Urteil des KG Berlin vom 19.09.2002

KG Berlin: maschine, zertifizierung, luft, pumpe, kontrolle, verschulden, operation, behandlungsfehler, alarm, verpackung

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Gericht:
KG Berlin 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 U 244/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 823 BGB
Arzthaftung: Ausfall der Herz-Lungen-Maschine bei einer
Bypass-Operation; Beweislast bei setzen des Primärschadens im
Gefahrbereich des voll beherrschbaren Risikos; Zurechenbarkeit
des Verschuldens eines Herstellers
Leitsatz
Haftung bei Ausfall der Herz-Lungen-Maschine
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19.9.2002 verkündete Urteil der
Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der
Berufungsinstanz haben die Klägerin zu 1 mit 77,9 %, die Klägerin zu 2 mit 22,1 % zu
tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in der Berufungsinstanz haben die
Klägerinnen jeweils selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages zuzüglich 10%
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus übergegangenem Recht in Anspruch mit der
Begründung, die Beklagte habe den bei ihr Versicherten L. K. anläßlich einer Bypass-
Operation am 24.1.97 fehlerhaft behandelt, weil, was unstreitig ist, die hierzu verwendete
Herz-Lungen-Maschine (HLM) ausfiel und dadurch die Schwerstbehinderung des
Versicherten verursacht wurde, der schließlich am 24.7.02 verstorben ist. Die
Klägerinnen haben ursprünglich Zahlung von 354.656,44 DM (Klägerin zu 1) bzw.
86.894,- DM (Klägerin zu 2) Krankheits- und Pflegekosten nebst Zinsen sowie
Feststellung weiterer materieller Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt.
Das Landgericht hat die Leistungs- und Feststellungsklage nach Zeugenbeweiserhebung
abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen.
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Klageabweisung mit ihrer Berufung. Sie verfolgen
ihr Zahlungsbegehren weiter und tragen vor:
Für das HLM-Set sei keine Bescheinigung der sicherheitstechnisch unbedenklichen
Verwendungsfähigkeit (SUV) erfolgt. Das Set sei mit der HLM nicht kompatibel.
Der Zeuge S. habe vor der OP das Haltbarkeits- und Sterilisationsdatum des Sets nicht
kontrolliert, ebensowenig wie die Chargen-Bezeichnung. Der Zeuge sei auch mangelhaft
in die Handhabung des Gerätes eingewiesen worden.
Der TÜV, der die HLM nach dem Vorfall untersucht habe, sei zu dem Ergebnis
gekommen, daß das schadhafte Reservoir unter anderem bei zu hoher Zugbelastung
reißen könne, wie aus dem Gutachten vom 27.11.97 hervorgehe.
Die Beklagte habe entgegen der Empfehlung des Herstellers den zum Maschinensystem
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Die Beklagte habe entgegen der Empfehlung des Herstellers den zum Maschinensystem
gehörenden Luftsensor fehlerhaft nicht verwendet. Der Lufteintritt wäre verhindert
worden, wenn er durch Warnung des Luftsensors erkannt worden wäre. Der Sensor habe
nicht eingesetzt werden können, weil er mit dem von der Beklagten verwendeten
Schlauchmaterial nicht kompatibel gewesen sei, wie der Zeuge K. bestätigt habe. Im
übrigen hätte die Beklagte eine schnellere Klärung der Problematik bei der
Herstellerfirma herbeiführen müssen, anstatt Monate bzw. Jahre seit dem Auftreten
dieser Schwierigkeit vergehen zu lassen.
Deswegen hätte die Beklagte auch eine zweite HLM für Notfälle bereit halten müssen.
Zu einer Umgehung des Luftfilters wäre es nicht gekommen, wenn ausreichend
Klemmen an der HLM oder zumindest im Operationssaal vorhanden gewesen wären.
Wegen der Schwierigkeiten mit dem Luftsensor hätte die Beklagte ausreichendes
Material für einen Schlauchbypass vorhalten müssen. Der Zeuge hätte auch
Gefäßklemmen, die bei einer OP in großer Zahl vorhanden seien, zum Abklemmen der
Schläuche verwenden können, anstatt die Klemme zu nehmen, die eine Umgehung des
Luftfilters verhinderte. Zudem sei es möglich gewesen, die fehlenden Klemmen aus
benachbarten Operationssälen durch einen anderen Mitarbeiter des OP-Teams
herbeiholen zu lassen. Der Zeuge S. habe es auch unterlassen, die Klemme in dem
Zeitraum zwischen den beiden Reparaturphasen an ihre ursprüngliche Stelle
umzusetzen.
