Urteil des KG Berlin vom 20.07.2005

KG Berlin: quelle, sammlung, link, geringfügigkeit, verkündung, anknüpfung, beschränkung

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Gericht:
KG Berlin 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(3) 1 Ss 398/05
(105/05)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 39 StGB
Kurze Freiheitsstrafe: Berichtigung einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von "6 Wochen" in eine solche von "einem Monat
und zwei Wochen"
Leitsatz
Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von "6 Wochen" kann wegen Verstoßes gegen § 39
StGB nicht in eine Freiheitsstrafe von "einem Monat und zwei Wochen" berichtigt werden.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2005
wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wobei klargestellt wird, dass der Angeklagte zu
einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Wochen verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe ist darauf hinzuweisen, dass durch das
angefochtene Berufungsurteil des Landgerichts ebenso wie durch das erstinstanzliche
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf 6 (sechs) Wochen Freiheitsstrafe erkannt worden
ist.
Das Amtsgericht hat den Urteilsspruch mit diesem Inhalt ausweislich der
Sitzungsniederschrift vom 23. März 2005 verkündet und ihn so in den Eingang seiner
Urteilsurkunde mit den schriftlichen Gründen aufgenommen. Trotz der über einen Monat
hinausreichenden Gesamtdauer war die Bemessung der Strafe nach Wochen als
Messeinheiten durch § 39 StGB, wonach Freiheitsstrafe unter einem Jahr nach vollen
Wochen und Monaten bemessen wird, nicht in ihrem Bestand berührt. Eine so weit
gehende Beschränkung, dass, wenn die Anzahl der Wochen über Monatsdauer
hinausgeht, dann auch nur auf die Zeiteinheit Monat und den Rest in Wochen wirksam
erkannt werden kann, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen (vgl. BayObLG NJW 1976,
1951).
Der Klammerzusatz „(richtig: von ein Monat und zwei Wochen)“ in den Urteilsgründen
hinter der Angabe der erkannten Freiheitsstrafe mit 6 – sechs – Wochen war ersichtlich
nicht mehr als nur ein Hinweis des Amtsgerichts auf seinen nachträglich
aufgekommenen Eindruck, wegen gesetzwidriger Zeiteinheitenwahl fehlerhaft erkannt zu
haben. Um eine Berichtigung des Urteils handelte es sich nicht. Für sie war nach der
Verkündung kein Raum mehr (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 260 Rdn. 5, 6), und
sie war erkennbar auch nicht gewollt, weil die Urteilsformel unangetastet blieb.
Mit der Verwerfung der Berufung des Angeklagten hat das Landgericht ebenso wie das
Amtsgericht auf Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Wochen erkannt, weil es damit die
amtsgerichtliche Formel dieses Inhalts aufrechterhalten hat. Darin, dass das Landgericht
in den Gründen des Berufungsurteils (UA LG S. 10) die von ihm erkannte Freiheitsstrafe
als eine solche „in Höhe von einem Monat und zwei Wochen“ benannt hat, liegt kein den
Bestand des Urteils berührender Widerspruch zur Urteilsformel. Das Landgericht hat
nach dem erkennbaren Gesamtzusammenhang auf Freiheitsstrafe in derselben Höhe
wie das Amtsgericht erkennen wollen, hat sich aber nur in der Anknüpfung vergriffen. Da
es ihm angesichts der Geringfügigkeit des Unterschieds der Dauer auf die eine oder die
andere Bemessung erkennbar sachlich nicht ankam, hat es tatsächlich zugleich die in
Wahrheit mit der Formel des Berufungsurteils aufrechterhaltene Bemessung nach
Wochen mitgetragen, wodurch sein Urteil von Bestand ist (ähnlich der Fallgestaltung
Rdn. 3 Satz 3 in BGH Beschluss vom 25. Juni 1992 – 1 StR 631/91 – Juris).
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