Urteil des KG Berlin vom 29.04.2008
KG Berlin: verfügung, herausgabe, zwangsvollstreckung, vollziehung, quelle, sammlung, link, wiederholung, auswechslung, erfahrung
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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 418/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 883 ZPO, § 928 ZPO, § 18 Nr 4
RVG, Nr 3309 RVG-VV, Nr 7002
RVG-VV
Einstweilige Verfügung auf Herausgabe von
Wohnungsschlüsseln: Rechtsanwaltskosten für mehrere
Versuche der Herausgabevollstreckung
Leitsatz
Mehrere Versuche der Vollstreckung einer auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel lautenden
einstweiligen Verfügung stellen - nur - eine Vollziehungsmaßnahme im Sinne des § 18 Nr. 4
RVG dar, wenn sie in innerem Zusammenhang stehen.
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Urteil des
Landgerichts Berlin vom 29.4.2008 von der Verfügungsbeklagten an den
Verfügungskläger zu erstattenden Kosten auf - lediglich -
1.852,23 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2008
festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Für die Vollziehung der auf Herausgabe der
Wohnungsschlüssel lautenden einstweiligen Verfügung vom 3.4.2008 durch die
Vollstreckungsversuche vom 8. und vom 11.4.2008 sind die 0,3 Verfahrensgebühr RVG
VV Nr. 3309 und die Pauschale VV Nr. 7002 nur einmal anzusetzen, da es sich nur um
eine Angelegenheit nach § 18 Nr. 4 RVG handelt. Es liegt nur eine
Vollziehungsmaßnahme nach §§ 936, 928, 883 ZPO vor. Die Vollziehung der
Einstweiligen Verfügung erfolgt nach den Regeln der Zwangsvollstreckung (§ 928 ZPO),
auch gebührenrechtlich gelten die gleichen Grundsätze wie für die Zwangsvollstreckung
(Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 18. Aufl., VV 3301 Rn. 50, 149). Zur
Vollstreckungsmaßnahme gehören nach § 18 Nr. 3 RVG die in einem inneren
Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen, das sind alle diejenigen
Einzelmaßnahmen, „welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der
Befriedigung fortsetzen“ (BGH NJW 2004, 1101). Gleichartige Maßnahmen zur
Befriedigung wegen derselben Forderung stehen in innerem Zusammenhang, wenn sich
die eine als Fortsetzung der anderen darstellt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Rn.
45). Auch bei mehreren Vollstreckungsversuchen kommt es auf den inneren
Zusammenhang an (a.a.O. Rn. 39; BGH MDR 2005, 475). Dieser ist hier zu bejahen: Der
Gerichtsvollzieherauftrag vom 11.4.2008 hatte das gleiche Ziel wie der Auftrag vom
8.4.2008, er stellte dessen inhaltsgleiche Wiederholung dar unter Auswechslung lediglich
des vermuteten Orts, an dem die Schuldnerin den Schlüssel verwahrte. Den nunmehr
angegebenen Ort hatte der Gerichtsvollzieher beim ersten Vollstreckungsversuch in
Erfahrung gebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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