Nach der Reparatur habe der Zeuge S. vergessen, das Schlauchsystem wieder zu
entlüften.
Hinsichtlich der Feststellungsklagen haben die Klägerinnen den Rechtsstreit in der
Berufungsinstanz vor Antragstellung für erledigt erklärt.
Die Klägerinnen beantragen noch,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, und
- die Klägerin zu 1: an sie 347.072,31 DM (= 177.455,25 €) nebst 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 6.4.2000, zu zahlen,
- die Klägerin zu 2: an sie 98.443,50 DM (= 50.333,36 €) nebst 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 19.3.2002, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt weiter vor.
Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens, und hat den
Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hierzu erläuternd angehört. Auf den
Inhalt der Gutachten und auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17.11. 2005 wird
Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von ihnen
im Original oder in Kopie eingereichten Urkunden nebst Krankenunterlagen verwiesen.
II.
Die Berufung mußte zurückgewiesen werden. Sie konnte keinen Erfolg haben. Das
Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt abgewiesen, weil den
Klägerinnen gegen die Beklagte keine Regreßansprüche wegen eines
Behandlungsfehlers an dem bei den Klägerinnen versichert gewesenen, nunmehr
verstorbenen Patienten zustehen. Das Berufungsvorbringen ändert daran nichts, wie
sich aus der weiterführenden Beweisaufnahme ergeben hat. Im einzelnen gilt folgendes:
Auch im Arzthaftungsprozeß hat der Antragsteller grundsätzlich darzulegen und zu
beweisen, daß die Behandlung durch den Arzt nicht nur fehlerhaft, sondern auch
schuldhaft, also mindestens fahrlässig erfolgte. Ein Fehler, der unvermeidbar war, führt
weder zur Haftung des Arztes noch, wie hier geltend gemacht, zur Haftung des
Krankenhausträgers.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach den Regeln des ersten Anscheins,
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach den Regeln des ersten Anscheins,
für die der Sachverhalt allerdings keine Grundlage bietet. Der hier in Rede stehende
Vorfall ist kein Ursachenverlauf, der so sehr das Gepräge des Typischen und
Gewöhnlichen hat und der deshalb sowohl auf ein fehlerhaftes Vorgehen der Mitarbeiter
der Beklagten als auch auf deren Verschulden schließen läßt.
Allerdings obliegen ausnahmsweise nicht dem Patienten, sondern dem Arzt und dem
übrigen in die Behandlung des Patienten eingebundenen Personal Darlegung und Beweis
dafür, daß der Arzt und das Pflegepersonal nicht objektiv fehlerhaft gehandelt hat oder
daß diese insoweit jedenfalls kein Verschulden trifft. Dies gilt, soweit der Bereich der voll
beherrschbaren Risiken betroffen ist. Die Pflicht zu gehöriger Organisation und
Koordinierung des Behandlungsablaufs belastet die Behandlungsseite mit der
Gewährleistung eines generellen Sicherheits-Standards der Behandlung gegen bekannte
Risiken, deren volle Vermeidung von der Behandlungsseite gefordert werden muß, weil
sie zur Gefahr- und Schutzvorsorge des Patienten notwendig ist. Grund für diese
Darlegungslast, die im Ergebnis einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten
entspricht, ist, daß sich in einer Verletzung dieser Pflichten nicht die dem menschlichen
Körperorganismus innewohnenden und oft schwer oder gar nicht voraussehbaren Risiken
verwirklichen, sondern daß es, wie im vorliegenden Fall, um den technisch
überschaubaren und organisierbaren Behandlungsbereich des Arztes geht. Steht fest,
daß der Primärschaden des Patienten wie im vorliegenden Fall im Gefahrbereich dieses
voll beherrschbaren Risikos gesetzt worden ist, folgen hieraus Beweiserleichterungen für
den Patienten und damit auch für die Klägerinnen, welche die Ebene des Beweises der
objektiven Fehlverrichtung und des Verschuldens betreffen. Zu diesem Bereich gehören
die Gerätesicherheit und die Verrichtungssicherheit des Behandlungspersonals
(Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage 2001, B III Rdnr. 214).
