Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: reparaturkosten, wertminderung, minderwert, wiederbeschaffungswert, internet, fahrzeug, entschädigung, marktpreis, zahl, zustand

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 115/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 251 Abs 2 BGB
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Summe von Reparaturkosten und
Minderwert höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts; Höhe
der Mietwagenkosten; Abzug wegen ersparter
Eigenaufwendungen
Leitsatz
Der Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten und eines etwaigen
Minderwertes kann selbst dann begründet sein, wenn deren Summe höher ist als etwa 130 %
des Wiederbeschaffungswertes (ohne Abzug des Restwertes); dies setzt jedoch voraus dass
der Geschädigte bei seiner Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung davon
ausgehen durfte, dass ein Minderwert nicht vorliege und die reinen Reparaturkosten die
Grenze von 130 % nicht übersteigen.
Der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, ist nicht als
unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB zu versagen; dem Geschädigten kann
auch ohne näheren Vortrag des Schädigers nicht vorgeworfen werden, eine möglicherweise
günstigere Buchung per Internet unterlassen zu haben.
Ein Abzug von 15 % der Mietwagenkosten wegen ersparter Eigenaufwendungen entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass
bietet.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 21.
Februar 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 O
243/02 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.908,10 € nebst 5 % Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.908,10 € seit dem 23. April 2002 und aus 1.221,21 €
seit dem 28. Februar 2004 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die A. Autovermietung GmbH & Co. KG 1.221,21
€ zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 % zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Reparaturkosten in Höhe von (9.408,10 - 6.500 =) 2.908,10 €
Diese Position steht dem Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts zu. Der Kläger
kann die vom Sachverständigen B. geschätzten Reparaturkosten in voller Höhe
beanspruchen. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und des etwaigen
Minderwertes besteht im Falle der tatsächlichen Durchführung der Reparatur und der
weiteren Nutzung des Fahrzeugs (geschütztes Integritätsinteresse) grundsätzlich auch
dann, wenn die Summe dieser beiden Schadenspositionen zusammen höher ist als der
Wiederbeschaffungswert. Nur wenn die bei der Reparatur zu zahlende Entschädigung um
mehr als 30% über diesem Wert liegt, führt die entsprechende Anwendung von § 251
Absatz 2 BGB dazu, dass dem Geschädigten lediglich ein Anspruch auf Zahlung der
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Absatz 2 BGB dazu, dass dem Geschädigten lediglich ein Anspruch auf Zahlung der
Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert zusteht. Hiervon geht das
Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Ansatz auch zutreffend aus.
Zu Unrecht berücksichtigt das Landgericht aber in seiner Vergleichsrechnung die vom
Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geforderte Wertminderung. Entscheidend ist nämlich
die Sachlage bei der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung; das
Prognoserisiko trägt auch hier der Schädiger (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 249
Rdnr. 27 m.w.N.).
Da in dem Gutachten des Sachverständigen B. eine Wertminderung nicht festgestellt
wird, durfte der Kläger bei seiner am 14. März 2002 getroffenen Entscheidung über die
Art der Schadensbeseitigung davon ausgehen, dass die Reparaturkosten (ohne
Wertminderung) nicht um mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug
des Restwertes; vgl. BGH, NJW 2003, 2085) liegen würden.
Den erforderlichen Reparaturnachweis hat der Kläger geführt. Übersteigt die bei der
Reparatur zu zahlende Entschädigung (Summe aus Reparaturkosten und
Wertminderung) nicht den Wiederbeschaffungswert, so reicht es aus, wenn der
Geschädigte nachweist, dass die Reparaturmaßnahmen die Verkehrs- und
Betriebssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt hat. Übersteigt der vorgenannte
Betrag die Reparaturkosten (um bis zu 30%), so muss der Geschädigte den Nachweis
führen, dass der Unfallschaden vollständig und fachgerecht beseitigt worden ist. Wie der
Geschädigte diesen Nachweis führt, bleibt ihm überlassen. Vorliegend hat der Kläger den
Nachweis durch Vorlage der Bestätigung des Sachverständigen B. vom 2. April 2002
geführt. Die von der Beklagten geforderte Vorlage einer Reparaturrechnung ist deshalb
nicht erforderlich. Dem Kläger stehen die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten auch dann in voller Höhe zu, wenn die vom Kläger für die Reparatur
tatsächlich zu zahlenden Kosten hinter diesem Betrag zurückbleiben (Palandt-Heinrichs,
a.a.O.).
