits mehrfach mündlich
gegeben worden sei und hiermit schriftlich bestätigt werde.
bb) Nr. 7.4: Asbestplatten
Im Rahmen der funktionalen Baubeschreibung hafte der Auftragnehmer nur für
erkennbare Umstände. Mit Asbest sei nicht zu rechnen gewesen.
cc) Nr. 7.5: Entlüftung Traforaum
Die Beklagten müssten hinsichtlich dieser von ihnen anerkannten Position die
Berufung insoweit zurücknehmen.
4. Gegenansprüche:
4.1 Vertragsstrafe (vgl. VIII, 30-33 d. A.)
Die Parteien hätten ab einem gewissen Zeitpunkt an den ursprünglichen Vertragsfristen
nicht mehr festgehalten. Ein neuer, vertragsstrafenbelegter Fertigstellungstermin sei
einvernehmlich nicht vereinbart worden. Die Schuldnerin habe Verzögerungen und
Behinderungen zu Beginn als auch während der Ausführung der Baumaßnahme nicht zu
vertreten. Dem substantiierten Vortrag mit Schriftsatz vom 23.6.1999, S. 18-46, seien
die Beklagten bis heute nicht substantiiert entgegengetreten.
4.2 Mietausfälle (vgl. VIII, 33 36 d. A.)
Ein Abgleich der im parallelen Mietrechtsstreit festgestellten 45 Mängel mit den in
diesem Verfahren eingeführten Baumängeln wäre erforderlich gewesen, weil die
Schuldnerin nicht wisse, zu welchen Leistungen und/oder Ausbaustandards sich die
Beklagten im Mietvertrag verpflichtet hätten. Es könne also durchaus sein, dass etliche
der im Parallelverfahren festgestellten Mängel alleine auf Festlegungen des
Mietvertrages beruhten (VIII, 35 d. A.).
4.3 Kosten der Mängelfeststellung (VIII, 36 d. A.)
Soweit ersichtlich, werde das Urteil insoweit nicht angegriffen.
4.4 Zurückbehaltungsrecht
Ein solches bestehe nicht mehr (VIII, 37 d. A.).
5. Prozessuale Einwendungen/Einreden
5.1 Verwertbarkeit der Gutachten Kraft/Beweiswürdigung
Soweit die Beklagten rügten, der Sachverständige habe in seinem Hauptgutachten vom
22.1.2002, S. A46, eine Eingrenzung in nachzubessernde oder hinnehmbare Mängel
vorgenommen, sei dies vor dem Hintergrund der von den Beklagten selbst eingeführten
Wertungskriterien erfolgt. In der zu begutachtenden Mängelliste Anl. B 35 existiere auch
eine Spalte „Minderung“ (VIII, 42 d. A.).
Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Beklagten nicht ausreichend zu
den Mängelbeseitigungskosten vorgetragen hätten. In der Anl. B 35 seien überhöhte
Werte eingetragen, in der Anl. B 36 gar keine (VIII, 43 d. A.).
Es könne nicht Aufgabe eines vom Gericht bestellten Sachverständigen sein, bei einem
Umfang von mehreren tausend Mängeln die Mängelbeseitigungskosten exakt, wie ein
Planer, aufzuschlüsseln und darzustellen. Der Sachverständige sei den Beklagten dabei
entgegengekommen, indem er bei allen Posten der geschätzten Beseitigungskosten 20
% für „Unvorhergesehenes“ und weitere 20 % für „Bauleitung und Bauüberwachung“,
insgesamt also 40 % aufgeschlagen habe (VIII, 43 d. A.).
Gegen die Beweiserhebung, die Durchführung der Beweisaufnahme und die Verwertung
des Ergebnisses sei nichts einzuwenden. Die Vorwürfe der Beklagten seien pauschal und
unsubstantiiert (VIII, 46 d. A.).
5.2 Verwertbarkeit des Gutachten B. (Haustechnikmängel)
Die Beklagten hätten durch ihr Handeln, nämlich der Teilnahme an Begehungen mit B.,
Stellungnahme zu dem Gutachten usw., prozessrechtlich die Zustimmung zu der
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Stellungnahme zu dem Gutachten usw., prozessrechtlich die Zustimmung zu der
Verfahrensweise erteilt, zumindest konkludent (VIII, 47 d.A.). Sie setzten sich jetzt in
Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten.
5.3 Zurückweisung des Schriftsatzes vom 6.5.2003
Die Entscheidung des Landgerichts, diesen Schriftsatz nicht zuzulassen, sei richtig (VIII,
48 d.A.).
Die Beklagten hätten – zum Ärger aller Beteiligten - fortlaufend neue
Mängellisten/Mängelrügen gerichtlich oder außergerichtlich vortragen lassen. Es sei den
Beklagten zuzumuten gewesen, einmal und abschließend die Mängel aufzunehmen,
damit dann ein zu beurteilender Sach- und Streitstoff feststehe. Es sei ihnen
unbenommen, danach auftretende Mängel zu rügen. So sei es aber hier nicht gewesen.
Die Beklagten hätten zum Teil alte Mängel immer wieder „mitgeschleppt“, es seien
Doppelbenennungen nicht herausgestrichen worden und Abarbeitungen nicht
berücksichtigt worden.
Und dann, 6 Jahre nach Übergabe, sei wieder ein über 100 Seiten starker Schriftsatz mit
erheblichen neuen oder alten (?) Mängelrügen eingereicht worden ohne diesbezüglichen
Vortrag, was an diesen Rügen neu sei und was schon in das Verfahren eingeführt worden
sei etc. (VIII, 48 d.A.).
Wiederum habe er, der Kläger, sich die Mühe gemacht und mit Schriftsatz vom
27.2.2004 die „neuen“ Mängelrügen kritisch untersucht.
Die Zurückweisung sei auf der Grundlage von § 296 Abs. 1 ZPO erfolgt. Der Rechtsstreit
wäre durch eine umfangreiche Beweisaufnahme erneut in die Länge gezogen worden
(VIII, 49 d.A.). Die Beklagten hätten die verspätete Vorlage auch nicht entschuldigt.
6. Verletzung rechtlichen Gehörs/Grundsatz des „fair trials“
Die Beklagten hätten ausreichend Zeit gehabt, alle Argumente gegen eine
Zahlungspflicht vorzutragen (VIII, 51 d. A.).
Die Akten des Landgerichts Berlin – 2 OH 8/01- haben vorgelegen und sind Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch
Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen B.. Der
Sachverständige B. ist ferner zur mündlichen Erläuterung seiner Gutachten angehört
worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme
vom 01.09.2006 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.
Dezember 2006 verwiesen. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch Einholung
amtlicher Auskünfte der Handwerkskammern Berlin und Frankfurt/Oder. Bezüglich des
Ergebnisses wird auf die schriftlichen Mitteilungen vom 14. und 18. März 2005 verwiesen.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden. Die Beklagten haben mit der fristgemäß eingereichten
Generaluntervollmacht vom 02.01.2001 den Nachweis erbracht, dass Rechtsanwalt M.
berechtigt war, für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Berufung einzulegen
und zu begründen. Damit bestehen keine Zweifel mehr an deren Zulässigkeit.
Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil bezüglich der Verpflichtung zur
Zahlung weiteren Werklohns der Beklagten Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung
unbegründet. Im Einzelnen gilt folgendes:
A. Zahlungsklage
Der Kläger ist als Insolvenzverwalter berechtigt, für die von der Schuldnerin erbrachten
Leistungen gemäß § 631 BGB a.F., § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B die Zahlung restlichen
Werklohns von den Beklagten in Höhe von 8.908.270,44 DM = 4.554.726,35 EUR zu
verlangen.
Diese Summe errechnet sich wie folgt:
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Die von den Beklagten dagegen vorgebrachten Einwände bzw. Einreden sind
unbegründet.
I) Einwand der Beklagten gegen die Fälligkeit der Werklohnforderung:
1. Die Ausführungen des Landgerichts zur Fälligkeit der Forderung des Klägers sind
im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Abweisung der Zahlungsklage aus diesem
Grunde kam und kommt danach nicht in Betracht.
Es mag dahinstehen, ob mit dem Landgericht davon auszugehen ist, die Beklagten
hätten zu Unrecht die Abnahme der Bauleistungen verweigert, wenngleich insoweit
Bedenken bestehen. Immerhin haben die Vertragsparteien im Anschluss an das
Abnahmeverlangen der Schuldnerin mit Schreiben vom 11.11.1997 (= Anl. K 11)
umfangreich korrespondiert über die Mängelbehauptungen der Beklagten, die sich auf
mehrere Tausend Stück summierten. Aus der Korrespondenz ergibt sich, dass beide
Vertragsparteien damals mit der Untersuchung der gerügten Mängel beschäftigt waren
–mögen diese auch überwiegend von der Schuldnerin zu Recht in Abrede gestellt worden
sein-, so dass fraglich ist, ob zu diesem Zeitpunkt von einer unberechtigten
Abnahmeverweigerung auszugehen war. Immerhin hat die Schuldnerin selbst mit ihrem
Schreiben vom 11.02.1998 (Anl. K 35a) ausgeführt, dass sie seit Beginn der
Abnahmeüberprüfungen eine intensive Mängelbeseitigung betreibe. Auch in ihrem
weiteren Schreiben vom 20.02.1998 (Anl. K 35b) trägt die Schuldnerin zu weiteren
Mängelbeseitigungen vor und führt aus, dass ihre Bauleistung funktional fertig gestellt
sei. Dies lässt wohl nicht mit der hinreichenden Sicherheit erkennen, ob die
Abnahmeverweigerung tatsächlich unberechtigt war.
Darauf kommt es indessen nicht an, weil der Bauvertrag mit Wirkung zum 28. April
1998 gemäß §§ 648 a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 BGB als aufgehoben gilt mit
der Folge, dass eine Abrechnung stattzufinden hat, ohne dass noch eine Abnahme
Voraussetzung für die Fälligkeit eines Vergütungsanspruches wäre. Der Auftragnehmer
kann von dem Besteller eine Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen in
der Weise verlangen, dass er nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller zur
Erbringung gesetzten Frist, seine Leistung – sei es Fertigstellung oder Mängelbeseitigung
- einstellen darf. Vorleistung im Sinne von § 648 a BGB ist wirtschaftlich zu verstehen,
d.h. dass jede noch nicht bezahlte Werkleistung, egal ob schon erbracht oder noch nicht,
als Vorleistung anzusehen ist. Insoweit kommt es für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift
auch nicht darauf an, ob die Leistungen des Auftragnehmers bereits abgenommen sind
oder nicht (vgl. BGH, Urteile vom 22.01.2004, VII ZR 183/02: NJW 2004, 1525ff. = BauR
2004, 826ff. und VII ZR 267/02: NJW-RR 2004, 264ff. = BauR 2004, 834ff. sowie Urteil vom
12.10.2006, VII ZR 307/04) Der Auftragnehmer hat ferner das Recht, dem Besteller zur
Nachholung der Sicherheitsleistung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu
bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Sicherheit nicht bis zum Ablauf der
Frist gestellt werde. Nach Ablauf der Frist gilt der Vertrag als aufgehoben, ohne dass
eine Kündigung ausdrücklich noch erklärt werden muss. Auf diese Weise erhält der
Auftragnehmer die Möglichkeit, die Werkleistung abschließend abzurechnen. In diesem
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Auftragnehmer die Möglichkeit, die Werkleistung abschließend abzurechnen. In diesem
Falle entfallen sowohl die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung als
auch ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Bestellers. Dafür hat der Auftragnehmer
einen Vergütungsanspruch auch nur soweit er seine Leistung erfüllt hat, also abzüglich
der Mängelbeseitigungskosten bzw. eines bestehenden Minderwertes (BGH, aaO.). Die
Schuldnerin hat sich vorliegend für ein solches Vorgehen entschieden (vgl. Anl. K 20 und
K 23).
2. Hilfsweise: Abrechnungsverhältnis durch Insolvenz.
Die Ausführungen des Landgerichts sind zutreffend und entsprechen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die lediglich gegenteilig vertretene Auffassung der
Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Nach insolvenzbedingt eingetretener Suspendierung des Vertrages besteht ein
Abrechnungsverhältnis (vgl. mit weiterführenden Nachweisen: Schmitz, Die
Bauinsolvenz, 3. Aufl., Rn. 87, 90f). Soweit die Beklagten meinen, das Landgericht hätte
darauf hinweisen müssen und insbesondere die Beweisbeschlüsse der geänderten
materiellen und prozessualen Lage anpassen müssen, ist dieser Einwand schon deshalb
irrelevant, weil es sich hier um eine Hilfserwägung handelt. Das Vertragsverhältnis wurde
gemäß den vorstehenden Ausführungen bereits zuvor beendet.
3. Fehlende Prüffähigkeit der ersten Teilschlussrechnung
Dieser Einwand ist schon deshalb unbegründet, weil er nicht innerhalb von 2 Monaten
nach Zugang der Rechnung erhoben wurde. Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben
mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung
ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der
Rechnung vorgebracht hat (vgl. BGH, Urt. vom 27.11.2003, VII ZR 288/02 = BGHZ 157,
118ff. = BauR 2004, 316ff.). Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass sie innerhalb
von 2 Monaten nach Erhalt der 1. Teilschlussrechnung vom 12. Mai 1998 (Anl. K 26)
konkrete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben haben. Nach Aktenlage haben
die Beklagten diesen Einwand konkret (in Bezug auf den Wegfall von auszubauenden
Läden) erstmals mit Schriftsatz vom 03.03.1999 eingewandt (II, 1 d.A.). Zu diesem
Zeitpunkt war die Prüfungsfrist längst abgelaufen, denn die Schuldnerin hat unbestritten
vorgetragen, sie habe den Beklagten die 1. Teilschlussrechnung mit Datum vom 12. Mai
1998 übersandt (I, 15 d.A.).