Die Ebene der haftungsbegründenden Kausalität (Ursachenzusammenhang zwischen
der Verletzung der Organisationspflicht und der Primärschädigung des Patienten) wird
allerdings nicht ohne weiteres hiervon umfaßt. Nur ausnahmsweise greifen insoweit
Beweiserleichterungen ein, so etwa bei groben Organisationsfehlern (Geiß/Greiner aaO,
B V Rdnr. 240).
Diese Grundsätze bedeuten für den hier zu beurteilenden Sachverhalt: Die Beklagte hat
darzulegen und zu beweisen, daß sie sämtliche gebotenen Maßnahmen getroffen hat,
die angezeigt und erforderlich gewesen wären, um eine Lösung der Schweißnaht
zwischen Reservoir und Schlauch – auf welche Art auch immer es zu dieser im einzelnen
ursächlich unklar gebliebenen Lösung gekommen sein mag – von vornherein zu
vermeiden. Steht fest, daß die Beklagte sämtliche hierfür organisatorisch erforderlichen
Maßnahmen veranlaßt hatte, oder daß zwar objektiv ein Fehlverhalten der Beklagten
vorlag, wovon sie sich aber hinsichtlich des Schuldvorwurfs entlasten kann, kommt eine
Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Andernfalls steht eine Haftung der Beklagten
nicht bereits deshalb fest, weil die Beklagte eine ihr obliegende Organisationspflicht
verletzt hat, denn die Klägerinnen hätten dann grundsätzlich darzulegen und zu
beweisen, daß die Schädigung des Patienten auf dem organisatorischen Fehlverhalten
der Beklagten beruht, weil die Klägerinnen für die Frage der Kausalität organisatorischer
Mängel für die Verletzung des Patienten weiterhin beweisbelastet bleiben.
Schließlich haftet die Beklagte unabhängig von einer Organisationspflichtverletzung nach
allgemeinen Grundsätzen aber auch dann, wenn ihre Mitarbeiter den Patienten
fehlerhaft durch unsachgemäße Bedienung der HLM behandelt haben, was im einzelnen
ebenfalls grds. die Klägerinnen darzulegen und zu beweisen haben.
Die Anwendung dieser Grundsätze mußte aus folgenden Gründen zur Zurückweisung
der Berufung führen:
Entstehung des Risses der Schweißnaht
Patienten (mit-) verursachte, hat die Beklagte nicht einzustehen, und zwar weder aus
dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens noch aus dem des fahrlässigen
Behandlungsfehlers.
Die theoretische denkbare Möglichkeit, daß der Riß im ungünstigen Fall durch
Lagerung
ungünstiger Temperaturen und/oder Raumfeuchtigkeit oder durch mechanische
lagerungsbedingte Beanspruchung, scheidet aus. Ein praktisch brauchbarer
Anhaltspunkt hierfür ist nicht ersichtlich. Die Einmal-Sets waren steril verpackt und
deshalb bereits dadurch geschützt, und auch die Klägerinnen haben diese Möglichkeit
nicht einmal am Rande in Erwägung gezogen, so daß darauf nicht näher einzugehen ist.
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zu kontrollieren, ist ebensowenig ersichtlich. Wie der Zeuge S. ausgesagt hat, kontrolliert
er stets das Haltbarkeitsdatum auf der Verpackung, und hat es in diesem Fall nur
deshalb nicht kontrolliert, weil er die Maschine erst im Operationssaal übernommen
hatte, und zwar von dem Zeugen K. . Dieser hat ausgeschlossen, daß er die HLM einem
Mitarbeiter im Operationssaal übergibt, ohne sie vorher ausreichend auf ihre
Einsatzfähigkeit hin kontrolliert zu haben, wozu, was die Zeugen offensichtlich als
selbstverständlich voraussetzen, auch die Kontrolle des Haltbarkeitsdatums auf der
Verpackung des HLM-Sets gehört, welches als Einmalpackung bei jedem weiteren
Einsatz der HLM jeweils erneut an die Maschine anzuschließen war. Im übrigen hätte der
Zeuge bei weiteren HLM-Sets bemerkt, wenn das Verfalldatum abgelaufen gewesen
wäre, vorausgesetzt, es hat sich bei der zeitlich vorausgegangenen Verwendung anderer
Sets oder deren dem Zwischenfall zeitlich nachfolgender Verwendung um dieselbe
Charge gehandelt, was dem normalen Lauf der Dinge entspricht.
