Urteil des KG Berlin vom 30.01.2003

KG Berlin: operation, erblasser, beweiswürdigung, chemotherapie, lungenentzündung, eingriff, pneumonie, lebensgefahr, zustellung, vorladung

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Gericht:
KG Berlin 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 U 57/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 411 ZPO
Arzthaftungsprozess: Pflicht des Gerichts zur Vorladung des
medizinischen Sachverständigen; Unzulässigkeit der
Delegierung einer mündlichen Gutachtenerläuterung auf
Mitarbeiter und Unverwertbarkeit der Ausführungen eines
Mitarbeiters des Sachverständigen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das am 30. Januar 2003 verkündete Urteil der
Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin sowie teilweise das zu Grunde liegende
Verfahren, soweit die mündliche Erläuterung des Gutachtens betroffen ist, aufgehoben
und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Berufung, bleibt dem Landgericht
vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes W B von den Beklagten als
Gesamtschuldner die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von
mindestens 10.225,84 EUR wegen der tödlichen Folgen einer am 25.2.1997
durchgeführten Herz-Lungen-Operation, den Ersatz von Beerdigungskosten in Höhe von
4.965,34 EUR sowie den Ersatz des Unterhaltsschadens im Zeitraum 2.4.1997 bis
31.3.2000 in Höhe von 7.695,21 EUR. Ferner verlangt sie die Feststellung der
Ersatzpflicht zukünftiger Schäden, insbesondere des Unterhaltsschadens, hilfsweise die
Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 213,76 EUR ab 1.4.2000.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz, der dort
gestellten Anträge und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch am 30.1.2003 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen.
Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
verwiesen.
Die Klägerin macht mit der rechtzeitigen Berufung unter Bezugnahme auf ihr
erstinstanzliches Vorbringen geltend, dass das Landgericht eine fehlerhafte
Beweiswürdigung vorgenommen habe, denn eine absolute Indikation zur Operation des
kavernösen Lungenbezirks habe angesichts des schweren Lungenschadens des
Erblassers nicht bestanden. Insoweit habe das Landgericht den angebotenen
Zeugenbeweis verfahrensfehlerhaft nicht erhoben. Der Zeuge Dr. med. P K hätte als
behandelnder Lungenfacharzt bestätigt, dass eine solche Indikation nicht bestanden
habe, zumindest hätte aber ein lungenfachärztliches Gutachten eingeholt werden
müssen.
Das Landgericht sei unzutreffend auf Grund des Gutachtens von Prof. Dr. K davon
ausgegangen, dass der Gefahr einer Streuung des Mycobacterium malmoense aus der
Kaverne mit der Folge einer lebensgefährlichen Lungenentzündung wegen einer durch
die Herzoperation verursachten vorübergehenden Immunschwäche nur durch die
operative Entfernung des erkrankten Lungenabschnitts begegnet werden könne. Prof.
Dr. Dr. K habe dagegen ausgeführt, dass auch eine Prophylaxe mit einem Antibiotikum
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Dr. Dr. K habe dagegen ausgeführt, dass auch eine Prophylaxe mit einem Antibiotikum
wirksam sei und bei Verwirklichung der Gefahr, eine Chemotherapie hätte durchgeführt
werden können. Soweit der Sachverständige Dr. S der Auffassung gewesen sei, nur eine
langfristige Chemotherapie, die erhebliche Nebenwirkungen aufweise, könne die
Ausbreitung des Mycobacterium malmoense zum Stillstand bringen, habe es das
Landgericht versäumt, die Art der Nebenwirkungen festzustellen und eine
Risikoabwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Erhebliche Nebenwirkungen seien
jedenfalls bei der von Dr. K monatelang durchgeführten Chemotherapie, die zum Erfolg
geführt habe, nicht eingetreten. Die von Dr. S aufgeführten Krankheitsfälle seien auch
nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Prof. Dr. Dr. K habe in seiner ergänzenden
gutachterlichen Stellungnahme vom 12.11.2002 folgende Umstände genannt, die gegen
eine Indikation zur Entfernung der Kaverne sprächen:
- keine offene tuberkulöse Kaverne
- fakultative pathogene Infektion mit Mycobacterium malmoense ohne
Krankheitssymptome
Die Abwehrsituation sei zudem im Zeitpunkt der Herzoperation nicht geschwächt
gewesen, denn die Kavernengröße sei konstant geblieben und es habe sich ein
Narbensaum um diesen Lungenbereich gebildet, der eine Verbindung zum
Bronchialsystem und zum Blutkreislauf unterbrochen habe.
