Urteil des KG Berlin vom 31.08.2004
KG Berlin: wiederholungsgefahr, richtigstellung, abgabe, persönlichkeitsrecht, wahrscheinlichkeit, ausschreibung, internetseite, sammlung, widerruf, zeitung
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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 W 154/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Kein Entfallen der
Wiederholungsgefahr bei freiwilliger Korrektur einer
wahrheitswidrigen Behauptung in einem Online-Artikel
Leitsatz
Allein die - wenn auch unaufgefordert und freiwillig erfolgte Löschung bzw. Korrektur einer
wahrheitswidrigen Behauptung in einem Online-Artikel einer Zeitung bzw. Zeitschrift läßt i.d.R.
die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Kostenentscheidung in dem
Urteil des Landgerichts vom 31. August 2004 wird auf deren Kosten bei einem
Beschwerdewert von 1.111,00 Euro zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die
Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts vom 31. August 2004 soweit diese
auf § 91 a ZPO beruht.
Der Beschwerdeführer nahm mit seiner Klage vom 13. Mai 2004 die
Beschwerdegegnerin u.a. auf Unterlassung einer Veröffentlichung vom ... März 2... in
Anspruch.
Die angegriffene, unstreitig fehlerhafte Berichterstattung erschien am ... März 2... auf
der Internetseite „F... -O... “:
„B... J... T... hat mehrere Projekte ohne Ausschreibung an eine parteieigene
Wahlkampfagentur vergeben.“
Ab dem . . März 2… verbreitete die Beschwerdeführerin ohne Hinweis auf die am ... März
2... veröffentlichte Version eine „berichtigte“ Version.
„B... J... T... hat mehrere Projekte ohne Ausschreibung an eine Wahlkampfagentur der
Grünen vergeben.“
Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die der Beschwerdeführer
vor Klageerhebung vergebens gefordert hatte, durch die Beschwerdeführerin unter dem
25. Juni 2004 haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe zu strenge Anforderungen an ein
Entfallen der Wiederholungsgefahr gestellt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts gem. § 91 a ZPO ist zutreffend.
Die Klage war bis zur Erledigung des Rechtsstreits zulässig und begründet.
Dem Beschwerdegegner stand ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB, 823
Absatz 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG zu. Insbesondere war auch die
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Absatz 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG zu. Insbesondere war auch die
Wiederholungsgefahr bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung der
Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2004 gegeben.
Ist bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der
Wiederholungsgefahr. Zwar kann diese Vermutung widerlegt werden. Grundsätzlich
entfällt die Wiederholungsgefahr aber nur dann, wenn der Verletzer dem Verletzten
gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt. Ohne eine
solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in ganz
ungewöhnlichen Ausnahmefällen denkbar. Im Deliktsrecht kann hierbei der Schwere des
Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der
Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für
die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Gewicht zukommen. Im
Interesse des Rechtsschutzes des Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines
Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, müssen an die
Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch hohe Anforderungen
gestellt werden. (BGH NJW 1994, 1281).
Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den am . . März 2.. auf der
Internetseite „F.. -O... “ erschienen Bericht von sich aus berichtigte und bereits ab dem
... März 2... nur noch die berichtigte Version verbreitet hat, lässt die
Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es kommt in diesem Zusammenhang gar nicht
darauf an, ob es für den Beschwerdegegner erkennbar war, dass es sich um eine
freiwillige Korrektur gehandelt hat.
Im Rahmen der konkreten Berichterstattung am . . März 2… sowie berichtigt ab dem ...
März 2... mag durch das Beheben des Fehlers die Wahrscheinlichkeit gering sein, dass
die Beschwerdeführerin in den angegriffenen Bericht erneut die falsche Behauptung
aufnehmen würde, ausgeschlossen werden konnte dies dadurch allerdings nicht. Bereits
aus diesem Grunde ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Darüber
hinaus ist in keiner Weise ausgeschlossen, dass die angegriffene Behauptung im
Zusammenhang mit einer anderen, späteren Berichterstattung seitens der
Beschwerdeführerin erneut aufgestellt wird.
Zwar mag die Vermutung der Wiederholungsgefahr auch in Situationen entfallen, in
denen der Verletzer in anderer Weise als durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung jenseits allen Zweifels deutlich macht, dass er die beanstandete
Behauptung unter keinen Umständen wiederholen wird. Davon ist der vorliegende Fall
aber weit entfernt. Eine förmliche Entschuldigung durch die Beschwerdeführerin ist nicht
erfolgt. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin weder einen Widerruf noch eine
Richtigstellung veröffentlicht. Insoweit hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt,
dass eine Richtigstellung nur dann gegenüber dem Äußernden die Wirkung entfalten
kann, diesen von zukünftigen Wiederholungen der beanstandeten Äußerung abzuhalten,
wenn diese Richtigstellung klar, eindeutig und ausdrücklich gegenüber den eigenen
Lesern oder Zuschauern erfolgt. Räumt nämlich das Medium gegenüber den eigenen
Lesern ein, falsch berichtet zu haben, so kann davon ausgegangen werden, dass das
Medium schon im eigenen Interesse, sich nicht unglaubwürdig zu machen, die Äußerung
nicht wiederholen werde. Insoweit ist es durchaus von Belang, dass die
Beschwerdeführerin eher „klamm und heimlich“ die Berichtigung vorgenommen hat. Mit
der Folgenbeseitigung hat dies nichts zu tun.
III.
Der Beschwerdewert richtet sich nach der Höhe der bis zur teilweisen
Hauptsachenerledigungserklärung entstandenen anteiligen Kosten.
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