Urteil des KG Berlin vom 24.06.2004

KG Berlin: absolute person der zeitgeschichte, recht am eigenen bild, schutz der persönlichkeit, egmr, achtung des privatlebens, schutz des privatlebens, emrk, privatsphäre, veröffentlichung, rom

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 W 128/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1
S 2 GG, Art 8 MRK, § 823 Abs 1
BGB
Meinungs- und Pressefreiheit: Schutz des Privatlebens
Prominenter über Orte der Abgeschiedenheit hinaus
Leitsatz
Im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 ist
es mit der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) vereinbar, das Recht
Prominenter und ihrer vertrauten Begleiter auf Achtung ihres Privatlebens nach Abwägung im
Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts
Berlin vom 29.6.2004 - 27 O 481/04 - geändert:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung
eines vom Landgericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten, untersagt,
die in der B. Nr. ... vom ... 2004 auf Seite ... und ... veröffentlichten Fotografien zu
veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu
lassen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 20.000 Euro zu
tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin steht
entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, § 823 Abs. 1
BGB und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein Unterlassungsanspruch gegen die
Antragsgegnerin zu. Die Veröffentlichung der Fotos, welche die Antragstellerin in Rom
beim Besuch eines Straßencafés bzw. beim Bummel in einer Fußgängerzone mit H. G.
zeigen, in der Zeitschrift „B.“ vom … 2004 hat die Antragstellerin in ihrem Recht am
eigenen Bild und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
1.
Allerdings dürfen Bildnisse des vertrauten Begleiters einer so genannten „absoluten
Person der Zeitgeschichte“ verbreitet werden, wenn der Begleiter zusammen mit dem
betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt (vgl. z. B. BVerfG NJW 2001, Seite 1921,
1923). Ferner ist in der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte im Rahmen
des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit
daran anerkannt worden, wie sich eine „absolute Person der Zeitgeschichte“ als
einfacher Mensch, also auch außerhalb seiner öffentlichen Funktionen, in der
Öffentlichkeit bewegt (vgl. BGH NJW 1996, Seite 1128, 1131), und ist Plätzen, an denen
sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, ein Privatsphärenschutz
abgesprochen worden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021, 1023).
H. G. ist eine „absolute Person der Zeitgeschichte“, d. h. eine Person, die unabhängig
von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine
öffentliche Aufmerksamkeit findet (zur Definition vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021,
1025). Die Antragstellerin war bei Fertigung und Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Fotos (und ist nach wie vor) seine Lebensgefährtin. Die
Antragstellerin und G. befanden sich, als sie durch Rom flanierten bzw. vor dem Café auf
der Straße saßen, nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit (zu diesem Kriterium vgl.
BGH a.a.O. Seite 1130 und BVerfG a.a.O. Seite 1023).
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Da die Antragsgegnerin mit den Bildern einen Bericht über die Begleitsituation illustriert
hat, kann die Antragstellerin aus der Entscheidung des BGH NJW 2004, 1795 nichts
herleiten.
2.
Nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647) ist ein Unterlassungsanspruch aber zu
bejahen, nämlich gemäß Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein
staatlicher Schutz gegen die Verbreitung solcher Fotos aus dem Privatleben geboten:
a.
Der EGMR hat zu Fotos, die Prinzessin C. v. H. z. B. beim Einkaufen und beim
Restaurantbesuch zeigen, u. a. ausgeführt:
Für den Ausgleich zwischen dem Schutz der Privatsphäre und der freien
Meinungsäußerung komme es auf den Beitrag an, den Fotos oder Artikel in der Presse
zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten (Tz. 60, 76). Hier handele sich nicht
um die Verbreitung von „Ideen“, sondern von Bildern mit sehr persönlichen
Informationen über einen Menschen (Tz. 59), nämlich von Fotos, welche die
Beschwerdeführerin im Alltagsleben bei rein privaten Tätigkeiten zeigen (Tz. 61). Es dürfe
nicht außer Acht gelassen werden, dass derartige in der Boulevardpresse
veröffentlichten Fotos oftmals unter Bedingungen entstünden, die einer
Dauerbelästigung gleichkommen und als Verfolgung empfunden werden (Tz. 59, 68).
