Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: sammlung, quelle, link, erbengemeinschaft
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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 93/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73 UrhG, §§ 73ff UrhG, § 96
UrhG, § 97 UrhG, § 2 Abs 2 S 1
Anl 1 Nr 1008 RVG
Rechtsanwaltsgebühr: Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung
eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs in
notwendiger Streitgenossenschaft
Leitsatz
Bei einem von Streitgenossen in gesamthänderischer Verbundenheit verfolgten
Unterlassungsbegehren (hier: von Miterben geltend gemachtes Leistungsschutzrecht nach §§
73 ff., 96, 97 UrhG) liegt ein einheitlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor, der die
Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, VV 1008 RVG rechtfertigt.
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Beschluss des
Landgerichts Berlin vom 16.12.2004 von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu
erstattende Kosten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 591,24 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2005
festgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von
591,24 Euro.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt bei einem von Streitgenossen
verfolgten Unterlassungsbegehren dann nur ein einheitlicher Gegenstand vor, wenn es
sich aus der gesamthänderischen Verbundenheit der - notwendigen - Streitgenossen
herleitet (Senat, Beschl. v. 21.9.1999 - 1 W 5546 u. 5547/98 -; Beschl. v. 22.5.2001 - 1 W
304/01 -; vgl. OLG Hamburg OLGR 2000, 129 u. JurBüro 2000, 582). Ein solcher Fall ist
hier zweifellos gegeben, da die Antragsteller als Miterben in ungeteilter
Erbengemeinschaft ein Leistungsschutzrecht (§§ 73 ff. UrhG) des verstorbenen Sängers
F. W. geltend machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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