Urteil des KG Berlin vom 25.05.2001
KG Berlin: verwalter, beirat, liquidator, vorprüfung, beschlussfähigkeit, genehmigung, verwaltung, tagesordnung, einberufung, anwaltskosten
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Gericht:
KG Berlin 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 W 110/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 3 WoEigG, § 25 Abs 4
WoEigG, § 28 Abs 5 WoEigG, § 29
Abs 3 WoEigG
Wohnungseigentümerversammlung: Beschlussfähigkeit der
Erstversammlung; Einberufung einer Zweitversammlung;
Vorprüfung der Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu I. 1), 2), 4) und 8), die im Übrigen
zurückgewiesen wird, wird der angefochtene Beschluss des Landgerichts teilweise
aufgehoben und die Erstbeschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen, soweit das
Amtsgericht Wedding in seinem Beschluss vom 25. Mai 2001 – 70 II 201/00 WEG II – den
Eigentümerbeschluss vom 23. November 2000 zu TOP 1 hinsichtlich der
Kostenpositionen zu 7) Gerichtskosten und 8) Rechtsanwaltskosten der dort
beschlossenen Jahresabrechnung 1999/2000 mit der Feststellung für ungültig erklärt hat,
dass durch diesen angefochtenen Beschluss zu TOP 1 eine Entlastung des Verwalters
nicht ausgesprochen sei.
Die Antragsteller zu I. 1), 2), 4) und 8) haben die Gerichtskosten dritter Instanz je zu
einem Viertel zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für die dritte
Instanz nicht angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 123.802,90 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu I. und II. sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
Bstraße 8 in 13… Berlin. Über das Vermögen der Antragstellerin zu I. 1) ist durch
Beschluss vom 23. Juni 1997 das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt ... zum
Konkursverwalter bestellt worden.
Die ursprünglich im Eigentum der Antragstellerin zu I. 1) stehenden Wohnungen Nr. 17,
18, 20 - 22 gingen per 1. August 1999 in das Eigentum weiterer Beteiligter über. Danach
war die Antragstellerin zu I. 1) noch Eigentümerin der Wohnungen Nr. 2 - 4, 6 - 11, 14 -
16 und 26 - 28, verbunden mit Miteigentumsanteilen in Höhe von insgesamt 572/1.000.
Durch schriftliche Erklärung des Konkursverwalters ... vom 26. August 1997 gegenüber
der Antragstellerin zu I. 1) mit der Anschrift S und der Anrede: "Sehr geehrter Herr S gab
der Konkursverwalter diese und die per 1. August 1999 veräußerten Wohnungen frei.
Wegen entstandener Zweifel an der Wirksamkeit dieser Freigabeerklärung wiederholte
sie der Konkursverwalter mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 an die damaligen vier
Gesellschafter der Antragstellerin zu I. 1), wobei diese Freigabeerklärung dem damaligen
Betreuer der Gesellschafterin W am 15. November 2000 zuging (vgl. dessen Bestätigung
Bd. I Bl. 139 d. A.).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 berief der Verwalter eine Eigentümerversammlung
für den 26. Oktober 2000 unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein (Bd. I, Bl. 58 d.
A.). Die Versammlung am 26. Oktober 2000 war nicht beschlussfähig, weil lediglich
235/1.000 Miteigentumsanteile anwesend bzw. vertreten waren (vgl. Protokoll Bd. I, Bl.
144 d. A.).
Mit Schreiben vom 9. November 2000 berief der Verwalter unter Beifügung der
Tagesordnung in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2000 und unter Hinweis darauf, dass
es sich um eine Zweitversammlung handele, die ohne Rücksicht auf die erschienenen
bzw. vertretenen Miteigentumsanteile beschlussfähig sei, eine erneute Versammlung für
den 16. November 2000 ein. Diese Einladung wurde jedenfalls am 20. November 2000
dem Liquidator der W ausgehändigt (Original der Einberufung vom 13. November 2000
mit Eingangsstempel Rechtsanwalt Feser war in der Akte). Mit Schreiben vom 14.