Weder die Sachverständigen noch das Landgericht hätten diskutiert, warum die
Herzoperation nicht unter Chemo-Antibiotika-Therapie-Schutz hätte vorgenommen
werden können. Prof. Dr. K habe auch nicht klar herausgestellt, dass hinsichtlich der
Lebensgefährlichkeit zwischen einer generalisierenden Infektion (Lungenentzündung)
und einem kavernös abgekapselten Prozess zu unterscheiden ist. Dazu sei ein
Lungenfacharzt zu befragen. Vor der Operation sei jedenfalls die Meinung eines
Pulmologen über die tatsächliche Gefährlichkeit einer mit Mycobacterium malmoense
belasteten Kaverne einzuholen gewesen. Ob der Zeuge Dr. E, der an dem
internistischen Konsilium teilgenommen habe, Pulmologe sei, habe das Landgericht
nicht festgestellt.
Das Landgericht habe sich mit den oben angeführten Einwänden des Prof. Dr. K in seiner
Stellungnahme vom 12.11.2002 nicht bzw. nur fehlerhaft auseinandergesetzt. So sei das
Landgericht nicht darauf eingegangen, dass der Eingriff an der Lunge auf Grund der
Beatmung oder ausgelöst durch einen Asthmaanfall das hohe Risiko eines Nahtbruchs
beinhaltet habe, das sich dann auch tatsächlich verwirklicht und zur einer erneuten
Öffnung des Bauchraumes geführt habe, um den Defekt zu beheben. Die Bauchöffnung
habe zu einer Verschlechterung der Atemmechanik des Patienten geführt und dazu
beigetragen, dass er zu einem Langzeitbeatmungsfall geworden sei. Die
Langzeitbeatmung führe nahezu immer zu einer Pneumonie, von der eine Bakteriämie
ausgehen könne, die für einen immungeschwächten Patienten Lebensgefahr bedeute.
Auch Prof. Dr. K sei in seinem Gutachten vom 19.9.2000 (S. 28) davon ausgegangen,
dass die Entwöhnung von der Beatmung durch die atembeeinträchtigende Wirkung der
Bauchhöhleneröffnung möglicherweise weiter verzögert worden sei. Das Landgericht sei
auch fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Risiko der Bildung einer Luftfistel an der
Operationsnaht der rechten Lunge 3 - 5 % betragen und es sich um ein nicht
vermeidbares, aber beherrschbares Risiko gehandelt habe. Dabei sei nicht
berücksichtigt worden, dass der Erblasser unter Asthmaanfällen gelitten habe, was
nahezu sicher zum Aufreißen der Operationsnaht und zu einer Luftfistel habe führen
müssen.
Obwohl Dr. S kein Lungenfacharzt sei, sei das Landgericht seiner Auffassung gefolgt,
dass Lungenfachärzte und Lungenchirurgen nur deshalb den Erblasser an der Lunge für
inoperabel gehalten hätten, weil sie einen seitlichen Operationszugang wählen würden,
der zu einem Zerschneiden der seitlichen Brustmuskulatur, die für die Atmung
notwendig sei, wählen würden. Hier sei aber der Zugang über die Brustmitte erfolgt,
sodass dieses Argument der Lungenspezialisten keine Bedeutung habe.
Prof. Dr. K sei auch entgegen der Auffassung des Landgerichts in der Bauch-, Thorax-
(Lunge) und Gefäßchirurgie klinisch tätig gewesen (Stellungnahme vom 12.11.2002,
S.1). Die wissenschaftliche Ausrichtung der Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. S sei
aber nicht bekannt; im Übrigen verfüge Prof. Dr. Kunath über eine längere und
umfassendere klinische Erfahrung im Bereich der Lungenchirurgie.
