Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: mietvertrag, herausgabe, kaution, einzelrichter, ausschluss, verspätung, vollstreckung, einkaufszentrum, verzug, verrechnung
Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 126/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 296 Abs 1 ZPO, § 526 Abs 2 S
1 Nr 1 ZPO, § 530 ZPO
Gewerberaummiete: Übergabe eines auf das Fälligkeitsdatum
einer Monatsmiete rückdatierten Schecks an den Vermieter als
stillschweigende Tilgungsbestimmung; Verspätung neuer
Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz des
Zahlungsprozesses
Leitsatz
1. Übergibt der Mieter dem Vermieter einen Scheck über den Betrag einer Monatsmiete, der
auf einen Tag kurz vor dem Fälligkeitszeitpunkt einer Monatsmiete (rück-) datiert ist, liegt
darin die stillschweigende Bestimmung, dass die kurz nach dem angegebenen
Ausstellungsdatum fällig werdende bzw. fällig gewordene Miete getilgt werden soll.
2. Neue Verteidigungsmittel des Berufungsklägers, die erst nach Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist und nach der Übertragung auf den entscheidenden Einzelrichter
vorgebracht werden, können gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn
die Sache ohne Berücksichtigung dieser Verteidigungsmittel entscheidungsreif ist und der
Einzelrichter bei Zulassung dieser Verteidigungsmittel den Rechtsstreit dem gesamten
Spruchkörper gemäß § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung über die Rückübernahme
vorlegen müsste."
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Mai 2009 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin zu 32 O 459/08 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.094,14 € nebst Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 9.047,07 € seit dem
5. August 2008 und dem 5. Februar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 9.047,07 €
vom 5. Mai 2008 bis zum 2. Juni 2008,
vom 5. Juni 2008 bis zum 21. Juli 2008,
vom 4. Juli 2008 bis zum 1. September 2008,
vom 4. September 2008 bis zum 2. Oktober 2008,
vom 4. Dezember 2008 bis zum 10. April 2009 und
vom 5. März 2009 bis zum 27. Mai 2009
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 72 % und die
Beklagte 28 % zu tragen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin 71 % und die
Beklagte 29 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der
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Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Miete für Gewerberäume im T.-C. in Berlin sowie
Verzugszinsen wegen der Miete für Mai 2008 und vorgerichtliche Mahnkosten. Mit dem
am 29. Mai 2009 verkündeten Urteil, auf das insbesondere wegen der tatsächlichen
Feststellungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von
63.329,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf
jeweils 9.047,07 € seit dem 04.06., 03.07., 05.08., 03.09. und 03.12.2008, 05.02. und
05.03.2009 sowie von vorgerichtlichen Mahnkosten (20,00 €) verurteilt, die Klage im
Übrigen abgewiesen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil
ist der Beklagten am 15. Juni 2009 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 22. Juni 2009
Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
um einen Monat am 8. September 2009 begründet.
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts werden wie folgt ergänzt:
Die Beklagte übergab der Klägerin folgende Verrechnungsschecks jeweils über 9.047,07
€:
Die Bürgschaften vom 22. August 1996 über 900,00 DM und 2.748,00 DM wurden am
26. November 2009 herausgegeben. Die Beklagte stützt hierauf kein
Zurückbehaltungsrecht mehr.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
Die Mietforderungen für Mai bis Oktober 2008 seien wie folgt getilgt worden:
Hierfür sei die nachträgliche Tilgungsbestimmung der Beklagten in der Klageerwiderung
maßgeblich, da sie unverzüglich nach Aufdeckung des Zuordnungsproblems erfolgt sei.
Jedenfalls lägen konkludente oder stillschweigende Tilgungsbestimmungen bei Übergabe
der Schecks vor, da im Falle einer Mietzahlung regelmäßig davon auszugehen sei, dass
die laufende und zuletzt fällige Miete getilgt werden solle.
Gegen die Mietforderungen für Dezember 2008, Februar 2009 und März 2009 stehe ihr
ein Zurückbehaltungsrecht zu wegen der Bürgschaften vom 22. August 1996 über
29.160,00 DM und vom 2. März 2001 über 43.620,00 DM. Die Klage sei deshalb
abzuweisen.
Die Rückgabe der Bürgschaft über 29.160,00 DM sei schon erstinstanzlich streitig
gewesen. Der Klägerin stehe aus dem Mietverhältnis nach ihrem eigenen Vortrag eine
Kaution in Höhe von nicht mehr als 22.807,74 € zu. Die Bürgschaften vom 22. August
1996 beträfen alte Vertragsverhältnisse, die sich mit dem Generalvergleich vom 8./13.
August 2007 erledigt hätten. Die Klägerin sei deshalb bereits nach ihrem eigenen
Vortrag in Höhe von 16.269,27 € übersichert. Der Sicherungsgeber könne zumindest
insoweit Herausgabe bzw. Verfallserklärung an den Bürgen verlangen. Ein eigenes
Zurückbehaltungsrecht stehe der Klägerin nicht zu.
Tatsächlich bestehe ein Rückgabeanspruch wegen aller Bürgschaftsurkunden. Beim
streitigen Mietverhältnis handele es sich um ein neues Mietverhältnis auf Grundlage des
Generalvergleichs, nach dem keine weiteren gegenseitigen Forderungen bestünden, also
auch nicht auf Stellung einer Kaution von 22.807,74 €.
Das Zurückbehaltungsrecht greife auch dem Grunde nach. Die Bürgschaften seien
seitens der Banken für den Geschäftsführer der Beklagten gestellt worden, der hierüber
für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis persönlich hafte. In den Bürgschaften
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für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis persönlich hafte. In den Bürgschaften
seien zudem die zwischen Klägerin und Beklagter bestehenden bzw. ehemals
bestehenden Mietverhältnisse bezeichnet. Die Beklagte dürfe Herausgabe an den
Bürgen verlangen und dies im Verfahren einwenden, jedenfalls im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft, in die das erstinstanzliche Vorbringen ggf. gemäß § 140 BGB
umgedeutet werden müsse. Die Beklagte habe ein rechtliches Interesse daran, dass
keine Bürgschaften aus der Rechtsbeziehung bei der Klägerin verblieben, die ihr nicht
zustünden, weil die Beklagte über die interne Lastenverteilung zum Ausgleich
verpflichtet wäre, wenn die Klägerin von den Bürgschaften Gebrauch machte.
Sämtliche Bürgschaften seien an die B. Volksbank eG, vertreten durch den Vorstand Dr.
H. H., B. Straße …, … B., herauszugeben.
Erstmals im Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 stützt sich die Beklagte auf angebliche
Konkurrenzschutzverletzungen und trägt hierzu vor:
Der Mietvertrag Nr. 10606 schließe in § 10 Abs. 3 formularmäßig Konkurrenz- und
Sortimentschutz aus. Da zudem eine Sortimentbindung (§ 10 Abs. 2 in Verbindung mit
Anlage 4 zum Mietvertrag) und eine Betriebspflicht (§ 3) vereinbart worden seien, sei der
Ausschluss des Konkurrenzschutzes unwirksam. Seit Spätsommer 2007 seien im
Einkaufszentrum vier Geschäfte eröffnet worden, die im Sortimentbereich der Beklagten
– Damenoberbekleidung – unmittelbar mit ihr konkurrierten. Ein fünftes Geschäft
handele mit Schuhen, dem zweiten Sortiment der Beklagten gemäß Mietvertrag). Seit
1974 seien die Beklagte bzw. andere Gesellschaften ihres Geschäftsführers Mieter im
Einkaufszentrum der Klägerin. Es habe zuvor noch nie Konkurrenzschutzprobleme
gegeben. Jetzt sei sie sogar zur gemeinschaftlichen Werbung mit Konkurrenten
gezwungen (Ziff. 9 der Anlage 3 zum Mietvertrag). Die Miete sei ausgesprochen hoch.