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mit Eingangsstempel Rechtsanwalt Feser war in der Akte). Mit Schreiben vom 14.
November 2000 lud der Verwalter die Versammlung auf den 23. November 2000 um
(Bd. I, Bl. 57 d. A.). Auch diese Umladung ging dem Liquidator der Firma ... zu.
Auf der Versammlung am 23. November 2000 waren sämtliche Beteiligte anwesend
bzw. vertreten (vgl. Anwesenheitsliste Bd. I, Bl. 152 d. A.), für die Antragstellerin zu I. 1)
erschien ausschließlich Herr G. In der Ansicht, die Antragstellerin zu I. 1) sei durch diesen
nicht ausreichend vertreten, und mangels Vorlage von Vollmachtsurkunden schloss der
Verwalter die Antragstellerin zu I. 1) von der Stimmabgabe im Folgenden aus und wies
im Übrigen auf ein Ruhen des Stimmrechts der Antragstellerin zu I. 1) gemäß
Eigentümerbeschluss vom 16. Mai 1986 zu TOP 7 wegen erheblicher
Wohngeldrückstände hin.
Sodann wurden ohne Berücksichtigung der Antragstellerin zu I. 1) folgende, hier
angefochtenen Beschlüsse mehrheitlich gefasst (Versammlungsprotokoll Bd. I, Bl. 148 ff.
d. A.):
Die Antragsteller haben diese Beschlüsse mit der Begründung angefochten, dass die
Versammlung vom 23. November 2000 tatsächlich keine Wiederholungsversammlung
gewesen sei, weil die Antragsteller zu der Erstversammlung am 26. Oktober 2000 nicht
geladen worden seien. Tatsächlich seien die Einladungsschreiben an sie in Form einer
Briefsendung infolge einer vom Amtsgericht Charlottenburg angeordneten Post- und
Telegrafensperre dem Konkursverwalter Feser zugegangen; gleiches gelte für die
Einladung des Konkursverwalters der weiteren Beteiligten zu 8). Ferner sei die
Freigabeerklärung vom 26. August 1997 nicht wirksam gewesen, weil sie nicht
sämtlichen Liquidatoren zugegangen sei. Entgegen der Ansicht des Verwalters sei Herr
G berechtigt gewesen, die Antragstellerin zu I. 1) auf der Versammlung am 23.
November 2000 wirksam zu vertreten. Die angefochtenen Beschlüsse seien auch
inhaltlich zu beanstanden. Die Genehmigung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
für einen anderen Abrechnungszeitraum als das in § 28 Abs. 1 WEG vorgesehene
Kalenderjahr führe mangels einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung in der
Teilungserklärung zur Nichtigkeit dieser Beschlüsse. Außerdem sei der Wirtschaftsplan
unter Verstoß gegen § 29 Abs. 3 WEG genehmigt worden, nämlich ohne vorherige
Prüfung durch den Verwaltungsbeirat.
Die Antragsteller haben beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom
23. November 2000 zu TOP 1), 2), 3) und 6) für nichtig zu erklären. Hilfsweise haben sie
beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23. November 2000 zu
TOP 1), 2), 3) und 6) für ungültig zu erklären. Höchst hilfsweise haben sie beantragt,
festzustellen, dass in der Eigentümerversammlung vom 23. November 2000 zu TOP 1),
2), 3) und 6) die Beschlüsse mit 8 Ja-Stimmen und 8 Nein-Stimmen abgelehnt worden
sind.