Hilfsweise ist anzumerken, dass auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts
zu diesem Punkt zutreffend sind. Den Beklagten war eine inhaltliche Prüfung möglich, so
dass Prüffähigkeit anzunehmen ist und es hier nur um die inhaltliche Richtigkeit gehen
kann. Somit ist der restliche Werklohnanspruch der Höhe nach festzulegen.
II) Einwand der Beklagten zur Beweiserhebung bzw. Richtigkeit und Vollständigkeit der
Feststellungen in erster Instanz:
Die Berufung der Beklagten hat diesbezüglich nur in einem geringen Umfange,
nämlich hinsichtlich der Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen bezüglich der vom
Sachverständigen B. zu behandelnden Mängelbehauptungen im Werte von 5.700,00 DM
= 2.914,36 EUR Erfolg. Im Übrigen, insbesondere zu dem Einwand, die gesamte
Beweisaufnahme sei zu wiederholen bzw. durch andere Sachverständige durchzuführen,
bleibt die Berufung ohne Erfolg.
1. Die von den Beklagten gegen die Gutachten des Sachverständigen Prof. K.
vorgebrachten Einwände sind unbegründet.
Der Sachverständige hat mit seiner Einteilung in „Unzulänglichkeiten“,
„nachzubessernde Mängel, hinnehmbare Mängel und hinzunehmende
Unzulänglichkeiten“ keine rechtliche, sondern eine technische Einteilung vorgenommen
und seinen Auftrag keineswegs überschritten. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass
die Beklagten selbst in ihrer Mängelliste B 35 (insgesamt 2.714 aufgeführte Mängel) zu
zahlreichen Mängeln Minderungsbeträge angesetzt haben. Diese „überarbeitete“ Liste,
die die vorherigen Mängellisten ersetzte, sowie die weitere Liste B 36, die neue, d.h. bis
dahin nicht gerügte Mängel (822 Mängel) enthalten soll, waren – außer dem
beiderseitigen Vorbringen der Parteien zu der Bewertung der ersparten Leistungen bzgl.
dem nicht durchgeführten Ausbau der Läden sowie der weiteren Behauptungen der
Beklagten im selbständigen Beweisverfahren 2 OH 8/01 - die maßgeblichen Grundlagen
der Beweisaufnahme für den Sachverständigen Prof. K..
Schon alleine im Hinblick auf den Umfang der Mängelbehauptungen der Beklagten
war ein konzeptionelles Vorgehen des Sachverständigen erforderlich, um den gesamten
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war ein konzeptionelles Vorgehen des Sachverständigen erforderlich, um den gesamten
Stoff überhaupt zu bewältigen. Der Senat teilt uneingeschränkt die Bearbeitungsweise
durch den Sachverständigen Prof. K.. Soweit er Mängel bestätigt und Beseitigungskosten
angesetzt hat, hat er diese geschätzt und zur Sicherheit, d.h. zu Gunsten der Beklagten
Zuschläge in Höhe von jeweils 20 % für „Unvorhergesehenes“ und für „Bauleitung und
Bauüberwachung“ vorgenommen. Dies ist schon im Hinblick auf die Regelung von § 287
ZPO nicht zu beanstanden, insbesondere ist eine genaue Kostenermittlung bei dem
Umfang der zu begutachtenden Punkte weder erforderlich noch praktikabel.
Ebensowenig wie es erforderlich war, dass der Sachverständige zu jedem der mehreren
tausend behaupteten Mängel eine ausführliche schriftliche Begründung zur Anerkennung
oder Ablehnung eines Mangel in seinen Gutachten niederlegte, war es gleichfalls nicht
erforderlich, dass das Landgericht zu jedem einzelnen –behaupteten- Mangel im Urteil
Stellung bezieht. Die Ausführungen des Landgerichts werden vom Senat auch
diesbezüglich geteilt. Der Vorwurf von floskelhaften Feststellungen ist zurückzuweisen.
Das Verhalten der Beklagten zur Beweisaufnahme durch Prof. K. erscheint auch
widersprüchlich. Während die Beklagten noch im Schriftsatz vom 6.5.2003 (S. 132 = VI,
132 d.A.) ausdrücklich vortrugen, dass das Gutachten des Sachverständigen Prof. K.
vom 30.12.2002 zu LG Berlin, 2 OH 8/01, inhaltlich zutreffend sei (Anmerkung: dort
wurden Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 216.965,00 EUR festgestellt), machen
die Beklagten in der Berufungsbegründung nunmehr geltend, sämtliche Gutachten des
Sachverständigen Prof. K. seien ungenügend und es seien neue Gutachten gemäß § 412
ZPO einzuholen. Diese offensichtlich ergebnisorientierte Argumentation ist
zurückzuweisen. Es gibt keine sachlichen Gründe für eine erneute Durchführung der
Beweisaufnahme.
2. Der Senat folgt ebenso wenig der Ansicht der Beklagten, dass die Verwertung der
Gutachten des Sachverständigen B. aus dem Rechtsstreit des Landgerichts Berlin -105
O 176/98- unzulässig gewesen sei.
Zum einen durfte die Schuldnerin und mit ihr das Landgericht von einer Zustimmung
der Beklagten zu einer solchen Vorgehensweise ausgehen.
Dies ergibt sich aus dem Schreiben ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten vom
22.02.2000 (= Anl. K 81). Darin wird den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin
mitgeteilt, dass grundsätzlich gegen eine Verwertung des Gutachtens B. nichts
einzuwenden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilt darin weiter mit, dass
er zur Sicherheit noch einmal das Büro M. (Anmerkung: Dies war eines der damals im
Auftrage der Beklagten bezüglich der Mängelfeststellung tätigen Ing.-Büros) um
Stellungnahme gebeten habe und er unverzüglich auf die Angelegenheit zurückkommen
werde. Nachdem die Schuldnerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom
27.4.2000, S. 31 (= III, 90 d.A.) mitgeteilt hat, dass sie nichts mehr davon gehört habe,
so dass die Einverständniserklärung nun endgültig Bestand habe und der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten in seinem Stellungnahmeschriftsatz vom
19.07.2000 (III, 153ff. d.A.) sich hierzu nicht geäußert hat, ist von einem endgültigen
Einverständnis der Beklagten auszugehen, zumal sie auch im Anschluss an die
Anordnung des Landgerichts mit Beschluss vom 22.08.2000 (III, 169 d.A.), dass das
Gutachten aus dem Verfahren LG Berlin 105 O 176/98 verwertet werden soll, keine
Einwendungen erhoben hat. Daran sind die Beklagten festzuhalten. Ihr erst nach
Durchführung der Beweisaufnahme geändertes Verhalten ist rechtsmissbräuchlich.
Zum anderen ist auf die zutreffenden weiteren Ausführungen des Landgerichts im
angefochtenen Urteil zu verweisen, die der Senat teilt. Insbesondere ist die Verwertung
im Wege des Urkundsbeweises zulässig.
Schließlich ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahme auch deshalb zu verneinen, weil die Beklagten sich mit den
Feststellungen des Sachverständigen B. in dem genannten Parallelverfahren inhaltlich
auseinandersetzen konnten und dies zum Teil auch getan haben, was zu einer
unmittelbaren ergänzenden Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren vor dem Senat
geführt hat.
Die gesamte Beweisaufnahme zu den behaupteten Haustechnikmängeln ist auch
nicht deshalb zu wiederholen, weil der Sachverständige nicht öffentlich bestellt und
vereidigt ist bzw. gewesen ist. Nach den eingeholten amtlichen Auskünften der
Handwerkskammern Berlin und Frankfurt/Oder war Herr B. zur Zeit der Beweisaufnahme
vor dem Landgericht sehr wohl als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt.
Dass seine Bestellung inzwischen aus Altersgründen beendet ist, ist unbeachtlich.
Soweit der Sachverständige B. für einzelne Fragen, die den Bereich der Elektrotechnik
tangierten, den Sachverständigen für Elektrotechnik Herrn K. hinzugezogen und nicht die
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tangierten, den Sachverständigen für Elektrotechnik Herrn K. hinzugezogen und nicht die
betroffenen Fragestellungen zurückgegeben hat (vgl. Angabe des Sachverständigen B.
im Termin am 14.12.2006, IX, 75 d.A.), hält der Senat dieses Vorgehen für nicht zu
beanstanden.
Allerdings sind die Einwände der Beklagten zur Höhe der mängelbedingten
Abzugsbeträge in Höhe von 5.700,00 DM berechtigt. Die Durchsicht der verschiedenen
Gutachten des Sachverständigen B. ergab, dass die zur Haustechnik gerügten Mängel
Nr. 26, 41, 83 und 99 (Nummerierung gemäß der „P. +G. +P. -Liste“; vgl. auch die von
der Schuldnerin vorgenommene Adaption dieser Liste mit der späteren Mängelliste B 28
= Anl. K 76) mit einem behaupteten Wert von insgesamt 5.700,00 DM tatsächlich noch
nicht begutachtet worden waren. Da der Kläger diese Mängelbehauptungen in der
mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2006 unstreitig gestellt hat, war keine
weitere Beweisaufnahme hierzu durchzuführen. In dieser Höhe ist somit ein weiterer
Abzug von der Werklohnforderung vorzunehmen.
III) Einwände der Beklagten zur Höhe der Forderung aus der 1. Teilschlussrechnung:
1. Abzug Minderleistung Läden:
Das Landgericht hat zutreffend den Wert der durch den Wegfall des Ladenausbaus
ersparten Aufwendungen der Schuldnerin aufgrund der überzeugenden Feststellungen
des Sachverständigen Prof. K. im Gutachten vom 11.03.2002, Ergänzung, Teil 4, mit
650.000,00 DM festgestellt und nicht in Höhe von rund 2.900.000,00 DM, wie von den
Beklagten behauptet. Die Beklagten haben sich mit dem Inhalt dieses Gutachtens weder
in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung auseinandergesetzt. Damit verbleibt
es bei dem vom Landgericht anerkannten Abzug von 650.000,00 DM.
Der zur Prüffähigkeit der 1. Teilschlussrechnung erhobene Vorwurf der Beklagten,
das Landgericht habe mit der Einholung dieses Gutachtens die Klage von Amts wegen
schlüssig gemacht und gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen, ist unbegründet.
Der Einwand der mangelnden Prüffähigkeit war durch Fristablauf bereits verwirkt, so dass
es nur noch um die sachliche Richtigkeit der beiden konträren Positionen ging. Darauf
bezieht sich das Gutachten K., das insoweit überzeugend ist. Es wird darin auf
verschiedene Weise eine Überprüfung der ersparten Aufwendungen vorgenommen,
unter anderem auch auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten
Ursprungskalkulation.
2. Abzug für Mängelbeseitigungskosten gemäß Schriftsatz vom 6.5.2003:
Weitere 3.168.062,53 DM = 1.619.804,65 EUR
Der Senat sieht den Einwand der Beklagten, das Landgericht hätte den Schriftsatz
vom 6. Mai 2003 berücksichtigen müssen, zwar grundsätzlich als beachtlich an. Zu jener
Zeit war die Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen und das Landgericht hätte
durch Erteilung von Auflagen an die Beklagten klären können, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang dieser Schriftsatz überhaupt neues, entscheidungserhebliches
Vorbringen enthielt. Der Senat hat dies im Berufungsverfahren nachgeholt, indem er
den Beklagten aufgegeben hat, den in diesem Schriftsatz in „58 Mängelgruppen“
zusammengefassten Vortrag mit dem bisherigen Vortrag, insbesondere mit den bis
dahin maßgeblichen Mängellisten B 35 und B 36 „abzugleichen“.
Die Berufung hat dennoch nur in ganz geringem Umfange Erfolg, da der weitere
Vortrag der Beklagten zeigt, dass es sich in großen Teilen im Wesentlichen um eine
Wiederholung der vorherigen Mängelbehauptungen handelt. Da das Landgericht auf der
Grundlage des vorherigen Vortrages aber eine umfangreiche Beweiserhebung
durchgeführt hat und die Beklagten im Schriftsatz vom 6. Mai 2003 diesbezüglich die
Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht konkret angreifen und nicht aufzeigen, warum die
Feststellungen der Sachverständigen unzutreffend sein sollen, sondern sie stattdessen
lediglich ihre eigenen abweichenden Wertungen an die Stelle der Wertungen der
gerichtlich beauftragten Sachverständigen setzen, war eine weitere Beweisaufnahme
aufgrund des Vortrages mit Schriftsatz vom 6. Mai 2003 überwiegend nicht erforderlich.
Es kommt hinzu, dass die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung bezüglich
„neuer“ Mängelpunkte, d.h. solcher, die erstmals mit Schriftsatz vom 6. Mai 2003
geltend gemacht wurden, begründet ist. Im Rahmen des vorliegenden
Abrechnungsverhältnisses sind Abzüge für Mängelbeseitigungskosten bzw.
Minderungsbeträge nur für solche Mängel vorzunehmen, die in nicht verjährter Zeit
gerügt worden sind, vgl. §§ 639, 478, 479 BGB a.F.
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Gemäß § 10 Nr. 1 des Vertrages beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, für
bewegliche und feuerberührte Teile jedoch 2 Jahre. Da nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes der Lauf der Verjährungsfrist nicht nur mit der Abnahme, sondern
auch mit der endgültigen Abnahmeverweigerung beginnt, unabhängig davon, ob diese
zur Recht oder zu Unrecht erfolgte (vgl. BauR 2000, 128ff. = NJW 2000, 133f.) und die
Beklagten eine solche im Dezember 1997 erklärt haben, waren etwaige
Gewährleistungsansprüche bereits mit Ende des Jahres 2002 verjährt. Jedenfalls ist der
Beginn der Verjährungsfrist spätestens mit dem Eintritt des Abrechnungsverhältnisses
am 28. April 1998 anzunehmen, so dass Gewährleistungsansprüche auch in Anbetracht
dieses Zeitpunktes mit Ablauf des 28. April 2003 und somit vor Einreichung bzw.