Chargennummer
offenbar behaupten, ist nicht recht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, daß die Kontrolle
der Chargennummer etwas zur Sicherheit des HLM-Sets beiträgt. Dementsprechend
haben auch die Zeugen nicht erwähnt, daß eine Kontrolle dieser Nummer notwendig ist.
Wenn die Zeugen, wie erwähnt, das Haltbarkeitsdatum der Sets in jedem Fall prüfen, hat
die Beklagte ihrer Organisationspflicht entweder genügt oder eine dementsprechende
generelle Anordnung war nicht erforderlich, weil diese Überprüfung zum selbständigen
Berufsbild des Kardiotechnikers gehört.
Riß durch Mitarbeiter der Beklagten
verursacht
Klägerinnen herangezogenen Beweisvereitelung. Die Klägerinnen können sich nicht mit
Beweis
vereitelt
zulasten der Klägerinnen einen Beweis unmöglich gemacht hat.
Zwar ist der entsprechende Vortrag der Klägerinnen nicht dadurch gehindert, daß sie
diesen Vorwurf lediglich erstinstanzlich erhoben haben, denn das Landgericht ist – aus
seiner Sicht konsequent – auf dieses Vorbringen nicht eingegangen, so daß insoweit der
erstinstanzliche Vortrag der Klägerinnen auch in der Berufungsinstanz zu beachten ist.
Selbst wenn das HLM-Set zu Beweiszwecken zur Verfügung gestanden hätte, könnte
sich daraus unter keinem Gesichtspunkt etwas zugunsten der Klägerinnen ergeben.
Aufgrund der Zeugenaussagen und in Verbindung mit dem übrigen Parteivorbringen ist
nämlich nichts dafür ersichtlich, daß die Mitarbeiter der Beklagten den Riß des
Verbindungsschlauchs zwischen dem Reservoir einerseits und dem Blutfilter bzw. der
Umgehung und der Pumpe andererseits fahrlässig verursachten oder übersahen. Zwar
konnte die Ursache des Risses nicht mehr hinreichend geklärt werden. Keine der
denkbaren Ursachen führt jedoch dazu, daß die Beklagte für die Rißentstehung wegen
unsachgemäßer Bedienung der HLM einzustehen hat.
Materialfehler
hätte. Selbst wenn ein solcher Fehler auf einem Verschulden des Herstellers beruhen
würde, wäre dies der Beklagten nicht zuzurechnen, weil der Hersteller nicht in den
Behandlungspflichtenkreis der Beklagten gegenüber dem Patienten i.S.v. § 278 BGB
eingebunden ist.
Die Begutachtung des Schlauches ist auch nicht für die Frage von Bedeutung, ob der
fahrlässig übersehen
der Fall, was die Beklagte bereits bewiesen hat. Der Zeuge hat eindeutig ausgesagt, er
habe auf jeden Fall die Verbindung zwischen dem Reservoir und der Pumpe kontrolliert,
und auch der Zeuge K. hat ausgeschlossen, daß er eine HLM einem Mitarbeiter zur
Übernahme im Operationssaal übergibt, ohne sie vorher ausreichend auf ihre
Einsatzfähigkeit hin kontrolliert zu haben. Mithin spricht nichts dafür, daß der Riß, d.h. die
Lösung der Schweißnaht, zu erkennen gewesen wäre, zumal ein solcher Fehler jedenfalls
im Behandlungsbereich der Beklagten einzigartig war. Der Zeuge S. hat so etwas seit
Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1985 nicht erlebt, und auch dem Zeugen K. ist dies in 30
Jahren noch nicht passiert. Mithin bestand auch kein besonderer Anlaß, gerade auf
mögliche Fehler an dieser Schweißverbindung zu achten. Die Begutachtung des HLM-
Sets könnte auch keine weiteren Erkenntnisse liefern, denn der Riß entstand erst im
Operationssaal mit der Folge, daß erhebliche Mengen Blutes austraten, mag das
Material auch zeitlich vorher bereits auf einen Riß angelegt gewesen sein. Jedenfalls war
die Maschine vor dem Betrieb im Operationssaal noch dicht, weil der Zeuge S. sie auf
Feuchtigkeit hin kontrolliert hatte und ihm insoweit nichts auffiel. Wenn die Maschine
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Feuchtigkeit hin kontrolliert hatte und ihm insoweit nichts auffiel. Wenn die Maschine
bereits dort undicht gewesen wäre, wäre Flüssigkeit ausgetreten, denn vor
Ingebrauchnahme der HLM wird diese im HLM-Raum mit Primingflüssigkeit gefüllt und in
Betrieb genommen.
