Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, gesetzliche vermutung, verkündung, rechtsmittelbelehrung, anschluss, verschulden, verspätung, belastung, vollstreckung, verfahrensgrundsatz

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Gericht:
KG Berlin 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 754/05 - 3 Ws
283/05, 1 AR 754/05,
3 Ws 283/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 464 Abs 3 StPO
Kosten des Strafverfahrens: Beschwerde gegen die Kosten- und
Auslagenentscheidung bei Rechtsmittelverzicht nach
Urteilsverkündung
Leitsatz
Ein im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärter Rechtsmittelverzicht erfasst
regelmäßig auch das Recht gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sofortige
Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO einzulegen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung
in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. April 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Beschwerdeführer wegen unerlaubten
Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Auf
seine umfassend eingelegte und in der Berufungsverhandlung mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkte Berufung hat das Landgericht Berlin
das angefochtene Urteil, wie von dem Verteidiger im Schlussvortrag beantragt, dahin
abgeändert, dass es die Vollstreckung der von dem Amtsgericht erkannten
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Zu den Kosten und Auslagen hat das
Landgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift entschieden:
Im Anschluss an die Verkündung des Urteils und des Beschlusses
über die Dauer der Bewährungszeit haben der – seinerzeit noch - Angeklagte, dieser
nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, und der Vertreter der Staatsanwaltschaft
erklärt, auf Rechtsmittel zu verzichten.
Unter Berufung auf die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des
Landgerichts beantragte der Verteidiger aus abgetretenem Recht des Verurteilten bei
dem Amtsgericht, die dem Verurteilten zu erstattenden notwendigen Auslagen für die
Berufungsinstanz auf 1.125,20 Euro festzusetzen und zu überweisen. Auf die schriftliche
Bitte der Rechtspflegerin des Amtsgerichts, den Festsetzungsantrag zurückzunehmen,
da der Verurteilte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe, hat der
Verteidiger mit Schreiben an das Amtsgericht vom 6. Mai 2005 zu verstehen gegeben,
dass nach seiner Mitschrift im Termin die notwendigen Auslagen der Landeskasse
auferlegt worden seien, die gegenteilige Entscheidung in dem übermittelten schriftlichen
Urteil sich für ihn als auf einem Übertragungsfehler beruhend darstelle und er daher um
Vorlage bei dem Landgericht bitte zwecks Berichtigung in dortiger Zuständigkeit.
Außerdem hat er, dies ausdrücklich „rein vorsorglich“, gegen die, wie er anmerkte „noch
gar nicht zugestellte“, schriftliche Kostenentscheidung „namens und im Auftrage des
Mandanten“ sofortige Beschwerde eingelegt.
1. Die sofortige Beschwerde, die wegen der erkennbar gewollten umfassenden
finanziellen Entlastung des Betroffenen als sowohl gegen die Kosten- als auch gegen die
Auslagenentscheidung in dem Berufungsurteil gerichtet zu verstehen ist, steht zur
Entscheidung. Der Fall, für den sie hilfsweise, wie die Kennzeichnung der Einlegung als
„rein vorsorglich“ ausdrückt, eingelegt worden ist, ist eingetreten. Das Landgericht hat
es abgelehnt, die Kosten- und Auslagenentscheidung, wie vorrangig erstrebt, zu
berichtigen. Der Strafkammervorsitzende hat auf die Vorlage der Sache mit dem
Berichtigungsbegehren ausdrücklich vermerkt, dass kein Übertragungsversehen vorliegt,
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Berichtigungsbegehren ausdrücklich vermerkt, dass kein Übertragungsversehen vorliegt,
sondern die angegriffene Entscheidung so gewollt war.