Die Verwalter und die weitere Beteiligte zu II. 1) haben beantragt, die Anträge
zurückzuweisen. Hilfsweise hat der Verwalter beantragt, die Beschlüsse der
Eigentümerversammlung vom 23. November 2000 zu TOP 1), 2), 3) und 6) gerichtlich zu
beschließen. Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass in der Eigentümerversammlung
am 23. November 2000 zu TOP 1), 2), 3) und 6) die Beschlüsse mit 8 Ja-Stimmen ohne
Gegenstimmen zustande gekommen sind.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25. Mai 2001 – 70 II 201/00 WEG II – den
Eigentümerbeschluss vom 23. November 2000 zu TOP 1 hinsichtlich der
Kostenpositionen zu 7) Gerichtskosten, 8) Rechtsanwaltskosten und 11) Hausverwaltung
der dort beschlossenen Einzeljahresabrechnung 1999/2000 mit der Feststellung für
ungültig erklärt, dass durch diesen angefochtenen Beschluss zu TOP 1 eine Entlastung
des Verwalters nicht ausgesprochen worden sei. Im Übrigen hat es die Anträge und die
Gegenanträge zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, welcher allen Beteiligten jeweils am 27. Juni 2001 zugestellt
worden ist, haben sich die am 29. Juni 2001 bei Gericht eingegangenen sofortigen
Beschwerden der Antragsteller insoweit gerichtet, als ihre Anträge zurückgewiesen
worden sind, und die ebenfalls am 29. Juni 2001 bei Gericht eingegangenen sofortigen
Beschwerde der weiteren Beteiligten insoweit, als der Eigentümerbeschluss vom 23.
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Beschwerde der weiteren Beteiligten insoweit, als der Eigentümerbeschluss vom 23.
November 2000 zu TOP 1 für ungültig erklärt worden ist.
Die Antragsteller wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen in der
Beschwerdeinstanz und beantragen,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wedding vom 25. Mai 2001 die
Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23. November 2000 zu TOP 1 insgesamt
und zu TOP 2, 3 und 6 für nichtig zu erklären.
Die weiteren Beteiligten haben beantragt,
die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen, unter Abänderung des
Beschlusses des Amtsgerichts vom 25. Mai 2001 die Anträge der Antragsteller
insgesamt zurückzuweisen.
Sie haben vorgetragen, es gehe vorliegend nicht um das Verwalterhonorar des jetzigen
Verwalters, sondern um dasjenige der Vorverwaltung, die Honorare in der
abgerechneten Höhe entnommen habe. Da die Jahresabrechnung eine reine Ein- und
Ausgabenrechnung sei, seien die von der Vorverwaltung entnommenen Kosten in voller
Höhe einzustellen gewesen. Die Verteilung sei wie bei allen anderen Positionen auch
nach Miteigentumsanteilen erfolgt. Auch die Gerichts- und Anwaltskosten seien in die
Jahresabrechnung einzustellen, da andernfalls der Verwalter sie vorzufinanzieren habe.
Die Antragsteller haben beantragt,
die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zurückzuweisen.
Sie haben vorgetragen, die Verfahren, deren Gerichts- und Anwaltskosten in die
Jahresabrechnung eingeflossen seien, seien teilweise noch in der Abrechnungsperiode
und teilweise im Juli 2000 rechtskräftig abgeschlossen gewesen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12. Februar 2002 die Erstbeschwerde der
Antragsteller zurückgewiesen und auf die Erstbeschwerde der übrigen
Wohnungseigentümer die Anträge der Antragsteller insgesamt zurückgewiesen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu I. 1), 2), 4) und 8) hat nur zu
einem geringen Teil Erfolg. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu I. 1),
2), 4) und 8) ist gemäß §§ 27, 29 FGG, § 45 WEG zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch in
der Sache im Wesentlichen nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluss ist
überwiegend rechtsfehlerfrei, zumindest aber im Ergebnis rechtlich zutreffend. Lediglich
hinsichtlich der Kostenpositionen Gerichts- und Anwaltskosten und der aufgehobenen
Verwalterentlastung insgesamt ist die Entscheidung des Amtsgerichts
wiederherzustellen.
