Urteil des KG Berlin vom 31.01.2006

KG Berlin: einstweilige verfügung, reduktion, link, meinungsfreiheit, kritik, grundrecht, plädoyer, verbreitung, sammlung, quelle

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 100/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG,
Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1
BGB, § 1004 BGB
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Unterlassungsanspruch gegen
zusammenfassende Darstellung eines Zeitungsartikels im
Internet; Behauptung einer tatsächlich nicht gemachten
Äußerung eines Dritten
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der
Behauptung und Verbreitung eines Beitrages vom 31. Januar 2006 in einem von der
Antragsgegnerin betriebenen Mediendienst.
Das Landgericht Berlin hat am 23. Februar 2006 eine einstweilige Verfügung erlassen,
durch die es der Antragsgegnerin bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt
wurde, zu behaupten bzw. zu verbreiten, der Antragsteller zu 2. habe im Aufmacher der
Feuilletons der „F. A. Z.“ vom ... anlässlich des Streits um eine Berliner Schule, die
Deutsch als Pausenhofsprache eingeführt hat, für eine Reduktion der Schulstunden über
Auschwitz plädiert.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Urteil vom 20. April
2006 die einstweilige Verfügung bestätigt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, des Umfanges der Verurteilung, der in erster
Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil erster
Instanz Bezug genommen, § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO.
Das Urteil wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 28. April
2006 zugestellt. Die Berufung wurde am 18. Mai 2006 eingelegt und mit am 28. Juni
2006 per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Antragsgegnerin meint, das Landgericht irre, wenn es die verfahrensgegenständliche
Äußerung als Tatsachenbehauptung einordnet.
Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Aussage des Antragstellers
zu 2. im Ausgangstext sei nur so zu verstehen, dass er dafür plädiert, weniger
„Auschwitz“ zu lehren, mehr ein positiveres Bild von Deutschland den Schülern zu
vermitteln, um gerade auch den ausländischen Schülern den Integrationsprozess zu
erleichtern. Die Antragsgegnerin dürfe den Ausgangstext dahingehend interpretieren,
dass eine - im Ausgangstext vorgeschlagene - Schwerpunktverschiebung eine Reduktion
bestimmter Inhalte und eine Aufstockung anderer Inhalte impliziere. Dies stelle eine
zulässige - schlagwortartig verdichtete - Bewertung dar, die vom Leser auch so
verstanden werde, denn er erwarte unter der Rubrik „Heute in den Feuilletons“ eine
subjektive, bewertende Kommentierung.
Auch als Tatsachenbehauptung sei die Verbreitung im übrigen zulässig, weil die
Berichterstattung wahr sei. Kernaussage des Ausgangstextes sei ein Plädoyer für einen
selbstbewussten Umgang mit dem, was Deutschland war und ist, und eine Veränderung
der Schwerpunktsetzung. Eine solche Veränderung, die nur möglich sei, wenn
bestimmte Inhalte weggelassen und von anderem mehr gelehrt werde, führe der
Antragsteller zu 2. konkret in Bezug auf das Thema „Drittes Reich“ - komprimiert in der
Formulierung „Gravitationszentrum ..., das Auschwitz heißt“ - aus. Mithin plädiere der
Antragsteller zu 2. dafür, dass der Unterricht über „Auschwitz“ reduziert wird, da eine
andere Möglichkeit der Verschiebung der Schwerpunktsetzung im Geschichtsunterricht
nicht denkbar sei. Die Berichterstattung treffe mithin den Kern der Aussage des
Antragstellers zu 2.
Die Antragsgegnerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 20. April 2006 die
einstweilige Verfügung vom 23.02.2006 aufzuheben und den Antrag auf ihren
zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten daran fest, dass die beanstandete Aussage, der Antragsteller zu 2. habe für
eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz plädiert, um die Integration von
Schülern aus islamischen Ländern zu erleichtern, eine Tatsachenbehauptung darstelle.
Die von der Antragsgegnerin ins Netz gestellte Zusammenfassung sei inhaltlich falsch.
Sie stelle eine – als solche nicht kenntlich gemachte – Interpretation des
Ausgangstextes dar. Daran ändere auch nichts, dass der Beitrag als Kommentar
bezeichnet werde, denn die beanstandete Passage komme für den Leser als
Inhaltsangabe daher.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
vorgetragenen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Den Antragstellern steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB
i.V.m. Art. 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG zu.
1. Es handelt sich bei dem beanstandeten Text um eine unwahre Tatsachenbehauptung,
die als solche nicht von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt ist (ständige Rspr.
des BVerfG und des BGH, vgl. nur BVerfG NJW – RR 2006, 1130; BGH NJW 1982, 2246).
a) Eine Tatsachenbehauptung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gehalt der
Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven
Klärung zugänglich ist. Wie vom Landgericht zu Recht gesehen, kann dabei nicht isoliert
auf den Wortlaut allein des beanstandeten Texts abgestellt werden. Vielmehr ist der
Kontext zu würdigen, in welchem die Äußerung gefallen ist. Unbeschadet dessen, dass
es sich bei der Rubrik „Heute in den Feuilletons“ um eine „kommentierte Presseschau“
handelt, wird der Leser die Aussage „Im Aufmacher plädiert J. K. ... für ... eine Reduktion
der Schulstunden über Auschwitz, ...“ jedoch nicht als subjektive Meinungsäußerung
verstehen, sondern als eine inhaltliche Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten.