Auch eine der breiten Öffentlichkeit bekannte Person müsse eine „berechtigte Hoffnung“
auf Schutz und Achtung ihrer Privatsphäre haben (Tz. 69, 78). Die Einstufung als
absolute Person der Zeitgeschichte könne für Persönlichkeiten aus dem Bereich der
Politik gelten, die öffentliche Ämter bekleiden, nicht aber für eine „Privatperson“ wie die
Beschwerdeführerin, die zwar einer Herrscherfamilie angehöre, aber selbst keine
offiziellen Funktionen ausübe (Tz. 72). Das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit sei
unzureichend und zu vage um einen wirksamen Schutz der Privatsphäre zu
gewährleisten (Tz. 74, 75). Ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wie sich
die Beschwerdeführerin allgemein in ihrem Privatleben - sei es auch an nicht
abgeschiedenen Orten - verhalte, fehle oder müsse jedenfalls ebenso wie ein
kommerzielles Interesse der Zeitschriften an der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln
hinter dem Recht der Beschwerdeführerin auf wirksamen Schutz ihrer Privatsphäre
zurücktreten (Tz. 77).
b.
Der vorliegende Fall ist von den Motiven der Fotos her ganz ähnlich gelagert. Dass es
sich bei G. um einen Künstler von herausragender Bedeutung und Bekanntheit handelt,
rechtfertigt keine abweichende Behandlung. Abgesehen von Zweifeln, ob sich Prinzessin
C. - auch im Hinblick auf ihre Ehrenämter - eine offizielle Funktion tatsächlich absprechen
lässt, ist dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Gerichtshofs offenbar von
untergeordneter Bedeutung gewesen, weil die Textziffern 74 und 77 der Begründung
sonst überflüssig wären.
Das Urteil des EGMR befasst sich zwar nicht mit Begleitern von Prominenten. Fraglos ist
das Recht des Begleiters am eigenen Bild aber nicht weniger geschützt als dasjenige des
Prominenten selbst.
3.
Die Leitgedanken des Urteils des EGMR vom 24.6.2004 sind für die vorliegende
Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen.
a.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -
gilt:
Materielle Rechtskraft können Entscheidungen des EGMR nur hinsichtlich des konkreten
Streitgegenstandes und nur im Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und betroffenem
Vertragsstaat beanspruchen (Tz. 39, 41, 45). Die deutschen Gerichte sind aber im
Rahmen ihrer Bindung an Gesetz und Recht verpflichtet, die Gewährleistungen der EMRK
und der Entscheidungen des Gerichtshofs „im Rahmen methodisch vertretbarer
Gesetzesauslegung“ zu berücksichtigen (Tz. 46, 47). Die EMRK genießt als
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Gesetzesauslegung“ zu berücksichtigen (Tz. 46, 47). Die EMRK genießt als
Völkervertragsrecht aufgrund innerstaatlicher Umsetzung gemäß Art. 59 Abs. 2 GG den
Rang eines einfachen Bundesgesetzes und stellt keinen unmittelbaren
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab dar (Tz. 31, 32). Dass Grundgesetz erstrebt
die Einfügung Deutschlands in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher
Staaten, verzichtet aber nicht auf die deutsche Souveränität (Tz. 35). Das Grundgesetz
ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht entsteht (Tz. 33). Der Text der EMRK und die Rechtsprechung des
EGMR dienen daher auf der Ebene des Verfassungsrechts u. a. als Auslegungshilfen für
die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten, sofern dies nicht entgegen
Art. 53 EMRK zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach
dem Grundgesetz führt (Tz. 32). „Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts
Entscheidungen des Gerichtshofs einschlägig, so sind grundsätzlich die vom Gerichtshof
in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche
Würdigung, namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen und es hat eine
Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen
stattzufinden“ (Tz. 49). „Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer
Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende
schematische 'Vollstreckung' können deshalb gegen Grundrechte in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen“ (Tz. 47, s. a. Tz. 62). „Bei der Berücksichtigung von
Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die
nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen (...) insbesondere
dann, wenn es sich um ein in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des
innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander
zum Ausgleich bringen will“ (Tz. 57), z. B. im Recht zum Schutz der Persönlichkeit. „Es
ist die Aufgabe der nationalen Gerichte, eine Entscheidung des EGMR in den betroffenen
Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen, weil es weder der
völkervertraglichen Grundlage noch dem Willen des Gerichtshofs entsprechen kann, mit
seinen Entscheidungen ggf. notwendige Anpassungen innerhalb einer nationalen
Teilrechtsordnung unmittelbar selbst vorzunehmen (Tz. 58). Dabei kann auch dem
Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem
Gerichtshof insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren die beteiligten
Rechtspositionen und Interessen möglicherweise nicht vollständig abbildet.
