Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 288/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 286 ZPO
Beweiserhebung: Beweismaß bei Behauptung einer
unfallbedingten Halswirbelsäulenverletzung
Leitsatz
Ist streitig, ob der Kläger bei dem Unfall die behauptete HWS - Verletzung erlitten hat, hat er
dies nach § 286 ZPO zu beweisen; ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer
unfallbedingten Verletzung der HWS kann nur angenommen werden bei einem Heckaufprall
mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ab 15 km/h. (st. Rspr. des Senats)
Bei einem Seitenanstoß von links nach rechts mit einer kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h in Querrichtung mit einem Delta t-Wert von 0, 15 s
spricht gleichfalls kein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers.
Das erstinstanzliche Gericht handelt verfahrensfehlerhaft, wenn es allein aufgrund eines
technischen Sachverständigengutachtens - wegen Annahme einer sog. Harmlosigkeitsgrenze
- die behaupteten Verletzungen von vornherein sicher ausschließt und kein medizinisches
Sachverständigengutachten einholt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. September 2001 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin – 24 O 288/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 17. September 2001 verkündete
Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug
genommen wird.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin unter Vorlage eines Privatgutachtens
u. a. vor, der vom Landgericht beauftrage Sachverständige für Unfallrekonstruktion Dipl.-
Ing. … habe das Unfallgeschehen in wesentlichen Details unzutreffend festgestellt. Er
habe dadurch seinen Berechnungen falsche Annahmen/Ansätze zugrunde gelegt.
Tatsächlich sei der Anstoß mit einem Winkel von 70-75 ° und zwar an der A-Säule des
Fiat erfolgt. Hieraus ergebe sich eine wesentlich höhere Geschwindigkeitsänderung als
die vom Sachverständigen … festgestellten 2-3 km/h.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr ein angemessenes
Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem 25. Oktober 1995 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten – die Beklagte zu 1. im Rahmen der Deckungssumme
des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages – verpflichtet sind, der Klägerin jeden
weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 24. Oktober 1995 als
Gesamtschuldner zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf
die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten der
Sachverständigen Dipl.-Ing. … (Unfallrekonstruktionsgutachten) und Prof. Dr. …
(fachorthopädisches Gutachten). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
diese Gutachten nebst Ergänzungen verwiesen. Der Sachverständige … hat sein
Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. September 2005 erläutert.
Insoweit wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.
A. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Allerdings rügt die Klägerin zu Recht, dass das LG nicht allein auf der Grundlage des
Gutachtens des Sachverständigen für Unfallrekonstruktionen, wonach die
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs zwischen 2
und 3 km/h gelegen hat, die Klage hätte abweisen dürfen, ohne zuvor ergänzende
Gutachten, insb. eines Mediziners, eingeholt zu haben (vgl. Senat, NZV 2004, 460 =
VRS 104, 422 = KGR 2004, 523).
Der BGH hat in seinem erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen Urteil
vom 28.1.2003 (BGH, Urt. v. 28.1.2003 – VI ZR 139/02, MDR 2003, 566 = BGHReport
2003, 487) die Annahme einer sog. „Harmlosigkeitsgrenze” d.h. einer
kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, bei deren Vorliegen eine Verletzung der
HWS generell auszuschließen sei, abgelehnt (BGH v. 28.1.2003 – VI ZR 139/02, MDR
2003, 566 = BGHReport 2003, 487 = NJW 2003, 1116 f. = VersR 2003, 474; mit
zustimmender Anm. Jaeger, VersR 2003, 476).
2. Im Ergebnis bleibt die Berufung der Klägerin jedoch erfolglos. Auch nach dem Ergebnis
der vor dem Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme hat die Klägerin nicht
zu beweisen vermocht, dass sie bei dem streitgegenständlichen Unfall die von ihr
behaupteten Verletzungen erlitten hat.
a) Für die Frage, ob die Klägerin bei dem streitgegenständlichen Unfall die von ihr
geklagten Verletzungen erlitten hat, gilt das Beweismaß des § 286 ZPO, denn es ist
zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin bei dem Unfall überhaupt verletzt wurde
(vgl. BGH v. 28.1.2003 – VI ZR 139/02, MDR 2003, 566 = BGHReport 2003, 487 = NJW
2003, 1116 = VersR 2003, 474; KG v. 21.10.1999 – 12 U 8303/95, KGReport Berlin 2000,
81 = NJW 2000, 877 [878] m.w.N., st. Rspr.). Auch der BGH (BGH v. 28.1.2003 – VI ZR
139/02, MDR 2003, 566 = BGHReport 2003, 487 = NJW 2003, 1116 = VersR 2003, 474
[475]) geht davon aus, dass für die Feststellung, ob der Anspruchsteller bei dem Unfall
eine HWS-Distorsion erlitten hat, der Maßstab des § 286 ZPO gilt.
b) Ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der HWS greift
zu Gunsten der Klägerin nicht ein. Dieser könnte nur dann angenommen werden, wenn
bei einem Heckaufprall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von über 15
km/h bewiesen wäre (KG v. 21.10.1999 – 12 U 8303/95, KGReport Berlin 2000, 81 = NJW
2000, 877; Revision nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 23.5.2000 – VI ZR 378/99; vgl.
auch KG NZV 2003, 281, st. Rspr.). Ein Heckaufprall liegt aber nicht vor. Auch hat die
Klägerin auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen … vom 21. November
2003, dem der Senat folgt, weil es ersichtlich fachgerecht erstellt und in seinem
Gedankengang nachvollziehbar schlüssig ist, sowie der ergänzenden Ausführungen
diese Sachverständigen lediglich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von
6 km/h bewiesen, wobei das Fahrzeug der Klägerin überwiegend nach rechts gestoßen
(Geschwindigkeitsänderung: 5 km/h) und mit einer kleineren Komponente entgegen der
ursprünglichen Fahrtrichtung abgebremst worden ist (Geschwindigkeitsänderung: 2
km/h). Möglich ist nach den Ausführungen des Sachverständigen eine maximale
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 9 km/h, die bloße Möglichkeit reicht
aber für einen Beweis einer solchen Geschwindigkeitsänderung nicht aus.Soweit die
Klägerin – gestützt auf das von ihr vorgelegte Gutachten des Dipl-Ing. … – eine
Geschwindigkeitsänderung in Querrichtung von 10 bis 13 km/h behauptet, beruht dies,
wie der Sachverständige … auf Seite 19 seines Gutachtens vom 21. November 2003
überzeugend ausführt, auf falschen Voraussetzungen. Tatsächlich bewiesen ist, wie sich
aus den Ausführungen des Sachverständigen … auf Seite 4 seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 23. Dezember 2004 ergibt, eine Geschwindigkeitsänderung in
Querrichtung von lediglich 5 km/h. In Bezug auf die Kollisionsdauer hat die Klägerin
lediglich einen Delta t-Wert von 0,15 s bewiesen, da der Sachverständige … in seiner
ergänzenden Stellungnahme für diesen Wert eine Spanne von 0,06 bis 0,15 s angibt.
Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten und in seinen ergänzenden
Stellungnahmen den Akteninhalt vollständig gewürdigt und sich mit den Einwendungen
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Stellungnahmen den Akteninhalt vollständig gewürdigt und sich mit den Einwendungen
der Klägerin umfassend und für den Senat überzeugend auseinandergesetzt.
c) Durch das medizinische Gutachten des Sachverständigen für Fachorthopädie Prof. Dr.
… vom 8. Juli 2004 dem der Senat folgt, weil es ersichtlich fachgerecht erstellt und in
seinem Gedankengang nachvollziehbar schlüssig ist, hat die Klägerin einen
Ursachenzusammenhang zwischen den von ihr geklagten
Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem streitgegenständlichen Unfall vom 24. Oktober
1995 nicht bewiesen.Der Sachverständige hat in seinem Gutachten sowie in seiner
ergänzenden Stellungnahme überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, bei einer
kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h und einem Delta t-Wert von
0,15 s könne weder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden, dass die Klägerin durch den
streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe. Er hat
auch ausgeführt, dass diese Aussage auch zutrifft, wenn man zu Gunsten der Klägerin
von einem Delta t-Wert von 0,10 s ausgeht. Der Sachverständige Prof. … hat in seinem
Gutachten und in seiner ergänzenden Stellungnahme den Akteninhalt vollständig und
erschöpfend gewürdigt. Er hat die Klägerin vor Gutachtenerstellung eingehend
untersucht. Er hat sich an die Vorgaben des Gerichts gehalten und sich mit den
Einwendungen der Klägerin für das Gericht überzeugend auseinandergesetzt.
d) Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag sich der Senat nicht mit der zu
einer Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon zu überzeugen, dass die Klägerin bei
dem streitgegenständlichen Unfall die von ihr geltend gemachten Verletzungen erlitten
hat.
3. Aus diesem Grund steht der Klägerin das begehrte Schmerzensgeld nicht zu. Auch
ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten
besteht nicht.
B. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n.
F.).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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