1.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Versammlung am 23.11.2000 für
beschlussfähig angesehen.
a)
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht offen bleiben, ob es sich bei der
Versammlung am 23.11.2000 um eine Erst- oder um eine Zweitversammlung gehandelt
hat. Die für eine Erstversammlung erforderliche Beschlussfähigkeit ist zu verneinen. Auf
der Versammlung am 23.11.2000 vertraten nach der Auszählung des Verwalters "die
erschienenen stimmberechtigte Wohnungseigentümer" nicht mehr als die Hälfte der
Miteigentumsanteile (§ 25 Abs. 3 WEG), sondern lediglich insgesamt 428/1000. Die
Antragstellerin zu I. 1) als Mehrheitseigentümerin von Miteigentumsanteilen mit
insgesamt 572/1.000 war, wie das Landgericht im Einzelnen ausführt und die
Antragsteller zu 1), 2) 4) und 8) selbst annehmen, nicht wie erforderlich, durch sämtliche
Liquidatoren oder durch einen von sämtlichen anderen schriftlich Bevollmächtigten
wirksam vertreten. Der erschienene, aber nicht ausreichend stimmberechtigte Vertreter
eines Wohnungseigentümer kann nicht einerseits vom Stimmrecht ausgeschlossen sein,
jedoch andererseits dazu beitragen, dass eine Universalversammlung unter Erscheinen
aller Wohnungseigentümer vorliegt. Mit der fehlenden Stimmberechtigung ist er rechtlich
einem abwesenden und auch nicht hinreichend vertretenen Wohnungseigentümer
gleichzuachten.
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b)
Die Beschlussfähigkeit der Versammlung am 23.11.2000 kann auch nicht daraus
abgeleitet werden, dass die Mehrheit der Miteigentumsanteile nicht ausreichend
vertreten war und die Einberufung einer zweiten Versammlung gemäß § 25 Abs. 4 WEG
eine reine Förmelei gewesen wäre. Anders als in den Fällen, in denen mehr als die Hälfte
der Wohnungseigentümer nach § 25 Abs. 5 WEG nach dem Beschlussgegenstand
objektiv vorhersehbar und unabänderlich vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (vgl.
BayObLGR 2002, 119 = ZMR 2002, 527; BayObLGZ 1992, 288 = WuM 1992, 7009; KG
NJW-RR 1994, 659 = ZMR 1994, 171 = WuM 1994, 41) liegt hier mit der nicht
ausreichenden Vertretung ein Mangel vor, der in einer Zweitversammlung behoben
werden könnte und deshalb keine Ausnahme von § 25 Abs. 3 WEG rechtfertigt. Der
Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG Düsseldorf (NZM 1999, 270 =
ZMR 1999, 191) an. Soweit der Senat (KG NJW-RR 1994, 659 = ZMR 1994, 171 = WuM
1994, 41) in seinem Beschluss eine weitergehende Ausnahme von § 25 Abs. 3 WEG
vertreten hat, hält er daran nicht fest.
c)
Auf die Beschlussfähigkeit nach § 25 Abs. 3 WEG kommt es jedoch deshalb nicht an, weil
die Versammlung am 23.11.2000 gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 WEG ohne Rücksicht auf die
Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig war. Dies kann der Senat nach dem
Akteninhalt und nach den verfahrensfehlerfreien Ermittlungen der Vorinstanzen selbst
feststellen. Die Erstversammlung am 26. Oktober 2000 war nicht beschlussfähig
gewesen, weil lediglich 235/1.000 Miteigentumsanteile anwesend bzw. vertreten waren.
Der Beteiligte zu III. berief mit Schreiben vom 9.11.2000 eine neue Versammlung mit
dem gleichen Gegenstand für den 16.11.2000 ein und wies ausdrücklich darauf hin, dass
es sich um eine Zweitversammlung handele, die ohne Rücksicht auf die erschienen bzw.
vertreten Miteigentumsanteile beschlussfähig sei. Mit Schreiben vom 14.11.2000 lud er
die Versammlung auf den 23.11.2000 um. Dabei war ein erneuter Hinweis auf § 25 Abs.