Zustellung des Schriftsatzes vom 6. Mai 2003 verjährt waren.
Zu den einzelnen vorgetragenen Mängelbeseitigungskosten ist folgendes
auszuführen:
2.1 Geräuschimmission Lüftungsanlage: 62.098,83 EUR
Ein Gewährleistungsanspruch der Beklagten besteht nicht. Es kann schon nicht
festgestellt werden, dass ein Mangel der Bauleistung der Schuldnerin vorlag bzw.
vorliegt. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass aufgrund einer
gemeinsamen Vorortbegehung Maßnahmen abgesprochen worden und als
Hauptursache des Lärms ein Tiefgaragenlüfter auf dem Nachbargrundstück identifiziert
worden sei. Konkreter Gegenvortrag der Beklagten ist nicht erfolgt und der von ihr
benannte Zeuge J. ist zwischenzeitlich verstorben, so dass ein Mangel nicht
angenommen werden kann.
Selbst wenn von einem Mangel ausgegangen werden könnte, würden die formellen
Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen. Trotz formeller Beendigung des Vertrages
am 28. April 1998 haben die Beklagten in der nachfolgenden Zeit bei Auftreten von
Mängeln diese der Schuldnerin angezeigt und Beseitigung verlangt. Die Schuldnerin hat
sich jeweils damit befasst, d.h. sie hat die Mängelrügen geprüft, gegebenenfalls durch
ihre Subunternehmer und dann, wenn diese als berechtigt anerkannt wurden, Abhilfe
geschafft oder doch zumindest Maßnahmen zur Beseitigung ergriffen. Die Parteien des
Bauvertrages haben also jeweils übereinstimmend eine Pflicht bzw. ein Recht zur
Nachbesserung auf Seiten der Schuldnerin als gegeben erachtet. Aus diesem Grunde
hätten die Beklagten für den Fall, dass die verabredeten Maßnahmen (reduzierte
Luftumwälzung) zur Einhaltung der zulässigen Lärmimmission nicht ausreichend
gewesen wäre, die Schuldnerin zunächst darauf hinweisen und erneut zur
Nachbesserung auffordern müssen, bevor sie berechtigt gewesen wäre, einen
Gegenanspruch in Geld geltend zu machen.
Ferner hat der Kläger zu Recht eingewandt, dass die geltend gemachten Kosten
nicht der Lüftung auf dem Dach zugeordnet werden können, bzw. nicht belegt sind. Auch
aus diesem Grunde kommt ein Abzug für Mängel wegen überhöhter Geräuschimmission
der Lüftungsanlage nicht in Betracht.
2.2 Glasscheibe Restaurant G. (Südfassade) 2.745,20 EUR
Ein Abzug wegen mangelhafter Leistung kommt auch hier nicht in Betracht, da ein
Mangel der Werkleistung nicht angenommen werden kann. Der Kläger weist zu Recht
darauf hin, dass in Anbetracht der Nutzungsdauer von vier Jahren (!) die Annahme eines
Spannungsrisses an der Glasscheibe ausscheidet.
Im Übrigen fehlen auch weitere Voraussetzungen eines Abzuges. Die Beklagten
haben die Ersatzvornahme vor Ablauf der von ihnen gesetzten Frist zur
Mängelbeseitigung durchgeführt. In einem solchen Falle besteht kein
Erstattungsanspruch bezüglich der Kosten der Ersatzvornahme.
2.3 Dach über Tresorraum (Undichtigkeit, Dachteil G): 22.196,00 EUR
Ein höherer als vom Landgericht berücksichtigter Abzug (4.300,00 DM) kommt nicht
in Betracht. Es handelt sich hier um eine Mängelbehauptung, die bereits Gegenstand
des früheren Vortrages und auch der beim Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme
(Sachverständiger Prof. Kraft, Pos. 2.460 bis 2.665) war. Die Beklagten haben die
Auflage des Senats nach dem „Abgleich“ des neuen zum alten Vortrag nicht
ausreichend erfüllt. Der Sachvortrag im Schriftsatz vom 6. Mai 2003 zu diesem Punkt
hängt gleichsam in der Luft in Bezug auf die Feststellungen des Sachverständigen Prof.
K.. Es fehlt an einem konkreten Angriff auf dessen Feststellungen, so dass weder eine
Neu-, noch eine Nachbegutachtung veranlasst sind. Die Beklagten sind bereits mit
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Neu-, noch eine Nachbegutachtung veranlasst sind. Die Beklagten sind bereits mit
Verfügung vom 20.01.2006 darauf hingewiesen worden.
2.4 Kino 1: Unterdecke links/rechts einschließlich Herstellen von
Nachströmöffnungen: 81.515,48 EUR
Die Berufung der Beklagten ist im Ergebnis auch zu diesem Punkt unbegründet.
Nach dem Sach- und Streitstand kann nicht von einem Mangel der Bauleistung
ausgegangen werden. Jedenfalls können die anhand der eingereichten Rechnungen
geltend gemachten Kosten nicht dem behaupteten Mangel zugeordnet werden.
Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Ausführung der
Leichtbaudecke gemäß der bauseitigen Planung erfolgte. Die Beklagten schuldeten aber
eine fehlerfreie Planung. Auf zu schwach dimensionierte Aufhängungen können sie sich
in Bezug auf herabgefallene Deckenplatten nicht berufen.
Das Herabfallen ist auch nicht auf einen infolge fehlender Nachströmöffnungen
entstandenen Unterdruck zurückzuführen. Der Kläger hat mit dem auszugsweise
überreichten TÜV-Protokoll vom 11.12.1997 (Anl. BK 14) nachgewiesen, dass eine
Nachströmöffnung möglich war. Die Beklagten haben in der Mängelrüge vom 22.11.2001
(Anl. B 69) auch nur bereits gelöste Deckenplatten, aber nicht fehlende
Nachströmöffnungen reklamiert. Zwar ist ein Unterdruck wohl als Ursache für das Lösen
der Deckenplatten anzusehen. Dieser ist jedoch nach dem nicht bestrittenen Vortrag
des Klägers darauf zurückzuführen, dass bei einem Probebetrieb unzulässigerweise alle
Türen des Ganges geschlossen waren. Darauf hat die Schuldnerin bereits in ihrer
Stellungnahme vom 17.01.2002 (Anl. B 72) hingewiesen. In dem erwähnten TÜV-
Protokoll wird ausgeführt, dass das erforderliche Öffnen der Türen durch den Unterdruck
nicht eingeschränkt wird (Anl. BK 14). Durch das Verschließen aller Türen im Rahmen der
Funktionsprobe wurde eine unzulässige Belastung der Decke verursacht. Es liegt ein
Bedienungsfehler vor, den die Beklagten zu verantworten haben.
Schließlich ist hilfsweise auszuführen, dass die eingereichten Rechnungen dem hier
behaupteten Mangel nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können. Darauf hat der Kläger
zu Recht hingewiesen, ohne dass die Beklagten dies zum Anlass weiterer Erläuterung
genommen haben.
2.5 Nebendach Tresorraum 17.692,31 EUR
Die Berufung bleibt hier aus den zu Punkt 2.3 genannten Gründen erfolglos. Die
Beklagten sind mit Verfügung vom 20.01.2006 auf den mangelnden Vortrag hingewiesen
worden. Eine weitergehende Stellungnahme erfolgte nicht.
2.6 Wärmedämmung Altbau 190.800,00 EUR
Die Berufung hat keinen Erfolg.
a) Zur Wärmedämmung:
Es liegt insoweit kein Mangel vor. Der Sachverständige Prof. K. hat sich im Rahmen
des selbständigen Beweisverfahrens LG Berlin 2 OH 8/01 bereits mit diesem Punkt (=
Beweispunkt 33) beschäftigt und in seinem Gutachten vom 30.12.2002 ausgeführt (S. A
48), dass es sich hierbei nicht um einen Mangel handelt. Gegenständlich betroffen war
der denkmalgeschützte Altbau. Da die Beklagten nicht dargelegt haben, dass die
Schuldnerin vertraglich zum Einbau einer Wärmedämmung verpflichtet war und aus
Gründen des Bestandsschutzes hier eine Wärmedämmung nicht einzubauen war, ist die
Wertung des Sachverständigen richtig. Die Schuldnerin hat bereits mit den Schreiben
ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2001 und 17.08.2001 (= Anl. B 88 + B 89)
dies so vorgetragen und eine Gewährleistung (zu Recht) abgelehnt.
b) Zur Dachabdichtung:
Insoweit besteht die Besonderheit, dass dieser Punkt (undichtes Dach über Kino 1,
vgl. Punkt 8 des Gutachtens Prof. K. vom 30.12.2002 zu 2 OH 8/01) bereits Gegenstand
des selbständigen Beweisverfahrens war, hierzu am 15.02.2002 ein Ortstermin stattfand
unter Beteiligung des von den Beklagten benannten Zeugen J. (als deren Vertreter) und
der Sachverständige Kraft in seinem Gutachten ausführte, ein undichtes Dach sei nicht
festgestellt worden, sowie, dass nach Auskunft der Parteien dieser Punkt erledigt sei.
Da nicht ersichtlich ist, dass zeitlich nach diesem Ortstermin nochmals
Wasserschäden an diesem Dach (Altbau) aufgetreten sind, ist ein Gegenanspruch
insoweit unbegründet ohne dass hier nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten wäre.
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insoweit unbegründet ohne dass hier nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten wäre.
2.7 Dach über Verwaltung 1.887,15 EUR
Die Berufung hierzu ist unbegründet.
Der Kläger hat mit Schreiben der Schuldnerin vom 1.2.2002 (VIII, 193 d.A. + Anl. BK
17) dargelegt, dass der Mangel behoben wurde. Das Gegenvorbringen der Beklagten ist
unsubstantiiert, es wird nicht vorgetragen, was noch undicht gewesen sein soll. Die
Mängelanzeige der Beklagten (Anl. B 97: Schreiben J. vom 25.3.2002) enthält keine
Schilderung der Mängel, sondern verweist hierzu auf ein Schreiben des Herrn Dipl.-Ing.
V., das nicht zu den Akten gereicht wurde, was der Kläger zu Recht mit Schriftsatz vom
22.3.2006 moniert hat. Die Beklagten haben hierauf nicht reagiert. Ferner weist der
Kläger zu Recht darauf hin, dass die Rechnung der Fa. I. (387,15 EUR) sich dem
streitigen Mangelpunkt nicht zuordnen lässt und der weitere Vortrag, se seien weitere
Kosten von 1.500,00 EUR erforderlich, unsubstantiiert ist.
Eine Aufklärung durch den Zeugen J. ist nach dessen Versterben nicht möglich.
2.8 Rauchgasventilatoren/ungeschützte Entrauchungsöffnung Projektionsraum:
23.907,70 EUR
Die Berufung hierzu ist unbegründet.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein Mangel vorliegt. Der Kläger hat mit der TÜV-
Bescheinigung vom 10.12.1997 (Anl. BK 18) die Mangelfreiheit der Entrauchungsanlage
nachgewiesen. Demgegenüber ist der Mangeleinwand unsubstantiiert. Der Kläger weist
zu Recht darauf hin, dass die Mängelanzeige vom 8.1.2002 (Anl. B 99) zu einem
Zeitpunkt erfolgte, als der Kinobetrieb bereits im 4. Winter lief, d.h. dieselbe
unveränderte Anlage war schon drei Winter unbeanstandet betrieben worden. Der Kläger
trägt ferner unwidersprochen vor, dass die erst jetzt beanstandete Lösung von den
Bauherren (den Beklagten) zur Ausführung freigegeben worden war. Schließlich rügt der
Kläger zu Recht, dass in der Mängelrüge vom 8.1.2002 zwar von Gefahr in Verzug die
Rede sei mit der Begründung, dass bei Frost das Einfrieren der Sprinklerleitung drohe.
Aus der eingereichten Rechnung der G. B. GmbH vom 14.3.2003 (Anl. B 113) ergibt sich,
dass Arbeiten erst im März 2003 durchgeführt wurden. Alle diese Umstände belegen,
dass der behauptete schwerwiegende und sofort zu beseitigende Mangel tatsächlich
nicht vorgelegen hat, weil anderenfalls ein sofortiges Eingreifen der Beklagten zu
erwarten gewesen wäre.
Der Kläger wendet zu Recht weiter ein, dass die beiden vorgelegten Rechnungen
nicht erkennen lassen, dass der hier behauptete Mangel beseitigt wurde, es sich dabei
vielmehr um normale – den Beklagten obliegende - Wartungsarbeiten gehandelt haben
kann.
Schließlich ist nicht ersichtlich, warum trotz angeblich durchgeführter
Ersatzvornahme zukünftig noch Kosten in Höhe von 7.276,68 EUR und 14.194,92 EUR
drohen. Die Beklagte hat die behaupteten Kostenangebote hierzu nicht vorgelegt.
2.9 Undichtigkeiten Bühne über Müllraum: 6.720,00 EUR
Die Berufung diesbezüglich ist unbegründet, denn der Sachverständige Prof. K. hat in
seinem Gutachten vom 30.12.2002 (LG Berlin 2 OH 8/01) diesen Mangel bestätigt (S. A
39; Punkt 12) und die Mängelbeseitigungskosten auf insgesamt sogar 6.820,00 EUR
geschätzt. Diese Kosten wurden im Urteil des Landgerichts berücksichtigt. Die Beklagte
macht diesen Mangel insoweit –zu Unrecht- doppelt geltend.
2.10 Mangelkomplex Kühlturm: 27.280,00 EUR
Die Berufung hierzu ist unbegründet.
Dieser Punkt wurde durch die vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme
geklärt und das Ergebnis wurde zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt. Ein weiterer
Abzug kommt nicht in Betracht.