Hinsichtlich der Operationsaufklärung für die Lungenteilresektion habe das Landgericht
eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, denn es habe nicht berücksichtigt,
dass sie - die Klägerin - von ihrem Ehemann auf jeden Fall bei einem weiteren
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dass sie - die Klägerin - von ihrem Ehemann auf jeden Fall bei einem weiteren
Aufklärungsgespräch hinzugezogen worden wäre. Zumindest hätte der Erblasser ihr von
dem Aufklärungsgespräch erzählt und diesbezüglich auch Rücksprache mit seinem
Lungenfacharzt Dr. K sowie mit ihr gehalten.
Auch die Aussage des Zeugen Dr. E sei völlig unbrauchbar gewesen, weil dieser lediglich
aus der Änderung des Operationsplanes geschlossen habe, dass der Erblasser bei dem
ersten Gespräch über die Lungenteilresektion aufgeklärt worden sei und diesem Eingriff
zugestimmt habe. Wann die Aufklärung und die Änderung des Operationsplanes erfolgt
sei, habe der Zeuge E nicht angeben können. Außerdem habe der Zeuge Dr. E
ausgesagt, dass für ihn und Dr. K bereits nach dem ersten Gespräch klar gewesen sei,
dass auch die Lungenoperation durchgeführt werden solle, obwohl er auch ausgesagt
habe, dass Dr. K und er noch Rücksprache mit behandelnden Kollegen sowie vorhandene
Röntgenaufnahmen hätten analysieren wollen. Dies wäre überflüssig gewesen, wenn
bereits klar gewesen sei, dass die Lungenoperation durchgeführt werden solle. Der
Zeuge habe zudem über die Risikoaufklärung nichts mehr sagen können.
Das Landgericht habe zur Rekonstruktion des Aufklärungsgesprächs eine unzulässige
Beweiswürdigung eines nicht gehörten Zeugen vorgenommen, indem die bestrittene
Rücksprache mit Dr. K einfach unterstellt habe und angenommen habe, dass die
Angabe 10.2. statt 17.2. im Schreiben von Dr. K vom 2.12.1998 ein Versehen oder
Druckfehler gewesen sei. Keiner der Zeugen habe auch angegeben, dass sie - die
Klägerin - bei dem Aufklärungsgespräch anwesend gewesen sei.
Die Aussage des Zeugen Dr. K sei ebenfalls unglaubhaft, weil er nicht mitteilt, wann er
angeblich noch einmal mit dem behandelnden Lungenarzt Rücksprache genommen
habe. Außerdem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass das
Ermittlungsverfahren gegen Dr. P und Dr. T, in dem der Zeuge Dr. K eine Aussage habe
tätigen sollen, noch nicht abgeschlossen gewesen sei und er die Aussage bei der
Staatsanwalt verweigert habe. Daraus könne man schließen, dass er sich sonst belastet
hätte. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Aufklärungsbogen mit unterschiedlichen
Stiften ausgefüllt worden sei.
Die Zweifel hätten zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten gehen müssen.
Die Klägerin rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht ohne Anhörung
der Parteien und gegen ihren ausdrücklichen Antrag lediglich Dr. S zur mündlichen
Gutachtenerläuterung bestellt habe, obwohl als Sachverständiger Prof. Dr. K bestimmt
worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das am 30. Januar 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin zur
Geschäftsnummer 6 O 85/00 abzuändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein
angemessenes Schmerzensgeld mindestens in Höhe von 10.225,84 EUR nebst 5 %
Zinsen ab dem 28.6.1997 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin jeden weiteren, künftig ab Rechtshängigkeit der Klage entstehenden Schaden,
insbesondere Unterhaltsschaden, zu ersetzen, der durch die Operation des Herrn W B
am 25.2.1997 und des dadurch bedingten Todes am 2.4.1997 entstanden ist.
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.965,34
EUR nebst 4% Zinsen ab Zustellung der Klageerweiterung am 6.3.2000 zu zahlen,
4. die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an die Klägerin für
die Zeit vom 2.4.1997 bis einschließlich 31.3.2000 Rückstände an Unterhaltsrente in
Höhe von 7.695,21 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus ab Zustellung der Klageerweiterung
vom 6.3.2000 zu zahlen,
hilfsweise zu Ziff. 2.,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ab dem
1.4.2000 fortlaufend monatlich 213,76 EUR zu zahlen sowie
hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das
Landgericht Berlin zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass eine Indikation zur Resektion der Kaverne wegen der
möglichen Streuung des Mycobacterium malmoense bestanden habe. Das Landgericht
habe zu Recht auf die Vernehmung des Lungenfacharztes Dr. K verzichtet, weil dieser
seine Aussagen erkennbar darauf bezogen habe, dass eine isolierte Operation mit
einem Brustzugang von der Seite nicht vertretbar sei.