4 Satz 2 WEG nicht erforderlich, weil sich die Umladung bereits deutlich erkennbar auf
eine Zweitversammlung bezog. Nach dem Akteninhalt ist auch davon auszugehen, dass
einer der Liquidatoren der Antragstellerin zu 1) auch von der Erstversammlung am
26.10.2000 und der Tagesordnung Kenntnis hatte, was nach §§ 161 Abs. 2, 150 Abs. 2
Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 HGB ausreichend ist. Die Einladung zu der ursprünglich auf
den 16.11.2000 einberufenen Zweitversammlung hat der Liquidator der Antragstellerin
zu 1) jedenfalls über den Konkursverwalter erhalten. Unerheblich ist, dass die
Einladungen zum 26.10.2000 und 16.11.2000 noch an den Konkursverwalter adressiert
waren. Jedenfalls die Umladung zum 23.11.2000 war an den Liquidator gerichtet, der
dann auch erschienen ist. Aus der Zusammenschau der drei Einberufungen war klar
erkennbar, dass am 23.11.2000 eine Zweitversammlung mit der Tagesordnung vom
26.10.2000 stattfand.
2.
Rechtsfehlerfrei führt das Landgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des
Amtsgerichts in dieser Sache sinngemäß aus, dass die Prüfung durch den
Verwaltungsbeirat gemäß § 29 Abs. 3 WEG keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen
Eigentümerbeschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung ist. Eine
obergerichtliche Entscheidung hierzu ist – soweit ersichtlich – noch nicht ergangen. Im
Schrifttum wird, vor allem im Anschluss an Müller PiG 32, 13 (35), die Auffassung
vertreten, aus der Sollvorschrift des § 29 Abs. 3 WEG ergebe sich zwar keine
Gültigkeitsvoraussetzung, eine unterlassene Prüfung widerspreche aber
ordnungsmäßiger Verwaltung und ein gleichwohl gefasster Beschluss der
Wohnungseigentümer sei allein wegen der unterlassenen Vorprüfung anfechtbar (Merle
in Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Aufl., § 29 Rn. 58; Staudinger/Bub § 29 Rn. 109). Der
Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Nach dem Wortlaut des § 29
Abs. 3 WEG handelt es sich um eine bloße Sollvorschrift. Die Unterscheidung danach, ob
eine unterlassene Prüfung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche oder nicht, ist
praktisch nicht durchzuführen, weil die zusätzliche Prüfung durch den Beirat (falls ein
solcher vorhanden ist) für die Wohnungseigentümer immer vorteilhaft wäre. Deshalb
können sie die Abstimmung über die Jahresabrechnung durch
Geschäftsordnungsbeschluss in der Versammlung mehrheitlich ablehnen, wenn eine
mögliche Vorprüfung durch den vorhandenen Beirat nicht stattgefunden hat. Die
Eigentümermehrheit kann sich wegen ihrer Beschlusskompetenz nach § 28 Abs. 5 WEG
aber auch über die Sollvorschrift hinwegsetzen, wenn sie die vom Verwalter vorgelegte
Jahresabrechnung für zutreffend erachtet, und auf diese Kontrolle durch den Beirat
verzichten, welche ohnedies entfällt, wenn ein Beirat nicht vorhanden ist. Würde der
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verzichten, welche ohnedies entfällt, wenn ein Beirat nicht vorhanden ist. Würde der
Gegenansicht zu folgen sein, könnte allein aus der unterbliebenen Vorprüfung durch den
Beirat ein formaler Anfechtungsgrund erwachsen, der ohne Rücksicht auf die Richtigkeit
und Nachvollziehbarkeit der Jahresabrechnung zu deren Ungültigerklärung führen
müsste. Da durch die Jahresabrechnung die Einnahmen und Ausgaben der
Gemeinschaft und die Beitragsanteile der Wohnungseigentümer (vorbehaltlich der
gerichtlichen Nachprüfung) endgültig festgelegt werden, kommt dem
Abrechnungsbeschluss eine überragende Bedeutung zu, die einer Aufhebung aus bloß
formalen Gründen (wenn die Formalie nicht im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist)
entgegen steht. Eine Nachholung des Abrechnungsbeschlusses nach jahrelangem
Anfechtungsstreit mit möglicherweise demselben Inhalt kann auf die Schwierigkeit
stoßen, dass inzwischen ein Eigentümerwechsel eingetreten ist und die
Abrechnungsspitzen vielleicht Wohnungseigentümern auferlegt werden müssen, die in
dem betreffenden Wirtschaftsjahr noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren.