2. Die nach § 464 Abs. 3 Satz StPO statthafte Kostenbeschwerde ist unzulässig; denn
der Verteidiger hat nach Rücksprache mit dem – damals noch – Angeklagten – hier
Beschwerdeführer - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2005 im Anschluss
an die Verkündung des Urteils „auf Rechtsmittel“ verzichtet, was auch die Möglichkeit,
die Kosten- und Auslagenentscheidung anzufechten, hat entfallen lassen. In der
betreffenden Verzichtserklärung ist nämlich ein uneingeschränkter Rechtsmittelverzicht
in Kenntnis des Anfechtungsrechts gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung zu
sehen, der auch die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO erfasst (vgl. Senat,
Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 3 Ws 496/96 - ; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 302
Rdn. 17, § 464 Rdn. 21, jeweils m. N.). Dem steht nicht entgegen, dass die
Verzichtserklärung, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ohne vorherige
Rechtsmittelbelehrung durch das Landgericht abgegeben worden ist. Denn bei dem
anwaltlich beratenen Beschwerdeführer muss davon ausgegangen werden, dass ihm die
Möglichkeit der Anfechtung von Kostenentscheidungen bekannt war. Dafür spricht schon
der dann einen Monat später hilfsweise erfolgte Rückgriff auf eben das Instrument der
Kostenbeschwerde, als sich abzeichnete, dass möglicherweise dem
Berichtigungsbegehren kein Erfolg beschieden sein könnte. Jedenfalls hat der
Beschwerdeführer nicht vorgetragen, dass ihm und seinem Verteidiger diese
Anfechtungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Verzichtserklärung unbekannt gewesen wäre.
Der somit wirksame Rechtsmittelverzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich.
3. Zu der Unzulässigkeit aufgrund des umfassend wirkenden Rechtsmittelverzichts
kommt hinzu, dass die sofortige Beschwerde wegen Verspätung unzulässig ist. Sie hätte
binnen Wochenfrist ab der am 5. April 2005 in Form der Verkündung geschehenen
Bekanntgabe der missbilligten Kosten- und Auslagenentscheidung bei dem Landgericht
eingelegt werden müssen (§§ 35, 306, 311 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat sie
aber erst einen Monat nach dem Verkündungstag angebracht und dies auch noch bei
dem Amtsgericht als unzuständigem Gericht. Zu dem Landgericht ist das Rechtsmittel
überhaupt erst Monate später gelangt, nämlich anlässlich der Vorlage der Sache zur
Entscheidung über das Berichtigungsbegehren.
Schon in dem anwaltlichen Auslagenfestsetzungsantrag die sofortige Beschwerde zu
erblicken, bereitet nicht nur wegen seines klar auf jenes andere Ziel gerichteten Inhalts
Schwierigkeiten, sondern scheidet aus, weil selbst damit die Frist nicht gewahrt wäre. Er
datiert erst vom 18. April 2005 und war obendrein ebenfalls nicht an das Landgericht
gerichtet, sondern an das für die sofortige Beschwerde unzuständige Amtsgericht.
Die Verspätung kommt auch nicht dafür in Betracht, durch von Amts wegen erfolgende
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) geheilt
zu werden. Das Unterbleiben der Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit, die
Kosten- und Auslagenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde anzufechten, bietet
dafür keinen Ansatz. Die in § 44 Satz 2 StPO festgelegte gesetzliche Vermutung bei
unterbliebener Rechtsmittelbelehrung hebt nur das Erfordernis auf, fehlendes
Verschulden tragfähig auszufüllen. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen
Belehrungsmangel und Fristversäumung setzt die Wiedereinsetzung aber auch in
solchem Falle voraus (vgl. Meyer-Goßner, § 44 Rdn. 22 m. N.). Er liegt hier erkennbar
nicht vor. Die Verspätung der sofortigen Beschwerde liegt hier erkennbar nicht am
Unterbleiben der Rechtsmittelbelehrung, sondern daran, dass der Verteidiger die
Kosten- und Auslagenentscheidung bei der Verkündung in der Berufungsverhandlung
anders verstanden hat, als sie ausweislich der Sitzungsniederschrift ergangen war. Ein
darin zu erblickendes Verschulden des Verteidigers vermag dem Beschwerdeführer nicht
zur Wiedereinsetzung zu verhelfen. Da es nicht um die Verteidigung gegen einen
Schuldvorwurf geht, sondern um die Belastung mit Kosten und Auslagen, muss sich der
Beschwerdeführer insoweit nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2
ZPO das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (vgl. Meyer-Goßner, § 44 StPO
Rdn. 19 m. N.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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