Die Begutachtung durch einen Lungenfacharzt sei nicht notwendig, weil die Frage einer
Operationsindikation nur durch den zuständigen Chirurgen beantwortet werden könne.
Daher sei zu Recht ein Thoraxchirurg zum Sachverständigen bestellt worden.
Hinsichtlich der Beweiswürdigung des Landgerichts bezüglich einer Operationsaufklärung
bei Lungenteilresektion seien Fehler nicht feststellbar. Die verschiedenen Ärzte, die mit
dem Erblasser vor der Operation gesprochen hätten, hätten im Kern nicht
widersprechende Aussagen zum Aufklärungsgeschehen gemacht. Unsicherheiten über
die Begleitumstände minderten den Wert ihrer Aussagen nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist entsprechend ihrem in der mündlichen
Verhandlung gestellten Antrag mit der Maßgabe begründet, dass das angegriffene Urteil
gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren
Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.
1. Der erste Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel im Verfahren, der die
Anwendung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO rechtfertigt, weil eine umfangreiche und
aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist, denn das Landgericht hat den Antrag der
Klägerin auf mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Prof.
Dr. K übergangen.
Gemäß Beweisbeschluss vom 18.12.2000 (Bd. I Bl. 228 a d. A.) hat das Landgericht Prof.
Dr. K zum Sachverständigen bestellt. Da der Sachverständige zum Verhandlungstermin
verhindert war, hat das Landgericht den Beweisbeschluss in der Weise geändert, dass es
den Sachverständigen Prof. Dr. K von der Pflicht zur sachverständigen mündlichen
Erläuterung seines Gutachtens entbunden und Dr. S für die mündliche
Gutachtenerläuterung zum Sachverständigen bestellt hat (Beschluss vom 26.11.2002,
Bd. II Bl. 149). Die Klägerin hatte jedoch ausdrücklich innerhalb der Stellungnahmefrist
die Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. K beantragt und ihre beabsichtigten Fragen
formuliert (Bd. II Bl. 107). An diesem Antrag hat sie festgehalten, indem sie gegen den
Beschluss vom 26.11.2002 Beschwerde eingelegt hat, die sie nach dem rechtlichen
Hinweis des Landgerichts als Gegendarstellung bezeichnet hat.
Auf Antrag einer Partei ist das Gericht aber unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO zur
Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 411 Rdnr. 5 a m.
w. N.). Das Antragsrecht der Partei beruht auf § 402 i. V. m. § 397 ZPO.
Dabei hat der Sachverständige, der vom Gericht ausgewählt und persönlich beauftragt
wurde und das Gutachten selbst und eigenverantwortlich zu erstatten hat, auch die
mündliche Erläuterung vorzunehmen. Der Mitarbeiter des Sachverständigen Dr. S ist
nicht vom Gericht zum (zusätzlichen) Gutachter bestellt worden und trägt auch nicht die
Verantwortung für das schriftliche Gutachten, für dessen Erläuterung er aber vom
Landgericht zum Sachverständigen bestellt worden ist. Grundsätzlich hat der gerichtlich
bestellte Sachverständige die wissenschaftliche Auswertung aller Arbeitsergebnisse
selbst vorzunehmen (Zöller, a. a. O. § 404 Rdnr. 1 a, vgl. auch Stegers u. a., Der
Sachverständigenbeweis im Arzthaftungsrecht, Rdnr. 134 ff.). Nur er ist somit in der
Lage, das Gutachten zu erläutern und dafür die Verantwortung zu übernehmen. Die
Übertragung der mündlichen Erläuterung des Gutachtens auf den Mitarbeiter Dr. S ist
daher unzulässig. Seine Ausführungen im Verhandlungstermin hätten bei der
erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht verwerten werden dürfen (vgl.
Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 407 a Rdnr.7).
Das Landgericht wird aus den vorgenannten Gründen die mündliche Erläuterung des
Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. K nachzuholen haben.