b.
Hiernach ist das Urteil vom 24.6.2004 zu berücksichtigen und in das deutsche Recht
zum Schutz der Persönlichkeit einzupassen. Dies ist nicht einfach, sieht doch der EGMR
einen Verstoß gegen Art. 8 der Konvention gerade in Entscheidungen der höchsten
deutschen Gerichte, u. a. in dem bereits erwähnten Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 (NJW 2000, 1021), dessen tragenden
Entscheidungsgründen gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung für parallel
gelagerte Fälle zukommt (vgl. Rennert in Umbach/Clemens, § 31 BVerfGG Rn. 58 - 60
und 72 - 74). Dieses Spannungsverhältnis ist aus Sicht des erkennenden Senats in
folgender Weise zu lösen:
An bestehenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist festzuhalten, auch soweit sie
im Urteil des EGMR keinen oder kaum Niederschlag gefunden haben. Dazu zählt, dass
sich auch die Unterhaltungspresse auf die Meinungsfreiheit berufen kann, dass der
Schutz des Persönlichkeitsrechts eingeschränkt wird, wenn es vom Betroffenen selbst
kommerzialisiert wird, und dass der Betroffene seine Privatsphäre nicht dadurch
ausweiten kann, dass er in der Öffentlichkeit intime Verhaltensweisen an den Tag legt.
Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Begriff der „absoluten Person der
Zeitgeschichte“ gänzlich fallen zu lassen - d. h. ein generelles
Berichterstattungsinteresses an den Umständen einer Person von vornherein außer
Betracht zu lassen - oder auf Inhaber politischer Ämter zu beschränken. Diese
Beschränkung im Urteil des EGMR steht im Widerspruch zu Ziffer 7 der Entschließung
1165 (1998) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über das Recht auf
Achtung des Privatlebens, wonach z. B. auch diejenigen Personen im öffentlichen
Interesse stehen, die in der Wirtschaft, der Kunst oder im Sport eine Rolle im öffentlichen
Leben spielen (s. a. die Meinungen der Richter des EGMR Barreto und Zupancic).
Dagegen entspricht es durchaus dem Gewicht der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass der EGMR
Prominente bei rein privaten Tätigkeiten im Alltagsleben vor einer Verfolgung durch
Fotografen schützen will. Wie dargelegt muss das Grundgesetz nach Möglichkeit so
ausgelegt werden, dass ein Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre
völkervertraglichen Pflichten vermieden wird. Im Lichte der dezidierten und im Kern
überzeugenden Erwägungen des EGMR zu diesem Punkt ist es daher mit der Meinungs-
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überzeugenden Erwägungen des EGMR zu diesem Punkt ist es daher mit der Meinungs-
und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) vereinbar das Recht Prominenter und
ihrer vertrauten Begleiter auf Achtung ihres Privatlebens nach Abwägung im Einzelfall
über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken und ihrem Recht am eigenen Bild
Vorrang einzuräumen. Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vom 15.12.1999 (NJW 2000, Seite 1021, 1023) ist insoweit im Hinblick auf die
Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gelockert.