Die Beklagten tragen vor, diese Position sei „teilbegutachtet“ worden in den
verschiedenen Gutachten von Prof. K. und B.. Die erforderlichen Kosten ergäben nicht
6.820,00 EUR, sondern tatsächlich 27.280,00 EUR. Sie erheben insoweit keine konkreten
Einwendungen gegen die Feststellungen der Sachverständigen. Sie tragen auch nicht
vor, inwieweit nur eine „Teilbegutachtung“ stattgefunden hat. Eine weitere
Beweisaufnahme kommt somit nicht in Betracht.
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2.11 Undichtigkeit Dach über Kino 10 (Dachfläche N): 192.192,92 EUR
Die Berufung ist insoweit ebenfalls unbegründet.
Die Kosten für die Dacharbeiten (über Kino 10) in Höhe von 192.192,92 EUR können
nicht als Mangelbeseitigungsaufwand von der Werklohnforderung in Abzug gebracht
werden. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit dem eigens zu diesem Punkt eingeholten
Gutachten des Sachverständigen P. vom 8.1.01. Dieser hat abschließend ausgeführt,
dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Wassereinbrüche nicht auf
systematische Fehler beim Dichtungsaufbau, sondern auf partiell handwerkliche Fehler
wie z.B. im Bereich von Anschlüssen an aufgehende Bauteile zurückzuführen gewesen
seien. Ferner hat er ausgeführt, dass entgegen dem Vortrag der Beklagten – und den
Ausführungen des Privatsachverständigen Stahl im Gutachten vom 21.6.00 = Anl. B 113
- die verwendete Dampfsperre zugelassen und geeignet war. Es war danach keinesfalls
erforderlich eine Dampfsperre mit Aluminiumeinlage zu verwenden. Nach den
Feststellungen des Sachverständigen P. war damit ein Totalabriß und Neuaufbau des
Daches nicht notwendig. Es hätte also ausgereicht, die wenigen undichten Stellen
nachzubessern. Da aber die Beklagten im Zeitpunkt der Begutachtung durch den
Sachverständigen P. bereits eine Ersatzvornahme insoweit vorgenommen hatten,
konnte der Sachverständige zum Umfang und Kostenaufwand der erforderlichen
Abdichtungsarbeiten keine Feststellungen mehr treffen. Dies geht zu Lasten der
Beklagten. Der Kläger hat zu Recht mit Schriftsatz vom 19.02.2001 (= IV, 132, 133 d.A.)
darauf hingewiesen. Die ansonsten vom Sachverständigen P. festgestellten Mängel am
Dachrand (Gefälle herstellen) und den Stahlstützen (Wärmedämmung) und die hierfür
anzusetzenden Kosten in Höhe von 6.240,00 DM hat das Landgericht in seinem Urteil
berücksichtigt (S. 17). Ein weiterer Abzug ist nicht gerechtfertigt.
2.12 Abluftführung Popcornküche: 17.640,00 EUR
Die Berufung der Beklagten hierzu bleibt gleichfalls erfolglos.
Ein Mangel an der Abluftführung ist nicht erkennbar. Der Sachverständige B. hat dies
mehrfach schriftlich und zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2006
mündlich ausgeführt. Der Senat folgt dem Sachverständigen B. in seiner Feststellung.
Zunächst hat der Sachverständige festgestellt, dass die Dunstabzugshaube voll
funktionsfähig und sach- und fachgerecht eingebaut wurde. Die Beklagten haben
ursprünglich, vgl. die mit Schriftsatz vom 23.02.1999 (= I, 182 d.A.) eingereichte Liste zu
den Haustechnikmängeln der P. +G. +P. GmbH, lfd.Nr. 64, lediglich bemängelt, dass
gemäß VDI 2052 doppelseitig ansaugende Abluftventilatoren nach Möglichkeit zu
vermeiden seien und dass ein solcher in der Decke eingebaut worden sei mit der Folge,
dass eine Reinigung nur sehr schwer möglich sei. Hier ist schon nicht ersichtlich, dass ein
Verstoß gegen die VDI-Richtlinie Nr. 2052 vorliegt, da es dort nur heißt, dass „nach
Möglichkeit“ doppelseitig ansaugende Ventilatoren zu vermeiden seien. Alleine der
Wunsch nach einer pflegeleichten Ausführung lässt einen Baumangel nicht erkennen.
Der Sachverständige B. ist auch nach entsprechendem Vorhalt bei seiner
Auffassung geblieben, dass die installierte Dunstabzugshaube dem technischen Stand
entspricht (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 19.12.2001 zu LG Berlin, 105 O 176/98
= Anl. K 235 sowie Gutachten vom 07.10.2003/17.11.2003, S. 23 zu Nr. 64 im
vorliegenden Verfahren, ferner: Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14.
Dezember 2006).
Der Sachverständige B. hat ferner von Beginn seiner Tätigkeit an, z.B. in seinem
zum Verfahren LG Berlin, 105 O 176/98, erstatteten Gutachten vom 08.12.2000 (dort Bl.
68 zu Nr. 2.717), vorliegend: Gutachten vom 07.10.2003/17.11.2003, S. 23 zu Nr. 64
weiter ausgeführt, dass die für Fettaufnahme und Brandschutz erforderlichen Filter
vorhanden waren, allerdings nicht eingebaut waren und zur Reinigung außerhalb lagen.
Auch insoweit ist ein Mangel der Bauleistung, wie nun mit Schriftsatz vom 6.5.2003 von
den Beklagten –erneut- mit einer fehlenden Filterwirkung der Abzugshaube behauptet,
nicht ersichtlich.
Ein Abzug für Mängelbeseitigungskosten kommt somit nicht in Betracht. Lediglich
hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass ein Abzug in der geltend gemachten Höhe von
insgesamt 17.640,00 EUR in keinem Falle in Frage käme. Nach dem ursprünglichen
Vortrag der Beklagten, vgl. Liste der P. + G. + P. GmbH, dort Nr. 64 + 65 = Nr. 2.778 +
2779 der gleichlautenden Mängelliste Anl. B 28, sollten sich die voraussichtlichen Kosten
der Mängelbeseitigung auf insgesamt 4.600,00 DM belaufen. Die jetzt geltend
gemachten Kosten belaufen sich demgegenüber auf das 7,5fache, ohne dass dafür eine
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gemachten Kosten belaufen sich demgegenüber auf das 7,5fache, ohne dass dafür eine
plausible Erklärung vorgebracht wurde. Die von den Beklagten eingereichte Rechnung
der Fa. D. vom 15.05.2002 (= Anl. B 118) weist lediglich pauschal einen Umbau der
Abluftanlage der Popcorn-Küche zum Preis von 11.600,00 EUR brutto aus, ohne dass
konkrete einzelne Tätigkeiten erkennbar sind. Die weitere eingereichte Rechnung der Fa.
K. vom 20.08.2002 (Anl. B 119) über angeblich damit zusammenhängende erforderliche
Malerarbeiten lässt sich jedenfalls teilweise mit Sicherheit der beanstandeten Popcorn-
Küche nicht zuordnen. In dieser Rechnung werden neben Rohrdurchführungen – die
ebenfalls der Popcorn-Küche nicht zuzuordnen sind - Arbeiten abgerechnet, die die
Beseitigung einer Graffiti-Verschmutzung sowie die Überlassung einer Arbeitsbühne zur
Reparatur der Dachentwässerung zum Gegenstand haben. Die beiden letztgenannten
Tätigkeiten haben mit dem hier geklagten Mangel mit Sicherheit nicht das Geringste zu
tun. Auch ist völlig unerfindlich, warum für weitere Arbeiten nochmals 4.300,00 EUR
anfallen sollen. Zum einen ist schon nicht klar, warum weitere Arbeiten überhaupt nötig
sein sollen, da es sich doch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom
6.5.2003, S. 44) um einen besonders eilbedürftigen Mangel gehandelt haben soll. Es
erscheint schon vom Ansatz her nicht plausibel, dass in diesem Falle im Jahre 2002 nur
eine teilweise Mängelbeseitigung vorgenommen worden sein soll. Im Übrigen ist nicht
nachvollziehbar, was eine angeblich noch erforderlich Installation von
Nachströmvorrichtungen mit dem hier geklagten Mangel zu tun haben soll.
2.13 Dachrinnenanschluß über Staffelgeschoß: 2.460,00 EUR
Die Berufung hierzu ist teilweise, nämlich in Höhe von 788,80 EUR begründet.
Der Sachverständige B. hat den Mangel bestätigt, aber nur Kosten in Höhe von
120,00 DM angegeben. Darüber hinaus sind aber weitere Kosten von 680,00 EUR + 16
% Mwst. = 788,80 EUR zu berücksichtigen für die zur Ausführung der Reparatur
erforderliche Hinzuziehung eines Skyliftes. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Fa. S.
G. vom 1.3.2002 (Anl. B 121).
Ein weiterer Abzug ist nicht gerechtfertigt, da die Feststellungen des
Sachverständigen B. im Übrigen substantiiert nicht angegriffen wurden.
2.14 Vordach über Restaurants: 5.600,00 EUR
Die Berufung zu diesem Punkt ist unbegründet.
Entgegen dem Vortrag der Beklagten (VIII, 109 d.A.), diese Position sei durch den
Sachverständigen B. (Gutachten vom 8.12.2000, S. 59, Nr. 2.105) begutachtet worden,
ergibt sich aus der Anl. B 126, dass es sich tatsächlich um den Mangel Nr. 2.071 der
Liste B 35 handelt. Dieser wurde von Prof. K. bestätigt (Gutachten vom 11.03.2002, S.
47.60) und mit Beseitigungskosten in Höhe von 500,00 DM bewertet. Dies wurde durch
das Landgericht berücksichtigt. Demgegenüber behaupten die Beklagten lediglich
pauschal, dass die Kosten tatsächlich 5.600,00 EUR erfordern würden. Dieser Einwand ist
unbeachtlich, da ein substantiierter Angriff gegen die Feststellungen des
Sachverständigen Prof. K. nicht vorliegt.
2.15 Wartungs- und Bedienungsgänge Deckenkonstruktion Kino 1: 20.355,81 EUR
Die Berufung zu diesem Punkt bleibt ohne Erfolg.
Der Sachverständige Kraft hat einen Mangel hierzu bejaht und die Kosten
zusammen mit den Kosten für die weiteren Dächer auf insgesamt 186.800,00 EUR
geschätzt. Diese Schätzung ist ausdrücklich von den Beklagten für richtig erachtet
worden (vgl. Schriftsatz vom 6.5.03, S. 132 = VI, 132 d.A.). Dieser Betrag wurde im Urteil
des Landgerichts zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt. Der bisher nur in Höhe von
20.355,81 EUR angefallene Betrag ist darin enthalten und kann nicht zusätzlich verlangt
werden.
2.16 Undichtigkeiten Dachkino 5 und Kühlzentrale: 6.196,13 EUR
Die Berufung zu dieser Position bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
Das Landgericht hat auf der Grundlage des gemäß Beschluss vom 11.05.2001 (vgl.
IV, 115f. d. A.) eingeholten Gutachtens des Sachverständigen P. vom 21.11.2001
Mangelbeseitigungskosten von 3.000,00 DM netto berücksichtigt. Ein weiterer Abzug
kommt nicht in Betracht. Sowohl der Sachverständige P. als auch Prof. K. haben in ihren
Ortsterminen festgestellt, dass der Ursprungszustand des Daches zu jener Zeit bereits
auf Veranlassung der Beklagten beseitigt worden war. Dies geht zu Lasten der
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auf Veranlassung der Beklagten beseitigt worden war. Dies geht zu Lasten der
Beklagten, da nicht mehr nachzuvollziehen ist, ob die hier geltend gemachten Kosten
aufgrund von Mängeln erforderlich geworden sind.
2.17 Undichtigkeit der Hofkellerdecke: 22.438,01 EUR
Die Berufung hierzu ist unbegründet.
Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass die Beklagten bereits vor Ablauf der
von ihnen selbst gesetzten Frist für Beginn und Beendigung der geforderten
Nachbesserung (Anl. B 140) eine Nachbesserung abgelehnt und den „Auftrag insoweit
entzogen“ haben (Anl. B 141). Das Nachbesserungsrecht wurde damit unterlaufen, so
dass kein Gegenanspruch der Beklagten besteht.
2.18 Mängel an den Elektroarbeiten auf dem Dach: 19.222,96 EUR
Die Berufung bleibt auch insoweit ohne Erfolg.
Die hier gerügten Mängel waren unstreitig (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom
30.03.2005, S. 8 = VIII, 110 d. A.) bereits Gegenstand der umfangreichen
Beweisaufnahme vor dem Landgericht. Der Sachverständige B. hat dabei die
Mängelbehauptungen nicht bestätigt (vgl. Gutachten vom 08.12.2000, Bl. 16 zu Nr.
1.928 + Bl. 57, Nr. 1.981). Der Sachverständige B. ist zwar nicht für das Gebiet der
Elektrotechnik zuständig. Er hat nach seinen Angaben jedoch den Sachverständigen für
Elektrotechnik Herrn K. hinzugezogen. Dies hält der Senat für ausreichend. Die
Beklagten sind den Feststellungen des Sachverständigen B. nicht substantiiert
entgegengetreten, so dass schon ein Mangel an der Bauleistung der Schuldnerin nicht
ersichtlich ist.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die im Schriftsatz vom 6.5.2003 gerügten
Mängel (der Sonne ausgesetzte Leitungen; nicht fest mit den Gebäuden verbundene
Steuerkästen; lose Abdeckungen für Stahlblechkabeltrassen) die Dächer betreffen.
Diese wurden jedoch zumindest in großen Teilen von den Beklagten komplett neu
hergestellt. Es ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass hier überhaupt noch die alte
Bauleistung der Schuldnerin betroffen war.
