Urteil des KG Berlin vom 16.11.2006

KG Berlin: miete, sammlung, quelle, link, rüge

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 5/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 41 GKG
Streitwertbemessung im Mietrechtsstreit: Berücksichtigung von
Umsatzsteuer als Mietbestandteil
Leitsatz
Bei Festsetzung des Streitwerts ist nicht vom Nettobetrag der Miete auszugehen, sondern
insoweit gehört zur Miete auch die Mehrwertsteuer.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten vom 11. Dezember 2006 gegen den Beschluss der
Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten ist aus den
zutreffenden Gründen des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Landgerichts vom 8. Januar
2007 zurückzuweisen.
Ergänzend wird zu der Rüge der Beklagten, bei Festsetzung des Streitwertes sei vom
Nettobetrag der Miete auszugehen, darauf hingewiesen, dass diese Auffassung nicht der
obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht.
Danach gehört - im Rahmen der Streitwertfestsetzung - zur Miete die Mehrwertsteuer
(vgl. nur OLG Düsseldorf NZM 2005, 240; KG, KGR 1999, 310 = NZM 2000, 659 = NJW-
RR 2000, 966).
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3
GKG.
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