Sie sei vor dem Hintergrund einer Monopolstellung für das eigene Sortiment kalkuliert
und vereinbart worden. Unter der gegebenen Konkurrenzsituation sei eine solche Miete
nicht ansatzweise zu erwirtschaften. Es gelte der vertragsimmanente Konkurrenzschutz.
Sie habe die Konkurrenzproblematik oft angemahnt, die Klägerin habe dies unter
Verweis auf § 10 Abs. 3 des Mietvertrages zu Unrecht zurückgewiesen. Ihr stehe daher
seit mittlerweile 26 Monaten ein Minderungsanspruch zu, wobei es ohne Belang sei, ob
der Verstoß nachweisbar mit Umsatzeinbußen des Mieters einhergehe. Im Allgemeinen
sei die Miete für ein Objekt ohne Konkurrenzschutz höher als für Räume, bei denen eine
Konkurrenzsituation bestehe. Eine Minderungsquote von 50 % sei angezeigt. Mit dem
hieraus entstehenden Anspruch erkläre sie hilfsweise die Aufrechnung gegen die
Mietforderungen für Dezember 2008, Februar 2009 und März 2009.
§ 533 ZPO stehe dem nicht entgegen. Die Aufrechnung sei sachdienlich. Jedenfalls stehe
ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu. In erster Instanz habe sie hierzu nichts vorgetragen,
weil sie davon überzeugt gewesen sei, mit ihrem Vortrag zur Verrechnung
durchzudringen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor:
Sie habe die Zahlungen richtigerweise jeweils auf die älteste fällige Schuld verrechnet.
Nach Rechtshängigkeit habe sie die Zahlungen auf die noch nicht rechtshängigen
Beträge verrechnet, da diese ihr geringere Sicherheit geboten hätten. Ein nachträgliches
Leistungsbestimmungsrecht habe der Beklagten nicht zugestanden. Es sei auch kein
Raum für eine konkludente oder stillschweigende Tilgungsbestimmung.
Wegen der Bürgschaften sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es an
einem Gegenseitigkeitsverhältnis fehle. Der Vortrag zur Abtretung sei weiterhin völlig
unsubstantiiert. Die Bürgschaft über 29.160,00 DM vom 22. August 1996 sei der
Beklagten zu Händen des Berechtigten W. W. mit Einschreiben/Rückschein vom 25.
Oktober 2007 zurückgesandt worden. Der Zugang werde durch den Rückschein belegt.
Die Beklagte habe den Erhalt dieses Schreibens erstinstanzlich nicht bestritten. Sie
müsse wegen des Rückscheins mindestens darlegen, welches Schreiben sie stattdessen
erhalten haben will. Bezüglich der weiteren Bürgschaften für beendete Mietverhältnisse
verkenne die Beklagte nach wie vor, dass sie sich in der Vereinbarung vom 8./13. August
2007 wegen sämtlicher Ansprüche aus den beendeten Mietverhältnissen für befriedigt
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2007 wegen sämtlicher Ansprüche aus den beendeten Mietverhältnissen für befriedigt
erklärt habe.
Das neue Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 sei verspätet.
Es sei zudem unsubstantiiert, weil sie nicht vortrage, durch welche vorhandenen
Geschäfte der Konkurrenzschutz verletzt sei. Es fehle an jeder Mängel- oder
Minderungsanzeige. Die Beklagte habe die Mieten ohne Vorbehalt geleistet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 26.
November 2009 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
Sie hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
1.
Die Mietforderungen für die Monate Juni, Juli, September und Dezember 2008 sowie März
2009 sind durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
a)
Schuldet ein Mieter mehrere Mietraten, ist § 366 BGB entsprechend anwendbar (vgl.
BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 zu VIII ZR 337/82, NJW 1984, 2404; Urteil vom 5. April 1965
zu VIII ZR 10/64, NJW 1965, 1373).
b)
Die nachträglichen Tilgungsbestimmungen der Beklagten im Rechtsstreit sind
bedeutungslos. Eine Tilgungsbestimmung muss vom Schuldner grundsätzlich
spätestens bei der Leistung getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2003
zu XI ZR 379/02, NJW-RR 2004, 405, 407; Urteil vom 23. Februar 1999 zu XI ZR 49/98,
NJW 1999, 1704). Ausnahmen sind nur für die Fälle anerkannt, in denen dem Schuldner
das Recht zur nachträglichen Tilgungsbestimmung vorbehalten worden ist (vgl. BGH,
Urteil vom 23. Januar 1991 zu VIII ZR 122/90, NJW 1991, 1604, 1605), in denen der
Schuldner bei der Leistung wegen einer nicht offengelegten Teilabtretung von dem
Bestehen eines Tilgungsbestimmungsrechts nach § 366 Abs. 1 BGB keine Kenntnis
hatte und es deswegen nicht ausüben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 zu
VII ZR 17/07, NJW 2008, 985, 986; Urteil vom 11. Mai 2006 zu VII ZR 261/04, NJW 2006,
2845, 2846) oder in denen der Schuldner irrtümlich auf eine tatsächlich nicht
bestehende eigene Schuld geleistet hat und die Leistung nun als Leistung für einen
Dritten (§ 267 BGB) verstanden wissen will (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 zu VII ZR
274/85, NJW 1986, 2700 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
c)
Allerdings ist – auch für das Gewerbemietrecht – anerkannt, dass Zahlungen
stillschweigende Tilgungsbestimmungen beinhalten können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni
1984 zu VIII ZR 337/82, NJW 1984, 2404, 2405; Urteil vom 5. April 1965 zu VIII ZR 10/64,
NJW 1965, 1373).
Leistet der Mieter die seiner Ansicht nach geschuldete Miete kurz vor dem jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt, liegt darin die stillschweigende Bestimmung, dass die gerade fällig
werdende Miete getilgt werden soll (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2000 zu 65 S
237/99, GE 2001, 139; LG Berlin, Urteil vom 11. Mai 1992 zu 67 S 258/91, GE 1992,
1045; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. 2009, Rn. III 106; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des
gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl. 2009, Rn. 561; Blank, in:
Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 543 Rn. 113). Hier hat die Beklagte die
Schecks zwar zu völlig unterschiedlichen Zeitpunkten übergeben. Allerdings hat sie mit
den (offenbar rückdatierten) Ausstellungsdaten, die jeweils wenige Tage vor Fälligkeit
einer Miete liegen, deutlich gezeigt, wann ihrer Auffassung nach dieser Betrag eigentlich
hätte gezahlt werden müssen. Darin liegt eine konkludente Tilgungsbestimmung. Dies
ist entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht unklar. Die Klägerin trägt auch selbst
nicht vor, welche Bedeutung die nicht mit den Übergabezeitpunkten übereinstimmenden
Ausstellungsdaten sonst haben sollten.
Zu verrechnen ist demnach wie folgt:
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Von den im Rechtsstreit geltend gemachten Mieten sind damit nur noch die Monate
August 2008 und Februar 2009 offen.
2.
Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB)
wegen der Bürgschaften vom 22. August 1996 zur Mietvertragsnummer 10804 über
29.160,00 DM und vom 2. März 2001 über 43.620,00 DM.
a)
Hinsichtlich der genannten Bürgschaft vom 22. August 1996 besteht kein
Gegenanspruch der Beklagten auf Herausgabe, da das Gericht wegen des von der
Klägerin in Kopie überreichten Rückscheins vom 27. Oktober 2007, der als solcher nicht
bestritten worden ist, davon überzeugt ist (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass das Einschreiben
vom 25. Oktober 2007 mit der Bürgschaftsurkunde der Beklagten zugegangen ist (§ 362
Abs. 1 BGB). Der Vortrag der Beklagten, dass das Schreiben und das Original der
Bürgschaft bei ihr heute nicht auffindbar seien und dass in der Zweigniederlassung
tätige Personen hierzu nichts sagen könnten, steht der Annahme des Zugangs am 27.