Demgegenüber kann es dem anfechtenden Wohnungseigentümer durchaus zugemutet
werden, die ohne Beiratsbefassung beschlossene Jahresabrechnung inhaltlich
anzugreifen und die konkreten Unrichtigkeiten (nach Einsicht in die
Verwaltungsunterlagen) vorzutragen. Im Sinne der Gegenmeinung müsste überdies
geprüft werden, ob die fehlende Vorkontrolle des Beirats in der Versammlung
ausdrücklich gerügt werden müsste, um die Berufung auf das Fehlen nicht zu verwirken.
Somit kommt es hier auch nicht darauf an, ob Streit über die wirksame Einsetzung eines
Beirats in der Gemeinschaft besteht. Das Beschlussanfechtungsverfahren ist auch nicht
geeignet, etwa die Vorfrage der gültigen Beiratsbestellung zu klären oder auch
eventuelle Befangenheitsrügen, wenn etwa dem Beirat vorgeworfen wird, dass er zu
verwalterfreundlich sei.
3.
Inhaltliche Mängel der angefochtenen Beschlüsse, die gegen die Grundsätze
ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen, sind nach der zutreffenden Auffassung des
Landgerichts nicht ersichtlich. Einen Teil der Rügen haben die Antragsteller schon in der
Vorinstanz, zumindest aber in dritter Instanz nicht wiederholt.
4.
Schließlich hat das Landgericht auch rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass hinsichtlich des
Beschlusses zu TOP 1 wegen der Kostenpositionen zu 11) Hausverwaltung aus den
Einzelabrechnungen erkennbar ist, dass diese wie alle anderen Kosten nach
Miteigentumsanteilen umgelegt worden sind. Auch hinsichtlich der Kosten der
Hausverwaltung findet sich keine von § 16 Abs. 2 abweichende Regelung der
Kostenverteilung in der Teilungserklärung. Wenn in der Teilungserklärung die
Wohneinheiten als Bemessungsfaktor für das Gesamt-Verwalterhonorar angegeben
werden, ist damit noch nicht mit der gebotenen Klarheit eine Abbedingung des § 16 Abs.
2 WEG zu entnehmen.
5.
Wegen der Kostenpositionen zu 7) Gerichtskosten und 8) Rechtsanwaltskosten sieht der
Senat dagegen Veranlassung, die Teil-Ungültigerklärung durch das Amtsgericht
wiederherzustellen. Allerdings sind Rechtsverfolgungskosten zunächst Kosten der
sonstigen Verwaltung in Sinne von § 16 Abs. 2 WEG und können insoweit auch
Bestandteil einer Jahresabrechnung sein, ehe aufgrund rechtskräftiger Entscheidung
feststeht, wer diese endgültig zu tragen hat. Nach dem Vorbringen der Antragsteller
liegen aber zumindest teilweise bereits endgültige gerichtliche Kostenentscheidungen
vor, die somit eine undifferenzierte Behandlung nach § 16 Abs. 2 WEG verbieten.
Entsprechend dem Antrag der Antragsteller ist deshalb die Erstbeschwerde der übrigen
Wohnungseigentümer insoweit zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Teilungültigerklärung
der Jahresabrechnung kann auch die beschlossene Verwalterentlastung insgesamt
keinen Bestand haben.
Die Gerichtskosten der dritten Instanz sind gemäß § 47 S. 1 WEG von den Antragstellern
zu I. 1), 2), 4) und 8) zu tragen, da sie mit ihrer weiteren sofortigen Beschwerde ganz
überwiegend unterlegen sind.
Dagegen besteht kein Anlass, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden und in
§ 47 S. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Grundsatz abzuweichen, wonach jeder
Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Die Festsetzung des Geschäftswerts dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.
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