Ferner ist hilfsweise auszuführen, dass ein Anspruch auch der Höhe nach nicht zu
beziffern wäre nach dem Sachvortrag der Beklagten. Die Rechnung der Firma P. vom
5.11.01 über 1.373,67 DM = 702,35 EUR (Anl. B 148) lässt schon einen Zusammenhang
mit der verlangten Mängelbeseitigung nicht erkennen. Die Beklagten tragen vor, sie
hätten die Mängel mit Schreiben vom 26.06.02 angezeigt und dann, als die Klägerin
hierauf nicht reagiert habe, seien sie gezwungen gewesen, einen Teil der Schäden
beseitigen zu lassen. Hiermit sei die Fa. P. beauftragt worden. Die Rechnung stammt
aber bereits vom 05.11.01. Sie kann also mit der begehrten Mängelbeseitigung nicht in
Zusammenhang stehen. Außerdem lässt die Rechnung nicht erkennen, dass es sich bei
den gegenständlichen Arbeiten um Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt hat. Die zu
Ziffer 10 der Rechnung abgerechneten Arbeiten, nämlich die Installation einer CEE-
Steckdose als Stromversorgung für Arbeiten im Bereich Lüftung schließt sogar jeden
Zusammenhang mit Mängeln aus. Auch die Pos. 4.1: 5,5 Technikerstunden für
Überprüfung der ELA und 9.4 LS-Leuchte freistrahlend, 2 Stück, lassen einen
Zusammenhang mit den gerügten Mängeln bzw. der von der Schuldnerin erbrachten
Leistungen nicht erkennen.
Entsprechendes gilt für die Rechnung der Fa. Z. vom 03.05.02 über 1.240,61 EUR
(Anl. B 149), die auf ein Angebot vom 17.01.02 zurückgeht. Zu diesem Zeitpunkt gab es
noch keine Mängelanzeige und –beseitigungsaufforderung. Auch inhaltlich lässt die
Rechnung nicht erkennen, dass es sich hier um Beseitigung von der Schuldnerin
angeblich hinterlassener Mängel handelt.
Schließlich lässt die Kostenermittlung der Fa. A. vom 26.11.02 über noch
erforderliche 17.278,58 EUR (Anl. B 150) konkret erforderliche
Mängelbeseitigungsarbeiten nicht erkennen und ist schon deshalb zur Darlegung nicht
geeignet.
2.19 Zugangstüren G.straße: 3.000,00 EUR
Die Berufung der Beklagten zu diesem Punkt ist begründet.
Aus dem Schreiben des Dipl.-Ing. V. vom 11.04.2002 (Anl. B 151) ergibt sich, dass
die Haustüren generelle Mängel aufweisen sollen, die durch Nachjustieren nicht zu
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die Haustüren generelle Mängel aufweisen sollen, die durch Nachjustieren nicht zu
erledigen sind. Dies wird durch die Stellungnahme der Fa. S. vom 5.6.2002 (Anl. B 152)
bestätigt, die statt einer sehr aufwändigen Reparatur einen Austausch vorschlägt. Der
Gegenvortrag des Klägers mit dem Hinweis auf einen Vandalismus ist ebenso
ungeeignet wie sein unsubstantiiertes Bestreiten zur Höhe der Kosten. Er müsste schon
konkret angeben, welche geringere Summe für den notwendigen Austausch der Türen
anfallen soll.
2.20 Dach über Herren-WC im 1. OG (Dach L): 46.950,00 EUR
Die Berufung der Beklagten hierzu bleibt erfolglos.
Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein Mangel der Bauleistung vorliegen könnte. Der
Kläger weist zutreffend darauf hin, dass der behauptete Mangel schon nicht örtlich
zuzuordnen sei, da es die Dachbezeichnung „L“ während der Bauausführung nicht gab.
Die Beklagten haben auch nicht die Auflage des Senats vom 20.1.2006 erfüllt und die
geforderte Skizze mit Bezeichnung der Dächer nicht eingereicht.
Im Übrigen ist die Höhe eines etwaigen Beseitigungsaufwandes völlig unklar. Der
gesamte Vortrag der Beklagten ist hierzu unsubstantiiert. Die Beklagten, die von Beginn
der Bauphase bis jetzt von Fachleuten auf dem Gebiete des Bauwesens beraten wurden
und weiterhin werden, hätten hier konkrete Mängelbeseitigungsarbeiten und die hierfür
anfallenden Kosten angeben müssen. Die alleinige und beweislos vorgetragene
Behauptung, es sei ein Abriss und Neuaufbau der Teildachfläche für 46.950,00 EUR
erforderlich, ist unbeachtlich.
2.21 Durchfeuchtung Dach über Technikbüro (Dach I): 19.093,80 EUR
Die Berufung der Beklagten zu diesem Punkt ist gleichfalls unbegründet.
Nach dem Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier
ein Mangel der Bauleistung vorliegt. Der Kläger trägt vor, die Überschwemmung – nach
wolkenbruchartigen Regenfällen - sei nicht auf zu gering dimensionierte Gullies sondern
auf eine infolge fehlender Wartung entstandene Verstopfung zurückzuführen. Da die
Beklagten nicht vorgetragen haben, dass die Gullies und die Dachrinnen gewartet
wurden und in Anbetracht der Tatsache, dass die Überschwemmung erst 4 ½ Jahre nach
dem Einbau eingetreten ist, ist von der Richtigkeit des Vortrages des Klägers
auszugehen.
Eine Haftung der Schuldnerin kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die
Beklagten bereits vor dem Schaden im Jahre 2002 am Dach I Arbeiten haben
durchführen lassen (so der unbestrittene Vortrag des Klägers, VIII, 203 d.A.), so dass
nicht ersichtlich ist, dass die Bauleistung der Schuldnerin hier einen Mangel aufweist.
2.22 Kühlung Batterieraum: 9.152,38 EUR
Ein Anspruch der Beklagten besteht nicht.
Auch dieser Punkt war Gegenstand der vor dem Landgericht durchgeführten
Beweisaufnahme. Der Sachverständige B. hat in seinem Gutachten vom 08.12.2000, Bl.
9 zu Nr. 154 ausgeführt, dass eine Be- und Entlüftung vorhanden ist und somit kein
Mangel der Bauleistung der Schuldnerin vorliegt. Diese Feststellung hat er im Rahmen
seiner durch den Senat eingeholten ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom
01.09.2006, Bl. 18 (= IX, 35 d. A.) bekräftigt. Der Senat teilt diese Auffassung.
Hilfsweise ist zur Höhe eines Anspruchs darauf hinzuweisen, dass sich die die für den
Batterieaustausch entstandenen Kosten gemäß den eingereichten Rechnungen (Anl. B
160) lediglich auf 2.362,55 EUR und nicht auf 3.855,34 EUR belaufen. Dadurch ergibt sich
rechnerisch ein Gesamtbetrag von 7.659,59 EUR und nicht – wie von den Beklagten
vorgetragen - von 9.152,38 EUR. Da die weiteren Kosten für die Installation eines
Umluftgerätes streitig und mangels Vorlage der Angebote bzw. Rechnungen nicht belegt
sind, käme ohnehin nur ein Gegenanspruch in Höhe von 2.362,55 EUR in Betracht.
2.23 Abluftmengen Lampengehäuse Projektion: 2.640,17 EUR
Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch der Beklagten besteht, da ein solcher
jedenfalls verjährt wäre. Dieser Mangelpunkt ist erstmals mit dem Schriftsatz vom
6.5.2003 geltend gemacht worden, somit zu einem Zeitpunkt, als
Gewährleistungsansprüche bereits verjährt waren. Eine frühere Anzeige in unverjährter
Zeit ist nicht ersichtlich.
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2.24 Undichtigkeit Dach über zentraler Projektion: 2.700,00 EUR
Der geltend gemachte Gegenanspruch besteht nicht.
Der Sachverständige Prof. K. hat in seinem Gutachten vom 30.12.2002, den Mangel
bestätigt und die Kosten der Mängelbeseitigung mit 2.270,00 EUR brutto (incl.
Zuschlägen für Unvorhergesehenes und Regiekosten) angegeben, vgl. S. A 23, 47/48.
Dieser Betrag wurde im Urteil des Landgerichts berücksichtigt.
Die Beklagten könnten also ohnehin nur noch die Differenz von 430,00 EUR geltend
machen. Da sie aber nicht substantiiert vortragen, warum die Kostenschätzung des
Sachverständigen Kraft zu niedrig sein soll, verbleibt es bei dessen Feststellungen.
2.25 Zuleitung Drei-Wege-Ventile: 6.623,84 EUR
Die Berufung der Beklagten hierzu ist unbegründet.
Es liegt kein Mangel der Bauleistung vor. Der Austausch von Ventilen stellt einen
Wartungsaufwand dar. Dass dieser erhöht ist, weil die Rohrleitung durchtrennt werden
muss, ist unerheblich, weil eine bestimmte Ausführung nicht geschuldet war.
2.26 Teppichboden auf Treppen: 7.682,46 EUR
Auch hier ist ein Mangel nicht ersichtlich. Die Beklagten tragen nicht vor, weshalb das
Anbringen von Teppichkantenschienen geschuldet gewesen sein soll. Es ist nicht
ersichtlich, dass das Fehlen einen Mangel darstellt. Dass hierdurch ein höherer
Verschleiß eintritt, begründet alleine keinen Mangel.
Im Übrigen greift die Einrede der Verjährung, da die Beklagten nicht konkret
vorgetragen haben, wann sie diesen vermeintlichen Mangel angezeigt haben. Der
Vortrag im Schriftsatz vom 6.5.2003, es sei diverse Male angezeigt worden, ist
unsubstantiiert.
2.27 Kälteerzeugung von Erweiterung MSR-Technik:
Die Berufung der Beklagten zu diesem Punkt ist unbegründet.
Ein Gegenanspruch der Beklagten kommt nicht in Betracht, da der Sachverständige
B. in seinem Gutachten vom 27.12.2001, Bl. 4 (= Anl. K 236) ausgeführt hat, dass eine
zusätzliche Steuerung für die Kühlwasserpumpe und Kälteerzeugungsanlage nicht
installiert wurde und gemäß den technischen Regeln auch nicht erforderlich war. Die
Anlage funktionierte nach seinen Feststellungen sach- und fachgerecht.
Danach ist ein Mangel nicht ersichtlich. Dass die Beklagte auf Veranlassung ihrer
Mieterin aus Gründen eines nach ihrer Auffassung zu hohen Energieverbrauches und
Verschleißes der Maschinen die Anlage umrüstete, stellt im Verhältnis zur
Gemeinschuldnerin keine Mängelbeseitigung dar.
Somit kommt ein Ersatz der – bisher nicht genannten - Kosten nicht in Betracht.
2.28 Zugang zur Wartung Anlage 11: 1.885,00 EUR
Ein Ersatzanspruch kommt nicht in Betracht, da der Sachverständige B. ausgeführt
hat, dass mit Wartungsarbeiten im Technikraum 3.4 nicht zu rechnen sei. Da die
Beklagten nicht vorgetragen haben, aus welchem Grunde diese Feststellung
unzutreffend sein soll, verbleibt es dabei, dass aufgrund der Aussage des
Sachverständigen davon auszugehen ist, dass kein Mangel vorgelegen hat.
2.29 Entrauchungsvolumenstromanlage 30 (Keller): 21.834,81 EUR
Ein Anspruch der Beklagten besteht nicht.
Es fehlt an einem ausreichend substantiierten und vor allem widerspruchsfreien
Vortrag der Beklagten zu den behaupteten Mängeln und etwaigen erforderlichen
Mängelbeseitigungskosten.
Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass hier ein Mangel der
Bauleistung der Schuldnerin vorliegt. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen
(Schriftsatz vom 26.3.2001, Bl. 15 zur Beiakte LG Berlin, 2 OH 8/01), dass die
Entrauchungsleistung der Anlage 30 unbeanstandet vom TÜV abgenommen wurde.
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Entrauchungsleistung der Anlage 30 unbeanstandet vom TÜV abgenommen wurde.
Demgegenüber ist alleine der Vortrag der –ständig sachverständig beratenen-
Beklagten, der Sollvolumenstrom im Hauptkanal werde um 45 % unterschritten,
ungenügend. Der Kläger hat ferner zutreffend darauf hingewiesen (Bl. 15 d.BA 2 OH
8/01), dass die Beklagten vortragen müssten, inwieweit eine Abweichung der
Bauausführung von dem durch die Baubeschreibung und/oder –pläne vorgegebenen
Leistungsbild vorliege. Daran fehlt es hier. Alleine der Umstand, dass die Pächterin der
Beklagten die Entrauchungsleistung als zu gering gerügt hat, genügt nicht, um einen
Rückschluss auf die Bauleistungsverpflichtung oder gar die Annahme eines Mangels der
Schuldnerin zu rechtfertigen. Es sind die verschiedenen Rechtsverhältnisse und die
daraus unterschiedlichen Verpflichtungen zu unterscheiden. Ein „Durchreichen“ etwaiger
Mängel dergestalt, dass vermeintliche oder nachgewiesene Mängel der Mietsache ohne
weiteres als Mängel der Bauleistung der Schuldnerin anzusehen sind, ist nicht zulässig
(vgl. die weiteren Ausführungen weiter unten zu 7. Verrechnung mit Schadensersatz
wegen Mietausfällen).
Widersprüchlich ist der Vortrag der Beklagten zu den angeblichen Kosten der
vorzunehmenden Arbeiten. Soweit die Beklagten mit den eingereichten Rechnungen der
Fa. FILTA VOM 17.10.2001 bzw. 07.11.2001 vortragen, die darin aufgeführten Arbeiten
seien als Notmaßnahme zu dem gerügten Mangel erforderlich gewesen und hätten
3.029,77 EUR und 3.874,56 EUR gekostet, ist der Vortrag nicht nachzuvollziehen. Diese
Rechnungen nehmen jeweils Bezug auf einen Auftrag vom 18.07.2001 über
Instandsetzung und Wartung der Lüftungsanlagen, wobei die Rechnung vom 07.11.2001
zu einem Teil die ohnehin nicht hier gegenständliche Anlage 46 betrifft und die anderen
Arbeiten –teilweise Wartungsarbeiten- nicht ausdrücklich der Anlage 30 zuzuordnen sind.