Oktober 2007 nicht entgegen.
b)
Ein fälliger Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Herausgabe der
Bürgschaftsurkunde vom 2. März 2001 an den Bürgen besteht nicht. Diese Bürgschaft
bezieht sich in erster Linie auf den streitgegenständlichen Mietvertrag Nr. 10606, der
noch nicht beendet worden ist. Auch der aufgrund des Mietvertrages Nr. 10607
überlassene Kellerraum ist nach Ziff. 2 der Vereinbarung vom 8./13. August 2007 für die
Restlaufzeit des Vertrages Nr. 10606 an die Beklagte vermietet. Die Vereinbarung vom
8./13. August 2007 ist so zu verstehen, dass die bisherigen vertraglichen
Vereinbarungen zu dem Mietverhältnis Nr. 10606 weiterhin gelten sollen, soweit die neue
Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält. Gemäß § 6 Nr. 1 des
Mietvertrages hatte die Beklagte eine Kaution zu leisten, was sie mit der Bürgschaft vom
2. März 2001 getan hat. Aus dem Mietvertrag ergibt sich aber nicht, dass die Kaution
während des laufenden Mietverhältnisses bei Veränderungen der Miete entsprechend
nach oben oder unten angepasst werden müsste. Auch in der Vereinbarung vom 8./13.
August 2007 ist hierzu nichts geregelt, so dass es bis zum Eintritt der in § 6 Nr. 2 des
Mietvertrags festgelegten Voraussetzungen bei der geleisteten Mietsicherheit verbleibt.
3.
Der Klägerin stehen – auch wegen der verspätet gezahlten Mieten für Mai bis Juli 2008,
September 2008, Dezember 2008 und Februar 2009 – gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288
Abs. 2 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem dritten Werktag des jeweiligen Monats
zu.
Ob die Beklagte wegen der Bürgschaften vom 22. August 1996 über 900,00 DM und
2.748,00 DM bis zur Rückgabe ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) hatte, ist
dafür unerheblich. Ein solches Zurückbehaltungsrecht schließt den Verzugseintritt nur
aus, wenn der Schuldner es vorher geltend gemacht hat, weil der Gläubiger nur dadurch
in die Lage versetzt wird, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch
Sicherheitsleistung (§ 273 Abs. 3 BGB) abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2005
zu VII ZR 14/04, NJW-RR 2005, 1041, 1042; Urteil vom 21. Oktober 2004 zu III ZR 323/03,
NJW-RR 2005, 170, 171). Dies ist nicht geschehen. Die Beklagte hat das
Zurückbehaltungsrecht gegen die Mietforderungen für Juni bis September 2008 erst
nach Verzugseintritt mit Schriftsatz vom 16. Januar 2009 ausgeübt. Das
Zurückbehaltungsrecht gegen die Mietforderungen für Dezember 2008 sowie Februar
und März 2009, die Gegenstand der Klageerweiterung vom 19. März 2009 waren, hat die
Beklagte erst nach der Klageerweiterung und damit ebenfalls erst nach Verzugseintritt
geltend gemacht.
Der Verzug ist auch nicht durch die spätere Geltendmachung des
Zurückbehaltungsrechts für die Zukunft beseitigt worden. Der Verzug wird nur geheilt,
wenn der Schuldner seine Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung
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wenn der Schuldner seine Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung
anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1970 zu VIII ZR 101/69, WM 1971, 215, 216;
Bittner, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 273 Rn. 121). Das hat die Beklagte
nicht getan, zumal sie der Auffassung ist, die Mieten auch aus anderen Gründen nicht zu
schulden, und weil sie jedenfalls bis zum Hinweis des Gerichts vom 2. Oktober 2009 die
Rechtsauffassung vertreten hat, dass ein erfolgreich geltend gemachtes
Zurückbehaltungsrecht zur Klageabweisung führen könne.
