Urteil des KG Berlin vom 18.05.2006
KG Berlin: internet, berufsausübungsfreiheit, link, quelle, sammlung, begriff, name, verfügung, suchmaschine, betreiber
1
2
3
Gericht:
KG Berlin 10.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 W 81/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1
BGB
Persönlichkeitsschutz im Internet: Zumutbarer Einsatz einer
Filtersoftware zur Vermeidung einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 18. Mai 2006 – 27 O 146/06 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht und mit
zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die Rechtsverteidigung hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Senat nimmt Bezug auf den
angefochtenen Beschluss sowie das am 1. Juni 2006 verkündete Urteil.
Der Senat hält mit dem Landgericht daran fest, dass durch die beanstandeten Einträge
der Eindruck vermittelt wird, die Klägerin habe sich für im Internet abrufbare
Nacktaufnahmen zur Verfügung gestellt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung
sowohl des Landgerichts als auch der Berufungssenate des Kammergerichts (LG Berlin,
MMR 2005, 324; KG - 9. Zivilsenat -, MMR 2006, 393; Senat, MMR 2006, 392; Senat, 10 U
197/04, Hinweis vom 9. Mai 2006, n.v.). Auf den Umstand, dass die Links nicht auf
Webseiten führen, auf denen tatsächlich Nacktaufnahmen der Klägerin zu sehen sind,
kommt es nicht an. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt schon deshalb vor, weil
durch die Kombination des Namens der Klägerin mit dem Wort „nackt“ ein solcher
Eindruck erweckt wird. Der Senat nimmt in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen
auf Seite 6 des Urteils. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass nahezu jeder
Nutzer einer Suchmaschine nach mehrmaligem Aufrufen eines entsprechenden Links
erkenne, dass Nacktaufnahmen tatsächlich nicht vorhanden seien. Eine unwahre
Tatsachenbehauptung ist nicht deshalb hinzunehmen, weil der Rezipient über die
Möglichkeit verfügt, die Wahrheit oder Unwahrheit selbst festzustellen. Unabhängig
davon verwiesen die beanstandeten Ergebniseinträge auf eine Mehrzahl von Webseiten
unterschiedlicher Betreiber, so dass - aus Sicht eines Nutzers – der Schluss nicht nahe
liegt, dass auf keiner der verlinkten Webseiten Nacktaufnahmen zu finden seien. Eine
Beweisaufnahme durch eine Meinungsumfrage hierzu kommt nicht in Betracht, weil das
Gericht die inhaltliche Auslegung der Suchergebniseinträge aufgrund eigenen
Verständnisses vornehmen kann.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Verbotstenor nichts zu weit gefasst. Der
Beklagte muss lediglich dafür sorgen, dass die Ergebniseinträge die beanstandete
Wortkombination „B. E.“ und „nackt“ nicht enthält. Es kann mit entsprechender
Programmierung sichergestellt werden, dass der Name der Klägerin nicht mit dem
Begriff „nackt“ wiedergegeben wird. Das Textfragment dazu kann lückenhaft bleiben
oder es kann anstelle des Wortes „nackt“ ein Platzhalter gesetzt werden (Spieker, MMR
2005, 727). Der Einsatz einer solchen Filtersoftware ist dem Beklagten unter dem
Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) möglich und zumutbar (vgl. LG
München, K & R 2005, 184; Anm. Hoeren zu OLG Köln, MMR 2002, 110, 114).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum