Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: beweiswürdigung, persönliche anhörung, fahrstreifen, kollision, beweismittel, beweisantrag, vorsicht, gewissheit, unterlassen, anfang
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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 65/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 139 ZPO, § 531 Abs 2 Nr 3
ZPO
Berufungsverfahren: Zurückweisung eines erstinstanzlich
zurückgehaltenen Beweisantrags
Leitsatz
Zu unterlassenem Antrag auf Sachverständigengutachten mangels Hinweises des
Landgerichts.
Jede Partei muss im Berufungsverfahren mit der Zurückweisung von Beweisanträgen nach §
531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO rechnen, wenn sie diese erstinstanzlich zurückhält und erst einmal
abwartet, wie sich das Erstgericht zu dem schon vorgebrachten Prozessstoff und zum
Ergebnis einer Beweisaufnahme stellt. Daher ist auch der Kläger, der Zeugen benannt hat,
gehalten, sich schon erstinstanzlich zum Beweise seiner Unfalldarstellung jedenfalls hilfsweise
auf ein Sachverständigengutachten zu berufen für den Fall, dass das Gericht nach
Vernehmung der Zeugen den Beweis nicht als geführt ansieht.
(Rücknahme nach Hinweis)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss
zurückzuweisen.
2. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch aus einem
Verkehrsunfall vom 25. Juli 2007 gegen 08.45 Uhr auf der Heerstraße in Berlin; die
seitliche Kollision zwischen dem im Eigentum des Klägers stehenden, von ihm
gehaltenen und von dessen Ehefrau geführten Pkw Mercedes C 200 CDI und dem vom
Zweitbeklagten gehaltenen und geführten sowie bei der Erstbeklagten gegen Haftpflicht
versicherten Pkw Wartburg ereignete sich im gleichgerichteten Verkehr, wobei die
Parteien darüber streiten, ob das Beklagtenfahrzeug den Fahrstreifen nach links oder
das Klägerfahrzeug nach rechts in den vom Zweitbeklagten befahrenen Fahrstreifen
gewechselt ist.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme am 28. Oktober 2008 (persönliche
Anhörung des Zweitbeklagten sowie Zeugnis der Ehefrau des Klägers sowie deren
Beifahrerin) abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme stehe fest, dass die Ehefrau des Klägers nach rechts gelenkt und
dadurch die Kollision verursacht habe; soweit die Ehefrau als Zeugin erklärt habe, nicht
sie habe nach rechts gewechselt, sondern der Zweitbeklagte sei nach links gezogen, sei
ihren Angaben nicht zu folgen, weil diese vielfältig widersprüchlich gewesen seien; auch
die Angaben der Beifahrerin der Ehefrau des Klägers sei nicht überzeugend gewesen.
Dagegen seien die Schilderungen des Zweitbeklagten anschaulich und überzeugend
gewesen, zumal es für ihn auch kein Motiv gegeben habe, nach links zu wechseln.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er dieselbe Verurteilung
der Beklagten wie in erster Instanz nach einer Haftungsquote von 100 % erstrebt.
Er macht geltend: Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft; es hätte nicht
den Angaben des Zweitbeklagten glauben dürfen.
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Die Angaben der Ehefrau des Klägers seien nicht widersprüchlich; es sei bei einer
Beweisaufnahme nach über einem Jahr nicht zu erwarten, dass exakt das gesagt werde,
was in den Ermittlungsakten stehe. Auch seien Angaben von Zeugen zu Abständen und
Geschwindigkeiten unzuverlässig und mit erheblicher Vorsicht zu bewerten.
Zwar sei es richtig, dass es Widersprüche in der Aussage der Ehefrau zu den
polizeilichen Vermerken gäbe, dies sei jedoch kein Grund, ihr nicht zu glauben; denn in
Kern sei ihre Abgabe richtig, sie habe ihren Fahrstreifen nicht verlassen. Auch sei logisch,
dass die Beifahrerin wegen des Zeitablaufs keine Detailerinnerung mehr gehabt habe,
sondern nur noch den Kern habe schildern können.
Dagegen seien die Angaben des Zweitbeklagten inhaltlich und technisch-physikalisch
nicht nachvollziehbar (Beweis: Unfallrekonstruktionsgutachten). Durch ein solches
Gutachten hätte auch problemlos bewiesen werden können, dass der klägerische
Sachvortrag richtig ist, hätte das Landgericht auf seine Rechtsansicht hingewiesen.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz
1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1. Beweiswürdigung
Die Feststellung des Sachverhalts durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom
Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit
nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der
Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO
gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der
Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 -;
vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, Urteil vom 8. Januar 2004
- 12 U 184/02 - KGR 2004, 269; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 -
NJW 2005, 1583).
§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das
bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und
ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess
gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf.
So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen (vgl.
Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 286 Rn 2a) oder trotz mehrerer bestätigender
Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger,
ZPO, 27. Aufl. 2009, § 286 Rn 13).
Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungs-
bildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht
erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich
einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende
Beurteilung stattgefunden hat (Senat, Urteil vom 12. Januar 2004 - 12 U 211/02 - DAR
2004, 223; Thomas/Putzo, a.a.O., § 286 Rn 3, 5).
b) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Landgericht sich im
angefochtenen Urteil gehalten; der Senat folgt der Beweiswürdigung auch in der Sache.
So ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme sowie dem Akteninhalt die Überzeugung gewonnen hat, dass die
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Beweisaufnahme sowie dem Akteninhalt die Überzeugung gewonnen hat, dass die
Unfalldarstellung des Klägers nicht zutrifft, sondern dessen Ehefrau mit dessen Pkw eine
Lenkbewegung nach rechts vorgenommen und dadurch die Kollision verursacht hat.
Das Landgericht hat auf den Seiten 5 bis 7 des angefochtenen Urteils hinreichend
dargelegt, dass und warum es zu dieser Überzeugung gelangt ist. Dies genügt den
Anforderungen an eine der Zivilprozessordnung entsprechende Beweiswürdigung.
Der Senat folgt dieser Beurteilung, die er - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers -
auch nicht als rechtsfehlerhaft bewertet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die
nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts keine absolute Gewissheit und
keinen Ausschluss jeder Möglichkeit des Gegenteils erfordert, sondern nur einen für das
praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, also einen so hohen Grad von
Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig
auszuschließen (BGH NJW 2000, 953).
Daraus, dass der Kläger selbst das Beweisergebnis offenbar anders dahin werten will,
dass der Darstellung dessen Ehefrau zu folgen sei, folgt kein Rechtsfehler des
Landgerichts; ein Verstoß gegen Beweisregeln oder Denk- und Naturgesetze wird in der
Berufungsbegründung nicht aufgezeigt.
a) Soweit der Kläger meint, das Landgericht hätte der Aussage seiner Ehefrau zum
Unfallhergang folgen müssen, teilt der Senat diese Auffassung nicht, sondern folgt der
Bewertung durch das Landgericht.
Dieses hat auf S. 5, 6 des angefochtenen Urteils nachvollziehbar dargelegt, weshalb es
der Unfalldarstellung der Ehefrau und ihrer Beifahrerin nicht folgt.
Auf S. 2 der Berufungsbegründung räumt der Kläger ein, es sei grundsätzlich richtig,
dass es Widersprüche in der Aussage der Ehefrau zu den Vermerken in den amtlichen
Ermittlungsakten gäbe; diese seien jedoch nicht geeignet, die Zeugin als unglaubwürdig
darzustellen, da die Kernaussagen richtig seien.
Da jedoch gerade die Richtigkeit der Kernaussage zu überprüfen ist, dürfen und müssen
auch Umstände im übrigen Bereich der Aussage kritisch überprüft werden.
Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts (UA 5, 6) verwiesen
werden.
Auch der Hinweis des Klägers, Ungereimtheiten in den Aussagen seiner Ehefrau und der
Mitfahrerin seien damit dem erheblichen Zeitabstand zwischen dem Unfall und der
Beweisaufnahme zu erklären, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Denn die Tatsache
der Ungereimtheiten und Erinnerungslücken bleibt und wirkt sich zu Lasten des Klägers
aus.
b) Dagegen hat der Zweitbeklagte den Unfallhergang anschaulich und nachvollziehbar
geschildert. Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung sind insoweit erfolglos.
Der Kläger meint auf S. 2, 3 der Berufungsbegründung, die Aussage des Zweitbeklagten
gegenüber dem Landgericht sei inhaltlich nicht nachvollziehbar; denn dieser habe
angegeben, das Klägerfahrzeug habe hinter drei anderen Fahrzeugen gestanden, so
dass also ein erheblicher Abstand (12 - 15 m) zur Haltelinie bestanden habe; dann aber
sei nicht nachvollziehbar, dass der Zweitbeklagte einen Anstoß an sein Fahrzeug
erhalten haben will, als er fast die Haltelinie überquert habe.
Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Überzeugungskraft der Aussage des
Zweitbeklagten zu erschüttern.
Denn der Kläger übersieht bei seiner Argumentation, dass der Zweitbeklagte u. a. vor
dem Landgericht auch erklärt hat: „...Die von mir erwähnten Linksabbieger standen zum
Teil schon in der Kreuzung wartend....“ (S. 2 des Protokolls vom 28. Oktober 2008).
Damit erscheint der Schluss des Klägers, nach Aussage des Zweitbeklagten habe sein
Mercedes etwa 12 - 15 m vor der Haltelinie gestanden, weder zwingend noch geboten
noch hinreichend sicher.
Daher ist es auch nicht unmöglich, dass die Kollision örtlich erfolgte, als der
Zweitbeklagte - wie er erklärt hat - „die Ampelhaltelinie fast überquert“ hatte;
Hierbei bleibt auch zweifelhaft, welcher Abstand mit „fast“ gemeint sein sollte; deutlich
wird daraus nur, dass der Zeuge eine annähernde Schätzung vorgenommen hat.
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Insoweit ist auch zu bedenken, dass der Kläger auf S. 2 seiner Berufungsbegründung
zutreffend darauf hinweist, dass Angaben von Zeugen zu Abständen und
Geschwindigkeiten „mit erheblicher Vorsicht zu bewerten sind“.
2. Unfallrekonstruktionsgutachten
Der Kläger rügt auf S. 3 der Berufungsbegründung einen Verstoß des Landgerichts
gegen die Hinweispflicht aus § 139 ZPO; denn wenn das Landgericht auf seine
Rechtsansicht hingewiesen hätte, „wäre es dem Kläger erst möglich gewesen, die
Einholung eines Rekonstruktionsgutachtens anzubieten, dass der klägerische
Sachvortrag richtig ist“. Dieser Beweisantrag sei auch noch im Berufungsverfahren
zuzulassen, da er einen Gesichtspunkt beträfe, der vom Gericht der ersten Instanz
erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde.
Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
a) Ein für das Unterlassen eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengut-
achtens ursächlicher Verstoß des Landgerichts gegen Hinweispflichten aus § 139 ZPO
sind nicht ersichtlich.
