Urteil des KG Berlin vom 04.12.2002

KG Berlin: unfall, behandlung, schmerzensgeld, orthopädie, auflage, link, sammlung, quelle, facharzt, vollstreckbarkeit

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Gericht:
KG Berlin 22.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 U 71/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 256 ZPO
Feststellungsklage gegen einen Haftpflichtversicherer:
Unzulässigkeit mangels Feststellungsinteresse nach
tatsächlichem Schuldanerkenntnis und Verzicht auf die
Verjährungseinrede
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Dezember 2002 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin – 24 O 558/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung eines Tatbestandes nach § 540 Abs. 1 Nummer 1 ZPO wird
abgesehen (540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
Hinsichtlich der von dem Kläger weiterhin begehrten Feststellung der Verpflichtung der
Beklagten, ihm alle aus dem Unfall vom 7. August 1997 künftig noch entstehenden
Schäden materieller und immaterieller Art zu ersetzen, rügt der Kläger zu Recht, dass
die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, weitere Schäden der
genannten Art seien nicht zu befürchten, keine hinreichende Grundlage hat.
Insbesondere der Umstand, dass der Verriegelungsnagel, mit dem der bei dem Unfall
gebrochene linke Oberschenkel des Klägers gerichtet und stabilisiert worden ist, noch
nicht wieder entfernt wurde, begründet bei verständiger Würdigung zumindest die
Möglichkeit, dass mit weiteren Beeinträchtigungen gerechnet werden kann.
Dennoch fehlt es dem Kläger hier an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, weil die
Beklagte zu 2) als Versicherer des Schädigers bereits vorprozessual eindeutig zum
Ausdruck gebracht hat, die Haftung für die dem Kläger aus dem Unfall entstandenen
und weiter entstehenden Schäden dem Grunde nach anzuerkennen und mit Schreiben
vom 21. Februar 2001 ausdrücklich zeitlich unbegrenzt auf die Erhebung der Einrede der
Verjährung verzichtet hat. Auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits haben die
Beklagten ihre Einstandspflicht dem Grunde nach stets uneingeschränkt eingeräumt.
Diese inhaltlich eindeutigen Erklärungen haben unzweifelhaft die Funktion, ein
rechtskräftiges Anerkenntnisurteil zu ersetzen (so schon OLG München, NJW 1968, 2013;
vgl. auch BGH, VersR 1985, 62; OLG Celle, VersR 1989, 102; OLG Karlsruhe, VersR 2000,
1014; OLG Hamm, VersR 2001, 1257; Lüke in Münchner Kommentar zur
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2000, § 256 Rdnr. 40; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl. 2004,
§ 256 Rdnr. 8 a). Die von dem Kläger demgegenüber vertretene Auffassung, allein eine
gerichtliche Entscheidung oder ein notarielles Anerkenntnis könne die Annahme des
Feststellungsinteresses hindern, geht weit über die an die Sicherung der Ansprüche des
Klägers zu stellenden Anforderungen hinaus.
II.
Bei der Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes hat das
Landgericht die in der Rechtsprechung dafür entwickelten Grundsätze zutreffend erkannt
und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
In tatsächlicher Hinsicht ist für die Bestimmung der Höhe des dem Kläger
zuzubilligenden Schmerzensgeldes neben Hautabschürfungen über dem linken Knie
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zuzubilligenden Schmerzensgeldes neben Hautabschürfungen über dem linken Knie
allein die Femurschaftfraktur links maßgeblich, die am 8. August 1997 durch eine
Oberschenkelmarkraumnagelung osteosynthetisch versorgt wurde. Der Kläger befand
sich bis zum 27. August 1997 in stationärer Behandlung. Der Heilungsverlauf verlief
ohne Komplikationen. Am 27. Januar 1998 stellte der behandelnde Arzt fest, "der
Verletzte geht mit Vollbelastung", die Behandlung sei vorläufig abgeschlossen, die
Metallentfernung bleibe abzuwarten.
Soweit der Kläger darüber hinausgehende Schäden als Folge des Unfalls behauptet, ist
es ihm nicht gelungen, den ihm für die Richtigkeit dieser Behauptungen obliegenden
Beweis zu führen. Das Ergebnis der von dem Landgericht zu diesem Thema
durchgeführten Beweisaufnahme ist eindeutig: die von dem Kläger behaupteten
Beeinträchtigungen mögen als solche zwar vorliegen, zumindest erscheinen sie dem
Gutachter glaubwürdig, mit dem Unfall aber sind sie nicht in Zusammenhang zu bringen.
Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die geeignet wären, Zweifel an der Sachkunde
des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen oder dem Inhalt seiner
Ausführungen zu begründen. Insbesondere zu Fragen der postoperativen Entstehung
von Thrombosen verfügt der Sachverständige, der als Facharzt für Orthopädie nach
eigenen Angaben jährlich mehr als 250 endprothetische Gelenkersatzoperationen
durchführt, über umfangreiche Erkenntnisse und Erfahrungen, auf deren Grundlage er
auch in mehreren renommierten internationalen Fachzeitschriften wiederholt
wissenschaftlich in Erscheinung getreten ist. Der Senat trägt deshalb keine Bedenken,
seine klaren und in sich schlüssigen Ausführungen der Entscheidung zugrunde zu legen.
Auf der Grundlage der hier zu berücksichtigenden Verletzungen hält der Senat ein
Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für ausreichend und angemessen. Zum
Beleg für in vergleichbaren Fällen festgesetzte Schmerzensgeldbeträge wird
exemplarisch verwiesen auf die Nummern 1262 und 1520 der Tabelle von Hacks, Ring,
Böhm, 22. Auflage 2004. Da die Beklagte zu 2) dem Kläger auf seine
Schmerzensgeldforderung bereits insgesamt 25.000,00 DM bezahlt hat, muss seine
Forderung nach weiteren Zahlungen erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10
ZPO in Verbindung mit §§ 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche
Bedeutung hat, noch aus anderen Gründen eine Entscheidung durch das
Revisionsgericht erfordert (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.).
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