Die weitere Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger steht außer Streit.
2. Mietwagen 1.436,72 €
Die Beklagte ist verpflichtet, 85% dieses Betrages, d. h. 1.221,21 € an die
Autovermietung zu zahlen.
Da der Kläger nunmehr Leistung an die A. Autovermietung begehrt und er seine
Berechtigung, die Mietwagenkosten in eigenem Namen gelten zu machen,
nachgewiesen hat, war die Beklagte wegen dieser Position antragsgemäß zu verurteilen.
Die Höhe der Mietwagenkosten ist nicht zu beanstanden, insbesondere durfte der Kläger
den Mietwagen zu dem sog. Unfalltarif der Mietwagenfirma anmieten. Der Ersatz von
Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, ist nicht als unverhältnismäßig im
Sinne von § 251 Abs. 2 BGB zu versagen (BGH; NJW 1993, 3321; NJW 1996, 1958; vgl.
auch NJW 1999, 278). Von dieser ständigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen,
bietet der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass. Im Übrigen hat die Beklagte nicht
schlüssig dargelegt, dass und zu welchen Bedingungen dem Kläger der Abschluss eines
günstigeren Tarifes möglich gewesen wäre. Dass mit Schriftsatz vom 26. August 2002
eingereichte Angebot der Firma A. betrifft einen anderen Zeitraum und ist auch nur im
Internet zu buchen. Dass dem Kläger ein Internetzugriff zur Verfügung steht und warum
er zu einer Buchung über dass Internet verpflichtet sein soll, hat die Beklagte aber nicht
dargetan.
Dem Kläger steht der Ersatz der Mietwagenkosten auch für 15 Tage zu. Aus dem
Gutachten des Sachverständigen B. ergibt sich eine Wiederbeschaffungsdauer von 14
Kalendertagen (KT). Hinzu kommen 2 Kalendertage bis zum Eingang des Gutachtens, so
dass sich insgesamt 16 Kalendertage ergeben. Der Zeitraum der Anmietung ist damit
abgedeckt.
Die Beklagte hat aber nur 85% des Rechnungsbetrages der Mietwagenfirma zu leisten.
Ein derartiger Abzug von 15% wegen ersparter Eigenaufwendungen entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Senats. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass,
hiervon abzuweichen (Senat, Urteil vom 28. September 1998 - 12 U 3395/97 m.w.N, vgl.
auch Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 249 Rdnr. 32;).
3. Nutzungsausfallentschädigung 136,00 €
Diese Position steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat auf Seite 4 seines Schriftsatzes
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Diese Position steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat auf Seite 4 seines Schriftsatzes
vom 26. September 2002 selbst vorgetragen, dass sich das Unfallfahrzeug nur in der
Zeit vom 12. bis zum 26. März 2002 und damit nur während der Zeit der Anmietung
eines Ersatzfahrzeuges in der Werkstatt befand.
4. merkantiler Minderwert 1.000,00 €
Diese Schadensposition steht dem Kläger nicht zu. Der merkantile Minderwert ist gemäß
§ 287 ZPO zu schätzen (BGH VersR 1959, 549; KG VersR 1975, 141, 142); dabei sind alle
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen wie Fahrleistung, Alter, Zustand, Art des
Schadens, Vorschäden sowie Art des Neuschadens, Zahl der Vorbesitzer und evtl.
Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage. In der Regel
entfällt eine Wertminderung, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Beschädigung älter
als 5 Jahre war (vgl. Palandt/Heinrichs. a.a.O., § 251 Rdnr. 14). Diese Voraussetzung liegt
bei dem am 8. Oktober 1996 erstmals zugelassenen Fahrzeug des Klägers vor.
Umstände, die im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung ein Abweichen von der
vorgenannten Regel erfordern würden, hat der Kläger nicht dargelegt. Die vom Kläger
behauptete Fahrleistung von 43.283 Kilometer reicht hierfür nicht aus.
5. Nebenkosten (25,00-15,00=)10,00 €
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist von einer Unkostenpauschale von
15,00 EUR auszugehen. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
B. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO
n. F.).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
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