Die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts, ob beteiligte Rechtspositionen in einem
vorausgegangenen Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 34 EMRK vollständig
berücksichtigt worden sind, können im vorliegenden Fall zurückgestellt werden, da vom
EGMR schriftliche Stellungnahmen des Verbandes deutscher Zeitschriftenverleger und
der H. B. M. H. GmbH & Co. KG, der Konzernmutter der Antragsgegnerin, gemäß Art. 36
Abs. 2 EMRK zugelassen wurden. Das Verbot des Art. 53 EMRK, die Konvention im Sinne
einer Beschränkung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten auszulegen, nimmt den
Entscheidungen des EGMR nicht die dargestellte Bedeutung bei der Abwägung
widerstreitender Grundrechte.
4.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Belange im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG überwiegt
im vorliegenden Fall das Interesse der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten von der
Medienöffentlichkeit unbeobachtet in Rom Urlaub verbringen zu können:
Zwar hätte die Antragstellerin aufgrund der im Sommer 2003 erfolgten Veröffentlichung
von Bildern, die sie mit G. in einem Londoner Straßencafé zeigten, damit rechnen
können erneut in einer solchen Situation fotografiert zu werden und ist sie seit Herbst
2003 bei offiziellen Anlässen an der Seite von G. aufgetreten. Diese Umstände ändern
aber nichts an der Berechtigung ihres (und G.) Wunsches im privaten Alltagsleben nicht
von Fotoreportern behelligt zu werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragstellerin
stets gegen eine Berichterstattung über ihr Privatleben gewandt hatte und deshalb
bereits in der Vergangenheit u. a. gegen die Antragsgegnerin rechtlich vorgegangen war.
Die streitgegenständlichen Bilder sind auch nicht etwa kontextneutral, sondern zeigen
die Antragstellerin ersichtlich bei privater Gelegenheit, z. B. beim Küssen. Auch ist zu
berücksichtigen, dass die Antragstellerin und G. beim Urlaub im Ausland fotografiert
worden sind, wo G. kaum bekannt sein dürfte und keiner der beiden wohnt. Die
streitgegenständlichen Aufnahmen sind heimlich und nach dem unbestrittenen
Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von einem
„Paparazzo“ gefertigt worden. In solcher Weise von den Medien verfolgt zu werden ist
geeignet der Antragstellerin ihre Unbefangenheit im Alltag zu nehmen und sie damit
empfindlich in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu stören.
Dass G. durch sein künstlerisches Wirken im Zusammenhang mit dem Tode seiner Frau
und durch sein am 10.2.2003 erschienenes Interview im „S...“ besonderes Interesse an
der Person seiner neuen Partnerin geweckt hatte, mag es gerechtfertigt haben sie im
Jahre 2003 der Öffentlichkeit mit Fotos von einem Cafébesuch vorzustellen. Auf einen
solchen Anlass für eine Berichterstattung, dem der Senat in seinem Urteil vom
22.6.2004 - 9 U 53/04 - maßgebliches Gewicht beigemessen hat, kann sich die
Antragsgegnerin vorliegend aber nicht mehr berufen. Von einem Beitrag zu einer
Debatte von allgemeinem Interesse kann hier keine Rede sein, auch wenn man die
Bedeutung eines prominenten Künstlers als Identifikationsfigur berücksichtigt. Die
Antragstellerin muss es in ihrem privaten Alltagsleben nicht hinnehmen fortlaufend von
der Unterhaltungspresse in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt zu werden.
5.
Nach der erfolgten mündlichen Verhandlung ist gemäß § 922 Abs. 1 ZPO durch Endurteil
über die sofortige Beschwerde zu entscheiden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage,
§ 922 Rn. 14). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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