2. Ergänzend wird Folgendes zu beachten sein:
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a) Hinsichtlich der Indikation zur Entfernung der Kaverne wird das Gutachten eines
Lungenfacharztes zu der Frage einzuholen sein, ob bei dem verstorbenen Ehemann der
Klägerin die Gefahr bestand, dass sich das in der Kaverne vorhandene Mycobacterium
malmoense bei einer durch die Herzoperation verursachten Abwehrschwäche weiter
ausbreiten würde und zu einer Lungenentzündung führen könnte und daher aus
lungenfachärztlicher Sicht die Entfernung der Kaverne im Zusammenhang mit der
Herzoperation indiziert war oder ob eine andere Behandlungsmethode zu wählen war.
Rügt eine Partei - wie hier die Klägerin - mangelnde Sachkunde der gutachtenden Ärzte,
dann hat der Richter die sachverständige Begutachtung durch einen auf dem
einschlägigen Fachgebiet erfahrenen Sachverständigen zu veranlassen (BGH NJW 1987,
2300). Es bestehen auf Grund des Schreibens des Lungenfacharztes Dr. K vom
2.12.1998 jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass aus lungenfachärztlicher Sicht keine
Indikation zur Lungenoperation bestand: "Die Kaverne hätte bei diesem Patienten nie
und schon gar nicht als Zweitoperation an einem Zweitorgan in einer Sitzung noch dazu
ohne dessen Einwilligung operiert werden dürfen; lungenfunktionell bestand Inoperabilität
was resektive Maßnahmen an der Lunge anbelangt." Dabei ist nicht erkennbar, dass Dr.
K nur wegen eines angenommenen Operationszuganges von der Brustseite aus zu der
Beurteilung als inoperabel gelangt ist.
b) Weiterhin wäre bei der Beurteilung der Indikation der Lungenoperation im Rahmen
eines lungenfachärztlichen Gutachtens der Frage nachzugehen, ob die Operation an der
Lunge auf Grund der Asthmaanfälligkeit des Erblassers mit einem hohen Risiko des
Aufbruchs der Wunde, der Entstehung einer Luftfistel und der Möglichkeit einer den
Patienten in seiner Atemmechanik stark beeinträchtigenden Revisionsoperation
verbunden gewesen ist. Dieser Problematik ist der Sachverständige Prof. Dr. K in seinem
Gutachten nicht nachgegangen. Sie wurde auch von Dr. S bei seiner mündlichen
Erläuterung nicht angesprochen. Dr. K ist in seinem Gutachten vom 19.9.2000 (S.28)
jedenfalls der Meinung, dass möglicherweise die Entwöhnung von der Beatmung durch
die atembeeinträchtigende Wirkung der Bauchhöhleneröffnung weiter verzögert worden
sei. Prof. Dr. Dr. K vertritt die Auffassung, dass der Eingriff an der Lunge auf Grund der
Beatmung oder ausgelöst durch einen Asthmaanfall das hohe Risiko eines Nahtbruchs
beinhaltet habe, das sich dann auch tatsächlich verwirklicht und zur einer erneuten
Öffnung des Bauchraumes geführt habe, um den Defekt zu beheben. Die Bauchöffnung
habe zu einer Verschlechterung der Atemmechanik des Patienten geführt und dazu
beigetragen, dass er zu einem Langzeitbeatmungsfall geworden sei. Die
Langzeitbeatmung führe nahezu immer zu einer Pneumonie, von der eine Bakteriämie
ausgehen könne, die für einen immungeschwächten Patienten Lebensgefahr bedeute.
Zu dieser Risikokette hat der Sachverständige Prof. Dr. K bisher nicht Stellung
genommen.
Es wird daher zu prüfen sein, ob die Indikationsstellung zur Lungenoperation von einer
zutreffenden Risikoabwägung gedeckt war.
Das lungenfachärztliche Gutachten wird gegebenenfalls dem Sachverständigen Prof. Dr.
K zur ergänzenden Stellungnahme vorzulegen sein, um eine Gesamtbetrachtung aus
chirurgischer Sicht zu erhalten.
c) Die Frage einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Lungenoperation wird von dem
Ergebnis der noch einzuholenden Gutachten und Stellungnahmen der Sachverständigen
abhängen.
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine
Sicherheitsleistung war mangels vollstreckungsfähigem Tenor der Entscheidung nicht zu
bestimmen.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO nicht
zuzulassen.
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