Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: beweislast, geschäft, erfüllung, unternehmer, sammlung, quelle, link, rücktritt, versuch, auflage
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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 186/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 BGB, § 474 Abs 1 BGB, §
344 Abs 1 HGB
Gebrauchtwagenkauf: Darlegungs- und Beweislast für die
Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs
Leitsatz
Die Darlegungs- und Beweislast der Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs gem. §
474 BGB, insbesondere dafür, dass der Verkauf des Gebrauchtwagens einer Selbständigen
(hier: Fachberaterin auf dem Gebiet des Vertriebs von Ferienhäusern) "in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" (§ 14 BGB) erfolgt ist, obliegt dem, der
sich darauf beruft.
Allein die steuerliche Zuordnung des Fahrzeugs ist nicht entscheidend; auch der
Rechtsgedanke des § 344 HGB ist insoweit nicht einschlägig.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522
Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
zwei
Wochen
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Dem aus abgetretenem Recht des Käufers D. P. B. klagenden Kläger stehen die mit
der Berufung weiter verfolgten Ansprüche gegen die Beklagte schon deshalb nicht zu,
weil die Vertragsparteien des streitgegenständlichen Kaufvertrags über ein gebrauchtes
Kraftfahrzeug vom 31. März 2003 die Gewährleistungshaftung der Beklagten in vollem
Umfang ausgeschlossen haben.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Gewährleistungsausschluss wirksam. § 475
Absatz 1 BGB ist vorliegend nicht anzuwenden, da der insoweit darlegungs- und
beweispflichtige Kläger (vgl. OLG Celle, OLGR 2004, 525) die in § 474 Absatz 1 BGB
geregelten Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nicht dargelegt hat. Zwar
kann davon ausgegangen werden, dass der Käufer D. P. B. Verbraucher im Sinne von §
13 BGB ist. Die Beklagte ist aber trotz ihrer Tätigkeit als „Fachberaterin auf dem Gebiet
des Vertriebs von Fertighäusern“ nicht Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 BGB,
da der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Beklagte bei Abschluss des
Rechtsgeschäfts tatsächlich in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit gehandelt hat (vgl. zu den näheren Voraussetzungen OLG Celle
a.a.O.).
a) Entgegen der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2005
vertretenen Rechtsansicht obliegt die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die
Unternehmensbezogenheit des Rechtsgeschäftes nicht unter dem Gesichtspunkt des §
344 Absatz 1 HGB der Beklagten. Die §§ 13, 14 BGB bezwecken den Ausgleich
vermuteter wirtschaftlicher Ungleichheit und sind damit im Unterschied zu den
handelsrechtlichen Regelungen gerade nicht auf Publizität und Vertrauensschutz
gerichtet (OLG Celle, a.a.O.; vgl. Ehrman/Saenger/Westermann, BGB, 11. Auflage § 14
Rdnr. 17 m.w.N.)
b) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf die steuerliche Zuordnung des
Fahrzeuges nicht an (OLG Celle a.a.O.). Die Geltendmachung von steuerlichen Vorteilen
als Selbständige sagt nichts über die tatsächliche Nutzung des PKW.
c) Unerheblich ist auch, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des
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c) Unerheblich ist auch, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des
Kaufvertrages geäußert hat, sie sei „Geschäftsfrau“, maßgeblich ist allein die
tatsächliche Verknüpfung der unternehmerischen Tätigkeit mit dem Geschäft. Durch die
Formulierung „in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit“
in § 14 BGB hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch ein
Gewerbetreibender nicht bei jedem Geschäft als Unternehmer handelt, sondern dass es
einer engeren Verknüpfung zum Unternehmenszweck bedarf (LG Frankfurt a. M. NJW-RR
2004, 1208). Hierzu hat der Kläger ausreichendes nicht vorgetragen.
2. Der Senat folgt auch den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen
Entscheidung zur Frage der nicht entbehrlichen Fristsetzung. Die Ausführungen des
Klägers überzeugen insoweit nicht.
Von einer Erfüllungsverweigerung kann nur dann die Rede sein, wenn der Schuldner
wirklich die Erfüllung in bestimmter Weise endgültig verweigert. Die Weigerung muss als
das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein, so dass eine Änderung des
Entschlusses ausgeschlossen erscheint (BGH, NJW 1984, 48 [49]). An die Annahme, der
Schuldner verweigere die Leistung endgültig, sind strenge Anforderungen zu stellen
(BGH, NJW-RR 1993, 139 [140]). Solange die Möglichkeit besteht, dass der Schuldner
noch - insbesondere durch Fristsetzung - umgestimmt werden könnte, muss ein
Versuch in diese Richtung unternommen werden (BGH, WM 1957, 1344). Eine
Erfüllungsverweigerung lässt sich aus der Erklärung, dass der Schuldner nicht leisten will,
dann nicht ableiten, wenn nicht Erfüllung gefordert wird, sondern Rechte aus einem
erklärten Rücktritt geltend gemacht werden (BGH, NJW 1996, 1814). Eine endgültige
Nachbesserungsverweigerung liegt auch nicht ohne weiteres in dem Bestreiten von
Mängeln; denn das Bestreiten ist prozessuales Recht des Schuldners (BGH, NJW-RR
1993, 882).
3. Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des
Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.
4. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zur Frage des Streitwertes Stellung zu nehmen.
Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Streitwert auf 25.858,84 € festgesetzt. Nach
Ansicht des Senats dürfte der Hilfsantrag aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im
Hauptantrag enthalten sein, so dass der Streitwert für beide Instanzen richtigerweise
17.358,40 € + 500,00 € = 17.858,84 € betragen dürfte.
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