Urteil des KG Berlin vom 29.05.2002

KG Berlin: verjährungsfrist, einzahlung, kostenvorschuss, unverzüglich, zustellung, verschulden, link, quelle, sammlung, beweiswürdigung

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Gericht:
KG Berlin 7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 215/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 270 Abs 3 ZPO
Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung: Rechtzeitige
Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses als Voraussetzung
der Rückbeziehung der Klageeinreichung
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Mai 2002 verkündete Urteil der
Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin – 2 O 617/98 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort
gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das
angefochtene Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das
den Beklagten am 13. Juni 2002 zugestellt worden ist. Der Beklagte zu 1) hat dagegen
am 21. Juni 2002 Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 2) hat am 15. Juni 2002 (Montag)
Berufung eingelegt. Die Beklagten haben ihre Rechtsmittel am 13. August 2002
begründet.
Die Beklagten wiederholen die Einrede der Verjährung, berufen die auf ein Notwehrrecht
und greifen die Beweiswürdigung des Landgerichts an.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er trägt zur Einrede der Verjährung vor:
Die Gerichtskostenanforderung sei bei seinem Prozessbevollmächtigten am 15.
Dezember 1998 eingegangen. Am 17. Dezember 1998 sei die Rechtsschutzversicherung
zur schnellstmöglichen Erstattung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden.
Der Vorschuss sei am 30. Dezember 1998 auf dem Konto des Prozessbevollmächtigten
eingegangen, dem der Kontoauszug wegen der Jahreswende am 4. Januar 1999
zugesandt worden sei. Am 6. Januar 1999 sei die Weiterleitung des Vorschusses an das
Gericht angewiesen worden.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und wegen der Anträge auf das vorstehende
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
B.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet.
I.
Auf das streitige Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die vor dem 1. Januar
2002 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuwenden. Die
zitierten Vorschriften des BGB beziehen sich daher auf das bis zum 31. Dezember 2001
geltende Recht.
II.
Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift durch.
Gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt der vom Kläger geltend gemachte
Schadenersatzanspruch innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Klägers vom
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Schadenersatzanspruch innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Klägers vom
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Verjährungsfrist lief mithin drei Jahre
nach der Schlägerei vom 19. November 1995 am 19. November 1998 ab.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Verjährung nicht durch die am 18.
November 1998 bei Gericht eingegangene und am 26. Januar 1999 zugestellte Klage
gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden; denn die Zustellung ist nicht demnächst
im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. Nach gefestigter Rechtsprechung des
Kammergerichts (vgl. Urteile des 26. Zivilsenats vom 6. September 2000, KGR 2001, 67,
und des 6. Zivilsenats vom 18. April 2000, NVersZ 2001, 358, 359) ist die klagende
Partei verpflichtet ohne schuldhaftes Zögern alles Erforderliche zu tun, damit die Klage
innerhalb einer kurzen Zeitspanne nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt werden
kann. Das ist nur dann der Fall, wenn der Gerichtskostenvorschuss innerhalb von 14
Tagen nach Eingang der Anforderung des Gerichts eingezahlt wird. Im Interesse der
Rechtsklarheit und -sicherheit schließt sich der erkennende Senat dieser
Rechtsprechung an. Eine Partei, die zulässiger Weise am letzten Tag vor Ablauf der
Verjährungsfrist eine Klage einreicht, muss wissen, dass sie sich unverzüglich um die
Zustellung der Klage bemühen muss. Nur solche Verzögerungen, die außerhalb ihres
Machtbereichs liegen, können ihr dabei nicht zur Last gelegt werden. Dies bedeutet,
dass die klagende Partei die Einzahlung des Vorschusses sofort nach Eingang der
Gerichtskostenanforderung veranlassen muss. Dazu reicht es nicht aus, den
Rechtschutzversicherer zur Zahlung aufzufordern und sodann untätig zu warten
(Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 270 Rdnr. 8; BGH VersR 1968, 1062).
Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat der Kläger nicht alles Erforderliche getan, damit der
Kostenvorschuss unverzüglich bei Gericht eingehen konnte. Tatsächlich liegen zwischen
dem Eingang der Vorschussanforderung am 15. Dezember 1998 und der Einzahlung bei
Gericht am 12. Januar 1999 vier Wochen. Das beruht darauf, dass der Kläger zunächst
den Eingang der Zahlung durch den Rechtsschutzversicherer abgewartet hat, anstatt
den Vorschuss Rechtsschutzversicherer abgewartet hat, anstatt den Vorschuss sofort
zur Zahlung anzuweisen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger, der die Klage
erst am letzten Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht hat, den
Rechtsschutzversicherer nicht veranlasst hat, den Kostenvorschuss direkt bei Gericht
einzuzahlen. Auf die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel kann sich der Kläger
entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht berufen; denn diese Tage kamen für ihn
nicht überraschend. Zudem wäre es ihm nach Eingang der Vorschussanforderung am
15. Dezember 1998 ohne weiteres möglich gewesen, den Zahlung noch vor den
Feiertagen zu veranlassen. Sollte dies auf dem Verschulden seines
Prozessbevollmächtigten beruhen, muss sich der Kläger dies gemäß § 85 ZPO
zurechnen lassen.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
beschlossen und verkündet:
1. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 3.414,30 EUR festgesetzt.
2. Dem Beklagten zu 1) wird für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung seines Rechtsanwalts J R, H Straße 12, 1... B, bewilligt.
3. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen, weil er nicht
schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht hat, dass er aufgrund seiner
Einkommensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung in der
Berufungsinstanz aufzubringen (§ 114 ZPO).
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