Aus den weiteren eingereichten Unterlagen (Anl. B 170, B 171) ergibt sich zudem, dass
die Frage der Funktionsfähigkeit der Entrauchungsanlage 30 erst im Jahre 2002 aufgrund
einer von der Pächterin der Beklagten beauftragten Untersuchung aufkam, die von der
Beklagten eingereichten Rechnungen aus dem Jahre 2001 also schon deshalb keinen
Zusammenhang mit dem angeblichen Mangel haben können.
Die weitere genannte Rechnung der Fa. Z. vom 11.12.2002 über 430,48 EUR wurde
nicht vorgelegt, so dass ein Zusammenhang mit dem hier geltend gemachten Punkt
ohnehin nicht ersichtlich ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag der Beklagten über angeblich
noch erforderliche weitere Kosten von 15.400,00 EUR gänzlich unsubstantiiert ist
angesichts des Umstandes, dass den Beklagten gemäß der Anl. B 173 schon seit
Februar 2003 ein Auftragsschreiben (mit geprüftem Angebot) über durchzuführende
Arbeiten vorliegt.
2.30 Sonnendach Schaltschrank Entrauchungsanlage: 145,17 EUR
Ein Ersatzanspruch der Beklagten kommt nicht in Betracht. Der Sachverständige hat
ausgeführt, dass eine Überdachung nicht erforderlich ist. Die Beklagten hatten zu Nr.
2.750 der Mängelliste B 36 noch bemängelt, dass der Monteur bei Wartung dem Wetter
ausgesetzt sei. Jetzt wird bemängelt, dass ein Dach gegen die Sonneneinstrahlung
erforderlich gewesen sei. Fakt ist, dass weder nach den vertraglichen Vereinbarungen
noch aufgrund irgendwelcher technischer Vorschriften oder handwerklicher Regeln eine
Überdachung geschuldet war.
2.31 Fehlende Montagestege über Lüftungskanäle und Erneuerung der
Kanaldämmung/-verblechung: 8.500,00 EUR
Ein Gegenanspruch kommt nicht in Betracht. Der Sachverständige B. (8.12.00, Bl.
78, Nr. 9) hat ausgeführt, dass ein zusätzlicher Einbau von Wartungs- und
Instandhaltungsbühnen weder durch die Baubeschreibung noch aufgrund technischer
oder handwerklicher Vorschriften geschuldet war. Ein Mangel hat somit nicht vorgelegen.
Dass anlässlich von Dacharbeiten Personen über die Lüftungskanäle gegangen sind und
dadurch Schäden verursacht haben, ist der Gemeinschuldnerin nicht anzulasten.
2.32 Sicherer Zugang zu den Klimaanlagen auf den Dächern: 69.242,02 EUR
Ein weiterer Gegenanspruch in Höhe von 69.242,02 EUR steht den Beklagten nicht
zu. Die Beklagten selbst tragen vor (VIII, 114 d.A.), dass der Sachverständige K. zu
diesem Punkt (Gutachten vom 30.12.2002 zu LG Berlin 2 OH 8/01, S. A 20 zu Punkt 30
sowie S. A 44f. die Mängel bestätigt und sogar Kosten in Höhe von 159.800,00 EUR
angesetzt hat, welche im Urteil des Landgerichts berücksichtigt worden sind. Somit ist
bereits ein um ca. 90.000 EUR höherer Betrag zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt
worden, als diese an Kosten selbst behaupten.
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2.33 Mangelhafte WC-Abluft Erdgeschoß Altbau: 9.000,00 EUR
Ein Gegenanspruch kommt nicht in Betracht.
Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Abluftanlage nach den vertraglichen
Vereinbarungen geschuldet war. Da es sich um WC’s im Altbau handelt (vgl. Schreiben
der P. + G. + P. GmbH vom 15.08.2002 = Anl. B 178) kann dies nicht angenommen
werden. Damit aber handelt es sich nicht um einen Mangel. Wenn die Beklagten den
Einbau einer Abluftanlage wünschen, dann handelt es sich um extra zu vergütende
Arbeiten.
Selbst wenn man – entgegen den voranstehenden Ausführungen - einen
Gewährleistungsanspruch in Betracht ziehen wollte, wäre dieser jedenfalls verjährt, da
nicht ersichtlich ist, dass dieser Mangel vor Einreichung des Schriftsatzes vom 6.5.03
gegenüber der Schuldnerin bzw. dem Kläger angezeigt worden ist.
3.34 Fehlende Lüftung Trinkwasser-Hausanschlussraum: 2.900,00 EUR
Die Berufung bleibt auch insoweit erfolglos.
Es kann dahinstehen, ob hier ein Mangel vorliegt, da der Kläger jedenfalls die Einrede
der Verjährung zu Recht erhebt. Der behauptete Mangel ist erstmals mit dem
Schriftsatz vom 6.5.2003 und damit nach vollendeter Verjährung angezeigt worden.
Entgegen dem Vortrag der Beklagten war der hier vorgetragene Mangel nicht
Gegenstand des Gutachtenauftrages an den Sachverständigen B. und somit nicht in der
damals gültigen Mängelliste zur Haustechnik enthalten. Die Beklagten hatten zur
laufenden Nr. 103 bemängelt, dass die Wärmedämmung der Kaltwasserleitung vor dem
Wasserzähler im Hausanschlussraum fehle. Dies ist etwas anderes als eine fehlende
Lüftung.
2.35 Fehlende Lüftung der Räume E 23 und E 24: 1.490,60 EUR
Ein Gegenanspruch der Beklagten kommt nicht in Betracht.
Aus den eingereichten Unterlagen (Plan, zur Anl. B 179 eingereicht) ist ersichtlich,
dass es sich um einen Teil des Altbaus handelt. Es erschließt sich aber nicht, dass die
Schuldnerin nach dem Bauvertrag verpflichtet war, in dem bestehenden Kinobereich
eine Lüftungsinstallation in den Technikräumen E 23 und E 24 vorzunehmen. Im Übrigen
wäre auch hier ein etwaiger Gegenanspruch verjährt, weil er nicht vor Einreichung des
Schriftsatzes vom 6.5.2003 angezeigt wurde.
2.36 Volumenstromregelung Kinosäle: 123.401,34 EUR
Ein Gegenanspruch der Beklagten kommt auch hier nicht in Betracht.
Es ist bereits ein Mangel nicht ersichtlich. Der Kläger hat unwidersprochen und
ausführlich sowie unter Beweisantritt vorgetragen, dass die jetzt beanstandete Leistung
vor Erbringung zwischen allen Beteiligten, d.h. mit den Beklagten und deren Pächter
abgestimmt worden war. Demgemäß sind fünf Lüftungsgruppen eingebaut worden (vgl.
Abstimmungsprotokoll Nr. 1 mit Anlage = Anl. BK 29). Die Beklagten können jetzt nicht
damit gehört werden, dass die Schuldnerin nur eine gemeinsame Lüftungsanlage
geplant und gebaut habe und dies bei Nutzung nur einzelner Kinosäle zu einer
Energieverschwendung führe.
Ferner rügt der Kläger zu Recht, dass die für die angebliche Mängelbeseitigung
eingereichten Rechnungen über Aus- und Wiedereinbau der Wandbespannung über
7.870,60 EUR sowie einer Kinobestuhlung über 610,74 EUR (Anl. B 181, 182) keinen
Bezug zu dem behaupteten Mangel erkennen lassen. Für angefallene Kosten der
Projektierung in Höhe von 13.920,00 EUR haben die Beklagten keine Rechnung
vorgelegt, ebenso zu den weiteren inzwischen angeblich angefallenen Kosten
(Gesamtkosten: 90.083,06 EUR). Die Höhe des angeblichen Mangels ist insgesamt nicht
schlüssig dargelegt.
2.37 Undichtigkeit der drei Oberlichter: 29.200,00 EUR
Der geltend gemachte Gegenanspruch ist unbegründet.
Dieser behauptete Mangel war Gegenstand der vor dem Landgericht durchgeführten
Beweisaufnahme. Der Sachverständige Prof. K. hat diesbezüglich alleine zum Punkt
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Beweisaufnahme. Der Sachverständige Prof. K. hat diesbezüglich alleine zum Punkt
2.039 (zur Mängelliste B 35) eine Undichtigkeit festgestellt und die hierfür anfallenden
Kosten mit 300,00 DM bewertet (vgl. Gutachten vom 6.12.2001, S. E 18). Das
Landgericht hat diese Kosten im angefochtenen Urteil auch zu Gunsten der Beklagten
berücksichtigt. Damit ist dieser Mangel erledigt.
Die Beklagten haben die Richtigkeit dieser Feststellung nicht substantiiert
angegriffen. Die bloße Behauptung, es würden stattdessen Kosten in Höhe von
29.200,00 EUR entstehen, rechtfertigt weder eine erneute Beweisaufnahme, noch eine
Änderung der Entscheidung des Landgerichts insoweit.
2.38 Undichtigkeit Dach über Foyer (Dachteilfläche K): 64.880,00 EUR
Ein –weiterer- Gegenanspruch der Beklagten besteht nicht.
Hier gelten die vorstehenden Ausführungen zu 2.37 entsprechend. Der
Sachverständige Prof. Kraft hat nur verhältnismäßig geringfügige Mängel festgestellt und
deren Beseitigungskosten geschätzt. Die angesetzten Beträge wurden im
angefochtenen Urteil berücksichtigt. Eine vollständige Erneuerung des Daches – wie hier
verlangt - ist nicht erforderlich. Erhebliche Angriffe gegen die Richtigkeit der
Feststellungen des Sachverständigen Prof. K., der sich mit allen ins Einzelne gehenden
Mängelbehauptung gemäß den Listen B 35 und B 36 auseinandergesetzt hat, liegen
nicht vor.
2.39 Undichtigkeit Dach über Kino 2 und 3 (Dachteilfläche M): 52.606,35 EUR
Hier gelten die vorstehenden Ausführungen zu 2.37 und 2.38 entsprechend. Ein
weiterer Gegenanspruch der Beklagten ist unbegründet.
2.40 Zugang Musikcafe zum Kinofoyer nicht rollstuhlgerecht: 2.893,49 EUR
Da die Beklagten selbst vortragen, dass sie eine Ersatzvornahme durchgeführt
haben, ohne der Schuldnerin vorher den Mangel anzuzeigen oder eine Beseitigung zu
verlangen und sie den –ursprünglichen- Mangel erstmals mit dem Schriftsatz vom
6.5.2003 angezeigt haben, liegen zum einen die formellen Voraussetzungen eines
Gegenanspruchs nicht vor und zum anderen wäre die Einrede der Verjährung begründet.
2.41 Fehlende Abschließbarkeit des Geländes zur Straße: 18.047,78 EUR
Ein Gegenanspruch der Beklagten kommt nicht in Betracht. Es ist schon nicht
ersichtlich, dass der Einbau eines Rolltores durch die Schuldnerin nach den vertraglichen
Vereinbarungen vorzunehmen war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so
wäre die Einrede der Verjährung begründet, da die Beklagten diesen Punkt erstmalig im
Schriftsatz vom 6.5.2003 angezeigt haben. Ferner fehlt der Kostennachweis. Insoweit ist
ein etwaiger Anspruch auch nicht belegt.
2.42 Undichtigkeit Dach über Kino 6,7,8 und 9 (Dachteilflächen T und Q):
77.693,10 EUR
Ein weiterer Gegenanspruch der Beklagten besteht nicht. Auch hier gelten die
Ausführungen zu 2.37 und 2.38 entsprechend.
2.43 Platzierung Vorschaltgeräte und Dimmer für die Stuhlreihenbeleuchtung Kino 1:
1.086,36 EUR
Ein Gegenanspruch der Beklagten ist nicht begründet.
Die Beklagten rügen hier lediglich die gewählte Ausführung als ungünstig mit der
Folge eines erhöhten Reparaturaufwandes. Da nicht ersichtlich ist, dass eine andere
Ausführungsart geschuldet war, ist ein Mangel nicht anzuerkennen.
2.44 Mangelnde Brandschutzvermörtelung Kellergeschoß: 3.386,25 EUR
Ein weiterer Gegenanspruch besteht nicht.
Der Sachverständige Prof. K. hat den Mangel bestätigt und zur Beseitigung Kosten in
Höhe von 570,00 EUR brutto incl. Zuschlägen für Unvorhergesehenes und Regiekosten
ermittelt. Das Landgericht hat diese Kosten berücksichtigt.
Höhere Kosten können nicht in Ansatz gebracht werden, da die von der Beklagten
eingereichte Rechnung der Fa. G. vom 27.07.2001 (Anl. B 192) nicht erkennen lässt,
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eingereichte Rechnung der Fa. G. vom 27.07.2001 (Anl. B 192) nicht erkennen lässt,
welche Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden. Es erscheint auch ausgeschlossen,
dass sich diese Rechnung auf die vom Sachverständigen aufgrund des Ortstermins vom
15.02.2002 (!) festgestellten Mängel beziehen kann, da die Rechnung 7 Monate früher
datiert, mithin der Sachverständige angesichts der behaupteten Ersatzvornahme
Mängel gar nicht mehr hätte feststellen können.
2.45 Undichte Spülwanne im Trinkwasser-Anschlussraum: 1.025,88 EUR
Ein Gegenanspruch der Beklagten besteht nicht.