Daß der Zeuge K. den Riß etwa dadurch verursachte, daß er mit der HLM auf dem Weg
hängenblieb
die Schweißnaht des Ansatzstückes am Auslasser des Reservoirs zur HZV-Pumpe einriß
oder jedenfalls anriß, ist ausgeschlossen. Dies hat die Beklagte durch die Vernehmung
des Zeugen K. bewiesen. Dieser hat ausdrücklich und deutlich bekundet, er sei während
seiner 30jährigen Tätigkeit noch nie mit der HLM irgendwo hängen geblieben, also auch
nicht an jenem Operationstag. Dies ist nachvollziehbar und plausibel, denn wenn der
Zeuge irgendwo hängen geblieben wäre, hätte er es bemerkt, und darüber hinaus
bedurfte es nach der weiteren Bekundung des Zeugen einer erheblichen Kraft, die der
Zeuge mit mindestens 20 kg angegeben hat, um einen Riß im Reservoir hervorzurufen.
Der Zeuge konnte dies so erklären, weil er dies nach der Komplikation getestet hatte.
Eine Begutachtung könnte auch dann nichts zur Klärung der Verantwortlichkeit
zu
großer Zug
S. hat den Zug geprüft und ihn vollkommen in Ordnung befunden. Zwar hat der Zeuge
nach dem Vorfall noch kurzzeitig gedacht, ob der Zug doch zu stark gewesen sei, hatte
aber diese Bedenken dann wieder verworfen, weil er wußte, daß es erhebliche Kräfte
benötigt, um einen Riß, wie er hier aufgetreten ist, zu verursachen. Dies wird bestätigt
von dem Zeugen K., der, wie ausgeführt, die für einen Riß erforderliche Kraft auf
mindestens 20 kg schätzte, so daß eher der Schlauch aus dem Konnektor
herausgerissen würde als ein Riß entstünde. Daß überhaupt ein Zug auf dem Schlauch
lastete, war kein Mangel, denn der Zug war erforderlich um zu verhindern, daß sich die
hintere Seite des Reservoirs ansaugt und die Perfusion unterbricht. Selbst wenn eine
Begutachtung des HLM-Sets ergeben würde, daß der Riß auf eine nicht mehr zulässige
Zugkraft zurückzuführen war, ließe dies nicht den Schluß zu, daß der Zeuge S. die
Zugkraft vorwerfbar fehlerhaft herbeigeführt hatte, denn aus seiner Aussage ergibt sich,
wie ausgeführt, daß der Zug in Ordnung war.
In diesem Zusammenhang führt auch die Frage nicht weiter, weshalb die Beklagte
überhaupt ein HLM-Set zuließ, bei dem der vom Reservoir abgehende Schlauch auf Zug
gestellt werden mußte, um ein Ansaugen des Beutels zu verhindern. Zwar benutzt die
Beklagte, wie sich aus den Bekundungen des Zeugen S. ergibt, nunmehr ein anderes
Beutelsystem, das sie offensichtlich auch bereits früher hätte benutzen können. Selbst
wenn die Verwendung eines Beutels mit „Zug-Zwang„ unsachgemäß gewesen ist,
können die Klägerinnen daraus nichts für sich herleiten, denn dann läßt sich weiterhin
nicht feststellen, daß der Riß durch einen zu starken Zug verursacht wurde. Möglich ist
auch, daß ein gewöhnlicher Zug genügte, um einen im Material vorgeschädigten Beutel
reißen zu lassen, oder daß der Riß überhaupt nicht durch einen (Außen-) Zug, sondern
durch den (Innen-) Druck des blutgefüllten Beutels entstand. Hierbei kann es sich nur
um den „normalen„ Druck, nicht etwa um einen systembedingten Überdruck gehandelt
haben, weil das Reservoir durch den venösen Rücklaufdruck des Patienten gefüllt wird
und sich ausgangsseitig die Saugseite der arteriellen Pumpe befindet (TÜV-Gutachten
Bl. I 28).