4.
Mahnkosten in Höhe von 20,00 € können der Klägerin nicht zugesprochen werden. Die
Klage ist insoweit mangels hinreichend bestimmten Streitgegenstands (§ 253 Abs. 2 Nr.
2 ZPO) unzulässig, weil sie trotz des richterlichen Hinweises vom 17. November 2009
nicht vorgetragen hat, für welches Mahnschreiben sie welchen Betrag geltend macht.
5.
Das neue Vorbringen der Beklagten zu Gegenansprüchen und Gegenrechten unter dem
Gesichtspunkt des Konkurrenzschutzes ist nicht zuzulassen, da die Beklagte hierzu
spätestens in der Berufungsbegründungsfrist hätte vortragen müssen und die
Zulassung des Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, §§ 520
Abs. 3 S. 2 Nr. 4, 530, 296 Abs. 1 ZPO. Gegenansprüche oder Gegenrechte der
Beklagten können insoweit nur bestehen, wenn der Ausschluss des Konkurrenzschutzes
in Kombination mit der Sortimentsbindung und der Betriebspflicht in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin tatsächlich gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Diese
Frage ist aber in der Rechtsprechung der Obergerichte und der Literatur erheblich
streitig; eine Klärung durch den Bundesgerichtshof steht noch aus (vgl. OLG Naumburg,
Urteil vom 15. Juli 2008 zu 9 U 18/08, NZM 2008, 772 m.w.N.). Bei Zulassung des
Vorbringens hätte daher auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2009 nicht
entschieden werden können, weil der erkennende Einzelrichter den Rechtsstreit dem
Senat zur Entscheidung über die Rückübernahme wegen grundsätzlicher Bedeutung
nach wesentlicher Änderung der Prozesslage hätte vorlegen müssen (§ 526 Abs. 2 S. 1
Nr. 1 ZPO). Dies hätte unabhängig davon, ob man dem absoluten oder dem relativen
Verzögerungsbegriff folgt, zu einer relevanten Verzögerung des Rechtsstreits geführt.
Nach dem absoluten Verzögerungsbegriff ist maßgeblich, dass der Rechtsstreit sonst
nicht entscheidungsreif wäre. Nach dem relativen Verzögerungsbegriff kommt es darauf
an, ob auch bei rechtzeitigem Vorbringen ein weiterer Termin erforderlich gewesen wäre.
Das wäre nicht der Fall gewesen, weil der Senat den Gesichtspunkt des
Konkurrenzschutzes dann schon bei der Entscheidung über die Frage der Übertragung
auf den Einzelrichter (§ 523 Abs. 1 S. 1 ZPO) hätte berücksichtigen können und nur ein
Termin nötig gewesen wäre.
Die Beklagte hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt, § 296 Abs. 1 ZPO. Hierzu
ist ihr in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2009 Gelegenheit gegeben
worden. Ihre Begründung, sie sei überzeugt gewesen, mit ihrem Vortrag zur
Verrechnung durchzudringen, entlastet sie nicht. Wer ein Verteidigungsmittel bewusst
zurückhält, um erst einmal abzuwarten, zu welchem Ergebnis die bisher vorgetragenen
Verteidigungsmittel führen, verstößt gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des
Zivilprozesses (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 zu IV ZR 180/04, VersR
2007, 373; Urteil vom 15. Oktober 2002 zu X ZR 69/01, NJW 2003, 200, 202).
Die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2004 zu X ZR
132/02 (NJW-RR 2004, 1076) hilft der Beklagten nicht, weil Sachdienlichkeit kein Kriterium
ist für die Beantwortung der Frage, ob ein verspätetes Vorbringen nach § 296 Abs. 1
ZPO (i.V.m. § 530 ZPO) zurückzuweisen oder zuzulassen ist.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2
ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543
Abs. 2 S. 1 ZPO.
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