Der Rechnung der Fa. I. vom 11.10.2002 (Anl. B 193), deren Ersatz die Beklagten
verlangen, lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, welche Arbeiten gegenständlich
gewesen sein sollen. Selbst wenn ein Anspruch dem Grunde nach in Betracht zu ziehen
wäre, so wäre dieser verjährt, da die Beklagten selbst vortragen, dass eine
Mängelanzeige erstmals mit dem Schriftsatz vom 6.5.2003 erfolgte.
2.46 Defekte Ventile/Anlagenteile: 5.239,01 EUR
Ein Gegenanspruch der Beklagten ist unbegründet.
Es mag dahinstehen, ob hier Gewährleistungsrechte bestanden. Solche wären
jedenfalls verjährt, da auch hier eine Mängelanzeige erstmals mit dem Schriftsatz vom
6.5.2003 erfolgte.
2.47 Mangelhafte Dächer insgesamt/Gutachten K.: 129.671,80 EUR
Die Berufung der Beklagten bleibt auch insoweit ohne Erfolg.
Der Vortrag im Schriftsatz vom 6.5.2003 erschöpft sich in der pauschalen
Behauptung, der Sachverständige Prof. K. habe die Mängelbeseitigungskosten
mindestens um die Hälfte zu niedrig angesetzt. Dies ist kein substantiierter Vortrag, der
eine weitere Beweisaufnahme, etwa durch Einholung eines Obergutachtens rechtfertigt.
Ferner ist nicht ersichtlich, ob die Beklagten diese Kosten von 129.671,80 EUR zusätzlich
zu den weiteren Kosten für die einzelnen Dächer/Teildachflächen zu den Mängelgruppen
Nr. 3,5,6,11,16,17,20,24,38,39 und 42 verlangen und für welche konkreten Arbeiten die
Kosten anfallen sollen. Wenn der Vortrag hier so zu verstehen sein sollte, dass sich die
Beklagten die Feststellungen des Sachverständigen hilfsweise zu eigen machen und nur
die Höhe der geschätzten Kosten angreifen, verbleibt es bei der einleitenden
Bemerkung, dass eine weitere Beweiserhebung nicht veranlasst ist. Der weitere Vortrag
im Schriftsatz vom 30.3.2005 führt zu keiner anderen Beurteilung.
2.48 Absackung Abwasserleitung in Straßenland: 7.534,08 EUR
Ein Gegenanspruch der Beklagten diesbezüglich besteht nicht.
Der Kläger weist zu Recht und unwidersprochen darauf hin, dass die Mängelrügen
(Anl. B 196- B 198) alle unterschiedliche Örtlichkeiten betreffen und inhaltlich nicht
zusammenpassen, so dass kein ordnungsgemäßer Sachvortrag im Prozess zu einem
angeblichen Mangel vorliegt.
So heißt es im Schreiben der Fa. P. + G. + P. vom 22.8.2001 (Anl. B 196) lediglich,
dass sich eine Rohrabsackung im Bereich G. straße zwischen Hausaustritt und
Schmutzwasser-Hausanschlußschacht befinde; diese Leitung sei vermutlich im Auftrag
der Fa. H. verlegt worden. Damit ist nicht klar, dass tatsächlich eine Bauleistung der
Schuldnerin betroffen war.
Die Beklagten haben trotz Fristsetzung mit Verfügung vom 27.03.2006 keinen
weiterführenden Vortrag gebracht.
2.49 Nachrüstung Kanalschalldämpfer Kino 1: 1.900,00 EUR
Ein Gegenanspruch besteht nicht, da jedenfalls die Einrede der Verjährung
begründet ist. Entgegen dem Vortrag der Beklagten war dieser Punkt nicht Gegenstand
der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, auch nicht im Rahmen des selbständigen
Beweisverfahrens LG Berlin, 2 OH 8/01. Nr. 36 der Antragsschrift betraf einen anderen
Punkt. Somit wurde dieser Punkt erstmalig und damit zu spät im Schriftsatz vom
6.5.2003 gerügt.
2.50 Mängel an der Grundleitung und Hebeanlage im Hofbereich: 4.246,47 EUR
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Ein Gegenanspruch kommt nicht in Betracht.
Die Rechnung der Fa. H. & S. GmbH vom 28.12.2001 (Anl. B 201) bezieht sich auf
Wartungsarbeiten des Gewerks Sanitär. Als Arbeiten werden nur aufgeführt, Inspektion,
Reinigen, Spülen, Befahren der Leitung mit einer Kamera, Erstellen eines Videobands
und eines Berichts. Es ist nicht ersichtlich, dass hier eine Mängelbeseitigung
stattgefunden hat. Im Übrigen wäre ein Gewährleistungsanspruch auch verjährt, weil
dieser –angebliche- Mangel erstmals im Schriftsatz vom 6.5.2003 erwähnt wurde.
2.51 Fehlende Überdachung vom Aufzug zur Eingangszentrale Projektion:
1.950,00 EUR
Ein Gegenanspruch kommt auch hier nicht in Betracht, weil jedenfalls die Einrede der
Verjährung Erfolg hat, denn der behauptete Mangel wurde erstmals mit Schriftsatz vom
6.5.2003 angezeigt.
2.52 Fehlerhafte Heizungsanlage Büroetagen 4. und 5. OG: 998,62 EUR
Ein Gegenanspruch kommt aus den Gründen wie zu 2.51 nicht in Betracht.
2.53 Mängelbeseitigung Kesselanlage (Zirkulationspumpe): 331,76 EUR
Ein Gegenanspruch kommt nicht in Betracht, da ein solcher jedenfalls verjährt wäre.
Zwar tragen die Beklagten jetzt (VIII, 120 d.A.) vor, diese Position sei durch den
Sachverständigen B. mit Gutachten vom 17.11.2003, Bl. 32/33 zu Nr. 94, 95, 99
begutachtet worden. Dies trifft jedoch nicht zu. Zu diesen Nummern wurde von den
Beklagten behauptet, dass die Heizungsanlage ständig mit Wasser habe nachgefüllt
werden müssen, dass die Wärmedämmung am Heizungsverteiler unvollständig gewesen
sei bzw. dass die Bedienhebel von Absperrklappen zum Teil in L90-Verkleidungen liegen
würden. Eine defekte Zirkulationspumpe wurde hingegen nicht gerügt. Da somit von
einer erstmaligen Anzeige mit Schriftsatz vom 6.5.2003 auszugehen ist, wäre ein
etwaiger Gewährleistungsanspruch verjährt.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beklagten mit Schriftsatz vom
30.3.2005 (VIII, 121 d. A.) weiter vortragen, die Mängelbeseitigungskosten betrügen
1.025,23 EUR, während bereits mit Schriftsatz vom 6.5.2003 vorgetragen wurde, dass
eine Ersatzvornahme mit Kosten von 331,76 EUR durchgeführt worden sei. Aus dem
vorgenannten Grund ist jedoch weder der eine noch der andere Betrag ersatzfähig.
2.54 Mangelhaft installierte Sprinkleranlage: 4.000,00 EUR
Ein Gegenanspruch kommt nicht in Betracht, da ein etwaiger verjährt wäre.
Gewährleistungsansprüche zu diesem Punkt wurden erstmals mit Schriftsatz vom
6.5.2003 angezeigt. Entgegen den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom
30.3.2005 (VIII, 121 d. A.) wurden die zur Gruppe 54 gerügten Mängel nicht im Gutachten
B. vom 07.10.2003 bzw. 17.11.2003
behandelt. Dort ging
es jeweils um andere behauptete Mängel an der Sprinkleranlage (fehlende
Verschlusskappe bzw. undichte Sprinklerleitung im Bereich der Fluchtgänge Kino 2 und
3), nicht jedoch um die Störungsmelder.
2.55 Mangelhafte Pumpenregelung an der Warmwasserbereitung: 1.400,00 EUR
Ein Gegenanspruch kommt nicht in Betracht.
Ein solcher wäre jedenfalls verjährt, da der behauptete Mangel erstmals mit
Schriftsatz vom 6.5.2003 angezeigt wurde.
2.56 Fehlerhafte Pumpenregelung der Vorschubpumpe für Lüftungsanlagen der
Gewerbeeinheiten 1.400,00 EUR
Hier gelten die Ausführungen zu 2.55 entsprechend.
2.57 Mangelhafte Unterdecken der Kinosäle: 112.508,40 EUR
Hier gelten die Ausführungen zu 2.55 entsprechend.
2.58 Umbau Beleuchtung Altbau Foyer: 1.835,00 EUR
Auch hier wurde der behauptete Mangel erstmals mit Schriftsatz vom 6.5.2003
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Auch hier wurde der behauptete Mangel erstmals mit Schriftsatz vom 6.5.2003
angezeigt, so dass ein etwaiger Gegenanspruch jedenfalls verjährt wäre.
3. Abzug für Regiekosten (30 % der Mängelbeseitigungskosten): 950.418,77 DM =
485.941,40 EUR
Die Berufung der Beklagten hat insoweit nur in Höhe von 1.482,05 DM Erfolg. Dies
entspricht einem Zuschlag von 20 % auf die für begründet erachteten
Mängelbeseitigungskosten gemäß Schriftsatz vom 6.5.2003 (vgl. Ausführungen zu 2.1
bis 2.58) in Höhe von insgesamt 7.410,25 DM. Ein Zuschlag in Höhe von 30 %, wie jetzt
von den Beklagten geltend gemacht ist übersetzt. Zum einen haben die Beklagten
durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten vorgetragen, dass Nebenkosten für
Planung und Bauüberwachung üblicherweise mit 15 % angesetzt würden (vgl. Schriftsatz
vom 10.01.2000 = II, 226 d. A.) und zum anderen hat der gerichtlich beauftragte
Sachverständige Prof. K. einen solchen Zuschlag in Höhe von 20 % für gerechtfertigt
erachtet. Dieser Feststellung folgt der Senat.
4. Abzug für nicht erbrachte Planungsleistungen: 794.066,98 DM = 406.000,00 EUR
Die Berufung der Beklagten hat insoweit keinen Erfolg.
Die Beklagten behaupten insoweit, die Schuldnerin sei zur Erbringung von
Planungsleistungen gemäß der Leistungsphasen 5 bis 9 der HOAI verpflichtet gewesen
und diese habe die Leistungen der Phasen 5 und 9 nicht erbracht, so dass 28 % des
Honorars (= 350.000,00 EUR + 16 % Mwst. = 406.000,00 EUR) nicht verdient worden
und von der Forderung der Schuldnerin in Abzug zu bringen sei. Dieser Vortrag ist dahin
auszulegen, dass die Beklagten behaupten, die Schuldnerin habe die entsprechenden
Leistungen für die Objektplanung gemäß § 15 HOAI geschuldet.
Dies war jedoch nicht der Fall, denn der Vertrag vom 12.02.1996 (Anl. K 2) enthält
eine solche Leistungspflicht nicht. Im Gegenteil weist der Kläger zu Recht darauf hin,
dass im Vertrag unter § 2, Ziffer 1.2.7 unter anderem mitgeteilt wird, dass die
Ausführungszeichnungen durch das Architekturbüro m. um erstellt werden. Dieses hatte
gemäß Mitteilung in § 1 des Vertrages auch die Planung der Bebauung bis zur Erteilung
der Baugenehmigung geleistet. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich bezüglich
der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung), dass diese durch den Dipl.-Ing. H. bzw. der
Unternehmensgruppe H., die von den Beklagten schon in der Phase der
Vertragsverhandlungen mit der Schuldnerin herangezogen worden war, erbracht wurde
(vgl. z.B. Anl. K 3, K 7, K 16). Der anders lautende Vortrag der Beklagten erscheint bei
Würdigung der eingereichten Unterlagen schlicht unzutreffend.
Dass der Schuldnerin bezüglich der Objektplanung die Aufgaben der Leistungsphase
9 (Objektbetreuung und Dokumentation; Überwachen der Beseitigung von Mängeln und
Dokumentation des Gesamtergebnisses) übertragen worden wäre, lässt sich den
vertraglichen Unterlagen nicht ansatzweise entnehmen.
Ein Abzug für angeblich nicht erbrachte Leistungen der Phasen 5 und 9 zur
Objektplanung ist somit nicht gerechtfertigt.
Der Hinweis der Beklagten auf die Verpflichtung der Schuldnerin zur Aufstellung von
Bestandszeichnungen und Revisionsplänen sowie Aushändigung der
Bedienungsunterlagen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Leistungspflichten
haben mit den Pflichten aus den Leistungsphasen zu § 15 HOAI nichts zu tun. Die
Beklagten rügen auch nicht etwa das Fehlen dieser Unterlagen sondern lediglich der
Ausführungspläne und –zeichnungen (so ausdrücklich S. 34 des Schriftsatzes vom
30.03.2005 = VIII, 136 d.A.).
5. Abzug für Vertragsstrafe: 2.017.675,00 DM = 1.031.620,85 EUR
Die Berufung hat auch insoweit keinen Erfolg. Die Schuldnerin befand sich mit der
Fertigstellung jedenfalls nicht in Verzug, so dass eine Vertragsstrafe nicht verwirkt ist. Es
ist bereits fraglich, ob der maßgebliche Fertigstellungstermin überschritten wurde. Der
Kläger weist zutreffend in der Berufungserwiderung darauf hin, dass die Beklagten sich
mit dem ausführlichen Vortrag der Schuldnerin im Schriftsatz vom 23. Juni 1999, S. 18-
46 zu den in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Verzögerungen und
Behinderungen des Beginns und der Ausführung der Baumaßnahme nicht substantiiert
auseinandergesetzt haben, so dass von der Richtigkeit des klägerischen Vortrages
auszugehen ist. Auf dieser Grundlage aber hat der von der Schuldnerin beauftragte
Sachverständige Prof. Dr.-Ing. B. in seinem Gutachten von April 1999 (= Anl. K 65)
ausgeführt, dass aufgrund der vorhandenen störenden Faktoren dem Auftragnehmer
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ausgeführt, dass aufgrund der vorhandenen störenden Faktoren dem Auftragnehmer
eine Bauzeitverlängerung bis mindestens in die 11. Kalenderwoche des Jahres 1998
zuzugestehen gewesen sei. Die störenden Umstände waren im Wesentlichen die zum
vertraglich vorgesehenen Anfangstermin fehlende Medienfreiheit, eine schleppende
Planlieferung durch den Auftraggeber, Störungen des Bauablaufs bis zur
Arbeitseinstellung infolge fehlender Entscheidungen des Bauherrn, Änderungen des
Bauablaufs infolge geforderter Mehrleistungen im Bereich der Haustechnik,
Parallelausbau durch den Nutzer der Kinos. Es ist somit schon nicht ersichtlich, dass der
maßgebliche Termin, der für die Fertigstellung vorliegend heranzuziehen ist, nämlich der
11. November 1997 (so richtig das Landgericht, S. 25 d. Urt.) als Mitteilung über die
Fertigstellung (vgl. Anl. K 11) verspätet war.