Im übrigen haben ... sowie nach dem Inhalt der Anhörung des Sachverständigen im
Materialfehler
der Beklagten nicht beweisen können. Hierzu gilt im einzelnen und unter besonderer
Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerinnen folgendes:
Schlauchsystem
kompatibel
oder ein Jostra-Produkt verwendete. Der Sachverständige hat nicht nur die Kompatibilität
der verschiedenen Schlauchsysteme (Dideco, HMT, Sorin, Omnis und Jostra) mit der
HLM der Firma Stöckert bestätigt, sondern hat dies auch auf eigene Erfahrung gestützt.
Er hat weiterhin ausgeführt, daß es nicht auf die verschiedenen Arten ankommt, sondern
daß die Systeme lediglich einen venösen Schlauch mit einem Innendurchmesser von ½
Zoll und ein arterielles System mit einem Innendurchmesser von 3/8 Zoll benötigen, um
an der von der Beklagten verwendeten HLM zu funktionieren. Offenkundig lag in den
Schlauchanschlußdurchmessern auch nicht das Problem. Die Schläuche paßten auf die
Steckkontakte des venösen Reservoirs.
Aus dem Umstand, daß zum Vorfallszeitpunkt ein passender Y-Konvektor gesucht
werden mußte, können die Klägerinnen nichts anderes herleiten. Allein daraus ergibt sich
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werden mußte, können die Klägerinnen nichts anderes herleiten. Allein daraus ergibt sich
nicht, daß das verwendete Schlauchset andere als die üblichen Innenmaße gehabt hat.
Allerdings hat der Sachverständige hervorgehoben, daß das Schlauchmaterial genügend
sicher sein muß, um den Drücken im HLM-System standhalten zu können. Dies
überprüft nunmehr der TÜV oder die DEKRA mit der Folge, daß bei unbeanstandeter
CE-Zertifizierung
allerdings nicht an, weil es erst ab 14.6.98 Anwendung findet, und zwar aufgrund der EU-
Richtlinie 93/42/EWG. Bis dahin und zur Zeit der Operation galt die freiwillige CE-
Zertifizierung. Diese haben, wie der Sachverständige ausführt, alle fünf Firmen, HMT,
Sorin, Dideco, Omnis und Jostra erlangt. Woraus die Klägerinnen dennoch schließen, daß
es sich um ein nicht ausgereiftes System gehandelt habe, ist nicht nachzuvollziehen.
Soweit die Klägerinnen Zweifel daran äußern, woher der Sachverständige das Wissen
bezieht, aus welchen Komponenten das hier zum Einsatz gekommene Schlauchsystem
besteht, kommt es darauf nicht an. Wie ausgeführt, genügte es seinerzeit, daß die
genannten Firmen für ihre Schlauchsysteme die freiwillige CE-Zertifizierung erlangten.
Unerheblich ist, ob der Sachverständige selbst Schlauchsysteme der Firmen Omnis oder
Jostra genutzt hat. Denn die von der Beklagten verwendeten Schlauchsysteme wurden
offensichtlich jahrelang ohne Zwischenfälle genutzt.
Ob eine Bescheinigung über die sicherheitstechnisch unbedenkliche
(SUV)
Wenn in der Folgezeit sogar eine CE-Zertifizierung gefordert wurde, genügte eine SUV-
Prüfung nicht. Daraus ergibt sich, daß eine CE-Zertifizierung jedenfalls der Prüfung durch
SUV wenn nicht überlegen, so doch wenigstens gleichwertig war.
Das benutzte System war zur Zeit des Schadensvorfalles allerdings nicht mit dem zu
Luftsensor
weil es immer falschen Alarm gab und so zum falschen Stillstand der HLM führte. Daß
demzufolge auf den Luftsensor verzichtet wurde, war richtig und nachvollziehbar. Der
Sachverständige hat hierzu ausgeführt, daß der durch den Luftsensor ausgelöste falsche
Alarm für die Patienten gefährlich werden konnte, weil dies zu einem Stillstand der HLM
und damit einhergehend zu einer Minderversorgung der Organe, gerade beim Anfahren
der Maschine, kommen konnte. Mithin war es richtig, auf den Luftsensor zu verzichten,
bis das Problem Ende 1998 gelöst wurde.
