Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: verwalter, beteiligter, sammlung, quelle, ermessen, kostenpflicht, link
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Gericht:
KG Berlin 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 W 50/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 43 Abs 1 Nr 1 WoEigG, § 43
Abs 4 Nr 1 WoEigG, § 47 WoEigG,
§ 27 FGG
Wohnungseigentumsrecht: Kostenpflicht und
Beteiligteneigenschaft des Verwalters
Leitsatz
Einem Verwalter dürfen in einem Wohngeldverfahren keine Kosten auferlegt werden, weil er
nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG nicht Beteiligter ist (Aufgabe von KG NZM 2005, 462).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird zu 2. teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten beider
Instanzen zu tragen und dem Antragsgegner dessen außergerichtliche Kosten beider
Instanzen zu erstatten. Im Übrigen wird eine Erstattung nicht angeordnet.
Die Gerichtskosten dritter Instanz haben die Antragsteller zu tragen. Eine Erstattung der
außergerichtlichen Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf den Wert von 50 % der Gerichtskosten der
ersten beiden Instanzen und von 50 % der außergerichtlichen Kosten des
Antragsgegners in den ersten beiden Instanzen festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, vertreten durch die ehemalige Verwalterin, die Beschwerdeführerin
dritter Instanz, haben den Antragsgegner wegen Wohngeldforderungen in Anspruch
genommen, die teilweise bereits erfüllt, teilweise verjährt waren. Das Amtsgericht
Tiergarten hat durch Beschluss vom 8.7.2003 - 70 II 174/02 WEG - den Antrag
zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 27.8.2004 - 85 T 486/03 WEG - hat das Landgericht
die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und u. a. der Beschwerdeführerin dritter
Instanz die Gerichtskosten beider Instanzen und die Erstattung der außergerichtlichen
Kosten beider Instanzen zu je 50 % auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Beschwerdeführerin dritter Instanz habe nach dem Veranlasserprinzip Kosten zu tragen,
weil sie bereits erfüllte Forderungen über zwei Instanzen geltend gemacht habe. Gegen
diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der
Beschwerdeführerin dritter Instanz insbesondere mit der Auffassung, ihr könnten keine
Kosten auferlegt werden, da sie an dem Verfahren nicht beteiligt sei.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach §§ 27 Abs. 2, 20a Abs.
2 FGG zulässig, da sie in dem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG weder formell noch
materiell Beteiligte war (vgl. BayObLG WE 1991, 39; Bärmann/Pick/Merle, 9. Aufl., WEG, §
47 Rdnr. 62).
Der Sache nach ist die Rechtsbeschwerde auch begründet, weil die angefochtene
Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG.
Wie die Beschwerdeführerin dritter Instanz zu Recht rügt, können einem Verwalter die
Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten eines anderen, von ihm nicht vertretenen
Beteiligten nur in einem Verfahren auferlegt werden, an dem er formell beteiligt ist (vgl.
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., Rdnr. 5; Niedenführ/Schulze, 7. Aufl., WEG, § 47 Rdnr. 18).
Dem Verwalter in einem Wohngeldverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zwischen den
nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG beteiligten Wohnungseigentümern, in dem er nur diese
vertritt und nicht selbst Beteiligter ist, dürfen nicht die Mehrkosten auferlegt werden
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vertritt und nicht selbst Beteiligter ist, dürfen nicht die Mehrkosten auferlegt werden
(unter Aufgabe von KG NZM 2005, 462), weil es an einem Verfahrensrechtsverhältnis
fehlt (vgl. Drasdo, NJW-Spezial 2005, 245).
Das ist hier zu Unrecht hinsichtlich der Hälfte der Gerichtskosten und der
außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners der ersten beiden Instanzen unter dem
Gesichtspunkt geschehen, dass die Beschwerdeführerin dritter Instanz bereits erfüllte
Forderungen rechtshängig gemacht hat. Insoweit trifft die Kostenlast die unterlegenen
Antragsteller, die auf die gesonderte Geltendmachung von eventuellen
Schadensersatzansprüchen gegen die Beschwerdeführerin dritter Instanz verwiesen
werden (vgl. Drasdo a. a. O.).
Die Kostenentscheidung dritter Instanz beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem
Ermessen, dass die Antragsteller als Unterlegene die Gerichtskosten dritter Instanz zu
tragen haben. Es bestand keine Veranlassung, ausnahmsweise die Erstattung
außergerichtlicher Kosten dritter Instanz anzuordnen.
Der Geschäftswert dritter Instanz war gemäß § 48 Abs. 3 WEG festzusetzen.
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