Selbst wenn man den Darlegungen von Prof. Dr.-Ing. B. zu einer zu gewährenden
Bauzeitverlängerung bis zur 11. KW 1998 nicht folgen wollte, so wäre mit dem
Landgericht davon auszugehen, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass
die Vertragsparteien darüber einig waren, dass der ursprüngliche Fertigstellungstermin
nicht mehr gelten sollte und ein neuer vertragsstrafebewehrter Fertigstellungstermin
nicht vereinbart wurde.
Soweit die Beklagten meinen, das Landgericht irre insofern, da die Schuldnerin mit
ihrem Schreiben vom 18.03.1997 (Anl. B 34) eine Fertigstellung verbindlich zum
03.11.1997 zugesagt habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Aus der
Korrespondenz ergibt sich nicht, dass die Beklagten mit diesem Termin einverstanden
waren. Eine einverständliche Festlegung auf den 03.11.1997 fehlt somit.
In jedem Falle wäre aufgrund der der Schuldnerin einzuräumenden Fristverlängerung
zur Fertigstellung – sei es bis zu dem von den Beklagten akzeptierten Termin zum
24.9.1997, oder bis zum 03.11.1997- zur Herbeiführung eines Verzuges mit der
Fertigstellung eine Mahnung erforderlich gewesen (vgl. Döring in: Ingenstau/Korbion,
VOB/B, 16. Aufl., § 11 Nr. 3, Rn. 9 am Ende; mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Da die Beklagten trotz Hinweises des Senats im Beschluss vom 15. Februar 2005 nichts
weiter vorgetragen haben, ist jedenfalls ein Verzug der Schuldnerin mit der Fertigstellung
in keinem Falle ersichtlich, so dass eine Vertragsstrafe unter keinem Gesichtspunkt
verwirkt worden sein kann.
6. Verrechnung mit Kosten der Mängelfeststellung: Weitere 115.293,50 DM =
58.948,63 EUR
Das Landgericht hat von den erstinstanzlich geltend gemachten Kosten der
Mängelfeststellung von 157.205,17 DM einen Teilbetrag in Höhe von 41.911,67 DM
gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B zuerkannt und die Klage bezüglich des Differenzbetrages von
115.293,50 DM abgewiesen. Da die Beklagten sich in der Berufungsbegründung und
ihrem weiteren Vorbringen mit dem Urteil des Landgerichts zu diesem Punkt nicht
auseinandersetzen, bleibt es dabei, dass ein höherer Anspruch nicht begründet ist.
7. Verrechnung mit Schadensersatz wegen Mietausfällen (Juni 1999 – Januar 2000):
635.361,44 DM = 324.855,15 EUR
Die Berufung der Beklagten ist auch bezüglich dieses Punktes unbegründet.
Der Senat teilt in vollem Umfang die Ausführungen des Landgerichts im
angefochtenen Urteil. Diese werden durch das Vorbringen der Beklagten im
Berufungsverfahren nicht entkräftet. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es
sich bei den im Verfahren des LG Berlin, 12 O 672/99, festgestellten 45 Mängel nicht um
unstreitig „weitergereichte Baumängel“, die die Schuldnerin zu beseitigen hat bzw.
hatte. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein „Durchreichen“ der Mängel
nicht in Betracht kommt, da zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse mit
unterschiedlichen Vertragspflichten vorliegen und ein im Verfahren LG Berlin 12 O
672/99 festgestellter Mangel der Mietsache nicht ohne weiteres als Baumangel im
vorliegenden Rechtsstreit eingestuft werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu
Recht darauf hinweist, dass eine Bindungswirkung des Urteils im Verfahren der
Beklagten zu ihrem Kinopächter LG Berlin, 12 O 672/99, für den vorliegenden
Rechtsstreit nicht besteht und im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen
wurde, dass die hiesigen Beklagten im dortigen Prozess die Mängeleinwendungen ihres
Kinopächters – zumindest teilweise - unstreitig stellten.
Insoweit wäre also zu den im einzelnen in Frage kommenden Mängeln aus dem
Verfahren 12 O 672/99 von den Beklagten vorliegend jeweils konkret vorzutragen
gewesen, inwiefern es sich um einen Baumangel handeln und zu welchem Anteil sich
eine Mietminderung hierauf beziehen soll.
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Ein solcher erforderlicher differenzierter Vortrag ist weder in erster Instanz noch im
Rahmen des Berufungsverfahrens geschehen, auch nicht im Anschluss an den Hinweis
des Senats im Beschluss vom 15.02.2005, in welchem den Parteien mitgeteilt wurde,
dass die Ausführungen des Landgerichts u.a. bezüglich des Schadensersatzes wegen
Mietausfällen geteilt wird. Schon deshalb ist der Einwand der Beklagten, die
Ungleichbehandlung der Mängel aufgrund der Tatsache, dass diese in dem Verfahren 12
O 672/99 unstreitig waren mit den vorliegend strittigen Baumängeln, sei für sie
überraschend gewesen, unbeachtlich. Aus dem Verlaufe des Verfahrens war die
Erforderlichkeit weiteren Vortrages klar erkennbar. Im Übrigen war die Schuldnerin an
dem Verfahren 12 O 672/99 nicht beteiligt und der Umstand, dass die Mängel in jenem
Verfahren unstreitig waren, lag nicht an der Schuldnerin bzw. dem jetzigen hiesigen
Kläger sondern an den Beklagten.
Somit kommt die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs wegen infolge
Baumängel erlittener Mietausfälle nicht in Betracht.
Hilfsweise ist auszuführen, dass der Senat ferner die Auffassung des Landgerichts
teilt, dass im Hinblick darauf, dass das LG Berlin, 12 O 672/99, die Mietzahlungsklage nur
in Höhe von 47.652,08 DM endgültig abgewiesen hat, ein Anspruch dem Grunde nach
nur in dieser Höhe in Betracht zu ziehen wäre.
Dies folgt daraus, dass der Kinopächter der Beklagten in jenem Urteil zur Zahlung
von 587.709,36 DM verurteilt wurde. Dass diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen
Beseitigung von Mängeln – der Mietsache - erfolgte, ist im Ergebnis unbeachtlich.
Zum einen stammt das Urteil vom 9. November 2000 und es ist nicht ersichtlich,
dass die Beklagten die ausgeurteilte Summe im Laufe der inzwischen vergangenen 6
Jahre nicht erhalten haben.
Zum anderen ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt, dass die Beklagten zu
Unrecht mehrere Millionen EUR an Werklohn der Schuldnerin bzw. jetzt dem Kläger
vorenthalten. In Anbetracht dieser Situation wären sie ohnehin aus dem Gesichtspunkt
des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB verpflichtet gewesen, die im Urteil
angesprochenen Maßnahmen durchzuführen, um jedenfalls diesen Schaden nicht noch
zusätzlich entstehen zu lassen.
IV) Einwände der Beklagten zur Höhe der Forderung aus der 2. Teilschlussrechnung:
Gegen die vom Landgericht in Höhe von lediglich 292.371,07 DM zuerkannten
Nachtragsforderungen wenden sich die Beklagten nur in folgendem Umfange, jedoch
erfolglos:
1. Nr. 2a: Höherlegung Gehsteig (anteilig: 162.175,74 DM = 82.919,14 EUR)
Der vom Landgericht zuerkannte anteilige Vergütungsanspruch ist begründet. Ein
Vergleich der auf der Anlage K 96 befindlichen Unterschrift mit mehreren vorliegenden
Schreiben der Unternehmensgruppe Horn und der darauf befindlichen Unterschrift des
Herrn H. (vgl. Anl. K 55/5 = Schreiben vom 12.08.1996; Anl. K 57/4 = Schreiben vom
03.06.1996; Anl. BK 1[= Bd. VIII, Bl. 54 d.A.] = Schreiben vom 19.04.1996) ergibt mit
hinreichender Sicherheit, dass es sich trotz des Bestreitens der Beklagten um die
Unterschrift ihres Beauftragten Herrn H. handelt. Es liegt somit eine wirksame
Nachtragsvereinbarung vor.
2. Nr. 3: Bauseitiger Vermessungsfehler (70.110,34 DM = 35.846,85 EUR)
Der Schuldnerin steht ein zusätzlicher Vergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B
zu. Die Durchführung einer –ordnungsgemäßen- Vermessung oblag –im Verhältnis zur
Schuldnerin- den Beklagten. Unstreitig wurde nachträglich ein Vermessungsfehler
festgestellt, der zu Mehraufwendungen führte (vgl. Anl. K 108). Die Beklagten haben in
Kenntnis dessen die geänderten Bauarbeiten durchführen lassen. Die Voraussetzungen
des zusätzlichen Vergütungsanspruchs liegen somit vor, denn es handelte sich um
einen nicht erkennbaren baulichen Umstand im Sinne des Vertrages, der also von der
Schuldnerin nicht von vorneherein berücksichtigt werden konnte.
Dass die Parteien entgegen § 5 Nr. 5 des Vertrages keine schriftliche Vereinbarung
über die Mehrkosten vor Ausführung der Arbeiten getroffen haben, ändert an der
zusätzlichen Vergütungspflicht nichts. Die Weigerung der Beklagten diesbezüglich war
treuwidrig. Im Übrigen ist nach dem Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass es
sich bei der Regelung in § 5 Nr. 5 des Vertrages um eine von den Beklagten gestellte
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sich bei der Regelung in § 5 Nr. 5 des Vertrages um eine von den Beklagten gestellte
allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die gemäß § 9 Abs. 1 AGBG wegen einer
unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2003, VII
ZR 53/03 = BGHZ 157, 102ff.). Der Vertragsentwurf stammte von den Beklagten und die
inhaltliche Regelung und Gestaltung erweckt den Anschein, dass dieser Punkt zur
Mehrfachverwendung vorformuliert worden ist (BGH, aaO.). Die Beklagten haben diese
Vermutung nicht widerlegt.
3. Nr. 7.1: Tür für Fluchtweg (11.735,75 DM = 6.000,39 EUR)
Der zusätzliche Vergütungsanspruch ist begründet. Die von den Beklagten alleine
gerügte fehlende vorherige schriftliche Vereinbarung ist aus den vorgenannten Gründen
unbeachtlich.
4. Nr. 7.4 Asbestplattenentfernung (17.906,74 DM = 9.155,57 EUR)
Auch hier geht der Einwand der fehlenden schriftlichen Vereinbarung fehl. Der Senat
sieht die erst im Zuge des Baufortschritts notwendig werdende Entsorgung von
Asbestplatten in Übereinstimmung mit dem Landgericht als einen unvorhergesehenen
baulichen Umstand im Sinne des § 5 Nr. 5 des Vertrages an. Die geltend gemachte
Mehrvergütung ist berechtigt. Die Auffassung der Beklagten, dass nur solche Umstände
zu berücksichtigen seien, die sich wegen des Aufwandes oder der Kosten erheblich
auswirkten in Relation zum gesamten Auftragswert, ist rechtsirrig (vgl. hierzu: BGH,
Beschluss vom 12.09.2002, VII ZR 81/01 = BauR 2002, 1847).
Nach alledem ist die Berufung nur insoweit begründet, als sich die Beklagte gegen eine
den Betrag von 4.554.726,35 EUR übersteigende Verurteilung wendet.
Gegen die dem Grunde nach gleichfalls zutreffende Zinsentscheidung haben die
Beklagten nichts bzw. nichts Substantielles vorgetragen. Ergänzend ist lediglich darauf
hinzuweisen, dass der Zinssatz von 7,75 % durch eine Bankbescheinigung nachgewiesen
wurde (vgl. Anl. K 75). Aufgrund der gegenüber dem Ergebnis des Landgerichts
geringfügig veränderten Restforderung aus der ersten Teilschlussrechnung
(8.615.899,37 DM gegenüber 8.630.491,67 DM) verändert sich lediglich der Betrag der
ersten Zinsstaffel von 6.629.819,34 DM = 3.389.772,84 EUR auf 6.615.227,04 DM =
3.382.311,89 EUR.
B. Herausgabeklage
Der Herausgabeanspruch in Bezug auf die Erfüllungsbürgschaft ist gemäß § 17 Nr. 8
VOB/B aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils begründet.
Erfüllungsansprüche der Beklagten bestehen schon seit dem 28.4.1998 nicht mehr. Die
Bürgschaft ist zurückzugeben. Die Berufung ist insoweit ohne Aussicht auf Erfolg.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 101, 708 Nr. 10,
711 ZPO. Hinsichtlich der Kostenentscheidung für die 1. Instanz verbleibt es bei der
Entscheidung des Landgerichts.
Die Revision wurde nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, da die Rechtssache
weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Fortbildung des Rechts oder der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2007 wurde geprüft. Er gab keine Veranlassung
zur Änderung der Entscheidung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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