Denn - unabhängig davon, ob das Landgericht gehalten war, das Ergebnis seiner
Beweiswürdigung unmittelbar im Anschluß an die Beweisaufnahme zu erörtern (vgl. §
279 Abs. 3 ZPO) - es war Sache des Klägers, von Anfang an alle Beweismittel zu
benennen, die nach seiner Auffassung geeignet sein können, seine Unfalldarstellung zu
belegen. Dazu gehört - unabhängig vom Antrag auf Zeugenvernehmung - auch der
Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; dies folgt aufgrund der
allgemeinen Prozessförderungspflicht (vgl. § 296 ZPO) aus der Obliegenheit der Partei,
mit Angriffsmitteln nicht zurückzuhalten. Denn jede Partei muss mit der Zurückweisung
von Beweisanträgen rechnen, wenn sie diese zurückhält und erst einmal abwartet, wie
sich das Gericht zu dem schon vorgebrachten Prozessstoff, auch zu Ergebnis einer
Beweisaufnahme, stellt (vgl. BGH VersR 2007, 373; OLG Karlsruhe MDR 2005, 92; OLG
Schleswig OLGR 2005, 8; Zöller/Heßler, a.a.O., § 531 Rn 32).
Im Streitfall hätte sich der Kläger zweifellos bereits in der Klageschrift zum Beweise
seiner Unfalldarstellung auf ein Gutachten berufen können, jedenfalls aber hilfsweise für
den Fall, dass das Gericht seinen Zeugen nicht glaubt.
b) Es besteht daher auch kein Grund, das Beweismittel (Unfallrekonstruktionsgutachten)
im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 zuzulassen.
Ebensowenig ist - wie der Kläger offenbar meint - eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 Nr. 1
oder Nr. 2 ZPO geboten; denn wie vorstehend ausgeführt gibt es keinen
Verfahrensmangel des Landgerichts der ursächlich für den erstinstanzlich unterlassenen
Beweisantrag auf Einholen eines Gutachtens war (Nr. 2).
Auch betrifft das neue Angriffsmittel (Antrag auf Gutachten) nicht einen Gesichtspunkt,
„der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich
gehalten worden ist“ (Nr. 1). Denn der streitentscheidende Gesichtspunkt, über den sich
das Gutachten verhalten soll ist die vom Kläger behauptete Unfallursache und der
Unfallhergang; diese sind vom Landgericht jedoch nicht übersehen, sondern behandelt
und entschieden worden.
c) Unabhängig von den Erwägungen zu a) und b) und entgegen der Meinung des Klägers
auf S. 3 der Berufungsbegründung („könnte ein Gutachter problemlos ermitteln, welche
Sachverhaltsschilderung der Wahrheit entspricht, aufgrund der Beschädigung an den
Fahrzeugen“), war und ist das Einholen eines Sachverständigengutachtens wegen
Ungeeignetheit abzulehnen.
Denn im Streitfall lässt sich das Schadensbild an den jeweiligen Karosserien in Blech und
Lack offensichtlich mit beiden Unfalldarstellungen vereinbaren; denn unstreitig fand eine
seitliche Berührung der Fahrzeuge statt in Form eines Streifschadens, wobei sich das
Beklagtenfahrzeug im Verhältnis zum Klägerfahrzeug schneller bewegte. So kann die
Frage, ob eine seitliche Berührung von Fahrzeugen darauf zurückzuführen ist, ob das
Klägerfahrzeug oder das Beklagtenfahrzeug den Fahrstreifen gewechselt hat, ohne
weitere Anknüpfungstatsachen allein aus dem Schadensbild nicht beantwortet werden.
Daher entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass das Gericht in einem derartigen
Fall das Einholen eines Sachverständigengutachtens wegen Ungeeignetheit ablehnen
kann (vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 2007 - 12 U 207/05 - NZV 2007, 520 = VRS 113,
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kann (vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 2007 - 12 U 207/05 - NZV 2007, 520 = VRS 113,
92 = KGR 2008, 9; vom 22. Februar 2007 - 12 U 134/06 - KGR 2008, 123; vom 13.
Oktober 2008 - 12 U 211/07 - ).
Im Ergebnis kommt daher im Berufungsverfahren aus mehreren Gründen das Einholen
eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht zum Beweise der Richtigkeit der
klägerischen Behauptung, das Schadensbild an den unfallbeteiligten Fahrzeugen belege
die Unfalldarstellung des Klägers.
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Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.
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