Urteil des KG Berlin vom 20.11.2007
KG Berlin: zwangsvollstreckung, einspruch, sammlung, quelle, beschwerdeschrift, anfechtbarkeit, link
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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 2/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 707 Abs 2 S 2 ZPO
Zwangsvollstreckung: (Un-)Anfechtbarkeit von die Einstellung
der Zwangsvollstreckung betreffenden Beschlüssen
Leitsatz
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
ist nach § 707 Abs.2 Satz 2 ZPO unzulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 10. Dezember 2007 gegen den Beschluss
der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007 wird bei einem
Beschwerdewert von 6.000 EUR auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007, mit dem der Antrag der
Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem
Versäumnisurteil vom 12. November 2007 zurückgewiesen wurde, ist nicht anfechtbar.
Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 707 Absatz 2 Satz 2 ZPO, auf den § 719
Absatz 1 Satz 1 ZPO verweist; danach sind Beschlüsse, die die Einstellung der
Zwangsvollstreckung betreffen, nicht anfechtbar (Senat, Beschluss vom 8. September
2004 - 12 W 50/04 - ; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 5
W 332/05 - NJW-RR 2006, 1579 = OLGR Saarbrücken 2006, 315; Thomas/Putzo, ZPO, 28.
Aufl., § 707 Rn 18, § 719 Rn 12; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 707 Rn 22).
2. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist
auch eine „außerordentliche Beschwerde“ selbst dann nicht statthaft, wenn die
Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzen oder aus
sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" sein sollte. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (vgl. OLG
Saarbrücken, a. a. O.; Zöller/Herget, a. a. O.).
3. Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch nicht begründet.
Denn das Landgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf
Einspruch
Dies ist aber für einen erfolgreichen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
erforderlich, da diese nur dann erfolgen darf, wenn dem Rechtsmittel (Einspruch,
Berufung) die sachliche Erfolgsaussicht nicht fehlt (vgl. nur Thomas/Putzo, a. a. O., § 707
Rn 8; Zöller, a. a. O., § 707 Rn. 9).
Einspruch
der Sache nicht begründet und nicht vorgetragen hat, weshalb die Klageforderung nicht
gerechtfertigt sein soll; er hat lediglich darauf hingewiesen, „der Antrag auf Einstellung
der Zwangsvollstreckung“ sei „sehr wohl begründet worden“.
Daher sind auch die Gründe, mit denen das Landgericht der als „Gegenvorstellung“ zu
wertenden Beschwerde durch Beschluss vom 11. Dezember 2007 nicht entsprochen hat,
nicht ermessensfehlerhaft.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.
Der Beschwerdewert war mit etwa 1/5 des Wertes der Hautsache in Ansatz zu bringen
11 Der Beschwerdewert war mit etwa 1/5 des Wertes der Hautsache in Ansatz zu bringen
(vgl. BGH NJW 1991, 2280; OLG Saarbrücken, a. a. O.).
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