Insbesondere das Wort „plädiert“ signalisiert dem Leser, dass der Autor, J. K., dafür
eintritt, die Schulstunden zum Thema „Auschwitz“ zu reduzieren, denn „für etwas
plädieren“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden als „für etwas eintreten“
bzw. „etwas vorschlagen“. Der Antragsteller zu 2. hat jedoch objektiv eine Reduzierung
der Schulstunden zu „Auschwitz“ nicht vorgeschlagen. Er ist in dem Ausgangsartikel
weder wörtlich noch sinngemäß dafür eingetreten, „die Schulstunden über Auschwitz“ zu
reduzieren. Zwar kann dem Ausgangstext Kritik an der inhaltlichen Schwerpunktsetzung
des Deutsch – und Geschichtsunterrichts entnommen werden. Unstreitig hat der Autor
diese Kritik auch unter dem Aufhänger der Debatte um Deutsch als Pausenhofsprache
angebracht und geht es in seinem Text gerade um die Vermittlung des
„Deutschlandbildes“ für Jugendliche mit sogenanntem Migrationshintergrund. Dass der
Autor als Maßnahme zur Vermittlung eines positiven Deutschlandbildes aber die
„Reduktion der Schulstunden über Auschwitz“ vorschlägt, ist dem Artikel nicht zu
entnehmen. Ihm geht es vielmehr um die generelle Gewichtung der Darstellung des
Deutschlandbildes im Geschichts- und Deutschunterricht.
Die Verengung des Inhaltes des Beitrages des Antragstellers zu 2. auf ein Plädoyer „für
ein stabileres nationales Selbstbewusstsein und eine Reduktion der Schulstunden über
Auschwitz“ entspricht objektiv nicht dem, was der Antragsteller zu 2. geäußert hat, und
ist mithin unwahr. Es handelt sich vielmehr um eine sinnentstellend verkürzte
Zusammenfassung, die die Antragsgegnerin anhand einer Verknüpfung der
beispielhaften Anführung des Autors zu „Auschwitz“ als „Gravitationszentrum der
deutschen Geschichte“ mit dem Eintreten des Autors für einen „selbstbewussten“
Umgang „mit dem, was Deutschland ist und war“ vornimmt, ohne dass der Autor selbst
das Fazit „Reduktion der Schulstunden über Auschwitz“ als eigenen Standpunkt auch
nur angedeutet hätte.
b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Rechte der Antragsgegnerin vorliegend nicht
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b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Rechte der Antragsgegnerin vorliegend nicht
deshalb zurückstehen, weil die Antragsgegnerin einen komplexen Sachverhalt
schlagwortartig zusammengefasst hat. Werden bei einer zusammenfassenden
Darstellung wichtige Informationen ausgespart, mag diese Auswahl vom Grundrecht der
Meinungsfreiheit gedeckt sein (vgl. BVerfG NJW 1994, 1781; BGH NJW 1966, 245). Wird
bei der Zusammenfassung hingegen dem Autor eine Äußerung zugeschrieben, die er
nicht getan hat, steht ihm ein Unterlassungsanspruch zu, denn Äußerungen, die
jemanden in den Mund gelegt werden, die dieser nicht getan hat, sind nicht durch Art. 5
Absatz 1 GG geschützt, so dass auch ein schützenswertes Interesse an der
„Verkürzung“ dergestalt, dass eine Äußerung eines Dritten behauptet wird, die dieser
nicht gemacht hat, nicht besteht (vgl. BVerfG NJW 1989, 1789; vgl. OLG Hamburg NJW
1987, 1416).
c) Der Antragsgegnerin kann mithin auch nicht in der Argumentation gefolgt werden,
dass der Antragsteller zu 2. sich die beanstandete Zusammenfassung gefallen lassen
muss, weil sein Ausgangstext selbst mehrdeutig sei. Selbst wenn es sich bei ihrem Text
um eine vertretbare Interpretation eines mehrdeutigen Textes handelte, ist dem
Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der vorliegenden Fallgestaltung kein Vorrang
eingeräumt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 4.10.1988 - 1 BvR 556/85 (NJW 1989, 1789) auf den
vorliegenden Fall anzuwenden, denn das BVerfG stellt ausdrücklich klar, dass es nicht
entscheidend darauf ankommt, ob die Äußerung des Dritten mehrdeutig oder eindeutig
ist. Im einen wie im anderen Fall besteht kein schützenswertes Interesse der Presse,
wenn nicht offengelegt wird, dass es sich um eine eigene Bewertung der Äußerung eines
Dritten handelt (NJW 1980, 2072; nachfolgend BGH NJW 1982, 635; vgl. auch BGH NJW
1998, 1391). Die Antragsgegnerin durfte mithin nicht ohne kenntlich zu machen, dass es
sich um eine eigene Deutung handelt, den Eindruck erwecken, es handele sich um
eindeutige Aussagen des Autors des Ausgangstextes.
d) Dem Unterlassungsanspruch steht nicht entgegen, dass es innerhalb des
beanstandeten Textes einen link zu dem Ausgangsartikel gegeben haben soll. Zum
einen ist es weder zwingend, dass jeder Leser den link auch anklickt, zum anderen ist es
für die Rechtsverletzung unerheblich, ob dem Leser gelingt, Wahrheit bzw. Unwahrheit
der Tatsachenbehauptung herauszufinden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Absatz 1 ZPO.
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