Urteil des KG Berlin vom 02.03.2007
KG Berlin: stufenklage, leistungsanspruch, quelle, sammlung, link, auskunftserteilung, ermessensfehler, bruchteil, anwaltskosten
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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 34/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 44 GKG
Streitwert: Streitwert einer Stufenklage, die in der
Auskunftsstufe abgewiesen wird
Leitsatz
Der Streitwert für Stufenklage richtet sich nach dem höchsten Wert (beabsichtigter
Leistungsanspruch), auch wenn die Klage insgesamt schon in der ersten Stufe abgewiesen
wird.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 2. März 2007 gegen den Streitwertbeschluss der
Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen
des angefochtenen Beschlusses sowie des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Landgerichts
vom 16. März 2006, denen nichts hinzuzufügen ist, zurückzuweisen.
Es sind keine Rechtsfehler oder Ermessensfehler der angefochtenen Entscheidung
festzustellen.
Soweit sich der Kläger in der Beschwerdebegründung auf Baumbach u.a., ZPO, Anhang
nach § 3, Rn 108 und 24, dafür bezieht, dass im Falle einer Stufenklage von der für den
Streitwert maßgeblichen Vorstellung des Klägers nur ein Bruchteil (allenfalls 10%) in
Ansatz zu bringen sei, hält dies einer Überprüfung nicht stand.
Die Kommentierung bei Baumbach, ZPO, 65. Aufl., 2007, Rn 24, der Wert der
Auskunftserteilung sei mit etwa 10% des zu schätzenden Leistungsanspruchs
anzusetzen, bezieht sich nur auf eine isolierte Auskunftsklage (vgl. Senat VersR 1997,
470 = FamRZ 1996, 600).
Am Ende der Rn 24 bei Baumbach, aaO, wird dagegen zum - hier zu entscheidenden -
Stufenklage
„Für die Gerichts- und Anwaltskosten entscheidet im Fall der Stufenklage der höchste
Wert, § 44 GKG“ (vgl. auch Baumbach, aaO, Rn 108).
Dies gilt auch dann, wenn es nicht mehr zur Stufe mit dem höchsten Wert, also dem
Leistungsanspruch, kommt (BGH MDR 1992, 1091; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl.
2007, GKG § 44 Rn 10; Baumbach, aaO, Rn 110; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn 16
„Stufenklage“).
An diesen Grundsätzen hat das Landgericht seine Entscheidung orientiert.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3
GKG.
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