Hinzu tritt, daß nach Auffassung des Sachverständigen ein Luftsensor deshalb nicht
erforderlich war, weil die HLM der Beklagten in einem sog. geschlossenen System
arbeitet. Das gesamte Schlauchsystem der HLM ist luftleer und bleibt auch so. Kleinere
Luftblasen können im Luftfilter zurückgehalten werden. Ein Luftsensor ist unbedingt
erforderlich nur in einem sog. offenen System. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, daß
das Blut in einen gelüfteten Blutsee mit Kardiotomie-Reservoir strömt.
Zudem hätte ein Luftsensor den vorliegenden Zwischenfall nicht sicher verhindern
können, weil die Rollerpumpe bei massivem Lufteinbruch, der hier vorlag, und bei hohem
Pumpenfluß nicht rechtzeitig hätte anhalten können. Der Sachverständige hat
ausgeführt, daß es hier zu einem massiven Lufteintritt in die arterielle Leitung
gekommen ist, und daß diese massive Luft einen Oxygenator und einen Luftfilter
überwindet.
Eine Pflicht zum Einsatz des Luftsensors ergibt sich auch nicht aus der Betriebsanleitung
der Fa. Stöckert, die der Sachverständige seinem Ergänzungsgutachten vom 20.7.05
beigefügt hat. Die Beschreibung dort ist, wie auch der Sachverständige ausführt, sehr
allgemein gehalten und ändert nichts an dem Umstand, daß dieser Vorfall eines
massiven Lufteintritts mit einem Sensor nicht verhindert worden wäre.
unterlassene Entlüftung
nicht feststellen. Der Zeuge S. hat das Schlauchsystem entlüftet, was der
Sachverständige festgestellt hat. Die Entlüftung blieb jedoch erfolglos, was darin
gegründet sein konnte, daß sich Luft auch verstecken kann, z.B. im Oxygenator oder im
Luftfilter. Luft kann auch portionsweise an den Patienten gelangen.
Letztlich können die Klägerinnen auch nichts für sich aus dem Umstand herleiten, daß
entfernte Klemme
der Reparatur nicht erneut dorthin versetzte. Warum dies nicht geschah, ließ sich nicht
mehr aufklären; nach Auffassung des Sachverständigen mag der Zeuge durch die
wirklich einmalige Katastrophe sehr in Mitleidenschaft gezogen worden sein und diese
Maßnahme einfach vergessen haben.
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Ob sich aus diesem „Vergessen„ ein Schuldvorwurf herleiten läßt, kann indes
dahinstehen. Der Eintritt massiver Luft, der in diesem Fall erfolgte, hätte sich durch das
erneute Anbringen der Klemme nicht verhindern lassen. Das ergibt sich eindeutig aus
dem Gutachten, indem der Sachverständige ausführt, daß der arterielle Blutfilter Partikel
und kleine Luftblasen aufhalten kann, aber nicht in der Lage ist, den Eintritt massiver
Luft zu verhindern. Mithin ist für das Ergebnis unbedeutend, ob der massive Lufteintritt
durch den Blutfilter erfolgt wäre, der dies nicht verhindert hätte, oder ob er durch die
noch nicht wieder geschlossene Umgehung erfolgte.
In diesem Zusammenhang ist deshalb auch bedeutungslos, ob der Zeuge S. auf andere
Klemmen hätte zurückgreifen können; denn auch dann hätte ein massiver Lufteintritt –
diesmal eindeutig durch den Blutfilter und nicht durch die geöffnete Umgehung -
stattgefunden.
Letztlich werden die durch die schriftlichen Gutachten gewonnenen Ergebnisse eindeutig,
nachvollziehbar und im Einklang mit diesen Erkenntnissen durch die mündlichen
Ausführungen des Sachverständigen im Termin bestätigt. Insoweit wird auf den Inhalt
der Sitzungsniederschrift vom 17.11.05 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 ZPO. Die auf die Erledigungserklärung
entfallenden Kosten haben entsprechend den vorstehenden Ausführungen ebenfalls die
Klägerinnen zu tragen. Die teilweise Quotelung ergibt sich daraus, daß die Klägerinnen
noch in der Berufungsinstanz hinsichtlich der Zahlungsklage und den
Feststellungsbegehren (Erledigungserklärung) mit unterschiedlichen Streitwerten
beteiligt waren.
Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 543 ZPO.
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