Urteil des KG Berlin vom 05.08.2005

KG Berlin: geldstrafe, ratenzahlung, link, sammlung, vollstreckung, quelle, bezahlung, bekanntgabe, konkretisierung, waffengesetz

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Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(4) 1 Ss 427/05
(182/05)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 42 StGB, § 43 StGB, Art 293
StGBEG
Geldstrafe: Zwingende Gewährung von Zahlungserleichterungen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5.
August 2005 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, daß
a) der Angeklagte des unerlaubten Führens einer Schreckschußwaffe schuldig ist,
b) ihm gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 50,00 EUR,
beginnend mit der Bekanntgabe dieser Entscheidung, zu zahlen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs und der Bemessung der
Geldstrafe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die mit der angefochtenen Entscheidung unverändert gebliebene Urteilsformel des
Amtsgerichts bedarf allerdings der Konkretisierung, da die Tat als "vorsätzlicher Verstoß
gegen das Waffengesetz" nicht genau genug bezeichnet ist.
Soweit das Landgericht es ablehnt hat, dem Angeklagten für die Bezahlung der
Geldstrafe Zahlungserleichterungen zu gewähren, hält die dafür angeführte Begründung
rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Anwendung des § 42 StGB ist beim Vorliegen seiner
Voraussetzungen zwingend. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen kann nicht,
wie das Landgericht meint, schon deshalb versagt werden, weil der arbeitslose
Angeklagte die Geldstrafe durch freie Arbeit tilgen könne. Denn das sieht das Gesetz
nicht vor. Erst wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist und deshalb an ihre Stelle die
Ersatzfreiheitsstrafe tritt (§ 43 StGB), kann deren Vollstreckung nach Maßgabe
landesrechtlicher Bestimmungen durch freie Arbeit abgewendet werden (Art. 293
EGStGB).
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung nach § 42 StGB in einfach gelagerten Fällen
– wie hier – selbst treffen (vgl. KG, Beschlüsse vom 31. Juli 2002 – (4) 1 Ss 214/02 (92/02)
– und vom 10. September 2001 – (3) 1 Ss 385/00 (77/01) –). Im Hinblick auf die im Urteil
des Landgerichts dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Angeklagten hält der Senat eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 50,00 EUR für
angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Für eine Anwendung des §
473 Abs. 4 StPO ist kein Raum, da der vom Angeklagten erzielte Teilerfolg gering ist und
er das Rechtsmittel, wie sein Revisionsvorbringen ergibt, auch dann eingelegt hätte,
wenn schon das Landgericht so wie der Senat entschieden hätte.
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